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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 86, Absatz 86,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 86, Absatz 86,

“1. That it is no absurdity at all that Princes should have no more power in ordering the things of God than God himself hath allowed them. And if God nowhere hath given them such an imposing power they must be content to go without it.”
(Quotation Bagshaw)

If they have no imposing power till God by a positive express commission somewhere hath given it them, they will be found to have as little in civil as religious indifferent things and no right of tying up our liberty in either. But that they have a power in both and how they came by it I have shown above.

“But in this case where will the Christian magistrate find his warrant?”
(Quotation Bagshaw)

In whatever text of Scripture the magistrate’s charter for jurisdiction in civil indifferent things is to be found, in the very same or next verse is his warrant for impositions in religious.

“The Scriptures being utterly silent that he is now to take such authority upon him which because the things concern not man but the worship of God had it been thought necessary and fit would certainly not have been omitted.”
(Quotation Bagshaw)

The Scripture speaks very little of polities anywhere (except only the government of the Jews constituted by God himself over which he had a particular care) and God doth nowhere by distinct and particular prescriptions set down rules of governments and bounds to the magistrate’s authority, since one form of government was not like to fit all people, and mankind was by the light of nature and their own conveniences sufficiently instructed in the necessity of laws and government and a magistrate with power over them, who is no more to expect a commission from Scripture which shall be the foundation and bounds of his authority in every particular and beyond which he shall have none at all, than a master is to examine by Scripture what power he hath over his servant, the light of reason and nature of government itself making evident that in all societies it is unavoidably necessary that the supreme power (wherever seated in one or more) must be still supreme, i.e. have a full and unlimited power over all indifferent things and actions within the bounds of that society.

Whatever our author saith there ‚tis certain there be many particular things necessary and fit now, that are yet omitted in Scripture and are left to be determined by more general rules. Had the questions of paedo­-baptism, church government, ordination, excommunication etc. been as hotly disputed in the days of the Apostles as in ours, ‚tis very probable we should have had as clear resolutions of those doubts and as positive rules as about eating thing strangled and blood.

But the Scripture is very silent in particular questions, the discourses of Christ and his Apostles seldom going beyond the general doctrines of the Messiah or the duties of the moral law, but where either the condition of the persons or their enquiry made it necessary to descend to particulars and possibly had there not some miscarriages sprung up in the Church of Corinth we had never received that command of decency and order, and ‚twas their enquiry that occasioned Paul’s resolution of those their private doubts, I.Cor.c.7.,c. 8.

It was not therefore requisite that we should look for the magistrate’s commission to be renewed in Scripture who was before even by the law of nature and the very condition of government sufficiently invested with a power over all indifferent actions. Nor can we rationally conclude he hath none because we cannot find it in the Bible.

“1. Dass es alles andere als eine Absurdität ist anzunehmen, Fürsten hätten kein Stück mehr Macht, über Gottes Angelegenheiten zu verfügen als Gott persönlich ihnen gestattet hat. Und weil Gott ihnen an keiner Stelle eine derartige Verfügungsbefugnis gewährt hat, müssen sie sich damit zufrieden geben, ohne auszukommen.“
(Zitat Bagshaw)

Sofern sie keinerlei Verfügungsbefugnis innehaben, als bis Gott ihnen eine solche expressis verbis zugestanden hat, wird man ihnen geradewegs eben so wenig bezüglich bürgerlicher wie religiöser unbestimmter und unbedeutender Gegebenheiten zubilligen und jedes Recht, unsere Freiheit in der einen wie der anderen Kategorie an die Leine zu legen, abstreiten. Allerdings habe ich ja bereits weiter oben bewiesen, dass sie betreffend beide Kategorien Macht haben und wie sie dazu gekommen sind.

“Doch wo will eine christliche Obrigkeit unter dieser Voraussetzung ihre Berechtigung finden?”
(Zitat Bagshaw)

An welcher Stelle der Heiligen Schrift auch immer jeweils auf die Verbriefung der Rechtsprechung der Obrigkeit in bürgerlichen Angelegenheiten verwiesen wird, ebenda oder in benachbarten Zeilen findet sich ihre Berechtigung zur Verfügung auch über religiöse Belange.

