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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 31, Absatz 31,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 31, Absatz 31,

‚Tis strange that that doctrine that enjoins submission to a Nero, should be thought to free us from subjection to a Constantine, that that which doth advance the throne and establish the authority of a heathen and a tyrant should weaken and pull down that of a good man and a good Christian. Had that monster commanded the Christians either out of prudence or peevishness, either to distinguish or expose that sect, to have worn white or black garments in the time of worship, to have assembled in this or that place, how would his injunctions have been unlawful, any more than for a Christian magistrate to prescribe either time or place or habit to a Mahometan for his worship if his Quran hath left them undetermined; indeed in those that are determined he ought not to be forced as being made by the doctrine of his religion no longer indifferent. Had the first Christians received such commands from Nero, who can think they would have scrupled at his orders and by disobedience in these indifferent things disturbed their own quiet and the progress of the Gospel?

Genauso seltsam ist, dass diese Lehre, die zur Unterwerfung unter einem Nero drängt, als zur Befreiung von der Unterordnung unter einen Konstantin vorstellbar sein würde. Dass ausgerechnet etwas, was Thron und Autorität eines Heiden und Tyrannen fördert und stabilisiert, dies bei einem guten Mann und guten Christen schwächen und niederreißen könnte. Hätte dieses Ungeheuer den Christen befohlen, sei es aus Klugheit oder aus Verdrießlichkeit, entweder um diese Sekte abzuheben oder sie öffentlich erkennbar zu machen, weiße oder schwarze Kleidung zu den Zeiten der Huldigung zu tragen, oder ihnen diesen oder jenen Ort zu Versammlung bestimmt: Wie könnten seine Übergriffe denn dann jemals unrechtmäßiger gewesen sein, als in irgendeiner Art die einer christlichen Obrigkeit, die einem Muslim sei es Ort, Zeit oder Outfit für dessen Huldigung vorschreibt, wenn dessen Koran diese Dinge unbestimmt gelassen hat? In der Tat: Bei Gegebenheiten, die bestimmt sind, sollte niemand zu mehr gezwungen werden als zu dem, was durch die Lehre seines Bekenntnisses bereits bestimmt wurde. Hätten die ersten Christen derartige Anordnungen von Nero auferlegt bekommen, wer denkt ernsthaft, sie hätten seinem Befehl widerstrebt und durch Ungehorsam in diesen unbestimmten und unbedeutenden Angelegenheiten ihren eigenen Frieden und die Ausbreitung des Evangeliums gestört?

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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 21, Absatz 21,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 21, Absatz 21,

And here I cannot but wonder how indifferent things relating to religion should be excluded more than any other, which though they relate to the worship of God are still but indifferent and a man hath as free a disposure of his liberty in these as any other civil actions till some law of God can be produced, that so annexes this freedom to every single Christian that it puts it beyond his power to part with it; which how much those places urged by our author do, will be considered in their order. I shall in the way only take notice of his distinction of indifferent things into such “as are purely so viz.: time and place of meeting for religious worship, and other things that are commonly supposed indifferent but by abuse have become occasions of superstition such as are bowing at the name of Jesus, the cross in baptism, surplice in preaching, kneeling at the sacrament, set forms of prayer and the like.” (Quotation Bagshaw). But how time and place are more purely indifferent, how less liable to superstitious abuse, and how the magistrate comes by a power over them more than the other, the law of God determining neither, they all equally relating to religious worship, and being equally obnoxious to superstition, I cannot possibly see.

