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TToG II § 89

John Locke: Two Treatises of Government

§ 89. Wherever therefore any number of men are so united into one society, as to quit everyone his executive power of the law of nature, and to resign it to the public, there and there only is a political or civil society. And this is done, wherever any number of men in the state of nature, enter into society to make one people, one body politic under one supreme government; or else when any one joins himself to, and incorporates with any government already made:

For hereby he authorizes the society, or which is all one, the legislative thereof, to make laws for him, as the public good of the society shall require: To the execution whereof, his own assistance (as to his own degrees) is due. And this puts men out of a state of nature into that of a commonwealth, by setting up a judge on earth, with authority to determine all the controversies, and redress the injuries that may happen to any member of the commonwealth; which judge is the legislative, or magistrates appointed by it. And wherever there are any number of men, however associated, that have no such decisive power to appeal to, there they are still in the state of nature.

§ 89. Wo immer irgendeine Anzahl von Menschen sich so zu einer Gesellschaft vereint, jeder einzelne seine exekutive naturrechtliche Macht suspendiert und an die Gemeinschaft abtritt, entsteht dort, und zwar nur dort, eine politische oder bürgerliche Gesellschaft. Das ist immer dort der Fall, wo eine Anzahl von Menschen im Naturzustand zu einer Gesellschaft zusammentritt, um ein Volk, einen politischen Körper unter einer obersten Regierung zu bilden. Alternativ wenn jemand einer schon bestehenden Gesellschaft beitritt und der Regierung unterordnet. Dadurch ermächtigt er die Gesellschaft oder, was dasselbe ist, ihre Legislative, auch für ihn Gesetze zu erlassen, so wie das öffentliche Wohl der Gesellschaft es erfordert.

Er ist ab da zu deren Vollziehung, wie für eigene Beschlüsse, unter seiner eigenen Mitwirkung nach eigenem Ermessen, verpflichtet. Dieser Vorgang versetzt Menschen aus einem Naturzustand in ein Gemeinwesen, in welchem sie einen Richter auf Erden einsetzen und ihn mit der Autorität versehen, alle Streitigkeiten zu entscheiden und Schäden wiederherstellen zu lassen, die einem Mitglied des Gemeinwesens zugefügt werden. Dieser Richter ist die Legislative oder eine durch sie ernannte Obrigkeit.

Überall wo eine Anzahl verbundener Menschen eine derart entscheidungsbefähigte Macht, die sie anrufen können, nicht vorfinden, befinden sie sich, so verbunden sie sonst auch sein mögen, noch im Naturzustand.

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TToG II § 88

John Locke: Two Treatises of Government

§ 88. And thus the commonwealth comes by a power to set down what punishment shall belong to the several transgressions which they think worthy of it, committed amongst the members of that society, (which is the power of making laws) as well as it has the power to punish any injury done unto any of its members, by anyone that is not of it (which is the power of war and peace) and all this for the preservation of the property39 of all the members of that society, as far as is possible.

But though every man who has entered into civil society, and is become a member of any commonwealth, has thereby quitted his power to punish offences, against the law of nature, in prosecution of his own private judgment, yet with the judgment of offences, which he has given up to the legislative in all cases, where he can appeal to the magistrate, he has given a right to the commonwealth to employ his force, for the execution of the judgments of the commonwealth, whenever he shall be called to it; which indeed are his own judgments, they being made by himself, or his representative.

And herein we have the original of the legislative and executive power of civil society, which is to judge by standing laws, how far offences are to be punished, when committed within the commonwealth; and also to determine, by occasional judgments founded on the present circumstances of the fact, how far injuries from without are to be vindicated; and in both these to employ all the force of all the members, when there shall be no need.

§ 88. Nur auf diesem Weg gelangt das Gemeinwesen zur Macht festzusetzen, welche Strafe für verschiedene Übertretungen angemessen sein soll, die es einer Bestrafung wert erachtet. Es verfügt über die Macht Gesetze zu erlassen und Unrecht zu strafen, soweit es von Mitgliedern derselben Gesellschaft begangen wird und ebenso das einem seiner Mitglieder von einem Fremden zugefügten, der nicht Teil dieser Gesellschaft ist. Das ist die Macht über Krieg und Frieden.

All das soweit möglich zum Erhalt des Eigentums39 aller Mitglieder dieser Gesellschaft.

Obwohl jeder der in eine staatliche Gesellschaft eingetreten und Mitglied eines Gemeinwesens geworden ist, dadurch seine Macht, Vergehen gegen das Naturrecht nach seinem eigenen privaten Urteil zu bestrafen, suspendiert hat, hat er doch mit der Überlassung der Urteilsberechtigung über Vergehen an die Legislative für alle die Fälle übertragen, in denen er die Obrigkeit um Schutz anrufen kann, und dem Gemeinwesen das Recht gewährt, zur Vollstreckung der Urteile seine Kräfte in Anspruch zu nehmen, so oft er dazu berufen wird. Es handelt sich in der Tat um seine eigenen Urteile, die durch seinen Vertreter quasi wie ihn selbst gefällt werden.

Hier liegt der Ursprung legislativer und exekutiver Macht einer staatlichen Gesellschaft. Sie hat nach stehenden Gesetzen zu urteilen, wie schwer innerhalb des Gemeinwesens begangene Vergehen zu bestrafen sind. In gleichem Sinn hat sie fallweise zu beurteilen und begründet auf die jeweiligen Umstände der Angelegenheit zu entscheiden, in wie weit für Schädigungen von außen Entschädigung gefordert werden sollen. In beiden Fällen darf sie wenn nötig die gesamte Kraft ihrer Mitglieder nutzen.

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