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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 8, Absatz 8

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 8, Absatz 8,

And he must confess himself a stranger to England that thinks that meats and habits, that places and times of worship etc., would not be as sufficient occasion of hatred and quarrels amongst us, as leeks and onions and other trifles described in that satire by Juvenal was amongst them, and be distinctions able to keep us always at a distance, and eagerly ready for like violence and cruelty as often as the teachers should alarm the consciences of their zealous votaries and direct them against the adverse party.

Wer denkt, dass Essensgewohnheiten, Sitten, Gebräuche, Termine und Ort für Gottesdienste und dergleichen bei uns keinen wenigstens genauso ausreichenden Anlass für Hasstiraden und Streitereien bieten, wie es für Lauch, Zwiebeln und andere Lappalien in Juvenals Satire unter den Römern beschrieben steht, und wer ferner denkt, solche Unterschiede wären in der Lage beständig von uns fern zu halten, solange wir ohne Unterlass bereit sind Gewalt und Grausamkeit zu akzeptieren, wann auch immer Demagogen das Bewusstsein ihrer eifernden Parteigänger aufstacheln und sie gegen die jeweils andere Partei ins Gefecht führen, der muss sich selbst als vollkommen Fremder in England bekennen.

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TToG II § 218

John Locke: Two Treatises of Government

§ 218. Why, in such a constitution as this, the dissolution of the government in these cases is to be imputed to the Prince, is evident; because he having the force, treasure and offices of the state to employ, and often persuading himself, or being flattered by others, that as supreme magistrate he is uncapable of control; he alone is in a condition to make great advances toward such changes, under pretence of lawful authority, and has it in his hands to terrify or suppress opposers, as factious, seditious, and enemies to the government:

Whereas no other part of the legislative, or people, is capable by themselves to attempt any alteration of the legislative, without open and visible rebellion, apt enough to be taken notice of, which, when it prevails, produces effects very little different from foreign conquest.

Besides, the Prince in such a form of government, having the power of dissolving the other parts of the legislative, and thereby rendering them private persons, they can never in opposition to him, or without his concurrence, alter the legislative by a law, his consent being necessary to give any of their decrees that sanction. But yet, so far as the other parts of the legislative any way contribute to any attempt upon the government, and do either promote, or not, what lies in them, hinder such designs, they are guilty, and partake in this, which is certainly the greatest crime men can be guilty of one towards another.

§ 218. Warum bei einer Verfassung wie dieser eine Auflösung der Regierung in solchen Fällen dem Fürsten auf den Deckel zu schreiben ist, liegt auf der Hand.

Da er die physische Gewalt, die finanziellen Mittel und die staatlichen Behörden einsetzen kann und sich oft einredet oder durch Schleimer in die Wahnvorstellung versetzt wird, er sei als oberster Beamter ungeeignet kontrolliert zu werden, so ist allein er in der Lage, solchen Manipulationen unter dem Schein rechtmäßiger
Autorität großen Vorschub zu leisten und hat es in seiner Hand, Opponenten als aufrührerisch, aufsässig und als Feinde der Regierung einzuschüchtern oder mundtot zu machen.

Demgegenüber ist kein anderer Teil der Legislative oder der Bevölkerung für sich in der Lage, spürbare Veränderungen der Legislative ohne offene und sichtbare Rebellion zu bewirken, die überdies, gewänne sie Oberhand, Wirkungen hervorriefe, die sich von fremder Eroberung nur wenig unterscheiden.

Abgesehen davon hat der Fürst bei einer solchen Regierungsform die Macht, die anderen Teile der Legislative aufzulösen, sie dadurch zu Privatpersonen zu machen. Deshalb können sie nie in Widerspruch gegen ihn oder ohne seine Mitwirkung die Legislative durch ein Gesetz ändern, zu dem seine Zustimmung notwendig ist, um jedem ihrer Beschlüsse Rechtskraft zu verschaffen.

Trotzdem sind die anderen Teile der Legislative, soweit sie auf irgendeine Weise zu einem Angriff auf die Regierung mitwirken und solche Anschläge entweder fördern oder nicht verhindern, (was an ihnen liegt,) mitschuldig und mitbeteiligt. Sicherlich das größte Verbrechen, dessen Menschen sich untereinander schuldig machen können.

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TToG II § 147

John Locke: Two Treatises of Government

§ 147. These two powers, executive and federative, though they be really distinct in themselves, yet one comprehending the execution of the municipal laws of the society within itself, upon all that are parts of it; the other the management of the security and interest of the public without, with all those that it may receive benefit or damage from, yet they are always almost united.

