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TToG I § 102

John Locke: Two Treatises of Government

§ 102. In the mean time it is as good sense to say, that by the law of nature a man has right to inherit the property of another, because he is of kin to him, and is known to be of his blood; and therefore, by the same law of nature, an utter stranger to his blood has right
to inherit his estate; as to say that, by the law of nature, he that begets them has paternal power over his children, and therefore, by the law of nature, the heir that begets them not, has this paternal power over them; or supposing the law of the land gave absolute power over their children, to such only who nursed them, and fed their children themselves, could anybody pretend, that this law gave anyone, who did no such thing, absolute power over those, who were not his children?

§ 102. Bis dahin ergibt es genauso viel Sinn zu behaupten, ein Mensch sei nach Naturrecht berechtigt, das Besitz eines anderen zu erben, weil er mit ihm verwandt und jedem ihre Blutsverwandtschaft bekannt ist während zugleich einer, der seinem Blut völlig fremd ist, nach eben diesem Naturrecht ein Recht hat, sein Vermögen zu erben, wie zu behaupten, nach Naturrecht habe derjenige, welcher Kinder zeugt, väterliche Macht über sie und deshalb habe nach demselben Naturrecht ein Erbe, der sie nicht zeugt, die gleiche väterliche Macht. Angenommen, das Gesetz eines Landes gewährte nur solchen absolute Macht über ihre Kinder, welche sie selbst aufziehen und ernähren. Wer könnte behaupten, dieses Gesetz gewähre einem, der das nicht tut, absolute Macht über Menschen, die nicht seine Kinder sind?

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TToG I § 101

John Locke: Two Treatises of Government

§ 101. To return to the argument in hand; this is evident, that paternal power arising only from begetting, for in that our author places it alone, can neither be transferred nor inherited: And he that does not beget, can no more have paternal power, which arises from thence, than he can have a right to anything, who performs not the condition, to which only it is annexed.

If one should ask, by what law has a father power over his children? It will be answered, no doubt, by the law of nature, which gives such a power over them, to him that begets them. If one should ask likewise, by what law does our author’s heir come by a right to inherit?

I think it would be answered, by the law of nature too:

For I find not that our author brings one word of scripture to prove the right of such an heir he speaks of. Why then the law of nature gives fathers paternal power over their children, because they did beget them; and the same law of nature gives the same paternal power to the heir over his brethren, who did not beget them:

Whence it follows, that either the father has not his paternal power by begetting, or else that the heir has it not at all; for it is hard to understand how the law of nature which is the law of reason, can give the paternal power to the father over his children for the only reason of begetting; and to the first-born over his brethren without this only reason, i. e. for no reason at all:

And if the eldest, by the law of nature, can inherit this paternal power, without the only reason that gives a title to it, so may the youngest as well as he, and a stranger as well as either; for where there is no reason for anyone, as then is not, but for him that begets, all have an equal title.

I am sure our author offers no reason; and when anybody does, we shall see whether it will hold or no.

§ 101. Um auf das auf der Hand liegende Argument zurückzukommen. Soviel ist klar: Väterliche Macht, der Zeugung entsprungen, allein darauf gründet sie unser Autor, kann weder übertragen noch vererbt werden. Wer nicht zeugt, kann nicht mehr daraus entspringende väterliche Macht beanspruchen, als sonst wer einen Anspruch auf etwas haben kann, der nicht die Bedingung erfüllt, an die dieser geknüpft ist.

Taucht die Frage auf: Auf Grund welchen Gesetzes hat ein Vater Macht über seine Kinder? Erhält man zweifellos zur Antwort: Durch das Gesetz der Natur, welches demjenigen Macht über Kinder gibt, der sie zeugte.

Taucht die weitere Frage auf: Auf Grund welchen Gesetzes kommt unseres Autors Erbe zu dem Recht zu erben? Man erhält, fürchte ich, zur Antwort: Ebenfalls durch das Gesetz der Natur. Leider finde ich keinen Hinweis auf das Vorliegen eines einzigen Wortes in der Bibel, um das Recht eines solchen Erben, von dem unser Autor spricht, zu beweisen.

Wie ist das möglich? Das Naturrecht gewährt den Vätern väterliche Macht über die Kinder, die sie zeugten und dasselbe Naturrecht gibt dieselbe väterliche Macht einem Erben über seine Brüder, obwohl er sie nicht zeugte. Entweder her ein Vater seine väterliche Macht nicht durch Zeugung oder ein Erbe hat überhaupt keine.

Es ist schlicht kaum begreiflich, wie das Gesetz der Natur, welches dem Gesetz der Vernunft entspricht, väterliche Macht einem Vater über seine Kinder allein aufgrund der Zeugung gewähren kann, einem Erstgeborenen diese Macht über seine Brüder ohne diesen alleinigen Grund, genau genommen aus überhaupt keinem Grund.

Sofern der Älteste durch Naturrecht diese väterliche Macht ohne den einzigen Grund, der ein Anrecht dazu gewährt, erben kann, so kann das der Jüngste ebenso gut wie er und sogar ein Fremder ebenso gut wie Beide. Da es für keinen einen guten Grund gibt, und es gibt keinen außer für den, der zeugt, haben sie alle den gleichen Rechtsanspruch.

Ich bin überzeugt, unser Autor wird uns keinen Grund nennen. Sobald also jemand einen Grund nennen kann, werden wir sehen, ob dieser sich bewährt oder nicht.

