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TToG II § 209

John Locke: Two Treatises of Government

§ 209. But if either these illegal acts have extended to the majority of the people; or if the mischief and oppression has lighted only on some few, but in such cases, as the precedent, and consequences seem to threaten all; and they are persuaded in their consciences, that their laws, and with them their estates, liberties, and lives are in danger, and perhaps their religion too; how they will be hindered from resisting illegal force, used against them, I cannot tell.

This is an inconvenience, I confess, that attends all governments whatsoever, when the governors have brought it to this pass, to be generally suspected of their people; the most dangerous state which they can possibly put themselves in; wherein they are the less to be pitied, because it is so easy to be avoided; it being as impossible for a governor, if he really means the good of his people, and the preservation of them, and their laws together, not to make them see and feel it, as it is for the father of a family, not to let his children see he loves, and takes care of them.

§ 209. Erstrecken sich entweder diese unrechtmäßigen Akte auf die Mehrheit des Volks oder waren von Schaden und Unterdrückung zwar nur einige wenige, aber in derartigen Fällen betroffen, die als Präzedenzfall mit Folgen die Allgemeinheit zu bedrohen scheinen, sobald diese im Gewissen davon überzeugt sind, ihre Gesetze und mit ihnen ihr Vermögen, ihre Freiheiten und Leben wären in Gefahr, vielleicht sogar ihre Religion:

Wie man sie dann hindern wollte, sich unrechtmäßig gegen sie eingesetzter Gewalt zu widersetzen, vermag ich nicht zu sagen. Ich gestehe: Hier liegt eine Schwierigkeit vor, die jede Regierung welcher Art sie auch sei zu erwarten hat. Jedes Mal wenn Regierende es so weit gebracht haben, generell dem Argwohn der Bevölkerung ausgesetzt zu sein, die gefährlichste Lage übrigens, in die sie sich selbst bringen können, und in der sie umso weniger zu bemitleiden sind, als sie so leicht zu vermeiden ist.

Es ist für einen Regenten genauso ausgeschlossen, sofern er wirklich das Wohl und den Erhalt der Bevölkerung und der Gesetze beabsichtigt, diese Bevölkerung das nicht nachprüfbar erkennen und fühlen zu lassen, wie es für einen Familienvater ausgeschlossen ist, den Kindern nicht zum Bewusstsein zu bringen, dass er sie liebt und für sie sorgt.

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TToG II § 171

John Locke: Two Treatises of Government

§ 171. Secondly, political power is that power, which every man having in the state of nature, has given up into the hands of the society, and therein to the governors, whom the society hath set over itself, with this express or tacit trust, that it shall be employed for their good, and the preservation of their property39:

Now this power, which every man has in the state of nature, and which he parts with to the society in all such cases where the society can secure him, is to use such means, for the preserving of his own property39, as he thinks good, and nature allows him; and to punish the breach of the law of nature in others, so as (according to the best of his reason) may most conduce to the preservation of himself, and the rest of mankind.

So that the end and measure of this power, when in every man’s hands in the state of nature, being the preservation of all of his society, that is, all mankind in general, it can have no other end or measure, when in the hands of the magistrate, but to preserve the members of that society in their lives, liberties, and possessions39; and so cannot be an absolute, arbitrary power over their lives and fortunes, which are as much as possible to be preserved; but a power to make laws, and annex such penalties to them, as may tend to the preservation of the whole, by cutting off those parts and those only, which are so corrupt, that they threaten the sound and healthy, without which no severity is lawful. And this power has its original only from compact and agreement, and the mutual consent of those who make up the community.

§ 171. Zum Zweiten: Politische Macht ist eine Macht, die jeder Mensch im Naturzustand hat, zu Gunsten der Gesellschaft und in dieser zu Gunsten der Regenten, die von der Gesellschaft erhoben werden, abgibt. Und zwar im ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrauen, sie werde zu seinem Wohl und zum Erhalt seines Eigentums39 angewandt.

