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TToG II § 65

John Locke: Two Treatises of Government

§ 65. Nay, this power so little belongs to the father by any peculiar right of nature, but only as he is guardian of his children, that when he quits his care of them, he loses his power over them, which goes along with their
nourishment and education, to which it is inseparably annexed; and it belongs as much to the foster-father of an exposed child, as to the natural father of another.

So little power does the bare act of begetting give a man over his issue; if all his care ends there, and this be all the title he hath to the name and authority of a father. And what will become of this paternal power in that part of the world, where one woman hath more than one husband at a time? Or in those parts of America, where, when the husband and wife part, which happens frequently, the children are all left to the mother, follow her, and are wholly under her care and provision? If the father dies whilst the children are young, do they not naturally everywhere owe the same provision to their mother, during their minority, as to their father were he alive? And will anyone say that the mother hath a legislative power over her children?

That she can make standing rules, which shall be of perpetual obligation, by which they ought to regulate all the concerns of their property, and bound their liberty all the course of their lives? Or can she enforce the observation of them with capital punishments? For this is the proper power of the magistrate, of which the father hath not so much as the shadow.

His command over his children is but temporary, and reaches not their life or property: It is but a help to the weakness and imperfection of their non-age, a discipline necessary to their education: And though a father may dispose of his own possessions as he pleases, when his children are out of danger of perishing for want, yet his power extends not to the lives or goods, which either their own industry, or another’s bounty has made theirs; nor to their liberty neither, when they are once arrived to the enfranchisement of the years of discretion.

The father’s empire then ceases, and he can from thence forwards no more dispose of the liberty of his son, than that of any other man: And it must be far from an absolute or perpetual jurisdiction, from which a man may withdraw himself, having license from divine authority to leave father and mother, and cleave to his wife.

§ 65. Nein! Diese Macht gebührt einem Vater so gar nicht durch ein spezielles Naturrecht, gerade mal in seiner Eigenschaft als Vormund seiner Kinder. Gibt er die Fürsorge für sie auf, verliert er auch die Macht über sie, die Hand in Hand mit Ernährung und Ausbildung der Kinder geht und untrennbar mit ihr verbunden ist. Die dem Pflegevater eines ausgesetzten Kindes ebenso sehr gehört, wie dem natürlichen Vater eines anderen.

Richtig. Der bloße Akt der Zeugung verleiht einem Mann kein bisschen mehr Macht über die Nachkommen, erst recht wenn damit all seine Fürsorge ein Ende hat und dies der ganze Anspruch ist, den er auf den Titel und die Autorität eines Vaters besitzt! Und was wird aus dieser väterlichen Macht in jenem Teil der Welt, wo eine Frau mehr Männer als einen auf einmal hat? Oder in jenen Gegenden Amerikas, wo die Kinder alle bei der Mutter bleiben, ihr folgen und gänzlich unter ihrer Obhut und Fürsorge stehen, wenn Mann und Frau sich wie dort so häufig trennen? Sollte der Vater sterben, solange die Kinder noch klein sind, dann wäre es doch natürlich, sie erwiesen während ihrer Minderjährigkeit der Mutter überall den gleichen Gehorsam wie dem Vater, wenn dieser am Leben wäre? Würde deswegen jemand behaupten, die Mutter habe legislative Macht über die Kinder?

Sie könnte stehende Gesetze geben, auf ewig verbindlich, für alle Fragen ihres Besitzes Vorschriften erlassen und ihre Freiheit das ganze Leben lang beschränken? Oder könnte sie die Befolgung ihrer Gesetze durch Todesstrafe erzwingen? Darin besteht die eigentliche Macht der Obrigkeit, von der ein Vater nicht einmal einen Schatten hat.

Seine Herrschaft über die Kinder ist nur vorübergehend und reicht nicht bis zu ihrem Leben oder Besitz. Sie ist nur Hilfe wegen Schwachheit und Unvollkommenheit während Minderjährigkeit, nützliche Disziplin für ihre Ausbildung. Selbst wenn ein Vater, sobald seine Kinder keine Gefahr mehr laufen aus Mangel umzukommen, über seinen eigenen Besitz verfügen darf, wie er will, so erstreckt sich seine Macht doch nicht bis zum Leben oder zu den Gütern, welche die Kinder durch eigenen Fleiß oder die Gunst anderer als Besitz erworben haben und ebenso wenig auf ihre Freiheit, sobald sie volljährig zu freien Bürgern geworden sind.

Das väterliche Reich endet und kann von da an über die Freiheit des Sohns nicht weiter verfügen, als über die irgendeines anderen Menschen. Väterliche Macht muss weit entfernt von absoluter, ewiger Rechtsprechung sein. Schließlich darf sich ein Mann ihr entziehen: Durch die ihm von göttlicher Autorität erteilte Erlaubnis, Vater und Mutter zu verlassen und an seiner Frau zu hängen.

