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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 67, Absatz 67,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 67, Absatz 67,

“The opposers of liberty have very little else to urge for themselves besides inconveniencies.”

But the defenders of the magistrate’s power offer something more when they tell you that a man cannot part with his liberty and have it too, convey it by compact to the magistrate and retain it himself:

“The first inconvenience is the impossibility to fix a point where the imposer will stop. For do but once grant that the magistrate hath a power to impose, and then we lie at his mercy how far he will go.”

An inconvenience as strong against civil as ecclesiastical jurisdiction:

Do but once grant the magistrate a power to impose taxes and we then lie at his mercy whether he will leave us anything.

Grant him a power to confine anyone, and we cannot be long secure of any liberty: Who knows how soon he will make our houses our prisons.

Grant him a power to forbid assemblies and conventions, and who knows how long he will allow us the company of our friends, or permit us to enjoy the conversation of our relations.

A practice not unknown to the Presbytery of Scotland, who took on them at pleasure to forbid the civil and innocent meeting of friends in any place but the church or market, under pretence to prevent evil and scandal.

So far will religious and spiritual jurisdiction be extended even to the most indifferent of common actions when it falls into busy and unskillful hands.

Grant once that the magistrate hath a power to command the subject to work, and limit his wages too, and who can secure us that he will not prove rather an Egyptian taskmaster than a Christian ruler, and enforce us to make brick without straw to erect monuments of his rigor and our slavery.

“Die Gegner der Freiheit haben wenig mehr anzumahnen, als deren Unannehmbarkeiten.”

Allerdings bieten die Verteidiger der Macht der Obrigkeit einiges mehr, wenn sie Euch darauf hinweisen, dass ein Mensch unmöglich seine Freiheit abtreten und sie gleichzeitig in vollem Umfang behalten kann, sie also vertraglich der Obrigkeit zu übertragen und dennoch alles selbst zu bestimmen:

“Die erste Unannehmbarkeit besteht in der Unmöglichkeit, den Punkt festzulegen, an dem jegliches Verfügen zu stoppen hat. Denn gewähre der Obrigkeit nur ein einziges Mal eine Macht, Verfügungen zu erlassen und ab dann wird es ausschließlich in ihrem gnädigen Ermessen liegen, wie weit sie dabei geht.“

Das ist eine Unannehmbarkeit mit ebenso starker Wirkung gegen bürgerlich wie kirchliche Rechtsprechung:

Gewähre der Obrigkeit nur einmal die Macht, Steuern zu erheben und schon wird es ihrem Ermessen unterliegen, uns überhaupt irgendwas zu belassen.

Gewähre ihr die Macht, einen jeden zu bestrafen und wir können uns unserer Freiheit nicht mehr lange sicher sein. Wer weiß schon, wie lange es dauert, bis sie aus unseren Häusern unsere Gefängnisse macht?

Gewähre ihr die Macht, Versammlungen und Treffen zu verbieten, und wer weiß wie lange sie uns noch die Gesellschaft unserer Freunde erlauben wird oder uns gestattet, uns mit dem Gespräch über unsere gegenseitigen Beziehungen zu befassen?

Dieses Vorgehen ist den Presbytern in Schottland nicht unbekannt, wo es deren Führung aus Willkür unternahm, bürgerliche und friedliche Treffen von Freunden an allen Orten außer Kirche und Marktplatz unter dem Vorwand, Böses und Skandale zu verhindern, zu verbieten.

Ebenso weit wird religiöse und geistliche Rechtsprechung gehen, sogar bis zu den unbedeutendsten aller allgemeinen Handlungen, sofern sie in eifernde und untaugliche Hände fällt.

Gewährt der Obrigkeit nur einmal, sie habe die Macht den Untergeordneten zu arbeiten zu befehlen und auch deren Löhne zu begrenzen, und wer könnte uns dann versichern, sie würde nicht unter Beweis stellen, eher ein ägyptischer Oberaufseher als ein christlicher Regent zu sein und uns zwingen Ziegelsteine ohne Stroh zu produzieren, um Monumente für ihre Strenge und unser Sklaventum zu errichten.