Gerade hier bleibt mir nichts als Verwunderung, weswegen ausgerechnet die unbestimmten Gegebenheiten in Sachen Religion stärker ausgenommen sein sollten als irgendwelche anderen. Selbst wenn sie sich auf die Huldigung Gottes beziehen, sind sie noch immer unbestimmt, und ein jeder Mensch hat diesbezüglich ebenso die freie Verfügung, als betreffend anderer Handlungen in seiner Eigenschaft als Bürger. Solange als bis irgendein Gesetz Gottes vorliegt, welches diese Freiheit jedes einzelnen Christen dergestalt vereinnahmt, dass es sie hinter dessen Macht zurückstellt, sie abzutreten. Wie weit die von unserem Autor angeführten Stellen das belegen, wird in der gegebenen Reihenfolge untersucht. Auf dem Weg dorthin möchte ich lediglich auf seine Unterscheidung bei unbestimmten Dingen das Augenmerk lenken, die in etwa so lautet: „…die es in engerem Sinn sind: Zeit und Ort der Versammlung zur Huldigung, und andere Gegebenheiten, die gemeinhin zwar als unerheblich betrachtet, aber durch Missbrauch zu Auswüchsen des Aberglaubens entartet sind. So wie die Verbeugung beim Namen Jesus, das Kreuzzeichen bei der Taufe, das Chorhemd bei der Predigt, der Kniefall bei den Sakramenten, vorgeschriebene Formen des Gebets und derlei.“ (Zitat Bagshaw). In welcher Hinsicht aber Zeit und Ort deutlich klarer unbestimmt sind, wie viel weniger anfällig für abergläubischen Firlefanz und wie die Obrigkeit an irgendeine Macht darüber gelangen soll, bei der einen Gegebenheit größer als bei der anderen, wo doch Gottes Gesetz keine von beiden bestimmt, wo sie sich gemeinsam auf den Gottesdienst beziehen und gleichermaßen widerspenstig gegen Aberglaube sind, kann ich unmöglich erkennen.

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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 18, Absatz 18,

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 18, Absatz 18,

V. That supposing man naturally owner of an entire liberty, and so much master of himself as to owe no subjection to any other but God alone (which is the freest condition we can fancy him in), it is yet the unalterable condition of society and government that every particular man must unavoidably part with this right to his liberty and entrust the magistrate* with as full a power over all his actions as he himself hath, it being otherwise impossible that anyone should be subject to the commands of another who retains the free disposure of himself, and is master of an equal liberty.

Nor do men, as some fondly conceive, enjoy any greater share of this freedom in a pure commonwealth, if anywhere to be found, than in an absolute monarchy, the same arbitrary power being there in the assembly (which acts like one person) as in a monarch, wherein each particular man hath no more power (bating the inconsiderable addition of his single vote) of himself to make new or dispute old laws than in a monarchy; all he can do (which is no more than Kings allow petitioners) is to persuade the majority which is the monarch.

V. Vorauszusetzen, der Mensch sei Inhaber einer umfassenden Freiheit und dabei so sehr Herr seiner selbst, dass er niemandem sonst Unterordnung schuldet als Gott allein (worin der allfreieste Zustand besteht, den wir uns für ihn vorstellen können), ist dabei die unabänderliche Vorbedingung von Gesellschaft und Regentschaft, dass jeder einzelne Mensch sich unvermeidbar dieses Rechts auf seine Freiheit begeben musste und die Obrigkeit vollumfänglich mit all der Macht über seinen Handlungsweise ausstatten musste, die er selbst hatte. Ansonsten wäre es geradewegs unmöglich, dass irgendjemand den Anordnungen eines anderen untergeordnet wäre, solange er die freie Verfügung über sich selbst zurückbehält und Herr einer ebenso umfassenden Freiheit bleibt. Genauso wenig genießen Menschen, wie manche sich inniglich vorstellen, keineswegs ein größeres Maß an verbleibender Freiheit in einer reinen Republik, sofern überhaupt irgendwo eine solche existiert, als in einer absoluten Monarchie. Die identische willkürliche Macht liegt dort bei der Versammlung (die nach außen wie eine Person handelt), wie hier bei einem Monarchen. Innerhalb dieses Gebildes hat kein einzelner Mensch (bereinigt um die unbedeutende Anrechnung seiner einzelnen Stimme) noch irgendwelche verbliebene Macht aus sich selbst heraus, neue Vorschriften und Gesetze zu erlassen oder alte zu abzustreiten, als er sie in einer Monarchie hätte. Alles was er tun kann (was weitaus mehr ist, als Könige Petenten zugestehen) besteht darin, die Mehrheit davon zu überzeugen, die in diesem Fall der Monarch ist.