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TToG I § 103

John Locke: Two Treatises of Government

§ 103. When therefore it can be showed, that conjugal power can belong to him that is not an husband, it will also I believe be proved, that our author’s paternal power, acquired by begetting, may be inherited by a son; and that a brother, as heir to his father’s power, may have paternal power, over his brethren, and by the same rule conjugal power too:

But till then, I think we may rest satisfied, that the paternal power of Adam, this sovereign authority of fatherhood, were there any such, could not descend to, nor be inherited by, his next heir. Fatherly power, I easily grant our author, if it will do him any good, can never be lost, because it will be as long in the world as there are fathers: But none of them will have Adams paternal power, or derive theirs from him; but everyone will have his own, by the same title Adam had his, viz. by begetting, but not by inheritance, or succession, no more than husbands have their conjugal power by inheritance from Adam.

And thus we see, as Adam had no such property, no such paternal power, as gave him sovereign jurisdiction over mankind; so likewise his sovereignty built upon either of these titles, if he had any such, could not have descended to his heir, but must have ended with him.

Adam therefore, as has been proved being neither monarch nor his imaginary monarchy hereditable, the power which is now in the world, is not that which was Adam’s, since all that Adam could have upon our author’s grounds, either of property or fatherhood, necessarily died with him, and could not be conveyed to posterity by inheritance. In the next place we will consider, whether Adam had any such heir, to inherit his power, as our author talks of.

§ 103. Möge man mir zeigen, wie eheliche Macht einem gehören kann, der gar kein Ehegatte ist. Damit wäre unseres Autors Behauptung bewiesen, durch Zeugung erworbene väterliche Macht könne an einen Sohn vererbt werden und ein Bruder könne als Erbe der Macht seines Vaters väterliche Macht über seine Brüder sowie nach derselben Regel auch eheliche Macht haben.

Mir scheint inzwischen dürfen wir getrost daran festhalten, die väterliche Macht Adams, jene souveräne Autorität der Vaterschaft, wenn es eine solche je gab, konnte nicht auf seinen nächsten Erben vererbt oder durch ihn geerbt werden. Sofern es unserem Autor hilft, gestehe ich gern zu, väterliche Macht kann nie verloren gehen, da sie so lange bestehen wird, als es auf der Welt Väter gibt.

Keiner von ihnen kann jedoch Adams väterliche Macht übernehmen oder die seinige von Adam ableiten. Jeder wird aus demselben Anspruch seine eigene haben, wie Adam die seinige hatte: Durch Zeugung, aber weder durch Erbschaft noch Erbfolge. Ebensowenig haben Ehegatten ihre eheliche Macht von Adam geerbt.

Wir erkennen, da Adam weder derartige Besitz noch solche väterliche Macht besaß, die ihm unabhängige Befugnis Recht über die Menschheit zu sprechen hatte gewähren können, kann auch keine auf diesen Titeln aufgebaute Souveränität, soweit er sie überhaupt gehabt hatte, nicht auf seinen Erben übergegangen sein. Sie muss mit ihm geendet haben.

Der Beweis ist bereits erbracht: Adam war weder Monarch noch war die auf ihn eingebildete Monarchie vererbbar. Bei der heute in der Welt vorhandenen Macht handelt es sich um eine andere als sie Adam besaß. Alles, was Adam nach unseres Autors Gründen an Besitz oder Vaterschaft besitzen konnte, erlosch notwendigerweise mit ihm und war nicht an die Nachkommen vererbbar. Im nächsten Kapitel wollen wir betrachten, ob Adam einen solchen Erben seiner Macht hatte, wie unser Autor behauptet.

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TToG I § 101

John Locke: Two Treatises of Government

§ 101. To return to the argument in hand; this is evident, that paternal power arising only from begetting, for in that our author places it alone, can neither be transferred nor inherited: And he that does not beget, can no more have paternal power, which arises from thence, than he can have a right to anything, who performs not the condition, to which only it is annexed.

If one should ask, by what law has a father power over his children? It will be answered, no doubt, by the law of nature, which gives such a power over them, to him that begets them. If one should ask likewise, by what law does our author’s heir come by a right to inherit?

I think it would be answered, by the law of nature too:

For I find not that our author brings one word of scripture to prove the right of such an heir he speaks of. Why then the law of nature gives fathers paternal power over their children, because they did beget them; and the same law of nature gives the same paternal power to the heir over his brethren, who did not beget them:

Whence it follows, that either the father has not his paternal power by begetting, or else that the heir has it not at all; for it is hard to understand how the law of nature which is the law of reason, can give the paternal power to the father over his children for the only reason of begetting; and to the first-born over his brethren without this only reason, i. e. for no reason at all:

And if the eldest, by the law of nature, can inherit this paternal power, without the only reason that gives a title to it, so may the youngest as well as he, and a stranger as well as either; for where there is no reason for anyone, as then is not, but for him that begets, all have an equal title.

