Schlagwort-Archive: Erbtitel

TToG I § 105

John Locke: Two Treatises of Government

§ 105. For either this right in nature, of Adams heir, to be King over all the race of men, (for all together they make one multitude) is a right not necessary to the making of a lawful King, and so there may be lawful Kings without it, and then Kings titles and power depend not on it; or else all the Kings in the world but one are not lawful Kings, and so have no right to obedience:

Either this title of heir to Adam is that whereby kings hold their crowns, and have a right to subjection from their subjects, and then one only can have it, and the rest being subjects can require no obedience from other men, who are but their fellow-subjects; or else it is not the title whereby Kings rule, and have a right to obedience from their subjects, and then Kings are Kings without it, and this dream of the natural sovereignty of Adams heir is of no use to obedience and government:

For if Kings have a right to dominion, and the obedience of their subjects, who are not, nor can possibly be, heirs to Adam, what use is there of such a title, when we are obliged to obey without it?

If Kings, who are not heirs to Adam, have no right to sovereignty, we are all free, till our author or anybody for him, will show us Adam’s right heir. If there be but one heir of Adam, there can be but one lawful King in the world, and nobody in conscience can be obliged to obedience till it be resolved who that is; for it may be anyone, who is not known to be of a younger house, and all others have equal titles.

If there be more than one heir of Adam, everyone is his heir, and so everyone has regal power: For if two sons can be heirs together, then all the sons are equally heirs, and so all are heirs, being all sons, or sons sons of Adam.

Betwixt these two the right of heir cannot stand; for by it either but one only man, or all men are Kings. Take which you please, it dissolves the bonds of government and obedience; since, if all men are heirs, they can owe obedience to nobody; if only one, nobody be obliged to pay obedience to him, till he be known, and his title is made out.

§ 105. Entweder ist dieses natürliche Recht des Erben Adams, König über alle Menschen zu sein, (alle zusammen bilden eine Gesamtmenge,) nicht unbedingt notwendig, um einen rechtmäßigen König zu haben, womit es folglich ohne dieses rechtmäßige Könige geben kann. Dann aber hängen weder Könige, Ansprüche, Titel und Macht davon ab.

Oder alle Könige dieser Welt, mit einer einzigen Ausnahme, sind unrechtmäßig König und haben keinen Anspruch auf Gehorsam.

Entweder begründet dieser Titel Erbe Adams das, wodurch Könige ihre Kronen und ein Recht auf die Unterordnung ihrer Untertanen haben. Dann kann es aber nur Einer sein. Die Übrigen können, weil sie nur Untertanen sind, keinen Gehorsam von anderen fordern, die nur Ihresgleichen sind.

Oder der Erbtitel begründet keinen Anspruch, durch welchen Könige herrschen und ein Recht auf den Gehorsam ihrer Untertanen haben. Dann sind die Könige Könige ohne Grundlage und der schöne Traum von der natürlichen Souveränität des Erben Adams ist für Gehorsam und Regierung ohne Wert.

Sollten Könige, die weder Erben Adams sind noch es sein können, Anspruch auf Herrschaft und Gehorsam möglicher Untertanen haben, welchen Nutzen hat ein solcher Titel, da wir ohnehin gezwungen sind zu gehorchen?

Sollten Könige, die keine Erben Adams sind, kein Recht auf Souveränität haben, sind wir alle frei. Bis unser Autor oder sonst jemand an seiner Stelle uns Adams rechtmäßigen Erben zeigt.

Wenn es nur einen rechtmäßigen Erben Adams gibt, kann es auch nur einen rechtmäßigen König in der Welt geben und niemand kann nach Gewissen zu Gehorsam gezwungen werden, bis feststeht ist, wer dieser Erbe ist.

Es kann schließlich jeder sein, von dem nicht bekannt, ob er einem jüngeren Haus angehört. Alle Übrigen haben gleiche Ansprüche. Gibt es mehr als einen Erben Adams, so ist jeder sein Erbe und jedem steht königliche Macht zu. Sollten zwei Söhne zusammen Erben sein können, sind alle Söhne gleichfalls Erben. Nach der Methode sind überhaupt alle Menschen Erben, weil alle Söhne oder Sohnessöhne Adams sind.

