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TToG II § 218

John Locke: Two Treatises of Government

§ 218. Why, in such a constitution as this, the dissolution of the government in these cases is to be imputed to the Prince, is evident; because he having the force, treasure and offices of the state to employ, and often persuading himself, or being flattered by others, that as supreme magistrate he is uncapable of control; he alone is in a condition to make great advances toward such changes, under pretence of lawful authority, and has it in his hands to terrify or suppress opposers, as factious, seditious, and enemies to the government:

Whereas no other part of the legislative, or people, is capable by themselves to attempt any alteration of the legislative, without open and visible rebellion, apt enough to be taken notice of, which, when it prevails, produces effects very little different from foreign conquest.

Besides, the Prince in such a form of government, having the power of dissolving the other parts of the legislative, and thereby rendering them private persons, they can never in opposition to him, or without his concurrence, alter the legislative by a law, his consent being necessary to give any of their decrees that sanction. But yet, so far as the other parts of the legislative any way contribute to any attempt upon the government, and do either promote, or not, what lies in them, hinder such designs, they are guilty, and partake in this, which is certainly the greatest crime men can be guilty of one towards another.

§ 218. Warum bei einer Verfassung wie dieser eine Auflösung der Regierung in solchen Fällen dem Fürsten auf den Deckel zu schreiben ist, liegt auf der Hand.

Da er die physische Gewalt, die finanziellen Mittel und die staatlichen Behörden einsetzen kann und sich oft einredet oder durch Schleimer in die Wahnvorstellung versetzt wird, er sei als oberster Beamter ungeeignet kontrolliert zu werden, so ist allein er in der Lage, solchen Manipulationen unter dem Schein rechtmäßiger
Autorität großen Vorschub zu leisten und hat es in seiner Hand, Opponenten als aufrührerisch, aufsässig und als Feinde der Regierung einzuschüchtern oder mundtot zu machen.

Demgegenüber ist kein anderer Teil der Legislative oder der Bevölkerung für sich in der Lage, spürbare Veränderungen der Legislative ohne offene und sichtbare Rebellion zu bewirken, die überdies, gewänne sie Oberhand, Wirkungen hervorriefe, die sich von fremder Eroberung nur wenig unterscheiden.

Abgesehen davon hat der Fürst bei einer solchen Regierungsform die Macht, die anderen Teile der Legislative aufzulösen, sie dadurch zu Privatpersonen zu machen. Deshalb können sie nie in Widerspruch gegen ihn oder ohne seine Mitwirkung die Legislative durch ein Gesetz ändern, zu dem seine Zustimmung notwendig ist, um jedem ihrer Beschlüsse Rechtskraft zu verschaffen.

Trotzdem sind die anderen Teile der Legislative, soweit sie auf irgendeine Weise zu einem Angriff auf die Regierung mitwirken und solche Anschläge entweder fördern oder nicht verhindern, (was an ihnen liegt,) mitschuldig und mitbeteiligt. Sicherlich das größte Verbrechen, dessen Menschen sich untereinander schuldig machen können.

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TToG II § 86

John Locke: Two Treatises of Government

§ 86. Let us therefore consider a master of a family with all these subordinate relations of wife, children, servants, and slaves, united under the domestic rule of a family; which, what resemblance so ever it may have in its order, offices, and number too, with a little commonwealth, yet is very far from it, both in its constitution, power and end:

Or if it must be thought a monarchy, and the paterfamilias the absolute monarch in it, absolute monarchy will have but a very shattered and short power, when it is plain, by what has been said before, that the master of the family has a very distinct and differently limited power, both as to time and extent, over those several persons that are in it; for excepting the slave (and the family is as much a family, and his power as paterfamilias as great, whether there be any slaves in his family or no) he has no legislative power of life and death over any of them, and none too but what a mistress of a family may have as well as he.

And he certainly can have no absolute power over the whole family, who has but a very limited one over every individual in it. But how a family, or any other society of men, differ from that which is properly political society, we shall best see, by considering wherein political society itself consists.

§ 86. Betrachten wir daher den Herrn einer Familie mit allen diesen untergeordneten Beziehungen von Frau, Kindern, Dienern und Sklaven, alle vereinigt unter den häuslichen Regeln einer Sippe: Wie groß bezüglich Ordnung, Ämter und auch Anzahl ihre Ähnlichkeit mit einem kleinen Staatswesen sein mag, so ist sie doch betreffend Verfassung, Macht und ihren Zweck sehr deutlich verschieden zu einem solchen. Soll sie wie eine Monarchie und der Paterfamilias wie ein absoluter Monarch aufgefasst werden, so wird diese absolute Monarchie nur eine sehr zerbrechliche, geringe Macht haben.

Denn wie aus dem oben Gesagten deutlich wird, besitzt der Herr in der Sippe bezüglich Zeit und Reichweite eine sehr klar und unterschiedlich begrenzte Macht über die einzelnen Personen aus denen die Angehörigen seines Clans. Abgesehen von den Sklaven, (der Clan ist genauso sehr Familie und seine Macht als Paterfamilias gleich groß, egal ob es Sklaven im Verband gibt oder nicht), hat er keine gesetzliche Macht über Leben und Tod auch nur eines einzigen von ihnen, und keine andere als die, welche die Herrin einer Sippe ebenso gut haben kann wie er.

Niemand kann absolute Macht über den gesamten Clan haben, wer nur eine deutlich beschränkte Macht über jedes Individuum in ihr besitzt. Wie aber eine Sippe oder jede andere menschliche Gemeinschaft sich von dem unterscheidet, was wir im eigentlichen Sinn politische Gesellschaft nennen, werden wir am besten sehen, wenn wir betrachten, worin eine politische Gesellschaft selbst besteht.

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