*By magistrate I understand the supreme legislative power of any society not considering the form of government or number of persons wherein it is placed. Only give me leave to say that the indelible memory of our late miseries and the happy return of our ancient freedom and felicity, are proofs sufficient to convince us where the supreme power of these nations is most advantageously placed, without the assistance of any other arguments.

* Unter Obrigkeit verstehe ich die oberste legislative Macht in einer jeden Gesellschaft, ungeachtet der Regierungsform oder der Anzahl an Personen, denen sie anvertraut wurde. Gewährt mir an dieser Stelle Raum für die Anmerkung, dass die unauslöschliche Erinnerung an unsere jüngsten Qualen und die glücklicherweise erfolgte Rückkehr unserer alten Freiheiten und Glücksumstände ein hinreichender Beweis sind, um uns zu überzeugen, wo diese oberste Macht dieser Nationen am chancenreichsten anzusiedeln ist. Dazu bedarf es dann keiner weiteren Hilfe durch irgendwelche zusätzlichen Argumente mehr.

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TToG II § 243

John Locke: Two Treatises of Government

§ 243. To conclude: The power that every individual gave the society, when he entered into it, can never revert to the individuals again as long as the society lasts, but will always remain in the community; because without this there can be no community, no commonwealth, which is contrary to the original agreement:

So also when the society hath placed the legislative in any assembly of men, to continue in them and their successors, with direction and authority for providing such successors, the legislative can never revert to the people whilst that government last; because having provided a legislative with power to continue forever, they have given up their political power to the legislative and cannot resume it.

But if they have set limits to the duration of their legislative, and made this supreme power in any person, or assembly, only temporary; or else, when by the miscarriages of those in authority, it is forfeited; upon the forfeiture, or at the determination of the time set, it reverts to the society and the people have a right to act as supreme and continue the legislative in themselves; or erect a new form, or under the old form place it in new hands, as they think good.

FINIS

§ 243. Um zu schließen: Die Macht, die jedes Individuum der Gesellschaft übertrug, als es ihr beitrat, kann nie an die Individuen zurückfallen, solange die Gesellschaft dauert, sondern sie wird stets in der Gemeinschaft verbleiben. Ohne das kann es keine Gemeinschaft, kein Gemeinwesen geben, da es gegen die ursprüngliche Übereinkunft wäre.

So kann auch wenn die Legislative von der Gesellschaft in eine Versammlung von Menschen gelegt worden ist, in diesen und ihren Nachfolgern fortdauern soll und Anleitung und Autorität besitzt, diese Nachfolger zu bestimmen, die Legislative nie an die Bevölkerung zurückfallen, solange diese Regierung besteht. Da es eine Legislative mit der Macht ewig zu dauern vorgesehen hat, hat es auf seine politische Macht zugunsten der Legislative verzichtet und kann sie nicht wieder zurückfordern.

Wenn die Bevölkerung aber der Dauer seiner Legislative Grenzen gesetzt und diese höchste Macht bei einer Person oder Versammlung nur temporär gewährt hat; oder wenn sie infolge der Verbrechen derjenigen, die die Autorität besitzen, verwirkt ist; dann fällt sie bei Verwirkung oder am Ende der festgesetzten Zeit an die Gesellschaft zurück, das Volk hat ein Recht als Höchste Instanz, als Souverän, zu handeln und die Legislative selbst fortzusetzen oder eine neue Form zu errichten, oder sie unter der alten Form in neue Hände zu legen, so wie sie es für gut halten.

