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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 65, Absatz 65,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 65, Absatz 65,

“My last argument against impositions shall be taken from inconveniencies that attend such a practice.”
lf inconveniencies make things unlawful as well as sometimes unpleasant I know nothing could be innocent, all our blessings would have their seasons of being curses, we cannot doubt there can be anything so good or innocent which the frail nature or improved corruption of man may not make use of to harm himself or his neighbor since the Apostle tells us we may abuse the grace of God into wantonness. Ever since man first threw himself into the pollution of sin, he sullies whatever he takes into his hand, and he that at first could make the best and perfectest nature degenerate cannot fail now to make other things so too.

“Mein letztes Argument gegen obrigkeitliche Verfügungen gewinne ich aus den Unannehmbarkeiten, die deren Praxis mit sich bringt.“ Soweit Unannehmbarkeiten Angelegenheiten manchmal ebenso unrechtmäßig werden lassen sollten wie unerwünscht, so bliebe mir nichts bekannt, was seine Unschuld bewahren könnte, wo doch alle unsere Segnungen sich zur Unzeit in Flüche wandeln können. Wir könnten keinen Zweifel daran haben, dass es irgendetwas so Gutes und Unschuldiges geben könnte, was die schwächliche Natur oder angewachsene Verdorbenheit der Menschen nicht doch nutzen könnte, um sich selbst oder seinem Nachbarn zu schaden, wo doch sogar der Apostel uns bescheinigt, wir wären fähig die Gnade Gottes in Schamlosigkeit zu verwandeln. Bereits seit der Mensch sich erstmals der Verschmutzung durch Sünde ausgesetzt hat, besudelt er alles, woran er Hand legt und gerade er, der es als aller erstes fertig gebracht hat, die beste und perfekteste Natur zu verderben, kann gar nicht dabei versagen, das bei anderen Angelegenheiten ebenfalls zu vollbringen.

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TToG II § 215

John Locke: Two Treatises of Government

§ 215. Secondly: When the Prince hinders the legislative from assembling in its due time, or from acting freely, pursuant to those ends for which it was constituted, the legislative is altered: For it is not a certain number of men, no, nor their meeting, unless they have also freedom of debating, and leisure of perfecting, what is for the good of the society, wherein the legislative consists:

When these are taken away or altered, so as to deprive the society of the due exercise of their power, the legislative is truly altered; for it is not names that constitute governments, but the use and exercise of those powers that were intended to accompany them; so that he, who takes away the freedom, or hinders the acting of the legislative in its due seasons, in effect takes away the legislative, and puts an end to the government.

§ 215. Zweitens: Sollte der Fürst die Legislative hindern sich zur rechten Zeit zu versammeln oder frei und den Zielen gemäß zu handeln, für welche sie eingesetzt wurde, so wird mit Sicherheit die Legislative verändert. Es ist keine festgelegte Anzahl Menschen, nein, auch nicht deren Versammlung, nicht einmal wenn sie Freiheit der Rede und Muse genug hätten, auszudiskutieren, was zum Wohl der Gesellschaft dient, worin die Legislative tatsächlich besteht.

Sobald das entzogen oder verändert, die Gesellschaft der angemessenen Ausübung ihrer Macht beraubt wird, wird die Legislative real verändert. Es sind keine Begriffe, die Regierungen ausmachen, sondern tatsächliche Nutzung und Ausübung aller Arten Macht, die ihnen verliehen wurde. Wer der Tätigkeit der Legislative die Freiheit nimmt oder sie zu ihrer rechten Zeit hindert, beseitigt die Legislative tatsächlich und setzt der Regierung ein Ende.

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TToG II § 154

John Locke: Two Treatises of Government

§ 154. If the legislative, or any part of it, be made up of representatives chosen for that time by the people, which afterwards return into the ordinary state of subjects, and have no share in the legislature but upon a new choice, this power of choosing must also be exercised by the people, either at certain appointed seasons, or else when they are summoned to it; and in this latter case, the power of convoking the legislative is ordinarily placed in the executive, and has one of these two limitations in respect of time:

That either the original constitution requires their assembling and acting at certain intervals, and then the executive power does nothing but ministerially issue directions for their electing and assembling, according to due forms; or else it is left to his prudence to call them by new elections, when the occasions or exigencies of the public require the amendment of old, or making of new laws, or the redress or prevention of any inconveniencies, that lie on, or threaten the people.