Zwischen beiden kann sich kein Erbrecht behaupten, denn nach diesem ist entweder nur ein einziger Mensch König, oder alle sind Könige. Wie man es dreht un wendet spielt keine Rolle: Es löst sämtliche Bande von Regierung und Gehorsam auf. Sind alle Menschen Erben, können sie niemand Gehorsam schulden. Ist es nur Einer, kann niemand gezwungen werden, ihm
Gehorsam zu erweisen, bis man ihn kennt und sein Anspruch klar erwiesen ist.

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TToG I § 93

John Locke: Two Treatises of Government

§ 93. Children therefore, as has been showed, by the dependence they have on their parents for subsistence, have a right of inheritance to their fathers property, as that which belongs to them for their proper good and behoof, and therefore are fitly termed goods, wherein the first-born has not a sole or peculiar right by any law of God and nature, the younger children having an equal title with him, founded on that right they all have to maintenance, support, and comfort from their parents, and on nothing else.

But government being for the benefit of the governed, and not the sole advantage of the governors, (but only for theirs with the rest, as they make a part of that politic body, each of whose parts and members are taken care of, and directed in its peculiar functions for the good of the whole, by the laws of society) cannot be inherited by the same title, that children have to the goods of their father.

The right a son has to be maintained and provided with the necessaries and conveniences of life out of his father’s stock, gives him a right to succeed to his father’s property for his own good; but this can give him no right to succeed also to the rule, which his father had over other men. All that a child has right to claim from his father is nourishment and education, and the things nature furnishes for the support of life:

But he has no right to demand rule or dominion from him: He can subsist and receive from him (the portion of good things, and advantages of education naturally due to him, without empire and dominion. That (if his father hath any) was vested in him, for the good and behoof of others: And therefore the son cannot claim or inherit it by a title, which is founded wholly on his own private good and advantage.

§ 93. Da Kinder über den Lebensunterhalt von den Eltern abhängig sind, haben sie, wie gezeigt worden ist, ein Recht den väterliche Besitz zu erben. Es steht ihnen zum eigenen Besten und Nutzen zu und wird deshalb auch passend Güter genannt. Der Erstgeborene hat darauf durch kein Gesetz Gottes oder der Natur ein alleiniges oder besonderes Recht, denn die jüngeren Kinder besitzen den gleichen Anspruch. Dieser gründet auf ihr gemeinsames Recht auf Unterhalt, Versorgung
und Lebensgenuss seitens der Eltern und auf nichts anderes.

Da die Regierung für das Wohl der Regierten zu sorgen hat und nicht für den alleinigen Vorteil der Regenten, (sondern nur für das ihre und nur in Verbindung mit dem Gesamtwohl insofern, als sie einen Teil jenes politischen Körpers bilden, von welchem nach den Gesetzen der Gesellschaft jeder einzelne Teil, jedes Glied gepflegt und mit seinen besonderen Fähigkeiten zum Wohl der Gesamtheit geführt wird) kann sie nicht durch demselben Rechtsanspruch vererbt werden den Kinder auf den Besitz ihres Vaters haben.

Das Recht eines Sohnes, Bedürfnisse und Annehmbarkeiten des Lebens aus dem Vermögen des Vaters zu unterhalten und versorgt zu werden, gibt ihm ein Recht, zum eigenen Wohl im Besitz seines Vaters zu folgen. Doch das kann ihm nie einen Anspruch verschaffen, auch in der Herrschaft zu folgen, die sein Vater über andere Menschen besaß. Alles was ein Kind berechtigt von seinem Vater beanspruchen kann sind Ernährung und Ausbildung, sowie alle die Dinge, die die Natur für den Lebensunterhalt liefert. Es hat kein Recht, Macht oder Herrschaft von ihm zu fordern.

Es kann leben, den ihm zukommenden Teil nützlicher Gegebenheiten der Natur und die Vorzüge einer Ausbildung von ihm empfangen. Aber ohne Macht oder Herrschaft die, wenn der Vater sie überhaupt innehatte, ihm zum Nutzen und Besten anderer übertragen worden waren. Der Sohn hat weder Anspruch noch Erbtitel, die sich ganz und gar auf seinen eigenen, alleinigen Nutzen und Vorteil gründen.

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