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TToG II § 154

John Locke: Two Treatises of Government

§ 154. If the legislative, or any part of it, be made up of representatives chosen for that time by the people, which afterwards return into the ordinary state of subjects, and have no share in the legislature but upon a new choice, this power of choosing must also be exercised by the people, either at certain appointed seasons, or else when they are summoned to it; and in this latter case, the power of convoking the legislative is ordinarily placed in the executive, and has one of these two limitations in respect of time:

That either the original constitution requires their assembling and acting at certain intervals, and then the executive power does nothing but ministerially issue directions for their electing and assembling, according to due forms; or else it is left to his prudence to call them by new elections, when the occasions or exigencies of the public require the amendment of old, or making of new laws, or the redress or prevention of any inconveniencies, that lie on, or threaten the people.

§ 154. Wenn die Legislative oder ein Teil davon durch Vertreter gebildet wird, die auf Zeit vom Volk gewählt werden, die danach in den gewöhnlichen Stand von Bürgern zurückkehren und nur durch neue Wahl wieder Anteil an der Legislativen erhalten, dann darf die Macht zu wählen auch nur von der Bevölkerung ausgeübt werden, entweder zu bestimmten vereinbarten Zeiten oder wenn sie zu den Urnen gerufen wird. Im letzteren Fall wird die Macht die Legislative einzuberufen in der Regel bei der Exekutive liegen und ist den Zeithorizont betreffend an eine der beiden folgenden Bedingungen gebunden:

Entweder fordert die ursprüngliche Verfassung die Zusammenkunft der Legislative in bestimmten Intervallen. Dann hat die exekutive Macht nichts weiter zu tun, als im Dienst der Legislative behördliche Anordnungen für Wahl und Versammlung in pflichtgemäßer Form zu erlassen.

Oder es bleibt ihrer Klugheit überlassen, die Bevölkerung zu neuen Wahlen aufzurufen, falls Gegebenheiten oder offenbare Dringlichkeit erfordern, bestehende Gesetze zu verbessern oder neue zu erlassen. Gleiches gilt im Fall irgendwelche Unannehmbarkeiten wären zu beseitigen oder zu verhindern, sollten solche auf der Bevölkerung lasten oder sie beunruhigen.

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TToG II § 153

John Locke: Two Treatises of Government

§ 153. It is not necessary, no, nor so much as convenient, that the legislative should be always in being; but absolutely necessary that the executive power should, because there is not always need of new laws to be made, but always need of execution of the laws that are made. When the legislative hath put the execution of the laws, they make, into other hands. They have a power still to resume it out of those hands, when they find cause, and to punish for any mal-administration against the laws.

The same holds also in regard of the federative power, that and the executive being both ministerial and subordinate to the legislative, which, as has been showed, in a constituted commonwealth is the supreme. The legislative also in this case being supposed to consist of several persons, (for if it be a single person, it cannot but be always in being, and so will, as supreme, naturally have the supreme executive power, together with the legislative) may assemble, and exercise their legislature, at the times that either their original constitution, or their own adjournment, appoints, or when they please; if neither of these hath appointed any time, or there be no other way prescribed to convoke them:

For the supreme power being placed in them by the people, it is always in them, and they may exercise it when they please, unless by their original constitution, they are limited to certain seasons, or by an act of their supreme power they have adjourned to a certain time; and when that time comes, they have a right to assemble and act again.

§ 153. Es ist weder notwendig, nein, noch nicht einmal passend, dass die Legislative dauernd besteht. Absolut notwendig ist dies dagegen bei der Exekutive. Der Bedarf an neuen Gesetzen ist nicht ständig vorhanden, wohl aber Bedarf des Vollzugs gegebener Gesetze.

Sollte die Legislative den Vollzug ihrer erlassenen Gesetze in andere Hände gelegt haben, behält sie noch immer die Macht, sie diesen Händen zu entziehen falls sie Anlass dazu hat und jede schlechte, gesetzeswidrige Verwaltung zu bestrafen. Gleiches gilt die föderative
Macht betreffend, denn beide, die föderative und die exekutive Macht stehen im Dienst der Legislative und sind dieser untergeordnet, da jene, wie nachgewiesen worden ist, in einem Verfassungsstaat die höchste ist.