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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 44, Absatz 44,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 44, Absatz 44,

But I think it will not follow that because that law ceased which was inconsistent with the Gospel that therefore the Christian magistrate’s authority doth too, that because a law repealed by God himself could not be urged as in force, therefore no other law can be enacted. Those injunctions were rejected because the law from which they were urged was inconsistent with the Gospel and so will the magistrate’s be also when they can be proved inconsistent too, which must be by some other argument than that of the ceremonial laws being antiquated. In vain, therefore, shall anyone from hence plead for any other liberty than what the Apostle asserts, which was nothing but a freedom from the ceremonial law which after Christ was bondage, as is evident from the whole Epistle, and the Galatians130 and all Christians “shall stand fast enough in their liberty” if they preserve it from the encroachments and corrupt doctrines of false brethren, and not the injunctions of the lawful magistrate. It was the false brethren that were most dangerous to Christian liberty, and ensnared the consciences with a bondage to that as a necessary law and of divine authority and so obliging the consciences which God himself had repealed and nulled by sending the Messiah; the magistrate is not at all touched at in the whole Epistle: who, notwithstanding the ceremonial law hath lost its obligation as the law of God, may enforce his own laws as the laws of a man who is the Steward and judge of the public good.

Ferner denke ich, kann aus der Außerkraftsetzung eines Rechts, welches mit dem Evangelium unvereinbar ist, nicht folgerbar sein, die Autorität einer christlichen Obrigkeit ende ebenfalls. Nur weil ein durch Gott selbst verworfenes Recht nicht mehr als in Kraft sitzend bewertet werden kann, deswegen dürfe kein anderes Recht in Kraft gesetzt werden? Die betroffenen Verfügungen wurden verworfen, da das Recht, auf Grund dessen sie erlassen wurden mit dem Evangelium nicht mehr vereinbar war. Und dasselbe Schicksal träfe die Obrigkeit, wenn bewiesen werden kann, ihre Rechtmäßigkeit wäre in der gleichen Hinsicht unvereinbar, was allerdings mit einem anderen Argument zu geschehen hätte, als aus dem Umstand, das Zeremonialrecht wäre antiquiert. Vergeblich wäre deswegen seit damals jegliches Plädoyer für irgendeine andere Freiheit als die von den Aposteln zugestandene, die in nichts anderem bestand als bezüglich des zeremoniellen Rechts frei zu sein, welches nach Christus als Fesselung zu sehen war, wie aus dem gesamten Brief evident deutlich wird.

Unter diesem Aspekt sollten alle Galater130 und Christen “auseichend beharrlich auf ihrer Freiheit bestehen“, sofern sie diese vor den Übergriffen und verderblichen Lehren falscher Glaubensbrüder bewahren wollten und nicht etwa vor den einstweiligen Verfügungen einer rechtmäßigen Obrigkeit. Es sind und waren die falschen Glaubensbrüder, die der christlichen Freiheit stets am gefährlichsten waren, die das Gewissen durch Knebelung in den Glauben verstrickten, es handle sich um ein notwendiges Recht göttlicher Provenienz und Autorität und die auf diesem Weg die Gewissen verpflichten wollten, obwohl Gott selbst es durch Sendung des Messias verworfen und annulliert hatte. Die Obrigkeit jedoch wird in dem gesamten Brief nichts weniger als überhaupt nicht angesprochen: Sie darf ihre eigenen Gesetze erlassen, als wären es die Gesetze einer Person, die den obersten Verwalter und Richter des Gemeinwohl darstellt, ungeachtet des Verlusts aller Verbindlichkeit als göttliches Recht seitens des Zeremonialrechts.

