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TToG II § 46

John Locke: Two Treatises of Government

§ 46. The greatest part of things really useful to the life of man, and such as the necessity of subsisting made the first commoners of the world look after, as it doth the Americans now, are generally things of short duration! Such as, if they are not consumed by use, will
decay and perish of themselves: Gold, Silver, and Diamonds, are things that fancy or agreement hath put the value on, more than real use, and the necessary support of life. Now of those good things which nature hath provided in common, everyone had a right (as hath been said) to as much as he could use, and property in all that he could affect with his labour; all that his industry could extend to, to alter from the state nature had put it in, was his.

He that gathered a hundred bushels of acorns or apples, had thereby a property in them, they were his goods as soon as gathered. He was only to look, that he used them before they spoiled, else he took more than his share, and robbed others. And indeed it was a foolish thing, as well as dishonest, to hoard up more than he could make use of. If he gave away a part to anybody else, so that it perished not uselessly in his possession, these he also made use of. And if he also bartered away plums, that would have rotted in a week, for nuts that would last good for his eating a whole year, he did no injury; he wasted not the common stock; destroyed no part of the portion of goods that belonged to others, so long as nothing perished uselessly in his hand.

Again, if he would give his nuts for a piece of metal, pleased with its color; or exchange his sheep for shells, or wool for a sparkling pebble or a diamond, and keep those by him all his life, he invaded not the right of others, he might heap up as much of these durable things as he pleased: The exceeding of the bounds of his just property not lying in the largeness of his possession, but the perishing of anything uselessly in it.

§ 46. Der größte Teil der für das Leben des Menschen wirklich nützlichen Dinge, nach denen schon für den Selbsterhalt, bereits die ersten Gemeinbesitzer der Welt gesucht haben, wie der Amerikaner es heute noch tut, haben in der Regel eine kurze Lebensdauer. Wenn sie nicht verbraucht werden, verderben und vergehen sie von selbst. Gold, Silber und Diamanten dagegen sind Dinge, denen Phantasie und Glauben der Menschen weit mehr an Wert gewähren als tatsächlicher Nutzen und Notwendigkeit zum Lebensunterhalt dies rechtfertigen. Von allen Gütern welche die Natur zum Gemeinbesitz bereit stellt, hat ein jeder wie gesagt auf so viel Anspruch als er nutzen kann und Besitz an allem, was er mit seiner Arbeit zu veredeln vermag. Alles was er durch Aktivität aus dem Naturzustand hervorholen konnte, war das seinige.

Wer hundert Scheffel Eicheln oder Äpfel sammelt, erwirbt dadurch Besitz an ihnen. Sie wurden sein Besitz sobald sie gesammelt waren. Er hat nur darauf zu achten sie zu verbrauchen bevor sie verderben. Sonst nimmt er mehr als seinen rechtmäßigen Anteil und beraubt Andere. Es wäre tatsächlich töricht und unredlich mehr aufzuhäufen, als er nutzen kann. Wenn er einen Teil jemand anderem gibt, damit er nicht nutzlos in seinem Besitz vergehe, macht er ebenfalls davon Gebrauch. Und wenn er Pflaumen, die binnen einer Woche verfault wären, gegen Nüsse eintauscht, die sich gut genug aufbewahren lassen, um ein ganzes Jahr davon zu essen, so begeht er kein Unrecht. Er vergeudet nicht den gemeinsamen Vorrat. Er vernichtet nichts von dem Gemeingut, das allen Anderen gehört, solange in seinen Händen nichts unbenutzt zugrunde geht.

Andererseits: Wenn er seine Nüsse für ein Stück Metall aus Gefallen an der Farbe weggibt oder seine Schafe gegen Muscheln tauscht, oder seine Wolle für einen funkelnden Kiesel oder Diamanten und diese sein ganzes Leben lang aufbewahrt, so greift er damit nicht in das Recht anderer ein. Er darf von diesen lange haltbaren Dingen aufhäufen so viel er will. Eine Überschreitung der Grenzen rechtmäßigen Besitzes liegt nicht in dessen Ausdehnung sondern darin, etwas ohne Gebrauch verkommen zu lassen.