Die Legislative, auch in diesem Fall als aus mehreren Personen bestehend angenommen, (denn läge sie bei einer einzigen Person, wäre sie eine permanente und hätte als oberste natürlich auch die höchste exekutive Macht zusammen mit der legislativen), kann sich zu jeder Zeit versammeln und ihre Legislative ausüben, die ihre ursprüngliche Satzung, ihr eigener Beschluss zur nächsten Zusammenkunft es zulassen. Falls durch keines von beiden Ort und Zeit festlegt oder kein anderer Weg zu ihrer Berufung vorgeschrieben ist: Wann sie will. Denn da ihr vom Volk höchste Macht gewährt wurde, liegt diese stets bei ihr und sie darf sie ausüben, wann sie will, falls sie nicht original durch Verfassung an bestimmte Perioden gebunden wurde oder durch Beschluss mittels ihrer höchsten Macht sich bis zu einer bestimmten Zeit vertagt hat. Wenn diese Zeit da ist, hat sie das Recht sich zu versammeln und erneut zur Tat zu schreiten.

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TToG II § 151

John Locke: Two Treatises of Government

§ 151. In some commonwealths, where the legislative is not always in being, and the executive is vested in a single person, who has also a share in the legislative; there that single person in a very tolerable sense may also be called supreme: Not that he has in himself all the supreme power, which is that of law-making; but because he has in him the supreme execution, from whom all inferior magistrates derive all their several subordinate powers, or at least the greatest part of them:

Having also no legislative superior to him, there being no law to be made without his consent, which cannot be expected should ever subject him to the other part of the legislative, he is properly enough in this sense supreme. But yet it is to be observed that though oaths of allegiance and fealty are taken to him, it is not to him as supreme legislator, but as supreme executor of the law, made by a joint power of him with others; allegiance being nothing but an obedience according to law, which when he violates, he has no right to obedience, nor can claim it otherwise than as the public person vested with the power of the law, and so is to be considered as the image, phantom, or representative of the commonwealth, acted by the will of the society, declared in its laws; and thus he has no will, no power, but that of the law.

But when he quits this representation, this public will, and acts by his own private will, he degrades himself, and is but a single private person without power, and without will, that has any right to obedience; the members owing no obedience but to the public will of the society.

§ 151. In einigen Staaten, in denen die Legislative nicht dauernd besteht und mit der Exekutive eine einzelne Person betraut ist, die gleichzeitig Anteil an der Legislative hat, kann bei diesem Einzelnen in durchaus zulässigem Sinn ebenfalls höchste Macht als vertreten betrachtet werden. Nicht etwa weil bei ihm selbst die gesamte höchste Macht, also die der Gesetzgebung läge, sondern weil bei ihm die höchste Befugnis zum Vollzug liegt, von der alle untergebenen Amtsträger oder wenigstens der größte Teil ihre verschiedenen untergeordneten Arten Macht beziehen. Da es auch keine übergeordnete gesetzgebende Macht über ihm gibt, weil kein Gesetz ohne seine Zustimmung erlassen werden kann und auch nicht zu erwarten ist, ein solches könnte ihn jemals dem anderen Teil der Legislative unterordnen, ist er eigentlich und ausreichend in diesem Sinn der Oberste.

Zu beachten ist jedoch, selbst wenn ihm durch Eid Beistand und Treue geleistet wurden, gilt dies nicht ihm als oberstem Gesetzgeber, sondern als oberstem Vollstrecker der durch seine und anderer vereinte Macht erlassenen Gesetze. Beistand ist nichts anderes als Beachtung des Gesetzes. Deshalb hat er weder Recht auf Gehorsam, sofern er selbst Gesetze verletzt, noch kann er ihn anderweitig beanspruchen als in seiner Eigenschaft der mit der Macht des Gesetzes bekleideten öffentlichen Person. So gesehen ist er nichts als Verkörperung, Phantom oder Vertreter des Staats, der durch den per Gesetz verkündeten Willen der Gesellschaft in Aktion tritt und hat folglich keinen Willen, keine Macht außer der des Gesetzes. Sobald er diese Vertretung, diesen öffentlichen Willen aufgibt, und nach seinem eigenen persönlichen Willen handelt, setzt er sich selbst ab, und ist nur noch eine einzelne Privatperson ohne Macht, ohne Willen, ohne Recht auf Gehorsam. Angehörige einer Gesellschaft schulden niemand Gehorsam als deren öffentlichem Willen.