I am sure our author offers no reason; and when anybody does, we shall see whether it will hold or no.

§ 101. Um auf das auf der Hand liegende Argument zurückzukommen. Soviel ist klar: Väterliche Macht, der Zeugung entsprungen, allein darauf gründet sie unser Autor, kann weder übertragen noch vererbt werden. Wer nicht zeugt, kann nicht mehr daraus entspringende väterliche Macht beanspruchen, als sonst wer einen Anspruch auf etwas haben kann, der nicht die Bedingung erfüllt, an die dieser geknüpft ist.

Taucht die Frage auf: Auf Grund welchen Gesetzes hat ein Vater Macht über seine Kinder? Erhält man zweifellos zur Antwort: Durch das Gesetz der Natur, welches demjenigen Macht über Kinder gibt, der sie zeugte.

Taucht die weitere Frage auf: Auf Grund welchen Gesetzes kommt unseres Autors Erbe zu dem Recht zu erben? Man erhält, fürchte ich, zur Antwort: Ebenfalls durch das Gesetz der Natur. Leider finde ich keinen Hinweis auf das Vorliegen eines einzigen Wortes in der Bibel, um das Recht eines solchen Erben, von dem unser Autor spricht, zu beweisen.

Wie ist das möglich? Das Naturrecht gewährt den Vätern väterliche Macht über die Kinder, die sie zeugten und dasselbe Naturrecht gibt dieselbe väterliche Macht einem Erben über seine Brüder, obwohl er sie nicht zeugte. Entweder her ein Vater seine väterliche Macht nicht durch Zeugung oder ein Erbe hat überhaupt keine.

Es ist schlicht kaum begreiflich, wie das Gesetz der Natur, welches dem Gesetz der Vernunft entspricht, väterliche Macht einem Vater über seine Kinder allein aufgrund der Zeugung gewähren kann, einem Erstgeborenen diese Macht über seine Brüder ohne diesen alleinigen Grund, genau genommen aus überhaupt keinem Grund.

Sofern der Älteste durch Naturrecht diese väterliche Macht ohne den einzigen Grund, der ein Anrecht dazu gewährt, erben kann, so kann das der Jüngste ebenso gut wie er und sogar ein Fremder ebenso gut wie Beide. Da es für keinen einen guten Grund gibt, und es gibt keinen außer für den, der zeugt, haben sie alle den gleichen Rechtsanspruch.

Ich bin überzeugt, unser Autor wird uns keinen Grund nennen. Sobald also jemand einen Grund nennen kann, werden wir sehen, ob dieser sich bewährt oder nicht.

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TToG I § 98

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§ 98. As Adams sovereignty, if, by virtue of being proprietor of the world, he had any authority over men, could not have been inherited by any of his children over the rest, because they had the same title to divide the inheritance, and every one had a right to a portion of his father’s possessions; so neither could Adams sovereignty by right of fatherhood, if any such he had, descend to any one of his children:

For it being, in our author’s account, a right acquired by begetting to rule over those he had begotten, it was not a power possible to be inherited, because the right being consequent to, and built on, an act perfectly personal, made that power so too, and impossible to be inherited: For paternal power, being a natural right rising only from the relation of father and son, is as impossible to be inherited as the relation itself; and a man may pretend as well to inherit the conjugal power the husband, whose heir he is, had over his wife, as he can to inherit the paternal power of a father over his children:

For the power of the husband being founded on contract, and the power of the father on begetting, he may as well inherit the power obtained by the conjugal contract, which was only personal, as he may the power obtained by begetting, which could reach no
farther than the person of the begetter, unless begetting can be a title to power in him that does not beget.

§ 98. Ebenso wie Adams Souveränität, falls er in seiner Eigenschaft als Besitzer der Welt überhaupt eine Autorität über Menschen besaß, von keinem seiner Kinder unter Ausschluss der Übrigen geerbt werden konnte, da sie alle gleichermaßen berechtigt waren, die Erbschaft zu teilen, und jeder einzelne ein Recht auf einen Teil von seines Vaters Besitztum hatte, so konnte auch Adams Souveränität aus dem Recht der Vaterschaft, — wenn er überhaupt eine hatte, auf keines seiner Kinder übergehen. Da es nach unseres Autors Darstellung ein durch Zeugung erworbenes Recht über die Gezeugten zu herrschen war, war es eine Macht, die nicht vererbbar war.

