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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 74, Absatz 74,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 74, Absatz 74,

“The second inconvenience is that it quite inverts the nature of Christian religion not only by taking away its freedom but likewise its spirituality.” (Quotation Bagshaw)

Our author here had forgot that rule, what God hath joined let no man put asunder. That an outward set form of worship should necessarily take away the spirituality of religion I cannot think, since God himself that did then demand the worship of the heart and spirit no less than now and made that the only way to please him, did once erect an outward form of worship cumbered with more ceremonies and circumstances than I believe ever any in the world besides, which could yet no way shut out or clog the operations of his spirit where he pleased to enter and enliven any soul.

“Die zweite Unannehmbarkeit besteht darin, dass dies das Wesen der christlichen Religion geradezu auf den Kopf stellen würde. Nicht durch die Wegnahme des Freiraums, sondern gar der Spiritualität.“ (Zitat Bagshaw)

Unser Autor scheint die Regel vergessen zu haben, nach der der Mensch nicht trennen darf, was Gott gefügt hat. Ich halte es für unvorstellbar, dass eine für die äußere Huldigung vorgeschriebene Form notwendigerweise die Spiritualität der Religion wegnehmen sollte, wo es doch Gott selbst war, der schon damals und heute nicht weniger eine Huldigung im Herzen und im Geiste verlangte und dies zum einzigen ihm wohlgefälligen Weg bestimmte. Oder dass eine einst errichtete äußerliche Form der Huldigung, sei sie auch mit noch mehr Zeremonien und Gewese gerüstet, als ich mir je eine in der restlichen Welt vorstellen könnte, in der Lage wäre das wirken seines Geistes auszusperren oder zu verstopfen, wo immer es ihm in irgendeine Seele zu bringen und beleben gefiel.

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TToG II § 143

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER XII

Of the Legislative, Executive, and Federative
Power of the Commonwealth

§ 143. The legislative power is that, which has a right to direct how the force of the commonwealth shall be employed for preserving the community and members of it. But because those laws which are constantly to be executed, and whose force is always to continue, may be made in a little time; therefore there is no need, that the legislative should be always in being, not having always business to do. And because it may be too great a temptation to human frailty, apt to grasp at power, for the same persons, who have the power of making laws, to have also in their hands the power to execute them, whereby they may exempt themselves from obedience to the laws they make, and suit the law, both in its making, and execution, to their own private advantage, and thereby come to have a distinct interest from the rest of the community, contrary to the end of society and government: Therefore in well ordered commonwealths, where the good of the whole is so considered, as it ought, the legislative power is put into the hands of divers persons who duly assembled, have by themselves, or jointly with others, a power to make laws, which when they have done, being separated again, they are themselves subject to the laws they have made; which is a new and near tie upon them, to take care, that they make them for the public good.

Kapitel 12

Legislative, exekutive und föderative Macht des Staats

§143. Die legislative Macht hat das Recht zu bestimmen, wie die gesamte Macht des Staats zum Erhalt der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder
eingesetzt werden soll. Da aber die Gesetze, die beständig vollzogen und deren Kraft fortdauernd sein soll, in kurzer Zeit ausgefertigt und erlassen werden können, gibt es keinen Bedarf, die Legislative permanent zu installieren, da sie nicht immer konkret beschäftigt sein würde.

Angesichts der Schwäche der menschlichen Natur, stets bereit nach Macht zu greifen, wäre für die Personen, die Macht besitzen Gesetze zu erlassen, die Versuchung zu groß, auch die Macht zum Vollzug in die Hand zu bekommen. Sie könnten sich selbst dadurch von der Beachtung der Gesetz, die sie erlassen ausnehmen. Sogar das Gesetz hinsichtlich Gestaltung wie Vollzug ihrem eigenen privaten Vorteil anpassen und dazu kommen, von der übrigen Gemeinschaft abweichende, dem Zweck von Gesellschaft und Regierung entgegen gesetzte Interessen zu verfolgen.

Deshalb wird in gut organisierten Staaten, wo das Wohl des Ganzen wie vorgesehen berücksichtigt wird, die legislative Macht in die Hände verschiedener Personen gelegt, die ordnungsgemäß versammelt entweder durch sich selbst oder im Verein mit anderen die Macht haben, Gesetze zu erlassen. Sowie sich sobald dies geschehen ist wieder trennen und selber denselben Gesetzen untergeordnet sind, die sie verfasst haben. Deshalb haben sie ein weiteres starkes Motiv, darauf bedacht zu sein, sie auf das öffentliche Wohl auszurichten.

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TTog II §128

John Locke: Two Treatises of Government

§ 128. For in the state of nature, to omit the liberty he has of innocent delights, a man has two powers. The first is to do whatsoever he thinks fit for the preservation of himself, and others within the permission of the law of nature: By which law, common to them all, he and all the rest of mankind are one community, make up one society, distinct from all other creatures. And were it not for the corruption and viciousness of degenerate men, there would be no need of any other; no necessity that men should separate from this great and natural community, and by positive agreements combine into smaller and divided associations. The other power a man has in the state of nature is the power to punish the crimes committed against that law. Both these he gives up, when he joins in a private, if I may so call it, or particular politic society, and incorporates into any commonwealth, separate from the rest of mankind.