FINIS

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TToG II § 223

John Locke: Two Treatises of Government

§ 223. To this perhaps it will be said, that the people being ignorant, and always discontented, to lay the foundation of government in the unsteady opinion and uncertain humor of the people, is to expose it to certain ruin: And no government will be able long to subsist, if the people may set up a new legislative, whenever they take offence at the old one.

To this I answer: Quite the contrary. People are not so easily got out of their old forms, as some are apt to suggest. They are hardly to be prevailed with to amend the acknowledged faults in the frame they have been accustomed to. And if there be any original defects, or adventitious ones introduced by time, or corruption; it is not an easy thing to be changed, even when all the world sees there is an opportunity for it.

This slowness and aversion in the people to quit their old constitutions, has, in the many revolutions which have been seen in this kingdom, in this and former ages, still kept us to, or, after some interval of fruitless attempts, still brought us back again to our old legislative of King, Lords and Commons: And whatever provocations have made the crown be taken from some of our Princes heads, they never carried the people so far as to place it in another line.

§ 223. Man wird vielleicht entgegen halten, die Bevölkerung würde wegen ihrer Unwissenheit und pathologischen Unzufriedenheit und sicherem Verderben ausgesetzt, sobald die Grundlagen des Regierens unsteter Meinungsbildung und irrationaler Glaubenssüchtigkeit sowie wankelmütigen Launen der Bevölkerung überlassen würden. Außerdem keine Regierung im Stande sein werde lange zu bestehen, wenn das Volk eine neue Legislative einsetzen darf, sooft es sich durch die Alte angetastet glaubt.

Meine klare Antwort darauf: Genau das Gegenteil! Die Bevölkerung lässt sich keineswegs so leicht, wie einige uns allzu gern einreden wollen, von alten Formen abbringen. Sie ist kaum zu bewegen, wahrgenommene Missstände innerhalb des Rahmens zu korrigieren, den sie gewohnt ist. Selbst wenn es um grundlegende anfängliche Mängel oder zufällig neu hinzugekommene ginge, die sich mit der Zeit oder durch Korruption breit gemacht haben, so ist es alles andere als eine Leichtigkeit, sie zu Änderungen zu bringen, selbst wenn alle Welt erkennt, dass eine Möglichkeit dazu gegeben ist.

Diese Schwerfälligkeit und Abneigung des Volks, seine alten Verfassungen aufzugeben, hat während der mehrfachen Revolutionen, die unser Königreich in diesen und in früheren Zeiten erlebt hat, uns noch immer an unserer alten Legislative von Königen, Lords und Bürgern festhalten lassen oder uns, nach einer Zwischenzeit fruchtloser Versuche, dahin zurückgeführt.

Welche Herausforderungen auch immer Anlass gaben, die Krone vom Haupt einiger unserer Fürsten zu nehmen, sie haben das Volk nie so weit gebracht, sie einer völlig anderen Linie übergeben.

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TToG II § 215

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§ 215. Secondly: When the Prince hinders the legislative from assembling in its due time, or from acting freely, pursuant to those ends for which it was constituted, the legislative is altered: For it is not a certain number of men, no, nor their meeting, unless they have also freedom of debating, and leisure of perfecting, what is for the good of the society, wherein the legislative consists:

When these are taken away or altered, so as to deprive the society of the due exercise of their power, the legislative is truly altered; for it is not names that constitute governments, but the use and exercise of those powers that were intended to accompany them; so that he, who takes away the freedom, or hinders the acting of the legislative in its due seasons, in effect takes away the legislative, and puts an end to the government.

§ 215. Zweitens: Sollte der Fürst die Legislative hindern sich zur rechten Zeit zu versammeln oder frei und den Zielen gemäß zu handeln, für welche sie eingesetzt wurde, so wird mit Sicherheit die Legislative verändert. Es ist keine festgelegte Anzahl Menschen, nein, auch nicht deren Versammlung, nicht einmal wenn sie Freiheit der Rede und Muse genug hätten, auszudiskutieren, was zum Wohl der Gesellschaft dient, worin die Legislative tatsächlich besteht.