“Da sämtliche Kapitel der Bibel sich vollkommen darüber ausschweigen, dass sie plötzlich eine derartige Autorität an sich ziehen könnte, wo es doch nicht um Angelegenheiten der Menschen sondern um die Huldigung Gottes geht, wäre dies wohl kaum übersehen worden, wenn es für notwendig und passend gehalten worden wäre.“
(Zitat Bagshaw)

Die Heilige Schrift spricht allenthalben sehr spärlich über politische Ordnungen (abgesehen von den Regierungsformen der Juden, die Gott persönlich verfasst hatte und um die er sich in besonderer Weise kümmerte). Dabei legt Gott nirgends mittels gezielter und besonderer Vorschriften für Regierungsformen und Beschränkungen der Autorität für Obrigkeiten fest, seit klar ist, dass lediglich eine Form der Regentschaft unmöglich genügt, um zu allen Völkerschaften zu passen. Die Menschheit lernte mittels Aufklärung der Naturgegebenheiten und Erkenntnis der eigenen Annehmbarkeiten so ausreichend viel über die Notwendigkeit von Recht und Gesetz, Regierung und Obrigkeit dazu, wobei letztere auch über Macht über sie verfügen sollte, dass sie fürderhin auf keinen Auftrag seitens der Bibel mehr zu warten brauchte, welcher als Grundlage und Begrenzung der Autorität des Magistrats für jede Kleinigkeit gelten und über den hinaus die Obrigkeit keinerlei weitere Autorität haben sollte, als beispielsweise ein Herr über seinen Sklaven aus der Heiligen Schrift ableiten könnte. Die Erleuchtung durch Vernunft und das Wesen des Regierens selbst verdeutlichen klar, dass in allen Gesellschaften unabwendbar die höchste Macht (ob sie nun bei einem oder mehreren liegt), in jeder Hinsicht die höchste Macht bleibt, womit gemeint ist, dass die Obrigkeit stets volle und unbeschränkte Macht über alle ansonsten unbestimmten Angelegenheiten, Gegebenheiten, Belange, Dinge und Handlungen hat, die innerhalb der betreffenden Gesellschaft auftreten.

Was auch immer unser Autor hier angesprochen haben mag, es existieren mittlerweile unzählige individuelle Gegebenheiten, die notwendig und passend wären, aber dennoch in der Bibel unbeachtet geblieben sind und daher der Bestimmung durch allgemeine Regeln überlassen sind. Wären Fragen wie Kindstaufe, kirchliche Herrschaft, Ordination, Weihe, Exkommunikation usw. zur Zeit der Apostel ebenso heiß diskutiert worden wie heute, dann hätten wir sehr wahrscheinlich ebenso eindeutige Antworten und festgesetze Regeln auf diese Zweifel erhalten, als sie einst für den Verzehr erwürgter Tiere und von Blut galten.

Die Heilige Schrift aber schweigt sich sehr laut bezüglicher dieser speziellen Fragen aus. Die Vorträge von Jesus Christus oder seinen Aposteln gehen selten über die generelle Lehre des Messias oder sich ergebende Pflichten aus dem Gesetz der Moral hinaus. Doch weil weder die akute Situation der Leute oder deren hartnäckiges Nachfragen es erforderlich machten, in die Details zu gehen, und wären womöglich nicht einige Fälle von missbräuchlichem Verhalten in der Kirche von Korinth aufgetreten, dann hätten wir wohl niemals diese Anordnung zu Schicklichkeit und Ordnung erhalten. Schließlich war das hartnäckige Insistieren jener der Anlass für Paulus Beschluss bezüglich ihres persönlichen Zweifels. I.Cor.c.7.,c.8.

Dessentwegen war es nicht erforderlich, uns wegen der Erneuerung der Beauftragung für die Obrigkeit in der Heiligen Schrift umzutun, wo sie doch bereits zuvor schon durch das Naturrecht gegeben war. Die tatsächlichen Bedingungen für Regentschaft waren bereits ausreichend mit einer Macht über alle unbestimmten Handlungen ausgestattet. Deshalb können wir vernünftigerweise keinesfalls schlussfolgern, die Obrigkeit hätte keine Macht, weil wir darüber nichts in der Bibel lesen können.

