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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 83, Absatz 83,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 83, Absatz 83,

“So that a man who were not a Christian at all would find as good, nay perhaps better usage from the imposer, than he who laboring and endeavoring to live up to other parts of Christian faith, shall yet forbear to practice thou ceremonies: Which is not only harsh and cruel but very incongruous dealing, that a Jew or Mahometan should be better regarded than a weak or scrupulous Christian.”

Whatever other country do, England is clear of this imputation. Yet I shall further add that he who thinks he ought to allow a Turk as well as a Christian the free use of his religion, hath as little reason to force or abridge the one contrary to his Quran as the other contrary to his Gospel, and can as little forbid circumcision to the one as baptism to the other.

But yet nevertheless he retains an absolute authority over all those indifferent actions which the respective law of each hath left undetermined, but the reason why perhaps he determines the indifferent things of his own profession whilst he leaves those which he disregards free is (by the example of the great lawmaker who though he strictly tied up his own people to ceremony in the true worship yet never prescribed a form to the idolaters in their false) lest by enjoining positive ceremonies in their religion he might seem to countenance and command its profession and by taking care for their worship acknowledge something good and right in it; it being irrational that the magistrate should impose (possibly he might forbid) any indifferent actions in that religion wherein he looks on the whole worship as false and idolatrous.

The Christian Prince that in any public calamity should enjoin a fast and command the Christians in their public place of worship to send up their prayers to God and implore his mercy might perhaps at the same time prohibit his subject Turks the ordinary works of their vocations, but would never send them in sackcloth and ashes to their mosques to intercede with Mohamed for a blessing (which he might be well supposed to do were he of their persuasion) and so encourage their Superstition by seeming to expect a blessing from it; this would be to condemn his own prayers, to affront his own religion and to provoke God whom he endeavors to appease, and proclaim his distrust of him whilst he seeks help from another. Though those of different religions have hence small occasion to boast of the advantage of their condition, whatsoever is bated in ceremonies being usually doubled in taxes, and the charge their immunity puts them to in constant tributes will be found far heavier than the occasional penalties of nonconforming offenders.

“Damit wäre möglich, dass ein Mensch, der überhaupt kein Christ ist, vom Verfügenden eine ebenso gute, nein, vielmehr bessere Behandlung erfährt, als der, sich zwar stetig müht und anstrengt, den göttlich bestimmten Bestanteilen des christlichen Glaubens Genüge zu tun, sich aber dennoch wiedersetzt, Eure Zeremonien zu vollziehen: Es wäre nicht nur eine harsche und grausame Behandlung, sondern gar eine sehr unangemessene, wenn ein Jude oder Muslim wohlwohlender betrachtet würde, als ein schwacher oder vom Gewissen geplagter Christ.“

Was auch immer in anderen Ländern vor sich geht, England ist frei von dieser Unterstellung. Dennoch muss ich hier weiter gehend anmerken: Wer denkt, er müsse einem Türken gleichermaßen wie einem Christen zugestehen, den eigenen Glauben vollumfänglich unbeschränkt auszuüben, hat folglich kaum vernünftige Gründe, den einen entgegen dessen Koran zu etwas zu drängen oder ihm etwas zu verbieten, als er diese dem anderen gegenüber entgegen dessen Evangelium hätte. Er könnte deshalb dem einen die Beschneidung ebenso wenig verbieten, wie dem anderen die Taufe.

Nichtsdestotrotz behielte die Obrigkeit dennoch absolute Autorität betreffend alle jene unbestimmten Angelegenheiten und Handlungen, welche das jeweils zugehörige Recht unbestimmt gelassen hat. Der Grund aber, warum sie möglicherweise tatsächlich unbestimmte Gegebenheiten des eigenen Bekenntnisses bestimmt, während sie solche eines anderen Glaubens, welchen sie nicht beachtet, offen lässt, besteht darin (dem Beispiel des großen Gesetzgebers folgend, der, selbst wenn er sein eigenes Volk strikt an Zeremonien zur wahren Huldigung band, dennoch niemals den Götzendienern eine Form für deren Irrglauben vorschrieb) dass sie nicht den Eindruck erwecken will, deren Glauben zu dulden und anzuleiten. Oder gar durch die Sorge um deren Huldigung gar irgendetwas Gutes und Richtiges darin anzuerkennen. Es wäre vollkommen irrational, würde eine Obrigkeit über irgendwelche unbestimmten und unbedeutenden Handlungen bei einer Religion verfügen, deren Huldigungsform sie insgesamt als falsch und götzendienerisch betrachtet.