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TToG II § 144

John Locke: Two Treatises of Government

§ 144. But because the laws, that are at once, and in a short time made, have a constant and lasting force, and need a perpetual execution, or an attendance thereunto; therefore it is necessary there should be a power always in being, which should see to the execution of the laws that are made, and remain in force. And thus the legislative and executive power come often to be separated.

§ 144. Da aber Gesetze, wenn auch in einem Aufwasch und in kurzer Zeit erlassen, eine beständige und fortdauernde Kraft haben und permanent Vollzug bzw. Aufsicht benötigen, ist es notwendig, eine ständige Macht vorzuhalten, die auf den Vollzug der erlassenen und in Kraft bleibenden Gesetze achtet. Daher werden legislative und exekutive Macht oft getrennt.

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TToG II § 143

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER XII

Of the Legislative, Executive, and Federative
Power of the Commonwealth

§ 143. The legislative power is that, which has a right to direct how the force of the commonwealth shall be employed for preserving the community and members of it. But because those laws which are constantly to be executed, and whose force is always to continue, may be made in a little time; therefore there is no need, that the legislative should be always in being, not having always business to do. And because it may be too great a temptation to human frailty, apt to grasp at power, for the same persons, who have the power of making laws, to have also in their hands the power to execute them, whereby they may exempt themselves from obedience to the laws they make, and suit the law, both in its making, and execution, to their own private advantage, and thereby come to have a distinct interest from the rest of the community, contrary to the end of society and government: Therefore in well ordered commonwealths, where the good of the whole is so considered, as it ought, the legislative power is put into the hands of divers persons who duly assembled, have by themselves, or jointly with others, a power to make laws, which when they have done, being separated again, they are themselves subject to the laws they have made; which is a new and near tie upon them, to take care, that they make them for the public good.

Kapitel 12

Legislative, exekutive und föderative Macht des Staats

§143. Die legislative Macht hat das Recht zu bestimmen, wie die gesamte Macht des Staats zum Erhalt der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder
eingesetzt werden soll. Da aber die Gesetze, die beständig vollzogen und deren Kraft fortdauernd sein soll, in kurzer Zeit ausgefertigt und erlassen werden können, gibt es keinen Bedarf, die Legislative permanent zu installieren, da sie nicht immer konkret beschäftigt sein würde.

Angesichts der Schwäche der menschlichen Natur, stets bereit nach Macht zu greifen, wäre für die Personen, die Macht besitzen Gesetze zu erlassen, die Versuchung zu groß, auch die Macht zum Vollzug in die Hand zu bekommen. Sie könnten sich selbst dadurch von der Beachtung der Gesetz, die sie erlassen ausnehmen. Sogar das Gesetz hinsichtlich Gestaltung wie Vollzug ihrem eigenen privaten Vorteil anpassen und dazu kommen, von der übrigen Gemeinschaft abweichende, dem Zweck von Gesellschaft und Regierung entgegen gesetzte Interessen zu verfolgen.

Deshalb wird in gut organisierten Staaten, wo das Wohl des Ganzen wie vorgesehen berücksichtigt wird, die legislative Macht in die Hände verschiedener Personen gelegt, die ordnungsgemäß versammelt entweder durch sich selbst oder im Verein mit anderen die Macht haben, Gesetze zu erlassen. Sowie sich sobald dies geschehen ist wieder trennen und selber denselben Gesetzen untergeordnet sind, die sie verfasst haben. Deshalb haben sie ein weiteres starkes Motiv, darauf bedacht zu sein, sie auf das öffentliche Wohl auszurichten.