Der Anspruch ergibt sich aus einem rein persönlichen Akt und gründet sich eben darauf, weshalb die Macht ebenfalls rein persönlich und deshalb unmöglich vererbbar ist. Die väterliche Macht als ein natürliches, sich allein aus dem Verhältnis von Vater und Sohn ergebendes Recht, kann ebenso wenig vererbt werden, wie das Verhältnis selbst. Ein Mensch könnte die eheliche Macht die ein Ehegatte, dessen Erbe er ist, gegenüber seiner Frau besitzt, ebenso gut als Erbe verlangen, wie die väterliche Macht eines Vaters über seine Kinder. Da die eheliche Macht auf Vertrag, die Macht des Vaters aber auf Zeugung beruht, kann er die durch den rein persönlichen Ehevertrag erworbene Macht mit der gleich gültigen Begründung erben wie die Macht, die durch Zeugung erlangt wird. Vor allem da diese nicht langer andauert kann als die Person des Zeugenden. Es sei denn die Zeugung begründe einen Anspruch auf Macht für denjenigen, der nicht zeugt.

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TToG I § 96

John Locke: Two Treatises of Government

§ 96. If paternal right, the act of begetting, give a man rule and dominion inheritance or primogeniture can give no title: For he that cannot succeed to his father’s title, which was begetting, cannot succeed to that power over his brethren, which his father had by paternal right over them.

But of this I shall have occasion to say more in another place. This is plain in the mean time, that any government, whether supposed to be at first founded in paternal, rigid consent of the people, or the positive appointment of God himself, which ran supersede either of the other, and so begin a new government upon a new foundation; I say, any government began upon either of these, can by right of succession come to those only, who have the title of him they succeed to:

Power founded on contract can descend only to him, who has right by that contract: Power founded on begetting, he only can have that begets; and power founded on the positive grant or donation of God, he only can have by right of succession, to whom that grant directs it.

§ 96. Sollte das väterliche Recht, der (erfolgreiche) Akt der Zeugung, einem Menschen Macht und Herrschaft verleihen, können Erbfolge oder Recht des Erstgeborenen keinen Anspruch darauf gewähren. Wer nicht den Anspruch des Vaters, der in der Zeugung liegt, durch eigene Zeugung übernehmen kann, kann auch nicht die Macht über seine Brüder übernehmen, die sein Vater durch natürliches Recht über sie besaß.

Ich werde mir an anderer Stelle genug Zeit nehmen, mehr dazu zu sagen. Egal ob man unterstellt, eine Regierung wäre von Beginn an auf väterlichem Recht aufgebaut, auf Einvernehmen der Bevölkerung oder auf ausdrückliche Einsetzung durch Gott, der jede der anderen aufheben und so eine neue Regierung auf neuer Grundlage begründen kann: Inzwischen sollte es klar sein: Ich behaupte, jede Regierung, die auf einer dieser Grundlagen begann, kann durch Erbfolge nur an diejenigen gelangen, die einen Rechtsanspruch dessen besitzen, auf den sie folgen.

Macht, die auf Vertrag gründet, kann nur auf den übergehen, der das Recht aus jenem Vertrag besitzt.

Macht, die auf Zeugung gründet, kann nur haben, wer selbst zeugt.

Macht, die auf ausdrückliche Gewähr oder Schenkung Gottes gründet, kann durch Erbfolge nur besitzen, auf wen Gewähr oder Schenkung ausdrücklich hinweisen.

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TToG I § 85

John Locke: Two Treatises of Government

§ 85. In both these rights, there being supposed an exclusion of all other men, it must be upon some reason peculiar to Adam, that they must both be founded. That of his property our author supposes to arise from Gods immediate donation, Gen.I.28 and that of fatherhood from the act of begetting: Now in all inheritance, if the heir succeed not to the reason upon which his father’s right was founded, he cannot succeed to the right which followeth from it.

For example, Adam had a right of property in the creatures upon the donation and grant of God almighty, who was Lord and proprietor of them all: Let this be so as our author tells us, yet upon his death his heir can have no title to them, no such right of property in them unless the same reason, viz. God’s donation, vested a right in the heir too: For if Adam could have had no property in, nor use of the creatures, without this positive donation from God and this donation were only personally to Adam, his heir could have no right by it;

but upon his death it must revert to God, the Lord and owner again; for positive grants give no title farther than the express words convey it, and by which only it is held. And thus, as if our author himself contends, that donation, Gen.I.28 were made only to Adam personally, his heir could not succeed to his property in the creatures; and if it were a donation to any but Adam, let it be shown, that it was to his heir in our author’s sense, i. e. to one of his children, exclusive of all the rest.