130https://en.wikipedia.org/wiki/Galatians_(people)

130https://de.wikipedia.org/wiki/Galater

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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 29, Absatz 29,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 29, Absatz 29,

It is as certain, then, that the magistrate hath an absolute command over all the actions of men whereof they themselves are free and undetermined agents, as that beyond this he hath no authority, and therefore though he cannot enforce religion, which they never had the liberty to give up to another’s injunctions, yet all things which they had a power to do or omit, they have made him the judge, when, where, and how far they ought to be done, and are obliged to obey.

Nun dürfte sicher sein, dass die Obrigkeit ein absolutes Anordnungsrecht über alle Handlungen der Menschen hat, bezüglich derer jene selbst freie und unbeschränkte Agenten sind. Darüber hinaus hat sie keinerlei Autorität und kann eben deshalb kein Bekenntnis erzwingen, da jene niemals die Freiheit hatten, diese Entscheidung den Anordnungen eines anderen zu übertragen. Denn über alle Angelegenheiten, welche betreffend jene eine Macht hatten zu handeln oder zu gestatten, haben jene sie zum Richter erhoben und sich verpflichtet zu gehorchen, wann, wo und wie weit sie zu Handeln gehalten sind.

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TToG II § 135

John Locke: Two Treatises of Government

§ 135. Though the legislative, whether placed in one or more, whether it be always in being, or only by intervals, though it be the supreme power in every commonwealth; yet,

First: It is not, nor can possibly be absolutely arbitrary over the lives and fortunes of the people: For it being but the joint power of every member of the society given up to that person or assembly, which is legislator; it can be no more than those persons had in a state of nature before they entered into society, and gave up to the community: For nobody can transfer to another more power than he has in himself; and nobody has an absolute arbitrary power over himself, or over any other, to destroy his own life, or take away the life or property of another.

A man, as has been proved, cannot subject himself to the arbitrary power of another; and having in the state of nature no arbitrary power over the life, liberty, or possession of another, but only so much as the law of nature gave him for the preservation of himself, and the rest of mankind; this is all he doth, or can give up to the commonwealth, and by it to the legislative power, so that the legislative can have no more than this.

Their power, in the utmost bounds of it, is limited to the public good of the society. It is a power, that hath no other end but preservation, and therefore can never55 have a right to destroy, enslave, or designedly to impoverish the subjects. The obligations of the law of nature cease not in society, but only in many cases are drawn closer, and have by human laws known penalties annexed to them to enforce their observation.

Thus the law of nature stands as an eternal rule to all men, legislators as well as others. The rules that they make for other men’s actions, must, as well as their own and other men’s actions, be conformable to the law of nature, I. e. to the will of God, of which that is a declaration, and the fundamental law of nature being the preservation of mankind, no human sanction can be good, or valid against it.

§ 135. Die Legislative, befinde sie sich bei Einem oder Mehreren, oder bestehe sie permanent oder nur in Intervallen, ist zwar die höchste Macht in jedem Staat, doch:

Erstens handelt es sich um keine absolute, willkürliche Macht über Leben und Vermögen des Volks. Sie kann es auch niemals sein: Da sie nichts ist als die vereinte Macht aller Mitglieder der Gesellschaft, auf welche zugunsten der Person oder der Versammlung die der Gesetzgeber ist, verzichtet wurde, kann sie nicht größer sein als die Macht, die jede Person im Naturzustand hatte, bevor sie der Gesellschaft beitrat und die sie zu Gunsten der Gemeinschaft abgab.

Niemand kann einem anderen größere Macht überlassen, als er in sich selbst besitzt. Niemand hat eine absolute, willkürliche Macht über sich oder einen anderen, das eigene Leben zu vernichten oder Leben und Besitz eines anderen zu nehmen. Ein Mensch kann, was ich bewiesen habe, sich keiner willkürlichen Macht eines anderen unterwerfen. Da er im Naturzustand keine willkürliche Macht über das Leben, die Freiheit
oder den Besitz eines anderen hat, sondern nur so viel, als das Naturrecht ihm zum Erhalt seiner selbst und der übrigen Menschheit gewährt hat, ist das alles, was er zugunsten des Staats oder durch diesen zu Gunsten legislativer Macht abgibt oder abgeben kann.