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TToG II § 89

John Locke: Two Treatises of Government

§ 89. Wherever therefore any number of men are so united into one society, as to quit everyone his executive power of the law of nature, and to resign it to the public, there and there only is a political or civil society. And this is done, wherever any number of men in the state of nature, enter into society to make one people, one body politic under one supreme government; or else when any one joins himself to, and incorporates with any government already made:

For hereby he authorizes the society, or which is all one, the legislative thereof, to make laws for him, as the public good of the society shall require: To the execution whereof, his own assistance (as to his own degrees) is due. And this puts men out of a state of nature into that of a commonwealth, by setting up a judge on earth, with authority to determine all the controversies, and redress the injuries that may happen to any member of the commonwealth; which judge is the legislative, or magistrates appointed by it. And wherever there are any number of men, however associated, that have no such decisive power to appeal to, there they are still in the state of nature.

§ 89. Wo immer irgendeine Anzahl von Menschen sich so zu einer Gesellschaft vereint, jeder einzelne seine exekutive naturrechtliche Macht suspendiert und an die Gemeinschaft abtritt, entsteht dort, und zwar nur dort, eine politische oder bürgerliche Gesellschaft. Das ist immer dort der Fall, wo eine Anzahl von Menschen im Naturzustand zu einer Gesellschaft zusammentritt, um ein Volk, einen politischen Körper unter einer obersten Regierung zu bilden. Alternativ wenn jemand einer schon bestehenden Gesellschaft beitritt und der Regierung unterordnet. Dadurch ermächtigt er die Gesellschaft oder, was dasselbe ist, ihre Legislative, auch für ihn Gesetze zu erlassen, so wie das öffentliche Wohl der Gesellschaft es erfordert.

Er ist ab da zu deren Vollziehung, wie für eigene Beschlüsse, unter seiner eigenen Mitwirkung nach eigenem Ermessen, verpflichtet. Dieser Vorgang versetzt Menschen aus einem Naturzustand in ein Gemeinwesen, in welchem sie einen Richter auf Erden einsetzen und ihn mit der Autorität versehen, alle Streitigkeiten zu entscheiden und Schäden wiederherstellen zu lassen, die einem Mitglied des Gemeinwesens zugefügt werden. Dieser Richter ist die Legislative oder eine durch sie ernannte Obrigkeit.

Überall wo eine Anzahl verbundener Menschen eine derart entscheidungsbefähigte Macht, die sie anrufen können, nicht vorfinden, befinden sie sich, so verbunden sie sonst auch sein mögen, noch im Naturzustand.

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TToG II § 13

John Locke: Two Treatises of Government

§ 13. To this strange doctrine, viz. that in the state of nature everyone has the executive power of the law of nature I doubt not but it will be objected, that it is unreasonable for men to be judges in their own cases, that self-love will make men partial to themselves and their friends: And on the other side, that ill-nature, passion and revenge will carry them too far in punishing others; and hence nothing but confusion and disorder will follow; and that therefore God hath certainly appointed government to restrain the partiality and violence of men.

I easily grant, that civil government is the proper remedy for the inconveniences of the state of nature, which must certainly be great, where men may be judges in their own case, since it is easy to be imagined, that he who was so unjust as to do his brother an injury, will scarce be so just as to condemn himself for it; but I shall desire those who make this objection, to remember, that absolute monarchs are but men; and if government is to be the remedy of those evils, which necessarily follow from men’s being judges in their own cases, and the state of nature is therefore not to be endured, I desire to know what kind of government that is, and how much better it is than the state of nature, where one man, commanding a multitude, has the liberty to be judge in his own case, and may do to all his subjects whatever he pleases, without the least liberty to anyone to question or control those who execute his pleasure? And in whatsoever he doth, whether led by reason, mistake or passion, must be submitted to? Much better it is in the state of nature, wherein men are not bound to submit to the unjust will of another: And if he that judges, judges amiss in his own, or any other case, he is answerable for it to the rest of mankind.

§ 13. Gegen die seltsame Lehre, jeder habe im Naturzustand eine vollziehende Macht durch Naturrecht, wird zweifelsfrei eingewendet werden, es sei unvernünftig, wenn Menschen Richter in eigener Sache seien. Selbstliebe werde sie für das eigene und ihrer Freunde Interesse parteiisch machen. Andererseits ist zu erwarten, sie ließen sich durch Bosheit, Leidenschaft und Rachsucht bei der Bestrafung anderer zu weit fortreißen und daraus entstünde nichts als Verwirrung und Chaos. Gott habe sicherlich deshalb Regierungen eingesetzt, um Parteilichkeit und Gewalttätigkeit der Menschen in Schranken zu halten.