§ 85. Da bei beiden Rechten ein Ausschluss aller anderen Menschen vorausgesetzt wird, muss es eine spezielle, an Adams Person gebundene Ursache geben, auf die beide gründen. Unser Autor nimmt an, das Recht des Besitzes entspringe unmittelbar aus Gottes Schenkung, Gen.I.28, das der Vaterschaft aus der Zeugung. Nur: Bei jeder Erbschaft, wenn der Erbe nicht auch der Ursache folgen kann, auf die das Recht seines Vaters gegründet war, kann er nicht in dem Recht folgen, das sich daraus ergibt.

Adam zum Beispiel hatte durch Schenkung und Gewähr des allmächtigen Gottes, der Herr und Besitzer von allem war, ein Besitzrecht an aller Kreatur:

Angenommen es verhielte sich so wie unser Autor behauptet, so kann doch bei Adams Tod dessen Erbe keinen Anspruch darauf, kein solches Besitzrecht daran haben, als bis die gleiche Ursache, nämlich Gottes Schenkung, auch den Erben mit einem solchen Recht bekleidet hatte. Denn wenn Adam ohne diese positive Schenkung Gottes wederBesitz noch Nutzung der Kreatur hätte haben können und diese Schenkung Adam persönlich gemacht worden wäre, könnte durch sie sein Erbe kein Recht erwerben, sondern bei Adams Tod müsste sie an Gott zurückfallen, der dann wieder Herr und Eigentümer wäre. Positive Verleihungen gewähren keinen Rechtsanspruch der weiter reicht als die ausdrücklichen Worte, nach denen allein er gilt.

Wenn also jene Schenkung, Gen.I.28., was unser Autor selbst bestreitet, nur Adam persönlich gemacht worden wäre, konnte der Besitz der Kreatur nicht auf den Erben übertragen werden. War die Schenkung an andere außer Adam gegeben, soll erst gezeigt werden, dass sie seinem Erben in unseres Autors Sinn gegeben war, d. h. einem seiner Kinder mit Ausschluss aller Übrigen.

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TToG I § 76

John Locke: Two Treatises of Government

§ 76. Let us take the account of it, as he himself gives it us. He tells us out of Grotius7, that Adams children by donation, assignation, or some kind of cession13 before he was dead, had their distinct territories by right of private dominion; Abel had his flocks and pastures for them: Cain had his fields for corn, and the land of Nod, where he built him a city, Observations, 210.

Here it is obvious to demand, which of these two after Adams death was sovereign? Cain, says our author, p. 19.

By what title? As heir; for heirs to progenitors, who were natural parents of their people, are not only Lords of their own children, but also of their brethren, says our author, p. 19. What was Cain heir to? Not the entire possessions, not all that which Adam had private dominion in; for our author allows that Abel by a title derived from his father, had his distinct territory for pasture by right of private dominion.

What then Abel had by private dominion, was exempt from Cain’s dominion: For he could not have private dominion over that which was under the private dominion of another; and therefore his sovereignty over his brother is gone with this private dominion, and so there are presently two sovereigns, and his imaginary title of fatherhood is out of doors, and Cain is no prince over his brother:

Or else, if Cain retain his sovereignty over Abel, notwithstanding his private dominion, it will follow, that the first grounds and principles of government have nothing to do with property, whatever our author says to the contrary.

It is true, Abel did not outlive his father Adam; but that makes nothing to the argument, which will hold good against Sir Robert in Abels issue, or in Seth, or any of the posterity of Adam not descended from Cain.

§ 76. Nehmen wir ihn hier bei seinen Worten. Er folgt Grotius7: „Adams Kinder besaßen durch Schenkung, Übertragung oder irgendeine Art von Zession13 vor dessen Tod ihre gesonderten Gebiete als Recht alleiniger Herrschaft. Abel hatte Herden und Weiden für diese, Kain Getreidefelder und das Land Nod, wo er sich eine Stadt baute. O. 210.

Die Frage ist offensichtlich: Wer von beiden war nach Adams Tod Souverän? Kain, sagt unser Autor. Durch welchen Rechtsanspruch? Als Erbe! sagt unser Autor S. 19, denn Erben von Vorfahren, die natürliche Eltern ihres Volks waren, sind nicht nur Herren über ihre Kinder, sondern auch über ihre Brüder S. 19.

Kain war also Erbe von was genau? Jedenfalls kaum vom ganzen Besitz oder von allem, was zur alleinigen Herrschaft Adams gehörte. Schließlich gibt unser Autor zu, Abel besäße durch einen von seinem Vater stammenden Anspruch sein gesondertes Gebiet für Weiden durch alleinige Herrschaft. Was Abel also als alleinige Herrschaft besaß, war von Kains Herrschaft ausgeschlossen. Er konnte ja schlecht alleinige Herrschaft über das haben, was sich unter der alleinigen Herrschaft eines anderen befand.

