Schlagwort-Archive: Bedürfnis

TTog II §128

John Locke: Two Treatises of Government

§ 128. For in the state of nature, to omit the liberty he has of innocent delights, a man has two powers. The first is to do whatsoever he thinks fit for the preservation of himself, and others within the permission of the law of nature: By which law, common to them all, he and all the rest of mankind are one community, make up one society, distinct from all other creatures. And were it not for the corruption and viciousness of degenerate men, there would be no need of any other; no necessity that men should separate from this great and natural community, and by positive agreements combine into smaller and divided associations. The other power a man has in the state of nature is the power to punish the crimes committed against that law. Both these he gives up, when he joins in a private, if I may so call it, or particular politic society, and incorporates into any commonwealth, separate from the rest of mankind.

§ 128. Im Naturzustand hat der Mensch, um die Freiheit unschuldigen Vergnügens auszulassen, zwei Typen Macht:

Die erste besteht darin, zu tun, was auch immer er mit Erlaubnis des Naturrechts für seinen und anderer Erhalt für passend hält. Durch dies gemeinsame Recht bildet er mit dem Rest der Menschheit eine Gemeinschaft, eine Gesellschaft, abgeschieden von allen anderen Geschöpfen. Gäbe es keine Verdorbenheit und Bösartigkeit degenerierter Menschen, wäre auch kein Bedürfnis für eine andere Gesellschaft vorhanden.
Keinerlei Notwendigkeit für Menschen, sich von dieser großartigen und natürlichen Gemeinschaft zu trennen und sich durch positive Vereinbarungen zu kleineren und getrennten Verbänden zu verbinden.

Die andere Macht, die ein Mensch im Naturzustand hat, besteht im Recht gegen jenes begangene Verbrechen zu bestrafen. Beide Typen Macht gibt er ab, sobald er einer privaten, wenn ich es so nennen darf, oder abgegrenzten politischen Gesellschaft beitritt und sich einem von der übrigen Menschheit getrennten Staatswesen anschließt.

53 Viciousness = Bösartigkeit und Vitiousness = Lebhaftigkeit. Im Originaltext der 1821er Ausgabe steht vitousness, was nur durch einen Drucksatzfehler erklärt werden kann. Oder eine noch an das Lateinische angelehnte Schreibweise. (vitium = Fehler, Mangel, Laster).

53The original script from 1821 offers the term Vitiousness, only explicable by offset error. Or to a writing still more originating in Latin. (Vitium = error, defect, vice)

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TToG II § 77

CHAPTER VII

Of Political or Civil Society

§ 77. God having made man such a creature, that in his own judgment, it was not good for him to be alone, put him under strong obligations of necessity, convenience, and inclination to drive him into society, as well as fitted him with understanding and language to continue and enjoy it. The first society was between man and wife, which gave beginning to that between parents and children; to which, in time, that between master and servant came to be added: And though all these might, and commonly did meet together, and make up but one family, wherein the master or mistress of it had some sort of rule proper to a family; each of these, or all together, came short of political society, as we shall see, if we consider the different ends, ties, and bounds of each of these.

Kapitel 7

Politische oder bürgerliche Gesellschaft

§77. Nachdem Gott den Menschen als eine Kreatur geschaffen hatte, der es nach seinem eigenen Urteil nicht gut tun würde, allein zu sein, stellte er ihn unter starkes Bedürfnis nach Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Neigung, ihn zur Geselligkeit zu treiben und gab ihm Verständigkeit und Sprache, in ihr zu bleiben und sich dabei zu freuen. Die erste Gesellschaft war die zwischen Mann und Frau. Sie bildete den Anfang der Nächsten: Eltern und Kinder. Mit der Zeit kam dazu die Gesellschaft zwischen Herrn und Knecht. Selbst wenn sie alle aufeinander treffen konnten, was in der Regel zumeist wirklich eintrat und nur eine einzige Sippe bildeten, in welcher der Herr oder die Herrin eine gewisse, der Sippe oder Familie angemessene Herrschaft ausübte, so erreichte doch keine von ihnen, auch nicht alle zusammen, einen Grad der einer politischen Gesellschaft entsprach. Wir werden das sehen, wenn wir die verschiedenen Zwecke, Bande und Grenzen einer jeden von ihnen betrachten.

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TToG I § 93

John Locke: Two Treatises of Government

§ 93. Children therefore, as has been showed, by the dependence they have on their parents for subsistence, have a right of inheritance to their fathers property, as that which belongs to them for their proper good and behoof, and therefore are fitly termed goods, wherein the first-born has not a sole or peculiar right by any law of God and nature, the younger children having an equal title with him, founded on that right they all have to maintenance, support, and comfort from their parents, and on nothing else.