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TToG II § 213

John Locke: Two Treatises of Government

§ 213. This being usually brought about by such in the commonwealth who misuse the power they have; it is hard to consider it aright, and know at whose door to lay it, without knowing the form of government in which it happens. Let us suppose then the legislative placed in the concurrence of three distinct persons:

1. A single hereditary person, having the constant, supreme, executive power, and with it the power of convoking and dissolving the other two within certain periods of time.
2. An assembly of hereditary nobility.
3. An assembly of representatives chosen, pro tempore, by the people. Such a form of government supposed, it is evident:

§ 213. Da der Fall normalerweise von Seiten solcher Individuen hervorgerufen wird, die alle Macht missbrauchen, die sie in Händen haben, ist es schwierig, es recht zu erwägen und zu erkennen, wem der Mist legitim vor die Tür zu kippen ist, wenn man die Form der Regierung nicht kennt, in der es geschieht. Unterstellen wir also, die Legislative sei auf das Zusammenwirken dreier verschiedener Personen angelegt:

1. Einer einzelner Erbe, der die beständige, oberste, exekutive Macht ausübt und damit auch Macht besitzt, die beiden anderen innerhalb gewisser Zeitabstände zusammenzurufen und aufzulösen.
2. Eine Versammlung adeliger Erben.
3. Eine Versammlung pro tempore (auf Zeit) von der Bevölkerung gewählter Repräsentanten.

Eine solche Regierungsform vorausgesetzt, ist offenbar:

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TToG II § 211

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER XIX

Of the Dissolution of Government

§ 211. He that will with any clearness speak of the dissolution of government, ought in the first place to distinguish between the dissolution of the society and the dissolution of the government. That which makes the community, and brings men out of the loose state of nature, into one politic society, is the agreement which everyone has with the rest to incorporate, and act as one body, and so be one distinct commonwealth.

The usual, and almost only way whereby this union is dissolved, is the inroad of foreign force making a conquest upon them: For in that case, (not being able to maintain and support themselves, as one entire and independent body) the union belonging to that body which consisted therein, must necessarily cease, and so everyone return to the state he was in before, with a liberty to shift for himself, and provide for his own safety, as he thinks fit, in some other society.

Whenever the society is dissolved, it is certain the government of that society cannot remain. Thus conquerors swords often cut up governments by the roots, and mangle societies to pieces, separating the subdued or scattered multitude from the protection of and dependence on that society, which ought to have preserved them from violence.

The world is too well instructed in and too forward to allow of, this way of dissolving of governments, to need any more to be said of it; and there wants not much argument to prove, that where the society is dissolved, the government cannot remain; that being as impossible, as for the frame of an house to subsist when the materials of it are scattered and dissipated by a whirlwind, or jumbled into a confused heap by an earthquake.

Kapitel 19

Auflösung der Regierung

§ 211. Wer einigermaßen klar über die Auflösung der Regierung sprechen will, hat an erster Stelle einen Unterschied zwischen der Auflösung der Gesellschaft und der Auflösung der Regierung klar zu machen.

Was das Gemeinwesen bildet, und Menschen aus dem losen Naturzustand in politische Gesellschaft bringt, ist die Übereinkunft, die jeder einzelne mit allen Übrigen getroffen hat, sich zu einem Körper zu vereinigen, wie ein Körper zu handeln und so ein eigenständiges Gemeinwesen zu bilden.

Der gewöhnliche und fast einzige Weg, wie diese Vereinigung aufgelöst wird, ist der Einmarsch einer fremden Macht, die sie unterwirft. In diesem Fall ist sie nicht im Stande, sich länger als vollständiger und unabhängiger Körper zu behaupten und zu erhalten. Daher endet die zu diesem Körper gehörende Vereinigung notwendigerweise und jeder kehrt in den Zustand zurück, in dem er vorher war: In die Freiheit, sich selbst zu helfen und nach eigenem Dafürhalten für seine Sicherheit in einer anderen Gesellschaft zu sorgen.

Wird die Gesellschaft aufgelöst, kann die Regierung dieser Gesellschaft kaum bestehen bleiben. So schlägt das Schwert des Eroberers häufig die Regierungen an der Wurzel ab und zerstückelt Gesellschaften, indem es die unterworfene und zerstreute Menge vom Schutz und der Abhängigkeit der Gesellschaft trennt, die sie
vor Gewalt schützen sollte. Die Welt ist mit dieser Art Regierungen aufzulösen zu gut vertraut und allzu bereit, sie zuzulassen, als dass mehr darüber gesagt werden müsste. Es bedarf weniger Argumente um zu beweisen, wo eine Gesellschaft aufgelöst ist, kann Regierung nicht weiter bestehen. Das wäre ebenso unmöglich, wie der Rohbau eines Hauses stehen bliebe, wenn die Materialien durch einen Wirbelwind zerstreut, oder durch ein Erdbeben in einen chaotischen Haufen zusammengeworfen werden.