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TToG II § 45

John Locke: Two Treatises of Government

§ 45. Thus labor, in the beginning, gave a right of property, wherever anyone was pleased to employ it upon what was common, which remained a long while the far greater part, and is yet more than mankind makes use of. Men, at first, for the most part, contented themselves with what unassisted nature offered to their necessities; and though afterwards, in some parts of the world, (where the increase of people and stock, with the use of money, had made land scarce, and so of some value) the several communities settled the bounds of their distinct territories, and by laws within themselves regulated the properties of the private men of their society, and so, by compact and agreement, settled the property which labor and industry began;

and the leagues that have been made between several states and kingdoms, either expressly or tacitly disowning all claim and right to the land in the others possession, have, by common consent, given up their pretences to their natural common right, which originally they had to those countries, and so have, by positive agreement, settled a property amongst themselves, in distinct parts and parcels of the earth; yet there are still great tracts of ground to be found, which (the inhabitants thereof not having joined with the rest of mankind, in the consent of the use of their common money) lie waste, and are more than the people who dwell on it do, or can make use of, and so still lie in common; though this can scarce happen amongst that part of mankind that have consented to the use of money.

§ 45. Es war es die Arbeit, die zuerst ein Recht auf Besitz verschaffte, wo immer der Mensch sie auf den Gemeinbesitz verwenden wollte. Dieser Gemeinbesitz blieb noch lange der bei weitem größere Teil und ist noch heute mehr als die Menschheit nutzen kann. Anfangs begnügten sich die Menschen meistens mit dem, was die Natur ihnen von sich für ihre Bedürfnisse bereit stellte. Später wurde in manchen Gegenden der Welt durch Bevölkerungswachstum und Anstieg des Viehbestands in Verbindung mit Geldverkehr das Land knapp und erlangte einen gewissen Wert. Daraufhin setzten die verschiedenen Gemeinschaften die Grenzen ihrer Territorien fest, regelten durch eigene Gesetze den privaten Besitz innerhalb ihrer Gesellschaft und bestimmten durch Vertrag und Übereinkunft den Besitz, den Arbeit und Fleiß hatten entstehen lassen.

Die verschiedenen Staaten und Königreiche schlossen Vereinbarungen, verwarfen dadurch ausdrücklich oder stillschweigend jeden Anspruch auf das Land im Besitz des anderen, gaben durch gemeinschaftliche Übereinkunft auch die Ansprüche auf ihr natürliches, gemeinsames Recht auf, welches sie ursprünglich auf jene Länder besaßen und schufen so durch positive Abkommen untereinander Besitz an verschiedenen Teilen und Stücken der Erde.

Trotzdem gibt es noch große Flächen Land, die brach liegen, größer sind als deren Bewohner wirklich brauchen oder nutzen können und so noch immer Gemeinbesitz darstellen. Deren Bewohner haben sich nicht dem Konsens der übrigen Menschheit über den gemeinsamen Gebrauch des Geldes angeschlossen.

Bei dem Teil der Menschheit, der sich für den Gebrauch des Geldes entschlossen hat, kann das jedoch kaum der Fall sein.

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TToG II § 37

John Locke: Two Treatises of Government

§ 37. This is certain, that in the beginning, before the desire of having more than man needed had altered the intrinsic value of things, which depends only on their usefulness to the life of man: Or had agreed that a little piece of yellow metal, which would keep without wasting or decay, should be worth a great piece of flesh, or a whole heap of corn; though men had a right to appropriate, by their labour, each one to himself, as much of the things of nature, as he could use:

Yet this could not be much, nor to the prejudice of others, where the same plenty was still left to those who would use the same industry. To which let me add, that he, who appropriates land to himself by his labor, does not lessen, but increase the common stock of mankind: For the provisions serving to the support of human life, produced by one acre38 of enclosed and cultivated land, are (to speak much within compass) ten times more than those which are yielded by an acre of land of an equal richness lying waste in common. And therefore he that encloses land, and has a greater plenty of the conveniences of life from ten acres38, than he could have from an hundred left to nature, may truly be said to give ninety acres38 to mankind: For his labor now supplies him with provisions out of ten acres38, which were but the product of an hundred lying in common.