But government being for the benefit of the governed, and not the sole advantage of the governors, (but only for theirs with the rest, as they make a part of that politic body, each of whose parts and members are taken care of, and directed in its peculiar functions for the good of the whole, by the laws of society) cannot be inherited by the same title, that children have to the goods of their father.

The right a son has to be maintained and provided with the necessaries and conveniences of life out of his father’s stock, gives him a right to succeed to his father’s property for his own good; but this can give him no right to succeed also to the rule, which his father had over other men. All that a child has right to claim from his father is nourishment and education, and the things nature furnishes for the support of life:

But he has no right to demand rule or dominion from him: He can subsist and receive from him (the portion of good things, and advantages of education naturally due to him, without empire and dominion. That (if his father hath any) was vested in him, for the good and behoof of others: And therefore the son cannot claim or inherit it by a title, which is founded wholly on his own private good and advantage.

§ 93. Da Kinder über den Lebensunterhalt von den Eltern abhängig sind, haben sie, wie gezeigt worden ist, ein Recht den väterliche Besitz zu erben. Es steht ihnen zum eigenen Besten und Nutzen zu und wird deshalb auch passend Güter genannt. Der Erstgeborene hat darauf durch kein Gesetz Gottes oder der Natur ein alleiniges oder besonderes Recht, denn die jüngeren Kinder besitzen den gleichen Anspruch. Dieser gründet auf ihr gemeinsames Recht auf Unterhalt, Versorgung
und Lebensgenuss seitens der Eltern und auf nichts anderes.

Da die Regierung für das Wohl der Regierten zu sorgen hat und nicht für den alleinigen Vorteil der Regenten, (sondern nur für das ihre und nur in Verbindung mit dem Gesamtwohl insofern, als sie einen Teil jenes politischen Körpers bilden, von welchem nach den Gesetzen der Gesellschaft jeder einzelne Teil, jedes Glied gepflegt und mit seinen besonderen Fähigkeiten zum Wohl der Gesamtheit geführt wird) kann sie nicht durch demselben Rechtsanspruch vererbt werden den Kinder auf den Besitz ihres Vaters haben.

Das Recht eines Sohnes, Bedürfnisse und Annehmbarkeiten des Lebens aus dem Vermögen des Vaters zu unterhalten und versorgt zu werden, gibt ihm ein Recht, zum eigenen Wohl im Besitz seines Vaters zu folgen. Doch das kann ihm nie einen Anspruch verschaffen, auch in der Herrschaft zu folgen, die sein Vater über andere Menschen besaß. Alles was ein Kind berechtigt von seinem Vater beanspruchen kann sind Ernährung und Ausbildung, sowie alle die Dinge, die die Natur für den Lebensunterhalt liefert. Es hat kein Recht, Macht oder Herrschaft von ihm zu fordern.

Es kann leben, den ihm zukommenden Teil nützlicher Gegebenheiten der Natur und die Vorzüge einer Ausbildung von ihm empfangen. Aber ohne Macht oder Herrschaft die, wenn der Vater sie überhaupt innehatte, ihm zum Nutzen und Besten anderer übertragen worden waren. Der Sohn hat weder Anspruch noch Erbtitel, die sich ganz und gar auf seinen eigenen, alleinigen Nutzen und Vorteil gründen.

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TToG I § 86

John Locke: Two Treatises of Government

§ 86. But not to follow our author too far out of the way, the plain of the case is this. God having made man, and planted in him, as in all other animals, a strong desire of self-preservation; and furnished the world with things fit for food and raiment, and other necessaries of life, subservient to his design, that man should live and abide for some time upon the face of the earth, and not that so curious and wonderful a piece of workmanship, by his own negligence, or want of necessaries, should perish again, presently after a few moments continuance;

God, I say, having made man and the world thus, spoke to him, (that is) directed him by his senses and reason, as he did the inferior animals by their sense and instinct, which were serviceable for his subsistence, and given him as the means of his preservation.

And therefore I doubt not, but before these words were pronounced, Gen.I.28, 29 (if they must be understood literally to have been spoken) and without any such verbal donation, man had a right to an use of the creatures, by the will and grant of God: For the desire, strong desire of preserving his life and being, having been planted in him as a principle of action by God himself, reason, which was the voice of God in him, could not but teach him and assure him, that pursuing that natural inclination he had to preserve his being, he followed the will of his Maker, and therefore had a right to make use of those creatures, which by his reason or senses he could discover would be serviceable thereunto. And thus man’s property in the creatures was founded upon the right he had to make use of those things that were necessary or useful to his being.

§ 86. Um aber unserem Autor nicht zu weit ins Abseits zu folgen halten wir die Sache einfach: Gott hatte den Gott geschaffen und ihm, wie allen anderen lebenden Wesen, einen starken Selbsterhaltungstrieb eingepflanzt. Er hat die Welt mit dem passenden Zubehör für Nahrung, Kleidung und andere Bedürfnisse ausgestattet, die alle seinem Vorhaben dienten.