And though this federative power in the well or ill management of it be of great moment to the commonwealth, yet it is much less capable to be directed by antecedent, standing, positive laws, than the executive; and so must necessarily be left to the prudence and wisdom of those, whose hands it is in, to be managed for the public good: For the laws that concern subjects one amongst another, being to direct their actions, may well enough precede them. But what is to be done in reference to foreigners, depending much upon their actions, and the variation of designs and interests, must be left in great part to the prudence of those, who have this power committed to them, to be managed by the best of their skill, for the advantage of the commonwealth.

§ 147. Obwohl diese beiden Gewalten, die exekutive und die föderative, sich in der Realität voneinander unterscheiden, da die eine den Vollzug der einzelnen Gesetze der Gesellschaft innerhalb und über deren Teile betrifft, die andere die Behandlung von Sicherheit und Interessen der Gemeinschaft nach außen gegen alle, von denen Nutzen oder Schaden zu erwarten wäre, so sind sie doch fast immer vereint.

Obwohl die föderative Macht durch gute oder schlechte Handhabung für das Gemeinwesen von großer Wichtigkeit ist, eignet sie sich deutlich schlechter für die Ausrichtung nach voraus liegenden, stehenden oder positiven Gesetzen als die Exekutive. Notwendigerweise ist es der Klugheit und Weisheit derer zu überlassen, in deren Händen sie sich befindet, sie zum öffentlichen Wohl zu verwenden. Die Gesetze, die die Angehörigen in ihrem Verhältnis zueinander betreffen und ihren Handlungen die Richtung geben sollen, können für sie durchaus als Richtschnur dienen. Was aber bezüglich Fremder zu geschehen hat, das bleibt besser, da es sehr von deren Handlungen und Vielfalt von Absichten und Interessen abhängt, überwiegend der Klugheit derjenigen, welchen diese Macht übertragen worden ist vorbehalten, es nach bestem Können und zum Nutzen des Staats zu behandeln.

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TToG II § 74

John Locke: Two Treatises of Government

§ 74. To conclude then, though the fathers power of commanding extends no farther than the minority of his children, and to a degree only fit for the discipline and government of that age; and though that honor and respect, and all that which the Latins called piety, which they indispensably owe to their parents all their life time, and in all estates, with all that support and defense is due to them, gives the father no power of governing, i. e. making laws and enacting penalties on his children; though by all this he has no dominion over the property or actions of his son:

Yet it is obvious to conceive how easy it was, in the first ages of the world, and in places still, where the thinness of people gives families leave to separate into unpossessed quarters, and they have room to remove or plant themselves in yet vacant habitations, for the father of the family to become the Prince of it;* he had been a ruler from the beginning of the infancy of his children: And since without some government it would be hard for them to live together, it was likeliest it should, by the express or tacit consent of the children when they were grown up, be in the father, where it seemed without any change barely to continue;

when indeed nothing more was required to it, than the permitting the father to exercise alone, in his family that executive power of the law of nature, which every free man naturally hath, and by that permission resigning up to him a monarchical power, whilst they remained in it. But that this was not by any paternal right, but only by the consent of his children, is evident from hence, that nobody doubts, but if a stranger, whom chance or business had brought to his family, had there killed any of his children, or committed any other fact, he might condemn and put him to death, or otherwise have punished him, as well as any of his children;

which it was impossible he should do by virtue of any paternal authority over one who was not his child, but by virtue of that executive power of the law of nature, which, as a man, he had a right to: And he alone could punish him in his family, where the respect of his children had laid by the exercise of such a power, to give way to the dignity and authority they were willing should remain in him, above the rest of his family.

§ 74. Um also zu schließen: Die Macht des Vaters für Anordnungen reicht nicht weiter als die Minderjährigkeit seiner Kinder und nur bis zu einem für Disziplin und Anleitung jenes Alters angemessenen Grad. Selbst Ehrerweisung und Achtung, und alles, was der Römer unter Pietät verstand, was Kinder ein Leben lang und in allen Lagen unabweisbar ihren Eltern schulden, zu all der Hilfe und dem Schutz, der ihnen gebührt, gewähren einem Vater keine Macht zu herrschen, sprich Gesetze zu erlassen und Strafen über die Kinder zu verhängen. Trotz all dem hat er keine Herrschaft über den Besitz oder die Handlungsweise seines Sohns.