Ein christlicher Fürst, der anlässlich irgendeines öffentlichen Unglücks ein Fasten anordnet und den Christen aufträgt, sich zur Huldigung an ihren öffentlich dazu vorgesehenen Orten einzufinden, um ihre Gebete zu Gott zu erheben und seine Gnade zu erflehen, vermag womöglich gleichzeitig seinen türkischen Untertanen die reguläre Verrichtung ihrer Berufung zu untersagen, aber er würde sie niemals in Sack und Asche in ihre Moscheen schicken, um sich bei Mohamed für einen Segen einzusetzen (wozu er durchaus berechtigt wäre, wäre er ihrer Überzeugung) und dadurch ihren Aberglauben bestärken, indem er den Eindruck erweckt, er erwarte dadurch eine Segnung. Das wäre eine Verunglimpfung der eigenen Gebete, eine Attacke auf die eigene Religion und eine Provokation Gottes, den er eigentlich zu besänftigen versucht. Es wäre vielmehr sogar eine Proklamation des Misstrauens gegenüber ihm, indem er bei einem anderen Hilfe sucht.

Demzufolge haben die Mitglieder anderer Religionen wenig Gelegenheit mit den Vorteilen ihrer religiösen Situation zu prahlen, denn was man ihnen bei den Zeremonien freistellt, gleichen sie gewöhnlich durch einen doppelten Steuersatz aus, weswegen der Preis für ihre Immunität sie ständig einem höheren Tribut aussetzt, der mit Fug und Recht als deutlich schwerer zu betrachten ist, als die gelegentlichen Strafen für abweichlerische Christen.

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TToG II § 242

John Locke: Two Treatises of Government

§ 242. If a controversy arise betwixt a Prince and some of the people, in a matter where the law is silent, or doubtful, and the thing be of great consequence, I should think the proper umpire, in such a case, should be the body of the people: For in cases where the Prince hath a trust reposed in him and is dispensed from the common ordinary rules of the law; there, if any men find themselves aggrieved and think the Prince acts contrary to or beyond that trust, who so proper to judge as the body of the people, (who, at first, lodged that trust in him) how far they meant it should extend?

But if the Prince, or whoever they be in the administration, decline that way of determination, the appeal then lies no where but to heaven; force between either persons, who have no known superior on earth, or which permits no appeal to a judge on earth, being properly a state of war, wherein the appeal lies only to heaven; and in that state the injured party must judge for himself, when he will think fit to make use of that appeal, and put himself upon it.

§ 242. Wenn ein Streit zwischen dem Fürsten und jemand aus der Bevölkerung in einer Sache entsteht, in der das Gesetz schweigt oder Zweifel offen lässt und die eine große Bedeutung besitzt, sollte in einem solchen Fall, wie mir scheint, die Gesamtheit des Volks der eigentliche Schiedsrichter sein. Denn in Fällen, in denen dem Fürst Macht anvertraut worden und dieser von den allgemeinen gewöhnlichen Vorschriften des Gesetzes befreit ist: Wer könnte, wenn jemand sich belastet fühlt und glaubt, der Fürst handle gegen oder über die ihm anvertraute Macht hinaus, so geeignet sein zu urteilen, wie die Gesamtheit der Bevölkerung, die ihm schließlich anfangs diese Macht anvertraute und weiß, wie weit es beabsichtigte, dass die Macht reichen sollte?