Daher kann die Legislative nicht mehr haben als eben das. Ihre Macht in äußersten Grenzen ist auf das öffentliche Wohl der Gesellschaft beschränkt. Es ist eine Macht, die kein anderes Ziel als Erhalt hat. Sie kann deshalb nie55 ein Recht haben Angehörige zu zerstören, zu unterjochen oder mit Absicht auszusaugen.

Die Pflichten des Naturrechts hören bei in der Gesellschaft keinesfalls auf, sondern werden in vielen Fällen erst näher bestimmt und über menschliche Gesetze um anerkannte Strafen erweitert um ihre Beachtung zu verstärken. Das Naturrecht fungiert als ewige Grundordnung für alle Menschen, Gesetzgeber ebenso wie auch für die Anderen.

Vorschriften, die sie für Handlungen anderer Menschen erlassen, müssen ebenso wie eigene und anderer Menschen Handlungen mit dem Naturrecht, damit meine ich den Willen Gottes, dessen Verkündigung es ist, vereinbar sein. Da das grundlegende Naturgesetz im Erhalt der Menschheit besteht, kann kein menschliches Gesetz gut oder gültig sein, das diesem widerspricht.

55Two foundations there are which bear up public societies; the one a natural inclination, whereby all men desire sociable life and fellowship; the other an order, expressly or secretly agreed upon, touching the manner of their union in living together: The latter is that which we call the law of a common-weal, the very soul of a politic body, the parts whereof are by law animated, held together, and set on work in such actions as the common good required. Laws politic, ordained for external order and regiment amongst men, are never framed as they should be, unless presuming tire will of man to be inwardly obstinate, rebellious, and averse from all obedience to the sacred laws of his nature; in a word, unless presuming man to be, in regard of his depraved mind, little better than a wild beast, they do accordingly provide, notwithstanding, so to frame his outward actions, that they be no hindrance unto the common good, for which societies are instituted. Unless they do this, they are not perfect.
Hooker Eccl.Pol.lib.I.Sect.10.

55Zwei Grundlagen tragen öffentliche Gesellschaften. Die eine ist eine natürliche Neigung von Menschen nach einem geselligen Leben und nach Gemeinschaft zu suchen, die andere eine ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte, die Art ihres Zusammenlebens in Gemeinschaft betreffende Ordnung. Letztere ist das, was wir das Recht eines Staats nennen, die wahre Seele eines politischen Körpers, dessen Teile durch das Recht mit Leben erfüllt, zusammengehalten und für solche Handlungen in Aktion gesetzt werden, die das gemeinsame Wohl erfordert. Politische, für die äußerliche Ordnung und Regierung von Menschen erlassene Gesetze, werden nie so gestaltet, wie sie sollten. Es sei denn der Wille des Menschen wird als innerlich widerspenstig, aufsässig und jedem Gehorsam gegen die heiligen Gesetze seiner Natur abgeneigt, vorausgesetzt.
In einem Wort: Sie müssen der Annahme gemäß, der Mensch sei in seinem verdorbenen Sinn wenig besser als ein wildes Tier, entsprechend Versorge treffen, seine äußerlichen Handlungen so zu regeln und zu richten, dass sie kein Hindernis für das allgemeine Wohl
werden wegen dem Gesellschaften überhaupt erst gegründet werden. Wenn sie dies nicht gewähren, sind sie nicht vollkommen.
Hooker Eccl.Pol.lib.I.Sect.10.

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TToG II § 73

John Locke: Two Treatises of Government

§ 73. This is no small tie on the obedience of children: And there being always annexed to the enjoyment of land a submission to the government of the country of which that land is a part; it has been commonly supposed that a father could oblige his posterity to that government, of which he himself was a subject and that his compact held them; whereas it being only a necessary condition annexed to the land and the inheritance of an estate which is under that government, reaches only those who will take it on that condition and so is no natural tie or engagement but a voluntary submission:

For every mans children being by nature as free as himself, or any of his ancestors ever were, may, whilst they are in that freedom, choose what society they will join themselves to, what commonwealth they will put themselves under. But if they will enjoy the inheritance of their ancestors, they must take it on the same terms their ancestors had it, and submit to all the conditions annexed to such a possession.