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TToG II § 174

John Locke: Two Treatises of Government

§ 174. He that shall consider the distinct rise and extent, and the different ends of these several powers, will plainly see, that paternal power comes as far short of that of the magistrate, as despotical exceeds it; and that absolute dominion, however placed, is so far from being one kind of civil society, that it is as inconsistent with it, as slavery is with property39. Paternal power is only where minority makes the child incapable to manage his property39; political, where men have property39 in their own disposal; and despotical, over such as have no property39 at all.

§ 174. Wer die Verschiedenheit von Entstehung, Reichweiten und Zielen dieser Typen Macht erwägt, wird auch klar erkennen:

Väterliche Macht hinkt Regierungsmacht genau so hinterher, wie despotische Macht sie übertrifft. Absolute Herrschaft, wie auch immer genutzt, ist so weit davon entfernt eine Art bürgerlicher Gesellschaft zu sein, dass sie sich mit ihr in etwa so verträgt wie Sklaverei mit Eigentum39.

Väterliche Macht besteht nur da, wo Unmündigkeit das Kind daran hindert sein Eigentum39 zu verwalten.

Politische, wo Menschen über ihr Eigentum39 selbst verfügen dürfen.

Despotische besteht nur über jene, die überhaupt kein Eigentum39 haben.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…
39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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TToG II § 169

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CHAPTER XV

Of Paternal, Political, and Despotical Power,
considered together

§ 169. Though I have had occasion to speak of these separately before, yet the great mistakes of late about government having, as I suppose, arisen from confounding these distinct powers one with another, it may not, perhaps, be amiss to consider them here together.

Kapitel 15

Gesamtschau väterlicher, politischer und despotischer Macht

§ 169. Sicher hatte ich zuvor Gelegenheit diese Arten Gewalten getrennt zu behandeln. Da wie ich sehe, aber in jüngster Zeit fundamentale Irrlehren betreffend Regierungsformen durch Verwechseln dieser verschiedenen Arten Macht entstanden sind, wird es kaum überflüssig sein, sie hier zusammen zu betrachten.

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TToG II § 164

John Locke: Two Treatises of Government

§ 164. But since a rational creature cannot be supposed, when free, to put himself into subjection to another, for his own harm; (though, where he finds a good and wise ruler, he may not perhaps think it either necessary or useful to set precise bounds to his power in all things) prerogative can be nothing but the peoples permitting their rulers to do several things, of their own free choice, where the law was silent, and sometimes too against the direct letter of the law, for the public good and their acquiescing in it when so done: For as a good Prince, who is mindful of the trust put into his hands and careful of the good of his people, cannot have too much prerogative, that is, power to do good; so a weak and ill Prince, who would claim that power which his predecessors exercised without the direction of the law, as a prerogative belonging to him by right of his office, which he may exercise at his pleasure, to make or promote an interest distinct from that of the public, gives the people an occasion to claim their right, and limit that power, which, whilst it was exercised for their good, they were content should be tacitly allowed.

§ 164. Einer vernünftigen Kreatur kann man wohl kaum unterstellen, sie würde sich zu eigenen Schaden jemandem unterordnen, solange sie frei ist. Selbst wenn sie es, falls sie einen guten und weisen Herrscher findet, es vielleicht weder für notwendig noch nützlich hielte, dessen Macht in allen Angelegenheiten genaue Grenzen zu setzen.

Prärogative kann nichts anderes sein als die Erlaubnis, die eine Bevölkerung einem Herrscher gewährt, verschiedene Angelegenheiten nach eigener freier Wahl zu behandeln, falls das Gesetz schweigt. Manchmal sogar gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes, wenn es dem öffentlichen Wohl dient und nach der Tat die Zustimmung des Volks erfolgt.

Ein guter Fürst, der an das Vertrauen in seinen Händen denkt und für das Wohl seines Volks sorgt, kann kaum zu viel Prärogative haben, ist sie doch die Macht Gutes zu tun.

