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TToG II § 73

John Locke: Two Treatises of Government

§ 73. This is no small tie on the obedience of children: And there being always annexed to the enjoyment of land a submission to the government of the country of which that land is a part; it has been commonly supposed that a father could oblige his posterity to that government, of which he himself was a subject and that his compact held them; whereas it being only a necessary condition annexed to the land and the inheritance of an estate which is under that government, reaches only those who will take it on that condition and so is no natural tie or engagement but a voluntary submission:

For every mans children being by nature as free as himself, or any of his ancestors ever were, may, whilst they are in that freedom, choose what society they will join themselves to, what commonwealth they will put themselves under. But if they will enjoy the inheritance of their ancestors, they must take it on the same terms their ancestors had it, and submit to all the conditions annexed to such a possession.

By this power indeed fathers oblige their children to obedience to themselves, even when they are past minority, and most commonly too subject them to this or that political power, but neither of these by any peculiar right of fatherhood, but by the reward they have in their hands to enforce and recompense such a compliance; and is no more power than what a French man has over an English man, who, by the hopes of an estate he will leave him, will certainly have a strong tie on his obedience: And if, when it is left him, he will enjoy it, he must certainly take it upon the conditions annexed to the possession of land in that country where it lies, whether it be France or England.

§ 73. Das ist kein loses Band für den Gehorsam der Kinder. An Besitz von Ländereien ist stets Unterordnung unter die Regierung des Landes gebunden, in dem diese Ländereien liegen. Gewöhnlich wir unterstellt, ein Vater könne seine Nachkommen derjenigen Regierung verpflichten, deren Untertan er selbst ist und sein Vertrag sei für sie verbindlich. Da es aber nur eine notwendige, an dem Landbesitz haftende Bedingung ist, und Erbschaft eines unter dieser Regierung liegenden Besitzes nur die betrifft, die sie unter dieser Bedingung annehmen wollen, handelt es sich um keine natürliches Band oder Pflicht, sondern um freiwillige Unterordnung.

Jedermanns Kinder sind von Natur ebenso frei, wie er selbst oder irgendeiner seiner Vorfahren es je war. Sie können deshalb, so lange sie sich in dieser Freiheit befinden, wählen in welcher Gesellschaft sie leben oder unter welches Staatswesen sie sich stellen wollen. Wollen sie aber in den Genuss des Erbes ihrer Vorfahren eintreten, müssen sie sie unter denselben Bedingungen annehmen unter denen ihre Vorfahren es besessen haben und sich allen mit diesem Besitz verknüpften Bedingungen unterordnen.

Durch solche Macht verpflichten Väter tatsächlich ihre Kinder zu Gehorsam gegen sich selbst, auch wenn diese über die Minderjährigkeit hinaus sind. In aller Regel dadurch auch indirekt dieser oder jener politischen Macht, doch weder das eine noch das andere durch irgendein spezielles Recht der Vaterschaft, sondern über den Anreiz der Belohnung die sie in der Hand haben, solche Fügsamkeit zu bestärken und zu vergelten. Das ist keine größere Macht als ein Franzose über einen Engländer haben könnte, wenn er durch die Aussicht auf Ländereien, die er ihm hinterlassen wird, sicherlich ein starkes Mittel besitzt sich dessen Gefolgschaft zu sichern. Falls er sie in Besitz nehmen will, sobald sie ihm hinterlassen werden, kann er sicher nur unter den Bedingungen geschehen, die in dem Land, indem sie liegen mit Besitz verbunden sind. Sei es nun Frankreich oder England.

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TToG II § 65

John Locke: Two Treatises of Government

§ 65. Nay, this power so little belongs to the father by any peculiar right of nature, but only as he is guardian of his children, that when he quits his care of them, he loses his power over them, which goes along with their
nourishment and education, to which it is inseparably annexed; and it belongs as much to the foster-father of an exposed child, as to the natural father of another.

So little power does the bare act of begetting give a man over his issue; if all his care ends there, and this be all the title he hath to the name and authority of a father. And what will become of this paternal power in that part of the world, where one woman hath more than one husband at a time? Or in those parts of America, where, when the husband and wife part, which happens frequently, the children are all left to the mother, follow her, and are wholly under her care and provision? If the father dies whilst the children are young, do they not naturally everywhere owe the same provision to their mother, during their minority, as to their father were he alive? And will anyone say that the mother hath a legislative power over her children?