Freilich kann man sich vorstellen wie einfach es für einen Vater zu Anfang der Welt war ein Fürst der Seinen zu werden40. Wie es heute in Gegenden ist, in denen geringe Bevölkerungsdichte Familien gestattet, sich in herrenlose Gebiete abzusondern, wo sie Raum haben um fortzuziehen und sich an noch unbesetzten Wohnstätten niederzulassen. Vom Beginn der Kindheit seiner Sprösslinge an war er deren Leiter gewesen. Als sie erwachsen waren, wäre es ohne jede Regierung schwer für sie gewesen zusammenzuleben. Es lag schlicht am nächsten, diese mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Kinder dem Vater zu überlassen. Bei ihm schien sie ohne jedwede Änderung lediglich fortzudauern, und in der Tat war nichts weiter erforderlich, als dem Vater zu gestatten, in seiner Familie jene vollziehende Macht des Naturrechts auszuüben, die jeder freie Mensch von Natur besitzt und ihm mit dieser Erlaubnis monarchische Macht zu übertragen, solange sie in der Familie verblieben.

Dies aber geschah nicht durch irgendein väterliches Recht, sondern nur durch Übereinkunft der Kinder. Man erkennt dies an dem niemals angezweifelten Recht, einen Fremden, den Zufall oder Geschäft in die Familie geführt und der dort eines der Kinder getötet oder sonst etwas verbrochen hatte, verurteilen, gleichfalls töten, oder auf andere Weise, wie eines seiner Kinder strafen zu dürfen. Das hätte er Kraft einer väterlichen Autorität unmöglich an jemand tun können, der nicht sein Kind war, sondern nur kraft der vollziehenden Gewalt des Naturrechts, zu der er als Mensch berechtigt ist. Dabei konnte er diesen allein seine Familie betreffend strafen, wo die Achtung der Kinder auf die Ausübung dieser Gewalt verzichtet hatte, um der Würde und Autorität Platz zu machen, die sie in ihm über die übrige Familie gewahrt zu sehen wollten.

40It is no improbable opinion therefore, which the arch philosopher (Aristotle) was of, that the chief person in every household was always, as it were, a King: So when numbers of households joined themselves in civil societies together, Kings were the first kind of governors amongst them, which is also, as it seemed, the reason why the name of fathers continued still in them, who, of fathers, were made rulers; as also the ancient custom of governors to do as Melchisedech, and being Kings, to exercise the office of Priests, which fathers did at the first, grew perhaps by the same occasion. How be it, this is not the only kind of regiment that has been received in the world. The inconveniences of one kind have caused sundry others to be devised; so that in a word, all public regiment, of what kind sever, seemed evidently to have risen from the deliberate advice, consultation and composition between men, judging it convenient and behoveful; there being no impossibility in nature considered by itself, but that man might have lived without any public regiment. Hookers Eccl.P.lib.I.Sect.10.

40Es ist keine unvorstellbare Ansicht, die der Erz-Philosoph (Aristoteles) vertrat: Jeder Haushaltsvorstand war sozusagen König. Sobald sich mehrere Haushalte (Sippen/Clans) zu bürgerlichen Gesellschaften vereinigten, waren Könige der erste Typ Regierender unter ihnen. Scheinbar ist das der Grund, weshalb der Name Vater bei jenen weiterverwendet wurde, die von Vätern zu Herrschern erhoben wurden. Die antike Gewohnheit der Regenten es wie Melchisedech, Gen.I.18, zu halten, und als Könige das Priesteramt auszuüben, wie es anfangs die Vätern taten, mag vielleicht bei selbiger Gelegenheit entstanden sein. Wie dem auch sei, es handelt sich nicht um die einzige Art von Regierung, die in der Welt entstanden ist. Die Mängel der einen Art waren Anlass genug, um sich verschiedene andere Auszudenken. Mit einem Wort: Jede Form öffentliche Regierung ist augenscheinlich aus wohldurchdachter Überlegung und Beratung der Menschen hervorgegangen. Je nachdem ob sie als angemessen und hilfreich eingeschätzt wurden. Es ist nicht unmöglich anzunehmen, im Naturzustand an sich betrachtet, könnten die Menschen auch ohne jegliche öffentliche Regierung gelebt haben. Hooker, Eccl.Pol.lib.I.sect.10.