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TToG I § 98

John Locke: Two Treatises of Government

§ 98. As Adams sovereignty, if, by virtue of being proprietor of the world, he had any authority over men, could not have been inherited by any of his children over the rest, because they had the same title to divide the inheritance, and every one had a right to a portion of his father’s possessions; so neither could Adams sovereignty by right of fatherhood, if any such he had, descend to any one of his children:

For it being, in our author’s account, a right acquired by begetting to rule over those he had begotten, it was not a power possible to be inherited, because the right being consequent to, and built on, an act perfectly personal, made that power so too, and impossible to be inherited: For paternal power, being a natural right rising only from the relation of father and son, is as impossible to be inherited as the relation itself; and a man may pretend as well to inherit the conjugal power the husband, whose heir he is, had over his wife, as he can to inherit the paternal power of a father over his children:

For the power of the husband being founded on contract, and the power of the father on begetting, he may as well inherit the power obtained by the conjugal contract, which was only personal, as he may the power obtained by begetting, which could reach no
farther than the person of the begetter, unless begetting can be a title to power in him that does not beget.

§ 98. Ebenso wie Adams Souveränität, falls er in seiner Eigenschaft als Besitzer der Welt überhaupt eine Autorität über Menschen besaß, von keinem seiner Kinder unter Ausschluss der Übrigen geerbt werden konnte, da sie alle gleichermaßen berechtigt waren, die Erbschaft zu teilen, und jeder einzelne ein Recht auf einen Teil von seines Vaters Besitztum hatte, so konnte auch Adams Souveränität aus dem Recht der Vaterschaft, — wenn er überhaupt eine hatte, auf keines seiner Kinder übergehen. Da es nach unseres Autors Darstellung ein durch Zeugung erworbenes Recht über die Gezeugten zu herrschen war, war es eine Macht, die nicht vererbbar war.

Der Anspruch ergibt sich aus einem rein persönlichen Akt und gründet sich eben darauf, weshalb die Macht ebenfalls rein persönlich und deshalb unmöglich vererbbar ist. Die väterliche Macht als ein natürliches, sich allein aus dem Verhältnis von Vater und Sohn ergebendes Recht, kann ebenso wenig vererbt werden, wie das Verhältnis selbst. Ein Mensch könnte die eheliche Macht die ein Ehegatte, dessen Erbe er ist, gegenüber seiner Frau besitzt, ebenso gut als Erbe verlangen, wie die väterliche Macht eines Vaters über seine Kinder. Da die eheliche Macht auf Vertrag, die Macht des Vaters aber auf Zeugung beruht, kann er die durch den rein persönlichen Ehevertrag erworbene Macht mit der gleich gültigen Begründung erben wie die Macht, die durch Zeugung erlangt wird. Vor allem da diese nicht langer andauert kann als die Person des Zeugenden. Es sei denn die Zeugung begründe einen Anspruch auf Macht für denjenigen, der nicht zeugt.

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TToG I § 96

John Locke: Two Treatises of Government

§ 96. If paternal right, the act of begetting, give a man rule and dominion inheritance or primogeniture can give no title: For he that cannot succeed to his father’s title, which was begetting, cannot succeed to that power over his brethren, which his father had by paternal right over them.

But of this I shall have occasion to say more in another place. This is plain in the mean time, that any government, whether supposed to be at first founded in paternal, rigid consent of the people, or the positive appointment of God himself, which ran supersede either of the other, and so begin a new government upon a new foundation; I say, any government began upon either of these, can by right of succession come to those only, who have the title of him they succeed to:

Power founded on contract can descend only to him, who has right by that contract: Power founded on begetting, he only can have that begets; and power founded on the positive grant or donation of God, he only can have by right of succession, to whom that grant directs it.

§ 96. Sollte das väterliche Recht, der (erfolgreiche) Akt der Zeugung, einem Menschen Macht und Herrschaft verleihen, können Erbfolge oder Recht des Erstgeborenen keinen Anspruch darauf gewähren. Wer nicht den Anspruch des Vaters, der in der Zeugung liegt, durch eigene Zeugung übernehmen kann, kann auch nicht die Macht über seine Brüder übernehmen, die sein Vater durch natürliches Recht über sie besaß.

Ich werde mir an anderer Stelle genug Zeit nehmen, mehr dazu zu sagen. Egal ob man unterstellt, eine Regierung wäre von Beginn an auf väterlichem Recht aufgebaut, auf Einvernehmen der Bevölkerung oder auf ausdrückliche Einsetzung durch Gott, der jede der anderen aufheben und so eine neue Regierung auf neuer Grundlage begründen kann: Inzwischen sollte es klar sein: Ich behaupte, jede Regierung, die auf einer dieser Grundlagen begann, kann durch Erbfolge nur an diejenigen gelangen, die einen Rechtsanspruch dessen besitzen, auf den sie folgen.

Macht, die auf Vertrag gründet, kann nur auf den übergehen, der das Recht aus jenem Vertrag besitzt.

Macht, die auf Zeugung gründet, kann nur haben, wer selbst zeugt.

Macht, die auf ausdrückliche Gewähr oder Schenkung Gottes gründet, kann durch Erbfolge nur besitzen, auf wen Gewähr oder Schenkung ausdrücklich hinweisen.

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