By this power indeed fathers oblige their children to obedience to themselves, even when they are past minority, and most commonly too subject them to this or that political power, but neither of these by any peculiar right of fatherhood, but by the reward they have in their hands to enforce and recompense such a compliance; and is no more power than what a French man has over an English man, who, by the hopes of an estate he will leave him, will certainly have a strong tie on his obedience: And if, when it is left him, he will enjoy it, he must certainly take it upon the conditions annexed to the possession of land in that country where it lies, whether it be France or England.

§ 73. Das ist kein loses Band für den Gehorsam der Kinder. An Besitz von Ländereien ist stets Unterordnung unter die Regierung des Landes gebunden, in dem diese Ländereien liegen. Gewöhnlich wir unterstellt, ein Vater könne seine Nachkommen derjenigen Regierung verpflichten, deren Untertan er selbst ist und sein Vertrag sei für sie verbindlich. Da es aber nur eine notwendige, an dem Landbesitz haftende Bedingung ist, und Erbschaft eines unter dieser Regierung liegenden Besitzes nur die betrifft, die sie unter dieser Bedingung annehmen wollen, handelt es sich um keine natürliches Band oder Pflicht, sondern um freiwillige Unterordnung.

Jedermanns Kinder sind von Natur ebenso frei, wie er selbst oder irgendeiner seiner Vorfahren es je war. Sie können deshalb, so lange sie sich in dieser Freiheit befinden, wählen in welcher Gesellschaft sie leben oder unter welches Staatswesen sie sich stellen wollen. Wollen sie aber in den Genuss des Erbes ihrer Vorfahren eintreten, müssen sie sie unter denselben Bedingungen annehmen unter denen ihre Vorfahren es besessen haben und sich allen mit diesem Besitz verknüpften Bedingungen unterordnen.

Durch solche Macht verpflichten Väter tatsächlich ihre Kinder zu Gehorsam gegen sich selbst, auch wenn diese über die Minderjährigkeit hinaus sind. In aller Regel dadurch auch indirekt dieser oder jener politischen Macht, doch weder das eine noch das andere durch irgendein spezielles Recht der Vaterschaft, sondern über den Anreiz der Belohnung die sie in der Hand haben, solche Fügsamkeit zu bestärken und zu vergelten. Das ist keine größere Macht als ein Franzose über einen Engländer haben könnte, wenn er durch die Aussicht auf Ländereien, die er ihm hinterlassen wird, sicherlich ein starkes Mittel besitzt sich dessen Gefolgschaft zu sichern. Falls er sie in Besitz nehmen will, sobald sie ihm hinterlassen werden, kann er sicher nur unter den Bedingungen geschehen, die in dem Land, indem sie liegen mit Besitz verbunden sind. Sei es nun Frankreich oder England.

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TToG II § 65

John Locke: Two Treatises of Government

§ 65. Nay, this power so little belongs to the father by any peculiar right of nature, but only as he is guardian of his children, that when he quits his care of them, he loses his power over them, which goes along with their
nourishment and education, to which it is inseparably annexed; and it belongs as much to the foster-father of an exposed child, as to the natural father of another.

So little power does the bare act of begetting give a man over his issue; if all his care ends there, and this be all the title he hath to the name and authority of a father. And what will become of this paternal power in that part of the world, where one woman hath more than one husband at a time? Or in those parts of America, where, when the husband and wife part, which happens frequently, the children are all left to the mother, follow her, and are wholly under her care and provision? If the father dies whilst the children are young, do they not naturally everywhere owe the same provision to their mother, during their minority, as to their father were he alive? And will anyone say that the mother hath a legislative power over her children?