Sobald das entzogen oder verändert, die Gesellschaft der angemessenen Ausübung ihrer Macht beraubt wird, wird die Legislative real verändert. Es sind keine Begriffe, die Regierungen ausmachen, sondern tatsächliche Nutzung und Ausübung aller Arten Macht, die ihnen verliehen wurde. Wer der Tätigkeit der Legislative die Freiheit nimmt oder sie zu ihrer rechten Zeit hindert, beseitigt die Legislative tatsächlich und setzt der Regierung ein Ende.

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TToG II § 213

John Locke: Two Treatises of Government

§ 213. This being usually brought about by such in the commonwealth who misuse the power they have; it is hard to consider it aright, and know at whose door to lay it, without knowing the form of government in which it happens. Let us suppose then the legislative placed in the concurrence of three distinct persons:

1. A single hereditary person, having the constant, supreme, executive power, and with it the power of convoking and dissolving the other two within certain periods of time.
2. An assembly of hereditary nobility.
3. An assembly of representatives chosen, pro tempore, by the people. Such a form of government supposed, it is evident:

§ 213. Da der Fall normalerweise von Seiten solcher Individuen hervorgerufen wird, die alle Macht missbrauchen, die sie in Händen haben, ist es schwierig, es recht zu erwägen und zu erkennen, wem der Mist legitim vor die Tür zu kippen ist, wenn man die Form der Regierung nicht kennt, in der es geschieht. Unterstellen wir also, die Legislative sei auf das Zusammenwirken dreier verschiedener Personen angelegt:

1. Einer einzelner Erbe, der die beständige, oberste, exekutive Macht ausübt und damit auch Macht besitzt, die beiden anderen innerhalb gewisser Zeitabstände zusammenzurufen und aufzulösen.
2. Eine Versammlung adeliger Erben.
3. Eine Versammlung pro tempore (auf Zeit) von der Bevölkerung gewählter Repräsentanten.

Eine solche Regierungsform vorausgesetzt, ist offenbar:

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TToG II § 158

John Locke: Two Treatises of Government

§ 158. Salus populi suprema lex, is certainly so just and fundamental a rule, that he, who sincerely follows it, cannot dangerously err. If therefore the executive, who has the power of convoking the legislative, observing rather the true proportion, than fashion of representation regulates, not by old custom, but true reason, the number of members, in all places that have a right to be distinctly represented, which no part of the people however incorporated can pretend to, but in proportion to the assistance which it affords to the public, it cannot be judged to have set up a new legislative, but to have restored the old and true one, and to have rectified the disorders which succession of time had insensibly, as well as inevitably introduced:

For it being the interest as well as intention of the people, to have a fair and equal representative; whoever brings it nearest to that, is an undoubted friend to, and establisher of the government, and cannot miss the consent and approbation of the community; prerogative being nothing but a power, in the hands of the Prince, to provide for the public good, in such cases, which depending upon unforeseen and
uncertain occurrences, certain and unalterable laws could not safely direct; whatsoever shall be done manifestly for the good of the people, and the establishing the government upon its true foundations, is and always will be, just prerogative.

The power of erecting new corporations, and there with new representatives, carries with it a supposition, that in time the measures of representation might vary, and those places have a just right to be represented which before had none; and by the same reason, those cease to have a right, and be too inconsiderable for such a privilege, which before had it.

This not a change from the present state, which perhaps corruption or decay has introduced, that makes an inroad upon the government, but the tendency of it to injure or oppress the people, and to set up one part or party, with a distinction from, and an unequal subjection of the rest. Whatsoever cannot but be acknowledged to be of advantage to the society, and people in general, upon just and lasting measures, will always, when done, justify itself; and whenever the people shall choose their representatives upon just and undeniably equal measures, suitable to the original frame of the government, it cannot be doubted to be the will and act of the society, whoever permitted or caused them so to do.