Nun darf diese Macht, die jeder im Naturzustand hat und auf die er zu Gunsten der Gesellschaft in all den Fällen verzichtet, in denen die Gesellschaft ihn sichern kann, ausschließlich solche Mittel zum Erhalt seines Eigentums39 nutzen, die er für geeignet hält und die die Natur auch ihm gestattet. Ferner darf sie jeden Bruch des Naturrechts an Anderen nur so bestrafen, wie es (nach bestem Ermessen der Vernunft) am ehesten zu seinem Erhalt und dem der übrigen Menschheit führt.

Da Zweck und Maß dieser Macht, wie im Naturzustand in jedermanns Hand liegend, der Erhalt aller Mitglieder der Gesellschaft, was allgemein gesamte Menschheit bedeutet, so kann sie auch, sobald sie in den Händen einer Obrigkeit liegt keinen anderen Zweck und kein anderes Maß haben, als Leben, Freiheit und Besitz39 der Mitglieder dieser Gesellschaft zu bewahren. Daher kann sie nie absolute, willkürliche Macht über Leben und Vermögen39 beinhalten, weil diese soweit als möglich erhalten werden müssen. Sie ist eine Macht, Gesetze zu erlassen und solche Strafen damit zu verbinden, die zu Erhalt des Ganzen dienen, indem sie diejenigen Teile, und nur diese, beseitigen, die durch ausufernde Korruption den Wohlklang und die Heilkraft bedrohen, ohne die keine rechtmäßig Strenge existiert.

Diese Macht hat ihre Quelle ausschließlich in Vertrag, Übereinkunft und in der gegenseitigen Einvernehmen derjenigen, welche die Gemeinschaft bilden.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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TToG II § 154

John Locke: Two Treatises of Government

§ 154. If the legislative, or any part of it, be made up of representatives chosen for that time by the people, which afterwards return into the ordinary state of subjects, and have no share in the legislature but upon a new choice, this power of choosing must also be exercised by the people, either at certain appointed seasons, or else when they are summoned to it; and in this latter case, the power of convoking the legislative is ordinarily placed in the executive, and has one of these two limitations in respect of time:

That either the original constitution requires their assembling and acting at certain intervals, and then the executive power does nothing but ministerially issue directions for their electing and assembling, according to due forms; or else it is left to his prudence to call them by new elections, when the occasions or exigencies of the public require the amendment of old, or making of new laws, or the redress or prevention of any inconveniencies, that lie on, or threaten the people.

§ 154. Wenn die Legislative oder ein Teil davon durch Vertreter gebildet wird, die auf Zeit vom Volk gewählt werden, die danach in den gewöhnlichen Stand von Bürgern zurückkehren und nur durch neue Wahl wieder Anteil an der Legislativen erhalten, dann darf die Macht zu wählen auch nur von der Bevölkerung ausgeübt werden, entweder zu bestimmten vereinbarten Zeiten oder wenn sie zu den Urnen gerufen wird. Im letzteren Fall wird die Macht die Legislative einzuberufen in der Regel bei der Exekutive liegen und ist den Zeithorizont betreffend an eine der beiden folgenden Bedingungen gebunden:

Entweder fordert die ursprüngliche Verfassung die Zusammenkunft der Legislative in bestimmten Intervallen. Dann hat die exekutive Macht nichts weiter zu tun, als im Dienst der Legislative behördliche Anordnungen für Wahl und Versammlung in pflichtgemäßer Form zu erlassen.

Oder es bleibt ihrer Klugheit überlassen, die Bevölkerung zu neuen Wahlen aufzurufen, falls Gegebenheiten oder offenbare Dringlichkeit erfordern, bestehende Gesetze zu verbessern oder neue zu erlassen. Gleiches gilt im Fall irgendwelche Unannehmbarkeiten wären zu beseitigen oder zu verhindern, sollten solche auf der Bevölkerung lasten oder sie beunruhigen.

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