Wenn aber der Fürst, oder wer sonst die Regierung bildet, diesen Weg zur Entscheidung ablehnt, dann liegt die Berufung nirgends anders als beim Himmel. Denn nackte Gewalt zwischen zwei Personen die keinen anerkannten Übergeordneten auf Erden besitzen oder die keine Berufung an einen irdischen Richter zulässt, ist im eigentlichen Sinn ein Kriegszustand, in dem jede Berufung allein beim Himmel liegt. In dieser Lage muss die geschädigte Partei selbst beurteilen, wann sie es für geeignet hält, von dieser Berufung Gebrauch zu machen und sie auf sich zu nehmen.

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TToG II § 154

John Locke: Two Treatises of Government

§ 154. If the legislative, or any part of it, be made up of representatives chosen for that time by the people, which afterwards return into the ordinary state of subjects, and have no share in the legislature but upon a new choice, this power of choosing must also be exercised by the people, either at certain appointed seasons, or else when they are summoned to it; and in this latter case, the power of convoking the legislative is ordinarily placed in the executive, and has one of these two limitations in respect of time:

That either the original constitution requires their assembling and acting at certain intervals, and then the executive power does nothing but ministerially issue directions for their electing and assembling, according to due forms; or else it is left to his prudence to call them by new elections, when the occasions or exigencies of the public require the amendment of old, or making of new laws, or the redress or prevention of any inconveniencies, that lie on, or threaten the people.

§ 154. Wenn die Legislative oder ein Teil davon durch Vertreter gebildet wird, die auf Zeit vom Volk gewählt werden, die danach in den gewöhnlichen Stand von Bürgern zurückkehren und nur durch neue Wahl wieder Anteil an der Legislativen erhalten, dann darf die Macht zu wählen auch nur von der Bevölkerung ausgeübt werden, entweder zu bestimmten vereinbarten Zeiten oder wenn sie zu den Urnen gerufen wird. Im letzteren Fall wird die Macht die Legislative einzuberufen in der Regel bei der Exekutive liegen und ist den Zeithorizont betreffend an eine der beiden folgenden Bedingungen gebunden:

Entweder fordert die ursprüngliche Verfassung die Zusammenkunft der Legislative in bestimmten Intervallen. Dann hat die exekutive Macht nichts weiter zu tun, als im Dienst der Legislative behördliche Anordnungen für Wahl und Versammlung in pflichtgemäßer Form zu erlassen.

Oder es bleibt ihrer Klugheit überlassen, die Bevölkerung zu neuen Wahlen aufzurufen, falls Gegebenheiten oder offenbare Dringlichkeit erfordern, bestehende Gesetze zu verbessern oder neue zu erlassen. Gleiches gilt im Fall irgendwelche Unannehmbarkeiten wären zu beseitigen oder zu verhindern, sollten solche auf der Bevölkerung lasten oder sie beunruhigen.

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TToG II § 60

John Locke: Two Treatises of Government

§ 60. But if, through defects that may happen out of the ordinary course of nature, anyone comes not to such a degree of reason, wherein he might be supposed capable of knowing the law, and so living within the rules of it, he is never capable of being a free man, he is never let loose to the disposure of his own will (because he knows no bounds to it, has not understanding, its proper guide) but is continued under the tuition and government of others, all the time his own understanding is incapable of that charge.

And so lunatics and idiots are never set free from the government of their parents; children, who are not as yet come unto those years whereat they may have; and innocents which are excluded by a natural defect from, ever having; thirdly, madmen, which for the present cannot possibly have the use of right reason to guide themselves, have for their guide, the reason that guideth other men which are tutors over them, to seek and procure their good for them, says Hooker34, Eccl.Pol.Lib.I.Sect.7.

All which seems no more than that duty, which God and nature has laid on man, as well as other creatures, to preserve their off-spring, till they can be able to shift for themselves, and will scarce amount to an instance or proof of parents regal authority.