§ 154. Wenn die Legislative oder ein Teil davon durch Vertreter gebildet wird, die auf Zeit vom Volk gewählt werden, die danach in den gewöhnlichen Stand von Bürgern zurückkehren und nur durch neue Wahl wieder Anteil an der Legislativen erhalten, dann darf die Macht zu wählen auch nur von der Bevölkerung ausgeübt werden, entweder zu bestimmten vereinbarten Zeiten oder wenn sie zu den Urnen gerufen wird. Im letzteren Fall wird die Macht die Legislative einzuberufen in der Regel bei der Exekutive liegen und ist den Zeithorizont betreffend an eine der beiden folgenden Bedingungen gebunden:

Entweder fordert die ursprüngliche Verfassung die Zusammenkunft der Legislative in bestimmten Intervallen. Dann hat die exekutive Macht nichts weiter zu tun, als im Dienst der Legislative behördliche Anordnungen für Wahl und Versammlung in pflichtgemäßer Form zu erlassen.

Oder es bleibt ihrer Klugheit überlassen, die Bevölkerung zu neuen Wahlen aufzurufen, falls Gegebenheiten oder offenbare Dringlichkeit erfordern, bestehende Gesetze zu verbessern oder neue zu erlassen. Gleiches gilt im Fall irgendwelche Unannehmbarkeiten wären zu beseitigen oder zu verhindern, sollten solche auf der Bevölkerung lasten oder sie beunruhigen.

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TToG II § 153

John Locke: Two Treatises of Government

§ 153. It is not necessary, no, nor so much as convenient, that the legislative should be always in being; but absolutely necessary that the executive power should, because there is not always need of new laws to be made, but always need of execution of the laws that are made. When the legislative hath put the execution of the laws, they make, into other hands. They have a power still to resume it out of those hands, when they find cause, and to punish for any mal-administration against the laws.

The same holds also in regard of the federative power, that and the executive being both ministerial and subordinate to the legislative, which, as has been showed, in a constituted commonwealth is the supreme. The legislative also in this case being supposed to consist of several persons, (for if it be a single person, it cannot but be always in being, and so will, as supreme, naturally have the supreme executive power, together with the legislative) may assemble, and exercise their legislature, at the times that either their original constitution, or their own adjournment, appoints, or when they please; if neither of these hath appointed any time, or there be no other way prescribed to convoke them:

For the supreme power being placed in them by the people, it is always in them, and they may exercise it when they please, unless by their original constitution, they are limited to certain seasons, or by an act of their supreme power they have adjourned to a certain time; and when that time comes, they have a right to assemble and act again.

§ 153. Es ist weder notwendig, nein, noch nicht einmal passend, dass die Legislative dauernd besteht. Absolut notwendig ist dies dagegen bei der Exekutive. Der Bedarf an neuen Gesetzen ist nicht ständig vorhanden, wohl aber Bedarf des Vollzugs gegebener Gesetze.

Sollte die Legislative den Vollzug ihrer erlassenen Gesetze in andere Hände gelegt haben, behält sie noch immer die Macht, sie diesen Händen zu entziehen falls sie Anlass dazu hat und jede schlechte, gesetzeswidrige Verwaltung zu bestrafen. Gleiches gilt die föderative
Macht betreffend, denn beide, die föderative und die exekutive Macht stehen im Dienst der Legislative und sind dieser untergeordnet, da jene, wie nachgewiesen worden ist, in einem Verfassungsstaat die höchste ist.

Die Legislative, auch in diesem Fall als aus mehreren Personen bestehend angenommen, (denn läge sie bei einer einzigen Person, wäre sie eine permanente und hätte als oberste natürlich auch die höchste exekutive Macht zusammen mit der legislativen), kann sich zu jeder Zeit versammeln und ihre Legislative ausüben, die ihre ursprüngliche Satzung, ihr eigener Beschluss zur nächsten Zusammenkunft es zulassen. Falls durch keines von beiden Ort und Zeit festlegt oder kein anderer Weg zu ihrer Berufung vorgeschrieben ist: Wann sie will. Denn da ihr vom Volk höchste Macht gewährt wurde, liegt diese stets bei ihr und sie darf sie ausüben, wann sie will, falls sie nicht original durch Verfassung an bestimmte Perioden gebunden wurde oder durch Beschluss mittels ihrer höchsten Macht sich bis zu einer bestimmten Zeit vertagt hat. Wenn diese Zeit da ist, hat sie das Recht sich zu versammeln und erneut zur Tat zu schreiten.

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