Deshalb endet die Souveränität über seinen Bruder an dieser alleinigen Herrschaft. Und wir haben zweifache Souveränität. Der imaginäre Anspruch der Vaterschaft bleibt außen vor und Kain ist kein Fürst für seinen Bruder. Sollte Kain ungeachtet der alleinigen Herrschaft Abels seine Souveränität über ihn behalten, folgt daraus: Die ursprünglichen Grundlagen und Elemente der Regierung haben mit Besitz nichts zu tun. Was auch immer unser Autor dagegen vortragen mag.

Es trifft zwar zu: Abel überlebte seinen Vater Adam nicht. Das ist allerdings von keinerlei Belang für das Argument, sie würde sich, im Gegensatz zu Sir Roberts Ansicht über Abels Nachkommen, bei Seth oder sonst einem Nachfahren Adams, der nicht von direkt Kain abstammt, bestätigen.

7Grotius, de iure belli ac pacis libri tres 2. C. 5, S. 12, Hugo Grotius, wichtiger Völkerrechtler seiner Zeit (1583 – 1645), Zitat deutsch: „Die Zeugung verschafft den Eltern das Recht an ihren Kindern!“
7https://en.wikipedia.org/wiki/Hugo_Grotius
7https://de.wikipedia.org/wiki/Hugo_Grotius

13Cession = Forderungsabtretung = Zession

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TToG I § 75

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§ 75. If then the private dominion of Adam, i. e. his property in the creatures, descended at his death all entirely to his eldest son, his heir; (for, if it did not, there is presently an end of all Sir Robert’s monarchy) and his natural dominion, the dominion a father has over his children by begetting them, belonged immediately, upon Adams decease, equally to all his sons who had children, by the same title their father had it, the sovereignty founded upon property, and the sovereignty founded upon fatherhood, come to be divided; since Cain, as heir, had that or property alone;

Seth and the other sons that of fatherhood are equally with him. This is the best that can be made of our author’s doctrine and of the two titles of sovereignty he sets up in Adam: One of them will either signify nothing; or, if they both must stand, they can serve only to confound the rights of princes, and disorder government in his posterity: For by building upon two titles to dominion, which cannot descend together, and which he allows may be separated, (for he yields that Adam’s children had their distinct territories by right of
private dominion, Observations, 210, p. 40.) he makes it perpetually a doubt upon his principles where the sovereignty is, or to whom we owe our obedience, since fatherhood and property are distinct titles, and began presently upon Adams death to be in distinct persons.
And which then was to give way to the other?

§ 75. Setzen wir also voraus, die alleinige Herrschaft Adams, d. h. sein Besitz an den Geschöpfen, ging bei seinem Tod ganz und gar auf den ältesten Sohn, seinen Erben, über (soweit dies nicht der Fall ist, ist es mit der ganzen Monarchie Sir Roberts sofort zu Ende). Setzen wir weiter voraus seine natürliche Herrschaft, d. h. die Herrschaft, die ein Vater wegen der Zeugung über seine Kinder besitzt, gehörte unmittelbar nach Adams Tod allen seinen Söhnen, soweit sie Kinder hatten, gleichermaßen. Und beide Zustände durch dieselben Rechtsansprüche, die ihr Vater hatte, so muss die Souveränität, die auf Besitz beruht, von der Souveränität, die auf Vaterschaft beruht, getrennt sein.

Schlicht weil Kain, als Erbe, die Hoheit über den Besitz allein, Seth und die übrigen Söhne jene der Vaterschaft gleichermaßen mit ihm hatten. Das ist noch das Beste, was man aus der Lehre unseres Autors herstellen kann. Von zwei Souveränitätsansprüchen, die er für Adam aufstellt, bedeutet entweder der eine gar nichts, oder, sollen beide bestehen sollen, taugen sie bestenfalls Verwirrung bezüglich der Rechte der Fürsten zu stiften oder allenfalls die Regierungsordnung unter seinen Nachkommen durcheinander zu bringen.

Indem er auf zwei Herrschaftselementen aufbaut, die zwar nicht gemeinsam vererbt werden können aber, wie er selbst zugibt, getrennt werden dürfen, — (er räumt selbst ein, Adams Kinder besäßen durch das Recht alleiniger Herrschaft gesonderte Gebiete O. 210, S. 40), verursacht er durch seine Grundsätze ewige Zweifel, wo eigentlich die Souveränität liegt und wem wir unsern Gehorsam schulden. Vaterschaft und Besitz sind völlig verschiedene Grundlagen die unmittelbar nach Adams Tod an verschiedene Personen gingen.

Welche von beiden hatte der anderen den Weg freizugeben?