§ 128. Im Naturzustand hat der Mensch, um die Freiheit unschuldigen Vergnügens auszulassen, zwei Typen Macht:

Die erste besteht darin, zu tun, was auch immer er mit Erlaubnis des Naturrechts für seinen und anderer Erhalt für passend hält. Durch dies gemeinsame Recht bildet er mit dem Rest der Menschheit eine Gemeinschaft, eine Gesellschaft, abgeschieden von allen anderen Geschöpfen. Gäbe es keine Verdorbenheit und Bösartigkeit degenerierter Menschen, wäre auch kein Bedürfnis für eine andere Gesellschaft vorhanden.
Keinerlei Notwendigkeit für Menschen, sich von dieser großartigen und natürlichen Gemeinschaft zu trennen und sich durch positive Vereinbarungen zu kleineren und getrennten Verbänden zu verbinden.

Die andere Macht, die ein Mensch im Naturzustand hat, besteht im Recht gegen jenes begangene Verbrechen zu bestrafen. Beide Typen Macht gibt er ab, sobald er einer privaten, wenn ich es so nennen darf, oder abgegrenzten politischen Gesellschaft beitritt und sich einem von der übrigen Menschheit getrennten Staatswesen anschließt.

53 Viciousness = Bösartigkeit und Vitiousness = Lebhaftigkeit. Im Originaltext der 1821er Ausgabe steht vitousness, was nur durch einen Drucksatzfehler erklärt werden kann. Oder eine noch an das Lateinische angelehnte Schreibweise. (vitium = Fehler, Mangel, Laster).

53The original script from 1821 offers the term Vitiousness, only explicable by offset error. Or to a writing still more originating in Latin. (Vitium = error, defect, vice)

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TToG II § 115

John Locke: Two Treatises of Government

§ 115. For there are no examples so frequent in history, both sacred and profane, as those of men withdrawing themselves, and their obedience from the jurisdiction they were born under, and the family or community they were bred up in, and setting up new governments in other places; from whence sprang all that number of petty commonwealths in the beginning of ages, and which always multiplied, as long as there was room enough, till the stronger, or more fortunate, swallowed the weaker; and those great ones again breaking to pieces, dissolved into lesser dominions.

All which are so many testimonies against paternal sovereignty, and plainly prove, that it was not the natural right of the father descending to his heirs, that made governments in the beginning, since it was impossible, upon that ground, there should have been so many little Kingdoms; all must have been but only one universal monarchy, if men had not been at liberty to separate themselves from their families, and the government, be it what it will, that was set up in it, and go and make distinct commonwealths and other governments as they thought fit.

§ 115. Keine Beispiele der Geschichte, ob heilig oder profan, treten so häufig auf wie die von Menschen, die sich dem Gehorsam der Gesetzgebung, unter der sie zur Welt kamen oder der Familie und der Gemeinschaft in der sie aufwuchsen, entzogen und neue Regierungen an anderen Stellen errichteten. Daraus entsprang seit Beginn der Zeiten die Unzahl kleiner Staatswesen, die sich ohne Unterlass vervielfältigte, solange genug Platz vorhanden war, bis die Stärkeren oder Glücklicheren die Schwächeren verschluckten. Die entstandenen Großen zerbrachen wieder und lösten sich in kleinere Herrschaftsbereiche auf.

Alles das bietet so viele Beweise gegen väterliche Souveränität und beweist eindeutig klar, es gab kein natürliches auf die Erben übergehendes Recht des Vaters, welches anfangs Regierungen schuf, da es auf dieser Basis unmöglich so viele Königreiche hätten existieren können.

Sofern Menschen keine Freiheit besessen hätten, sich von der Sippe und der Regierung, von welcher Art auch immer, zu trennen und andere ihnen zu Pass kommende Staatswesen, andere Regierungen zu erschaffen, hätten alle zusammen nur eine einzige universale Monarchie gebildet.

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TToG II § 82

John Locke: Two Treatises of Government

§ 82. But the husband and wife, though they have but one common concern yet having different understandings, will unavoidably sometimes have different wills too; it therefore being necessary that the last determination, I. e. the rule, should be placed somewhere; it naturally falls to the man’s share, as the abler and the stronger. But this reaching but to the things of their common interest and property, leaves the wife in the full and free possession of what by contract is her peculiar right, and gives the husband no more power over her life than she has over his; the power of the husband being so far from that of an absolute monarch that the wife has in many cases a liberty to separate from him, where natural right, or their contract allows it: Whether that contract be made by themselves in the state of nature, or by the customs or laws of the country they live in; and the children upon such separation fall to the father or mother’s lot, as such contract does determine.

§ 82. Selbst wenn Mann und Frau nur ein gemeinsames Interesse haben, so haben sie unvermeidlicherweise, da jeder von ihnen unterschiedliche Auffassungen hat manchmal auch unterschiedlichen Willen. Das erfordert notwendigerweise, meine ich die Existenz einer letzten Instanz. Diese Aufgabe fällt naturgemäß dem Mann als dem Fähigeren und Stärkeren zu, erstreckt sich aber nur auf die Dinge des gemeinsamen Interesses und Besitzes. Der Frau lässt sie vollen und freien Besitz alles dessen, was durch Vertrag ihr besonderes Recht ist, und gewährt dem Gatten keine größere Macht über ihr Leben, als sie über das seinige besitzt. Die Macht des Gatten ist weit entfernt von der Macht eines absoluten Monarchen. Die Frau hat in vielen Fällen die Freiheit sich vom Mann zu trennen, wenn natürliches Recht oder ihr Vertrag es gestatten. Sei der Vertrag durch sie selbst im Naturzustand oder nach den Sitten oder Gesetzen des Landes in dem sie leben geschlossen sein. Die Kinder fallen bei einer solchen Trennung entweder dem Vater oder der Mutter zu, je nachdem der Vertrag es vorsieht.

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