§ 158. Salus populi suprema lex ist mit Sicherheit eine so richtige und fundamentale Regel, dass niemand, der sie gewissenhaft befolgt, gefahrbringende Irrtümer begehen kann.

Die Exekutive hat, wegen der Macht zur Berufung der Legislative, die tatsächliche Verhältnismäßigkeit mehr zu beachten als die Form der Vertretung und statt nach alter Gewohnheit mittels offenkundiger Vernunft die Zahl der Mandate aus allen Orten zu regeln, die ein Recht auf eigenständige Vertretung haben. Kein Teil der Bevölkerung, unabhängig von der Art seiner Gemeindeverfassung, kann das auf anderer Art beanspruchen kann, als im Verhältnis zum Beitrag den er dem gesamten Gemeinwesen leistet. Dann kann das auch kaum als Einsetzung einer neuen Legislative beurteilt werden, sondern als Wiederherstellung der alten und wahren, sowie als Korrektur der Unregelmäßigkeiten, die sich mit der Zeit ebenso unmerklich wie unvermeidlich eingeschlichen haben.

Da es sowohl Interesse als auch Ziel der Bevölkerung ist, eine faire und ausgewogene Vertretung zu haben, ist jeder, der dieses Ziel am ehesten umsetzt, ohne Zweifel Freund und Stütze der Regierung, dem Beifall und Applaus der Gemeinschaft zustehen.

Das Vorbehaltsrecht ist nichts anderes als Macht in den Händen des Fürsten, für das öffentliche Wohl in solchen Fällen zu sorgen, welche von unvorhersehbaren und unsicheren Gegebenheiten abhängig, durch bestimmte, unveränderbare Gesetzen nicht zuverlässig geregelt werden können.

Alles was real zum Wohl der Bevölkerung und zur Stabilisierung der Regierung auf ihrer rechtmäßigen Grundlage geschieht, ist und wird immer gerechte Ausübung von Prärogative sein. Die Macht, neue Bürgerschaften und damit neue Vertretungen zu schaffen bringt es mit sich vorauszusetzen, dass sich Vertretungsverhältnisse mit der Zeit ändern und manche Orte einen gerechten Anspruch erwerben, vertreten zu werden, die ihn vorher nicht hatten. Wobei aus demselben Grund andere Orte, die es bislang hatten, dieses Recht verlieren können und zu unbedeutend für ein derartiges Vorrecht werden.

Das bedeutet keine eventuell durch Korruption oder Verfall herbeigeführte Änderung des aktuellen Zustands in Form eines Angriffs auf die Regierung, sondern es geht um die Tendenz, die Bevölkerung zu schädigen, zu unterdrücken und eine Schicht oder eine Partei an die Macht zubringen, die einen Unterschied zwischen sich und der übrigen Bevölkerung erschafft und es zu ungleichen Bedingungen unterordnet.

Alles das kann nur als Vorteil für die Gesellschaft, die Bevölkerung generell, anerkannt werden, wobei gerechte und zählebige Maßnahmen, sich immer selbst rechtfertigen, wenn sie erst einmal umgesetzt wurden. Wann immer die Bevölkerung ihre Vertreter nach gerechten und unbestreitbar gleichen Methoden, zur ursprünglichen Verfassung der Regierung passend, wählt, können Willen und der Handlung der Gesellschaft nicht angezweifelt werden. Egal wer gestattete oder die Bevölkerung veranlasste, so zu handeln.

58https://en.wikipedia.org/wiki/Salus_populi_suprema_lex_esto

Wörtlich: Wohlergehen des Volks sei oberstes Gesetz.
Literally: Let the weal/good/welfare of the people be the supreme Law.

Salus populi suprema lex esto. USA, Missouri state motto: Let the welfare of the people be the supreme law. / Motto des US-Staates Missouri: Das Wohl des Volkes sei höchstes Gesetz. pol.