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TToG I § 74

John Locke: Two Treatises of Government

§ 74. But I leave him to reconcile these contradictions, as well as many others, which may plentifully be found in him by anyone, who will but read him with a little attention; and shall come now to consider, how these two originals of government, Adams natural and private dominion, will consist, and serve to make out and establish the titles of succeeding monarchs, who, as our author obliges them, must all derive their power from these fountains.

Let us then suppose Adam made, by God’s donation, Lord and sole proprietor of the whole earth, in as large and ample a manner as Sir Robert could wish; let us suppose him also, by right of fatherhood, absolute ruler over his children with an unlimited supremacy; I ask then, upon Adams death what becomes of both his natural and private dominion?

And I doubt not it will be answered, that they descended to his next heir, as our author tells us in several places. But this way, it is plain, cannot possibly convey both his natural and private dominion to the same person:

For should we allow, that all the property, all the estate of the father, ought to descend to the eldest son, (which will need some proof to establish it) and so he has by that title all the private dominion of the father, yet the father’s natural dominion, the paternal power cannot descend to him by inheritance:

For it being a right that accrues to a man only by begetting, no man can have this natural dominion over any one he does not beget; unless it can be supposed, that a man can have a right to anything, without doing that upon which that right is solely founded: For if a father by begetting, and no other title, has natural dominion over his children, he that does not beget them cannot have this natural dominion over them; and therefore be it true or false, that our author says, Observations, 156.

That every man that is born, by his very birth becomes subject to him that begets him, this necessarily follows, viz., that a man by his birth cannot become a subject to his brother, who did not beget him; unless it can be supposed that a man by the very same title can come to be under the natural and absolute dominion of two different men at once; or it be sense to say, that a man by birth is under the natural dominion of his father, only because he begat him, and a man by birth also is under the natural dominion of his eldest brother, though he did not beget him.

§ 74. Überlassen wir es unserem Autor und seinen aufmerksamen Lesern, diese und all die anderen Widersprüche, welche in Fülle bei ihm zu finden sind, miteinander in Einklang zu bringen.

Betrachten wir lediglich, wie diese beiden Ursprünge von Regierung, „Adams natürliche und alleinige Herrschaft“, sich verhalten und dafür taugen, die Rechtsansprüche königlicher Nachfolger zu beweisen und festzustellen, da unser Autor sie ja alle zwingt, ihre Macht von diesen beiden Quellen herzuleiten.

Unterstellen wir also, Adam sei „durch Schenkung Gottes“ zum Herrn und alleinigen Besitzer der ganzen Welt bestellt worden, so umfassend und weitreichend, wie es Sir Robert nur wünschen kann. Unterstellen wir weiter, er wäre „durch das Recht der Vaterschaft“ absoluter Herrscher seiner Kinder, mit unbeschränkter Oberhoheit. Dann muss ich fragen: Was wurde bei Adams Tod aus seiner „natürlichen und alleinigen Herrschaft „?

Man wird mir zweifellos antworten, sie sei, wie unser Autor an verschiedenen Stellen erklärt, auf den nächsten Erben übergegangen. Dabei ist klar: Auf diese Art kann unmöglich beides, eine natürliche und eine alleinige Herrschaft auf die gleiche Person übertragen werden. Selbst wenn wir zugestehen, alles Eigentum, aller Besitz des Vaters müßte auf den ältesten Sohn übergehen (was einiger Prüfung bedürfte, um das sicherzustellen) und dieser erhielte auf diese Weise die gesamte alleinige Herrschaft des Vaters, so könnte doch des Vaters natürliche Herrschaft, die väterliche Macht, niemals durch Erbschaft auf ihn übergehen:

Hier liegt ein Recht vor, das einem Menschen durch Zeugung zukommt. Niemand kann so eine natürliche Herrschaft über einen anderen haben, den er nicht gezeugt hat. Es sei denn man wollte unterstellen, ein Mensch erwerbe ein Recht auf etwas, ohne das beizutragen, worauf dieses Recht ausschließlich gegründet ist.

Wenn ein Vater durch Zeugung und durch keinen anderen Titel natürliche Herrschaft über seine Kinder haben kann, so kann der, welcher sie nicht zeugt, auch diese natürliche Herrschaft über sie nicht haben. Ob nun richtig oder falsch ist, was unser Autor O. 156 verzapft:

Jeder Mensch, der geboren wird, wird schon durch die Geburt zum Untertan dessen, der ihn gezeugt hat.

Unausweichlich ergibt sich als notwendige Folge, dass ein Mensch durch die Geburt nicht der Untertan seines Bruders werden kann, eben weil der ihn nicht zeugte.