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TToG II § 38

John Locke: Two Treatises of Government

§ 38. The same measures governed the possession of land too: Whatsoever he tilled and reaped, laid up and made use of, before it spoiled, that was his peculiar right; whatsoever he enclosed, and could feed, and make use of, the cattle9 and product was also his. But if either the grass of his enclosure rotted on the ground, or the fruit of his planting perished without gathering, and laying up, this part of the earth, notwithstanding his enclosure, was still to be looked on as waste, and might be the possession of any other.

Thus, at the beginning, Cain might take as much ground as he could till, and make it his own land, and yet leave enough to Abel’s sheep to feed on; a few acres38 would serve for both their possessions. But as families increased, and industry enlarged their stocks, their possessions enlarged with the need of them; but yet it was commonly without any fixed property in the ground they made use of, till they incorporated, settled themselves together, and built cities; and then, by consent, they came in time, to set out the bounds of their distinct territories, and agree on limits between them and their neighbors and by laws within themselves, settled the properties of those of the same society:

For we see, that in that part of the world which was first inhabited, and therefore like to be best peopled, even as low down as Abrahams time, they wandered with their flocks, and their herds, which was their substance, freely up and down; and this Abraham did, in a country where he was a stranger. Whence it is plain, that at least a great part of the land lay in common; that the inhabitants valued it not, nor claimed property in any more than they made use of. But when there was not room enough in the same place, for their herds to feed together, they by consent, as Abraham and Lot did, Gen.XIII.5, separated and enlarged their pasture, where it best liked them. And for the same reason Esau went from his father, and his brother, and planted in mount Seir, Gen.XXXVI.6.

§ 38. Dieses Maß galt auch für den Besitz von Land:

Wie viel jemand anbaute und erntete, aufbewahrte und verbrauchte, bevor es verdarb, war sein eigenes Recht. Wie viel er einzäunte, ernähren und nutzen konnte, Vieh und Erzeugnisse ebenfalls. Sobald aber das Gras seines eingezäunten Landes auf dem Boden verfaulte oder die Früchte seiner Pflanzung zugrunde gingen, statt gesammelt und aufbewahrt zu werden, so war dieser Teil des Landes, ungeachtet der Abgrenzung als herrenlos zu betrachten und konnte von einem anderen in Besitz genommen werden.

Anfangs konnte Kain so viel Grund und Boden nehmen, als er bebauen konnte, um es zu seinem Landbesitz zu machen und dennoch genug für Abels Schafe als Weide übriglassen. Einige wenige Acre38 genügten für den Besitz beider. Als sich aber die Clans wuchsen, Fleiß ihren Viehbestand vergrößerte, erweiterte sich mit den Bedürfnissen auch ihr Besitz. Das geschah in Form von Gemeinbesitz ohne fest bestimmten Privatbesitz an dem Boden, von dem sie Gebrauch machten, bis sie sich zu einer Gemeinschaft zusammenschlossen, sich zusammen ansiedelten und Städte bauten.

Ab da entwickelten sie sich allmählich dahin, durch Übereinkunft ihre Territorien abzugrenzen und sich über die Grenzen zwischen ihnen und ihren Nachbarn zu verständigen, während sie durch eigene Gesetze den Privatbesitz derjenigen regelten, die zur gleichen Gemeinschaft gehörten. Wir sehen, in jenem Teil der Welt, der zuerst bewohnt und deshalb wahrscheinlich am stärksten bevölkert war, zurück bis zu Abrahams Zeit, zogen sie mit ihren Herden, die ihr Vermögen waren, frei hin und her. Abraham tat das sogar in einem Land, in welchem er ein Fremder war.

Daraus geht klar hervor, wenigstens ein großer Teil des Landes war Gemeinbesitz. Dessen Bewohner schätzten es nicht als Wertobjekt und beanspruchten kein Recht auf mehr, als sie wirklich nutzten. War aber an selbigen Stellen nicht mehr genug Raum für ihre Herden um zusammen zu weiden, gingen sie nach Absprache getrennte Wege, wie es Abraham und Lot taten Gen.XIII.5 und dehnten ihre Weidegründe dort aus, wo es ihnen am besten gefiel. aus ebendiesem Grund zog Esau von Vater und Bruder fort und siedelte sich im Seirgebirge an Gen.XXXVI.6.

9 Cattle / Catalla: Term in old English Law. Even named chattels. Originally used by the Normand for any kind of tamed animal in human use. It remains today in cattle, used for cows. In a transitive sense even a medieval term for everything a person possesses in mobile things, not directly bound to a fief or feud.