Der Mensch sollte leben, einige Zeit auf der Oberfläche des Planeten wohnen, aber dieses beachtenswerte, wunderbare Kunstwerk oder sich selbst keinesfalls durch eigene Nachlässigkeit oder aus Mangel am Notwendigsten nach wenigen Augenblicken des Daseins wieder umkommen lassen. Nachdem Gott den Menschen und die Welt auf diese Weise geschaffen hatte, sprach er zu ihm, d. h. er zeigte ihm durch Sinne und Vernunft (wie er es den untergeordneten Geschöpfen durch deren Sinn und Instinkt zeigte) den Gebrauch der Dinge, welche für sein Dasein tauglich waren und gab ihm die Mittel für seine Erhaltung.

Unzweifelhaft hatte der Mensch, bevor diese Worte Gen.I.28, 29 gesprochen wurden, (sofern sie überhaupt buchstäblich so gesprochen aufgefasst werden können), und ohne diese mündliche Schenkung bereits durch den Willen und die Gewähr Gottes ein Recht auf die Nutzung der Geschöpfe. Da der Trieb, der starke Trieb, Leben und Dasein zu erhalten, als Prinzip des Handelns von Gott selbst eingepflanzt worden war, konnte die Vernunft, die Stimme Gottes in ihm, nicht anders als ihn lehren und zu bekehren, in der Befolgung jener natürlichen Neigung sein Dasein zu erhalten, den Willen seines Schöpfers zu erfüllen und deshalb ein Recht zu haben, sich jener Geschöpfe zu bedienen, die er durch seine Vernunft und Sinne als nützlich für diesen Zweck zu erkennen vermochte. Der Besitz des Menschen an den Geschöpfen beruht auf seinem Recht, von denjenigen Gegebenheiten Gebrauch zu machen, welche für sein Dasein notwendig oder nützlich sind.

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TToG I § 42

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§ 42. But we know God hath not left one man so to the mercy of another, that he may starve him if he please: God the Lord and Father of all, has given no one of his children such a property in his peculiar portion of the things of this world, but that he has given his needy brother a right to the surplusage of his goods; so that it cannot justly be denied him, when his pressing wants call for it: And therefore no man could ever have a just power over the life of another by right of property in land or possessions; since it would always be a sin, in any man of estate, to let his brother perish for want of affording him relief out of his plenty.

As justice gives every man a title to the product of his honest industry, and the fair acquisitions of his ancestors descended to him; so charity gives every man a title to so much out of another’s plenty, as will keep him from extreme want, where he has no means to subsist otherwise: and a man can no more justly make use of another’s necessity, to force him to become his vassal, by with-holding that relief, God requires him to afford to the wants of his brother, than he that has more strength can seize upon a weaker, master him to his obedience, and with a dagger at his throat offer him death or slavery.

§ 42. Wir wissen aber, Gott hat keinen einzigen Menschen so der Gnade eines anderen ausgeliefert, dass dieser ihn nach Willkür verhungern lassen darf. Gott, der Herr und Vater aller, hat keinem einzigen seiner Kinder ein solches Besitzrecht in deren besonderem Anteil an den Gütern dieser Welt verliehen, das er ihren bedürftigen Mitmenschen nicht auch einen Anspruch auf den Überschuss ihrer Güter gegeben hätte. Dieser darf ihm deshalb keinesfalls rechtmäßig verweigert werden, wenn Not und Bedürfnis es erfordern. Also konnte auch nie ein Mensch durch das Recht des Besitzes von Land oder sonstigem Besitztum eine rechtmäßige Macht über das Leben eines anderen haben. Denn für einen Begüterten wäre es jedes Mal Sünde, seine Mitmenschen durch Mangel an Hilfe aus dem eigenen Überfluss umkommen zu lassen.

Wie Rechtmäßigkeit für jeden einen Anspruch auf den Ertrag ehrlichen eigenen Fleißes und den fairen, auf ihn vererbten Anteil der Erwerbungen seiner Vorfahren begründet, so gibt Barmherzigkeit, wenn andere Subsistenzmittel nicht vorhanden sind, jedem Menschen Anspruch auf so viel aus dem Überfluss des anderen, als notwendig ist, ihn vor äußerster Not zu bewahren. Und wenn ein Mensch dem andern die Hilfe vorenthält, die, wie Gott ihm befiehlt, seinem Mitmenschen in der Not zu leisten ist, und ihn zwingt, sein Sklave zu werden, so macht er von der Bedürftigkeit des anderen keinen gerechteren Gebrauch als der Starke, der sich des Schwächeren bemächtigt, ihn zur Unterwürfigkeit zwingt und ihm mit dem Messer an der Kehle Tod oder Knechtschaft bietet.

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