§ 60. Wenn jemand wegen Krankheiten, wie sie entgegen dem gewöhnlichen Lauf der Natur manchmal vorkommen, nicht so viel Vernunft entwickelt um für fähig gehalten zu werden, das Gesetz zu verstehen und innerhalb seiner Vorschriften zu leben, so wird er auch nie fähig ein freier Mensch zu sein. Man wird ihm nie die Freiheit gewähren, nach seinem eigenen Willen zu leben. Er kennt keine seiner Grenzen und der
eigentliche Führer, sein Verstand, fehlt ihm. Er wird weiter unter Vormundschaft und Leitung anderer bleiben, solange sein eigener Verstand dieser Aufgabe nicht gewachsen ist.

Verrückte und Idioten werden nie aus Vormundschuft ihrer Eltern entlassen. Kinder, die noch nicht das Alter erreicht haben, ab dem sie Vernunft haben; Unschuldige, die durch natürlichen Defekt daran verhindert sind, sie je zu erhalten; Drittens Verrückte, die für den Augenblick ihre Vernunft nicht richtig nutzen können um den rechten Weg zu erkennen, erhalten zur Führung die Vernunft anderer Menschen, welche Vormünder über sie sind, um für sie zu sorgen und ihr Bestes anzustreben, sagt Hooker34, Eccl. Pol. Lib. I. Sect. 7.

All das scheint nichts mehr als jene Pflicht zu sein, die Gott und Natur den Menschen, genau wie anderen Geschöpfen, auferlegt haben, ihre Nachkommen zu erhalten, bis diese imstande sind, für sich selbst zu sorgen. Das reicht wohl kaum aus, ein Beispiel oder einen Beweis für königliche Autorität der Eltern zu liefern.

34https://en.wikipedia.org/wiki/Richard_Hooker
34https://de.wikipedia.org/wiki/Richard_Hooker

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TToG I § 107

John Locke: Two Treatises of Government

§ 107. This designation of the person our author is more than ordinary obliged to take care of, because he, affirming that the assignment of civil power is by divine institution, hath made the conveyance as well as the power itself sacred: So that no consideration, no act or art of man, can divert it from that person, to whom, by this divine right, it is assigned; no necessity or contrivance can substitute another person in his room:

For if the assignment of civil power be by divine institution, and Adams heir be he to whom it is thus assigned, as in the foregoing chapter our author tells us, it would be as much sacrilege for anyone to be King, who was not Adams heir, as it would have been amongst the Jews, for anyone to have been priest, who had not been of Aarons posterity: For not only the priesthood in general being by divine institution, but the assignment of it to the sole line and posterity of Aaron, made it impossible to be enjoyed or exercised
by any one, but those persons who were the offspring of Aaron: Whose succession therefore was carefully observed, and by that the persons who had a right to the priesthood certainly known.

§ 107. Für Bestimmung der rechtmäßigen Person ist unser Autor über die Maßen verpflichtet, weil er mit seiner Behauptung, die Übertragung staatlicher Macht geschehe durch göttliche Institution, sowohl die Übertragung als die Macht selbst geheiligt hat. Keine Bedenken, keine Handlung oder List eines Menschen dürfen sie demjenigen nehmen, dem sie durch göttliches Recht übertragen wurde. Keine Not, kein menschlicher Scharfsinn kann einen anderen an seine Stelle setzen.

Wäre die Einsetzung staatlicher Macht ein Akt göttlicher Institution, wobei sie Adams Erbe auf diese Weise übertragen wird, wie unser Autor im vorigen Kapitel behauptet, wäre es für einen, der kein Erbe Adams ist, ein ebenso großes Sakrileg, König zu sein, wie es unter den Juden ein Sakrileg war, Priester zu sein, ohne zu Aarons Nachkommen zu gehören. Schon allein der Umstand, dass das Priesteramt im Allgemeinen durch göttliche Einsetzung besetzt wurde, und insbesondere dessen Übertragung allein auf Linie und Nachkommen Aarons verhinderte mit Sicherheit, dass jemand das Priesteramt besitzen und ausüben konnte, außer allen, die von Aaron abstammten. Dessen Erbfolge wurde deshalb sorgfältig beachtet wurde und war denjenigen, die ein Recht auf das Priesteramt hatten, genau bekannt.

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