9 Cattle / Catalla: Begriff aus dem alten Englischen Recht. Auch als chattels bezeichnet. Von den Normannen ursprünglich für jegliches Nutzvieh im Haushalt genutzt. Heute fortlebend in dem Begriff Cattle für Rinder. Im erweiterten Sinn alles was an beweglicher Habe einer Familie vorhanden war und nicht ausdrücklich zu einem fief (rückfälliges Lehen) oder feud (erbliches Lehen) gehörte.

38https://de.wikipedia.org/wiki/Acre ca. 4.049 m²

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TToG I § 101

John Locke: Two Treatises of Government

§ 101. To return to the argument in hand; this is evident, that paternal power arising only from begetting, for in that our author places it alone, can neither be transferred nor inherited: And he that does not beget, can no more have paternal power, which arises from thence, than he can have a right to anything, who performs not the condition, to which only it is annexed.

If one should ask, by what law has a father power over his children? It will be answered, no doubt, by the law of nature, which gives such a power over them, to him that begets them. If one should ask likewise, by what law does our author’s heir come by a right to inherit?

I think it would be answered, by the law of nature too:

For I find not that our author brings one word of scripture to prove the right of such an heir he speaks of. Why then the law of nature gives fathers paternal power over their children, because they did beget them; and the same law of nature gives the same paternal power to the heir over his brethren, who did not beget them:

Whence it follows, that either the father has not his paternal power by begetting, or else that the heir has it not at all; for it is hard to understand how the law of nature which is the law of reason, can give the paternal power to the father over his children for the only reason of begetting; and to the first-born over his brethren without this only reason, i. e. for no reason at all:

And if the eldest, by the law of nature, can inherit this paternal power, without the only reason that gives a title to it, so may the youngest as well as he, and a stranger as well as either; for where there is no reason for anyone, as then is not, but for him that begets, all have an equal title.

I am sure our author offers no reason; and when anybody does, we shall see whether it will hold or no.

§ 101. Um auf das auf der Hand liegende Argument zurückzukommen. Soviel ist klar: Väterliche Macht, der Zeugung entsprungen, allein darauf gründet sie unser Autor, kann weder übertragen noch vererbt werden. Wer nicht zeugt, kann nicht mehr daraus entspringende väterliche Macht beanspruchen, als sonst wer einen Anspruch auf etwas haben kann, der nicht die Bedingung erfüllt, an die dieser geknüpft ist.

Taucht die Frage auf: Auf Grund welchen Gesetzes hat ein Vater Macht über seine Kinder? Erhält man zweifellos zur Antwort: Durch das Gesetz der Natur, welches demjenigen Macht über Kinder gibt, der sie zeugte.

Taucht die weitere Frage auf: Auf Grund welchen Gesetzes kommt unseres Autors Erbe zu dem Recht zu erben? Man erhält, fürchte ich, zur Antwort: Ebenfalls durch das Gesetz der Natur. Leider finde ich keinen Hinweis auf das Vorliegen eines einzigen Wortes in der Bibel, um das Recht eines solchen Erben, von dem unser Autor spricht, zu beweisen.

Wie ist das möglich? Das Naturrecht gewährt den Vätern väterliche Macht über die Kinder, die sie zeugten und dasselbe Naturrecht gibt dieselbe väterliche Macht einem Erben über seine Brüder, obwohl er sie nicht zeugte. Entweder her ein Vater seine väterliche Macht nicht durch Zeugung oder ein Erbe hat überhaupt keine.

Es ist schlicht kaum begreiflich, wie das Gesetz der Natur, welches dem Gesetz der Vernunft entspricht, väterliche Macht einem Vater über seine Kinder allein aufgrund der Zeugung gewähren kann, einem Erstgeborenen diese Macht über seine Brüder ohne diesen alleinigen Grund, genau genommen aus überhaupt keinem Grund.

Sofern der Älteste durch Naturrecht diese väterliche Macht ohne den einzigen Grund, der ein Anrecht dazu gewährt, erben kann, so kann das der Jüngste ebenso gut wie er und sogar ein Fremder ebenso gut wie Beide. Da es für keinen einen guten Grund gibt, und es gibt keinen außer für den, der zeugt, haben sie alle den gleichen Rechtsanspruch.

Ich bin überzeugt, unser Autor wird uns keinen Grund nennen. Sobald also jemand einen Grund nennen kann, werden wir sehen, ob dieser sich bewährt oder nicht.

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