Ein schwacher und schlechter Fürst dagegen, der die von seinen Vorgängern ohne Vorgabe der Gesetze ausgeübte Macht in Anspruch nehmen wollte, als wäre sie ein ihm Kraft seines Amtes zustehendes Vorrecht, welches er willkürlich ausüben darf, um so ein vom öffentlichen Wohl abweichendes Interesse zu schaffen oder zu fördern, gibt der Bevölkerung Anlass ihr Recht zu fordern und diese Macht zu beschränken, der es, solange sie zu seinem Wohl ausgeübt wurde, sein stillschweigendes Einverständnis gewährt hatte.

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TToG II § 163

John Locke: Two Treatises of Government

§ 163. And therefore they have a very wrong notion of government, who say, that the people have encroached upon the prerogative, when they have got any part of it to be defined by positive laws: For in so doing they have not pulled from the Prince anything that of right belonged to him, but only declared, that that power which they indefinitely left in his or his ancestors hands, to be exercised for their good, was not a thing which they intended him when he used it otherwise:

For the end of government being the good of the community, whatsoever alterations are made in it, tending to that end, cannot be an encroachment upon anybody, since nobody in government can have a right tending to any other end: And those only are encroachments which prejudice or hinder the public good. Those who say otherwise speak as if the Prince had a distinct and separate interest from the good of the community, and was not made for it; the root and source from which spring almost all those evils and disorders which happen in kingly governments.

And indeed, if that be so, the people under his government are not a society of rational creatures, entered into a community for their mutual good; they are not such as have set rulers over themselves, to guard, and promote that good; but are to be looked on as an herd of inferior creatures under the dominion of a master, who keeps them and works them for his own pleasure or profit.

If men were so void of reason, and brutish, as to enter into society upon such terms, prerogative might indeed be what some men would have it, an arbitrary power to do things hurtful to the people.

§ 163. Wer behauptet, das Volk habe in die Prärogative eingegriffen, wenn es einen Teil dieses Vorbehaltsrechts durch positive Gesetze bestimmte, hat einen ziemlich falschen Begriff von Regierung. Die Bevölkerung hat dem Fürsten nichts entrissen, was ihm rechtsmäßig zustünde. Sie erklärt lediglich, die Macht, die es ohne nähere Bestimmung seinen und seiner Vorfahren Hände überlassen hatte um sie zum Wohl des Volks zu nutzen, nicht für ihn bestimmt sei, wenn er einen abweichenden Gebrauch von ihr macht.

Da das Ziel von Regierung das Wohl der Gemeinschaft ist, können alle Änderungen, die beim Streben nach diesem Ziel von der Regierung vorgenommen werden, kein Eingriff in die Rechte von irgendjemand sein, weil niemand in der Regierung ein Recht haben kann, welches auf ein anderes Ziel gerichtet wäre. Eingriffe sind nur Maßnahmen, die das öffentliche Wohl schädigen oder behindern. Wer etwas anderes verkündet, behauptet, der Fürst hätte ein besonderes und vom Wohl der Gemeinschaft abweichendes Interesse und wäre nicht für diese geschaffen.

Hier liegen Wurzel und Quelle, aus der fast alle die Übel und die Chaos entspringen, die unter königlichen Regierungen bestehen. Verhielte es sich tatsächlich so, wäre keine Bevölkerung unter so einer Regierung eine Gesellschaft vernünftiger Wesen, die zu gegenseitigem Wohl einer Gemeinschaft beigetreten sind. Sie wären keine Wesen, die gegenseitig Herrschaft über sich eingesetzt haben, um dieses Wohl zu hüten und zu fördern, sondern sie als eine Herde untergeordneter Geschöpfe unter der Herrschaft eines Herrn zu betrachten, der sie bewacht und zu seinem eigenen Vergnügen und Profit ausbeutet.

Wären Leute so hohl bei Verstand und tierisch dumm, unter solchen Bedingungen einer Gesellschaft beizutreten, könnte die Prärogative in der Tat, wie mancher es gern hätte, eine willkürliche Macht sein, um die Bevölkerung leiden zu lassen.

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TToG II § 159

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER XIV

OF PREROGATIVE

§ 159. Where the legislative and executive power are in distinct hands, (as they are in all moderated monarchies, and well-framed governments) there the good of the society requires, that several things should be left to the discretion of him that has the executive power: For the legislators not being able to foresee, and provide by laws, for all that may be useful to the community, the executor of the laws, having the power in his hands, has by the common law of nature a right to make use of it for the good of the society, in many cases, where the municipal law has given no direction, till the legislative can conveniently be assembled to provide for it.