124Cicero De Legibus Book III, Part III, Sub. VIII
124https://en.wikipedia.org/wiki/Cicero
124https://de.wikipedia.org/wiki/Marcus_Tullius_Cicero
124https://es.wikipedia.org/wiki/Cicer%C3%B3n
124https://la.wikipedia.org/wiki/Marcus_Tullius_Cicero

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TToG II § 157

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§ 157. Things of this world are in so constant a flux, that nothing remains long in the same state. Thus people, riches, trade, power, change their stations, flourishing mighty cities come to ruin, and prove in time neglected desolate corners, whilst other unfrequented places grow into populous countries, filled with wealth and inhabitants. But things not always changing equally, and private interest often keeping up customs and privileges, when the reasons of them are ceased, it often comes to pass, that in governments, where part of the legislative consists of representatives chosen by the people, that in tract of time this representation becomes very unequal and disproportionate to the reasons it was at first established upon.

To what gross absurdities the following of custom, when reason has left it, may lead, we may be satisfied, when we see the bare name of a town, of which there remains not so much as the ruins, where scarce so much housing as a sheepcote, or more inhabitants than a shepherd is to be found, sends as many representatives to the grand assembly of law-makers, as a whole county numerous in people, and powerful in riches. This strangers stand amazed at, and everyone must confess needs a remedy; though most think it hard to find one, because the constitution of the legislative being the original and supreme act of the society, antecedent to all positive laws in it, and depending wholly on the people, no inferior power can alter it. And therefore the people, when the legislative is once constituted, having, in such a government as we have been speaking of, no power to act as long as the government stands; this inconvenience is thought incapable of a remedy.

§ 157. Die Gegebenheiten dieser Welt sind in einem derart konstanten Fluss, dass nichts lange im selben Zustand bleibt. Menschen, Reiche, Handel, Macht verändern ihren Ort. Blühende, mächtige Städte geraten in Verfall und werden mit der Zeit zu vernachlässigten, verlassenen Winkeln, während andere einsame Gegenden sich zu besiedelten Ländern entwickeln, voll von Reichtum und Menschen.

Da die Dinge sich nicht immer in gleicher Weise verändern, und privates Interesse oft Gewohnheiten und Vorrechte am Leben erhält, während deren Grundlage längst jede Geltung verloren haben, entwickeln sich, sehr häufig bei Regierungssystemen, deren Legislative teilweise aus von der Bevölkerung gewählten Vertretern besteht, im Lauf der Zeit sehr starke Ungleichheiten bei diesen Vertretungen und sie verlieren jedes Verhältnis zu den Gründen, aus denen sie zuerst so geschaffen wurden. Zu welch großartigen Absurditäten das strikte Einhalten von Gewohnheiten führt, sobald deren Ursache vergangen ist, daran können wir uns satt sehen, wenn wir den bloßen Name einer Stadt vernehmen, von der kaum noch Ruinen geblieben sind. Wo von Behausungen kaum noch eine Schafhürde vorhanden ist oder mehr Einwohner zu finden sind als ein Schafhirt, dieser Ort ebenso viele Vertreter in die große Versammlung der Gesetzgeber entsendet, wie eine ganze Grafschaft mit zahlreicher Bevölkerung und mächtig an Reichtümern.

Fremde stehen starr vor Staunen und jeder muss bekennen: Hier ist Medizin von Nöten.

Die meisten halten es für schwer, eines zu finden, weil die Verfassung der Legislative der ursprüngliche und höchste, allen ihren positiven Gesetzen vorausgehende und ganz vom Volk abhängende Akt einer Gesellschaft ist und deshalb keine untergeordnete Gewalt sie ändern kann.

Das Volk hat deswegen keine Macht, gegen eine Regierung wie die, von welcher wir sprechen zu handeln, solange diese Regierung besteht, nachdem die Legislative einmal konstituiert ist.

Diese Unannehmbarkeit wird deshalb für unheilbar gehalten.

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