Ich gebe gern zu, dass ich eine zivile Regierung als geeignete Medizin gegen die Unannehmbarkeiten des Naturzustands sehe, welche sicher bedeutend sein müssen, solange die Menschen Richter in eigener Sache sind. Denn man kann sich schlecht vorstellen, dass jemand, wer so ungerecht war, seinem Bruder Unrecht zuzufügen, wohl so gerecht sein wird, sich selbst dafür zu verurteilen.

An dieser Stelle möchte ich diejenigen, welche diesen Einwand erheben, bitten sich zu erinnern, dass auch absolute Monarchen nichts als gewöhnliche Menschen sind. Wenn nun Monarchie das Heilmittel gegen alle Übel sein soll, die zwangsläufig daraus folgen, dass Menschen Richter in eigener Sache sind, und die dadurch den Naturzustand unerträglich machen, so drängt es mich zu wissen, wie diese Regierung aussehen könnte und um wie viel besser sie ist als der Naturzustand.

Ein Zustand, indem ein über eine große Anzahl herrschender Mensch jede Freiheit hat, in eigener Sache Richter zu sein, mit allen seinen Untertanen nach Belieben verfahren kann, wie es ihm passt, ohne dass es irgendjemand im mindesten gestattet wäre, darüber Rechenschaft zu verlangen oder alle jene, welche seine Wünsche umsetzen, kontrollieren zu dürfen? Wo man allem was er anordnet gehorcht werden muss, egal ob er von Vernunft, Irrtum oder Leidenschaft geleitet wird?

Sehr viel besser wird es im Naturzustand sein, in welchem die Menschen nicht gezwungen sind, sich dem ungerechten Willen eines anderen zu unterwerfen und in dem, wenn derjenige, welcher richtet, in seinem eigenen oder eines anderem Fall falsch richtet, er der übrigen Menschheit dafür verantwortlich ist.

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TToG II Contents of Book II

John Locke: Two Treatises of Government

Contents of Book II

Chapter • Page

I. The Introduction • 187
II. Of the State of Nature • 198
III. Of the State of War • 200
IV. Of Slavery • 205
V. Of Property • 208
VI. Of Paternal Power • 230
VII. Of political oder Civil Society • 252
VIII. Of the Beginning of Political Society • 269
IX. Of the Ends of Political Society and Government • 294
X. Of the forms of a Commonwealth • 300
XI. Of the extend of the Legislative Power • 301
XII. Of the Legislative, executive and federative Power of the Commonwealth • 313
XIII. Of the subordination of the Power of the Commonwealth • 316
XIV. Of Prerogative • 327
XV. Of Paternal, Political and Despotical Power considered together • 336
XVI. Of Conquest • 340
XVII. Of Usurpation • 358
XVIII. Of Tyranny • 360
XIX. Of the Dissolution of Government • 370

INHALTSVERZEICHNIS

Kapitel 1 • 187

Kapitel 2: Vom Naturzustand • 189

Kapitel 3: Vom Kriegszustand • 200
Kapitel 4: Von der Sklaverei • 205
Kapitel 5: Vom Eigentum • 208
Kapitel 6: Von väterlicher Gewalt • 203
Kapitel 7: Von politischer und staatlicher Gesellschaft • 252
Kapitel 8: Vom Anfang politischer Gesellschaften • 269
Kapitel 9: Von den Zwecken politischer Gesellschaften • 294

Kapitel 10: Von den Formen eines Staatswesens • 300
Kapitel 11: Von der Reichweite der legislativen Macht • 301
Kapitel 12: Von der legislativen, exekutiven und
föderativen Macht des Staats • 313
Kapitel 13: Von der Unterordnung der Arten Macht
des Staats • 316
Kapitel 14: Von der Prärogative • 327
Kapitel 15: Von väterlicher, politischer und
despotischer Gewalt, zusammen betrachtet • 336
Kapitel 16: Von Eroberung • 340
Kapitel 17: Von Usurpation • 358
Kapitel 18: Von der Tyrannei • 360
Kapitel 19: Von der Auflösung der Regierung • 370

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