That she can make standing rules, which shall be of perpetual obligation, by which they ought to regulate all the concerns of their property, and bound their liberty all the course of their lives? Or can she enforce the observation of them with capital punishments? For this is the proper power of the magistrate, of which the father hath not so much as the shadow.

His command over his children is but temporary, and reaches not their life or property: It is but a help to the weakness and imperfection of their non-age, a discipline necessary to their education: And though a father may dispose of his own possessions as he pleases, when his children are out of danger of perishing for want, yet his power extends not to the lives or goods, which either their own industry, or another’s bounty has made theirs; nor to their liberty neither, when they are once arrived to the enfranchisement of the years of discretion.

The father’s empire then ceases, and he can from thence forwards no more dispose of the liberty of his son, than that of any other man: And it must be far from an absolute or perpetual jurisdiction, from which a man may withdraw himself, having license from divine authority to leave father and mother, and cleave to his wife.

§ 65. Nein! Diese Macht gebührt einem Vater so gar nicht durch ein spezielles Naturrecht, gerade mal in seiner Eigenschaft als Vormund seiner Kinder. Gibt er die Fürsorge für sie auf, verliert er auch die Macht über sie, die Hand in Hand mit Ernährung und Ausbildung der Kinder geht und untrennbar mit ihr verbunden ist. Die dem Pflegevater eines ausgesetzten Kindes ebenso sehr gehört, wie dem natürlichen Vater eines anderen.

Richtig. Der bloße Akt der Zeugung verleiht einem Mann kein bisschen mehr Macht über die Nachkommen, erst recht wenn damit all seine Fürsorge ein Ende hat und dies der ganze Anspruch ist, den er auf den Titel und die Autorität eines Vaters besitzt! Und was wird aus dieser väterlichen Macht in jenem Teil der Welt, wo eine Frau mehr Männer als einen auf einmal hat? Oder in jenen Gegenden Amerikas, wo die Kinder alle bei der Mutter bleiben, ihr folgen und gänzlich unter ihrer Obhut und Fürsorge stehen, wenn Mann und Frau sich wie dort so häufig trennen? Sollte der Vater sterben, solange die Kinder noch klein sind, dann wäre es doch natürlich, sie erwiesen während ihrer Minderjährigkeit der Mutter überall den gleichen Gehorsam wie dem Vater, wenn dieser am Leben wäre? Würde deswegen jemand behaupten, die Mutter habe legislative Macht über die Kinder?

Sie könnte stehende Gesetze geben, auf ewig verbindlich, für alle Fragen ihres Besitzes Vorschriften erlassen und ihre Freiheit das ganze Leben lang beschränken? Oder könnte sie die Befolgung ihrer Gesetze durch Todesstrafe erzwingen? Darin besteht die eigentliche Macht der Obrigkeit, von der ein Vater nicht einmal einen Schatten hat.

Seine Herrschaft über die Kinder ist nur vorübergehend und reicht nicht bis zu ihrem Leben oder Besitz. Sie ist nur Hilfe wegen Schwachheit und Unvollkommenheit während Minderjährigkeit, nützliche Disziplin für ihre Ausbildung. Selbst wenn ein Vater, sobald seine Kinder keine Gefahr mehr laufen aus Mangel umzukommen, über seinen eigenen Besitz verfügen darf, wie er will, so erstreckt sich seine Macht doch nicht bis zum Leben oder zu den Gütern, welche die Kinder durch eigenen Fleiß oder die Gunst anderer als Besitz erworben haben und ebenso wenig auf ihre Freiheit, sobald sie volljährig zu freien Bürgern geworden sind.

Das väterliche Reich endet und kann von da an über die Freiheit des Sohns nicht weiter verfügen, als über die irgendeines anderen Menschen. Väterliche Macht muss weit entfernt von absoluter, ewiger Rechtsprechung sein. Schließlich darf sich ein Mann ihr entziehen: Durch die ihm von göttlicher Autorität erteilte Erlaubnis, Vater und Mutter zu verlassen und an seiner Frau zu hängen.

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