Außer es soll davon ausgegangen werden, ein Mensch gelange durch eben denselben Rechtsanspruch unter die natürliche und alleinige Herrschaft zweier verschiedener Menschen gleichzeitig. Oder es ergäbe Sinn zu behaupten, ein Mensch stehe durch Geburt unter der natürlichen Herrschaft seines Vaters, nur weil dieser ihn zeugte, und ein Mensch stehe, ebenfalls durch Geburt, unter der natürlichen Herrschaft seines ältesten Bruders, selbst wenn dieser ihn nicht zeugte.

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TToG I § 73

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER VII

Of Fatherhood and Property considered together as Fountains of Sovereignty

§ 73. In the foregoing chapters we have seen what Adam’s monarchy was, in our author’s opinion, and upon what titles he founded it. The foundations which he lays the chief stress on, as those from which he thinks he may derive monarchical power to future princes, are two, viz. Fatherhood and property:

And therefore the way he proposes to remove the absurdities and inconveniencies of the doctrine of natural freedom is, to maintain the natural and private dominion of Adam, Observations, 222.

Conformable hereunto, he tells us, the grounds and principles of government necessarily depend upon the original of property, Observations, 108.

The subjection of children to their parents is the fountain of all regal authority, p. 12. And all power on earth is either derived or usurped from the fatherly power, there being no other original to be found of any power whatsoever, Observations, 158.

I will not stand here to examine how it can be said without a contradiction, that the first grounds and principles of government necessarily depend upon the original of property, and yet, that there is no other original of any power whatsoever, but that of the father; it being hard to understand how there can be no other original but fatherhood, and yet that the grounds and principles of government depend upon the original of property; property and fatherhood being as far different as Lord of a manor and father of children.

Nor do I see how they will either of them agree with what our author says, Observations 244, of God’s sentence against Eve, Gen.III.16 that it is the original grant of government: So that if that were the original, government had not its original, by our authors own confession, either from property or fatherhood: And this text, which he brings as a proof of Adam’s power over Eve, necessarily contradicts what he says of the fatherhood, that it is the sole fountain of all power: For if Adam had any such regal power over Eve, as our author contends for, it must be by some other title than that of begetting.

Kapitel 73

Vaterschaft und Eigentum als Quellen der Souveränität zusammen betrachtet

§ 73. In den vorigen Kapiteln haben wir gesehen, wie nach unseres Autors Ansicht Adams Monarchie beschaffen war und auf welchen Rechtsanspruch er sie aufbaut. Er legt auf „Vaterschaft“ und „Eigentum“ das meiste Gewicht, da er davon besessen ist, königliche Macht für zukünftige Fürsten von beiden abzuleiten.

Um nun „die Absurdität und Schwierigkeit der Lehre der natürlichen Freiheit zu beseitigen“, schlägt er vor, einen natürlichen und ausschließlichen Besitz Adams zu unterstellen, O. 222.

Dazu passend erzählt er uns:

Die Grundlagen und Elemente der Regierung hängen notwendigerweise vom Ursprung des Eigentums ab, O. 108.

Die Unterordnung der Kinder gegen ihre Eltern ist die Quelle aller königlichen Autorität“ S. 12.

Alle Macht auf Erden wird von väterlicher Macht entweder abgeleitet oder usurpiert, da ein anderer Ursprung irgendwelcher Macht nicht gefunden werden kann, O. 158.

Ich verzichte darauf zu untersuchen, wie man widerspruchslos behaupten kann, die ersten Grundlagen und Elemente der Regierung hingen notwendigerweise am Ursprung von Eigentum, und zugleich, es gibt keinen anderen Ursprung irgend welcher Macht als Vaterschaft.

Es ist einfach kaum zu begreifen, wie es keinen anderen Ursprung als Vaterschaft geben kann und trotzdem die Grundlagen und Elemente der Regierung vom Ursprung vom Eigentum abhängen. Vaterschaft und Eigentum unterscheiden sich mindestens so stark voneinander, wie Gutsbesitzer und Vater von Kindern.

Ich kann auch nicht erkennen, wie beides mit dem zusammenpasst, was unser Autor O. 244 über Gottes Urteil gegen Eva Gen. III. 16. sagt:

Dies sei die ursprüngliche Gewähr der Regentschaft.

Wäre dies deren Ursprung, so läge nach eigenem Geständnis unseres Autors jeder Regierung Ursprung weder beim Eigentum noch bei der Vaterschaft. Und dieser Text, den er als Beweis für Adams Macht über Eva vorlegt, steht völlig in Widerspruch mit dem, was er von der Vaterschaft sagt, nämlich sie sei die alleinige Quelle aller Macht. Sofern Adam eine solche königliche Macht über Eva besaß, muss sie auf einem anderen Rechtsanspruch beruhen als dem der Zeugung.

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