That she can make standing rules, which shall be of perpetual obligation, by which they ought to regulate all the concerns of their property, and bound their liberty all the course of their lives? Or can she enforce the observation of them with capital punishments? For this is the proper power of the magistrate, of which the father hath not so much as the shadow.

His command over his children is but temporary, and reaches not their life or property: It is but a help to the weakness and imperfection of their non-age, a discipline necessary to their education: And though a father may dispose of his own possessions as he pleases, when his children are out of danger of perishing for want, yet his power extends not to the lives or goods, which either their own industry, or another’s bounty has made theirs; nor to their liberty neither, when they are once arrived to the enfranchisement of the years of discretion.

The father’s empire then ceases, and he can from thence forwards no more dispose of the liberty of his son, than that of any other man: And it must be far from an absolute or perpetual jurisdiction, from which a man may withdraw himself, having license from divine authority to leave father and mother, and cleave to his wife.

§ 65. Nein! Diese Macht gebührt einem Vater so gar nicht durch ein spezielles Naturrecht, gerade mal in seiner Eigenschaft als Vormund seiner Kinder. Gibt er die Fürsorge für sie auf, verliert er auch die Macht über sie, die Hand in Hand mit Ernährung und Ausbildung der Kinder geht und untrennbar mit ihr verbunden ist. Die dem Pflegevater eines ausgesetzten Kindes ebenso sehr gehört, wie dem natürlichen Vater eines anderen.

Richtig. Der bloße Akt der Zeugung verleiht einem Mann kein bisschen mehr Macht über die Nachkommen, erst recht wenn damit all seine Fürsorge ein Ende hat und dies der ganze Anspruch ist, den er auf den Titel und die Autorität eines Vaters besitzt! Und was wird aus dieser väterlichen Macht in jenem Teil der Welt, wo eine Frau mehr Männer als einen auf einmal hat? Oder in jenen Gegenden Amerikas, wo die Kinder alle bei der Mutter bleiben, ihr folgen und gänzlich unter ihrer Obhut und Fürsorge stehen, wenn Mann und Frau sich wie dort so häufig trennen? Sollte der Vater sterben, solange die Kinder noch klein sind, dann wäre es doch natürlich, sie erwiesen während ihrer Minderjährigkeit der Mutter überall den gleichen Gehorsam wie dem Vater, wenn dieser am Leben wäre? Würde deswegen jemand behaupten, die Mutter habe legislative Macht über die Kinder?

Sie könnte stehende Gesetze geben, auf ewig verbindlich, für alle Fragen ihres Besitzes Vorschriften erlassen und ihre Freiheit das ganze Leben lang beschränken? Oder könnte sie die Befolgung ihrer Gesetze durch Todesstrafe erzwingen? Darin besteht die eigentliche Macht der Obrigkeit, von der ein Vater nicht einmal einen Schatten hat.

Seine Herrschaft über die Kinder ist nur vorübergehend und reicht nicht bis zu ihrem Leben oder Besitz. Sie ist nur Hilfe wegen Schwachheit und Unvollkommenheit während Minderjährigkeit, nützliche Disziplin für ihre Ausbildung. Selbst wenn ein Vater, sobald seine Kinder keine Gefahr mehr laufen aus Mangel umzukommen, über seinen eigenen Besitz verfügen darf, wie er will, so erstreckt sich seine Macht doch nicht bis zum Leben oder zu den Gütern, welche die Kinder durch eigenen Fleiß oder die Gunst anderer als Besitz erworben haben und ebenso wenig auf ihre Freiheit, sobald sie volljährig zu freien Bürgern geworden sind.

Das väterliche Reich endet und kann von da an über die Freiheit des Sohns nicht weiter verfügen, als über die irgendeines anderen Menschen. Väterliche Macht muss weit entfernt von absoluter, ewiger Rechtsprechung sein. Schließlich darf sich ein Mann ihr entziehen: Durch die ihm von göttlicher Autorität erteilte Erlaubnis, Vater und Mutter zu verlassen und an seiner Frau zu hängen.

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