Many things there are which the law can by no means provide for; and those must necessarily be left to the discretion of him that has the executive power in his hands, to be ordered by him as the public good and advantage shall require: Nay, it is fit that the laws themselves should in some cases give way to the executive power, or rather to this fundamental law of nature and government, viz. That as much as may be all the members of the society are to be preserved:

For since many accidents may happen, wherein a strict and rigid observation of the laws may do harm; (as not to pull down an innocent man’s house to stop the fire, when the next to it is burning) and a man may come sometimes within the reach of the law, which makes no distinction of persons, by an action that may deserve reward and pardon; ‚tis fit the ruler should have a power, in many cases, to mitigate the severity of the law, and pardon some offenders: For the end of government being the preservation of all, as much as may be, even the guilty are to be spared, where it can prove no prejudice to the innocent.

Kapitel 14

Die Prärogative

§ 159. Wo legislative und exekutive Macht in verschiedenen Händen liegen, wie das bei allen gemäßigten Monarchien und gut organisierten
Regierungen der Fall ist, erfordert das Wohl der Gesellschaft, verschiedene Dinge dem Ermessen dessen zu überlassen bleiben, der exekutive Macht hat. Da Gesetzgeber außer Stande sind, in die Zukunft zu blicken und durch Gesetze für alles vorzusorgen, was für eine Gemeinschaft nützlich sein könnte, ist der Vollstrecker der Gesetze, der durch das allgemeine Naturrecht die Macht in der Hand hat, so lange in der Lage, seine Macht für das Wohl der Gesellschaft in vielen der Fälle zu gebrauchen, in denen lokale Gesetze keine Richtung weisen, bis deren Legislative in üblicher Weise versammelt werden kann, um das Weitere zu bestimmen.

Es gibt viele Gegebenheiten, die für das Gesetz schlicht nicht vorhersehbar sind und diese müssen notwendigerweise dem Ermessen dessen
überlassen bleiben, der exekutive Gewalt zur Hand hat, um durch ihn geordnet zu werden, wie es öffentlicher Nutzen und Vorteil erfordern. Vielmehr passt es sogar in manchen Fällen, dass die Gesetze selbst exekutiver Macht oder besser dem Grundgesetz für Natur und Regierung Platz machen, da so weit als möglich alle Glieder der Gesellschaft erhalten werden müssen.

Schließlich können viele Notlagen eintreten, bei denen strikte und rigide Beachtung der Gesetze Schaden verursachen könnte: Beispielsweise das Haus eines unschuldigen Menschen nicht niederzureißen, um ein Feuer zu stoppen, wenn das Nachbarhaus brennt. Weil Menschen manchmal für eine Handlung, die Belohnung und Verzeihung verdienen, in einen Bereich des Gesetzes kommen, der kein Ansehen der Person kennt, ist es gut, wenn der Regent Macht hat, in vielen Fällen die Strenge des Gesetzes zu mildern und manche Übertreter zu begnadigen. Da das letztliche Ziel von Regierung der Erhalt möglichst aller ist, müssen selbst die Schuldigen geschont werden, wo es ohne Schaden für den Unschuldigen geschehen kann.

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TToG II § 148

John Locke: Two Treatises of Government

§ 148. Though, as I said, the executive and federative power of every community be really distinct in themselves, yet they are hardly to be separated, and placed at the same time, in the hands of distinct persons: For both of them requiring the force of the society for their exercise, it is almost impracticable to place the force of the commonwealth in distinct, and not subordinate hands; or that the executive and federative power should be placed in persons, that might act separately, whereby the force of the public would be under different commands: Which would be apt some time or other to cause disorder and ruin.

§ 148. Obwohl, wie ich betone, die exekutive und föderative Macht jedes Staats in der Realität unterschiedlich sind, können sie doch kaum getrennt und gleichzeitig in die Hände verschiedener Personen gelegt werden. Da beide zu ihrer Ausübung die Macht der Gesellschaft erfordern, ist es fast unausführbar, die Macht des Staats verschiedenen, einander nicht untergeordneten Händen zu übergeben, oder die exekutive und föderative Macht Personen beizulegen, die getrennt voneinander handeln. Das würde die Macht der Öffentlichkeit unter verschiedene Befehlsgewalten stellen und geeignet sein, früher oder später Chaos und Untergang herbeizuführen.

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