I have here rated the improved land very low, in making its product but as ten to one, when it is much nearer an hundred to one: For I ask, whether in the wild woods and uncultivated waste of America, left to nature, without any improvement, tillage or husbandry, a thousand acres38 yield the needy and wretched inhabitants as many conveniences of life, as ten acres38 of equally fertile land do in Devonshire, where they are well cultivated. Before the appropriation of land, he who gathered as much of the wild fruit, killed, caught, or tamed, as many of the beasts, as he could; he that so employed his pains about any of the spontaneous products of nature, as anyway to alter them from the state which nature put them in, by placing any of his labor on them, did thereby acquire a propriety in them, but if they perished, in his possession, without their due use; if the fruits rotted, or the venison putrefied, before he could spend it, he offended against the common law of nature, and was liable to be punished; he invaded his neighbor’s share; for he had no right farther than his own use called, for any of them, and they might serve to afford him conveniences of life.

§ 37. Es steht fest, am Anfang hatte jeder Mensch ein Recht, durch Arbeit von den Gaben der Natur so viel in Besitz zu nehmen, wie er nutzen konnte. Ehe durch das Verlangen, mehr zu haben als man benötigte, der innere Wert der Dinge, welcher allein von ihrem Gebrauchswert für das Leben des Menschen abhängt, verändert wurde. Man kam überein, ein kleines Stück gelben Metalls, das sich weder abnutzt noch verdirbt, solle den Wert eines großen Stücks Fleisch oder eines ganzen Haufens Getreide haben. Das konnte weder viel noch zum Nachteil Anderer sein, solange derselbe Überfluss allen denjenigen verblieb, die zu gleichem Fleiß bereit waren.

Dem möchte ich hinzufügen: Wer durch seine Arbeit ein Stück Land in Besitz nimmt, verringert das gemeinsame Vermögen der Menschheit nicht, sondern vermehrt es. Die Menge der zum Unterhalt der Menschen dienenden Lebensmittel, die von einem Acre38 eingehegten und bebautem Land erzeugt werden (um in engen Grenzen zu bleiben), beträgt zehnmal mehr als der Ertrag eines Acre38 ebenso reichen Landes, das als Gemeingut brach liegt. Wer Land abgrenzt und auf zehn Acre eine größere Menge Lebensmittel erzeugt als er auf hundert der Natur überlassenen Acre38 erzeugen könnte, darf man daher mit Recht sagen, er schenke der Menschheit neunzig Acre38.

Seine Arbeit liefert ihm jetzt aus zehn Acre38 so viel Lebensmittel, wie dem Ertrag von hundert Acre38 in Gemeinbesitz entsprechen. Ich habe hier das kultivierte Land wenig produktiv eingeschätzt, wenn ich seinen Ertrag auf 10:1 schätze, da 100:1 der Wahrheit viel näher kommt. Ich erlaube mir die Frage, ob in den wilden Wäldern oder unbebauten Einöden Amerikas, die ohne Verbesserung, Bewirtschaftung oder Kultivierung nur der Natur überlassen sind, tausend Acre38 den Armen und Bedürftigen ebenso viele Lebensmittel liefern, wie zehn Acre38 ebenso fruchtbaren Bodens im gut kultivierten Devonshire?

Wer vor der Aneignung von Grund und Boden so viele Früchte sammelte, so viele Tiere erlegte, fing oder zähmte, wie er konnte und so seine Mühe auf die sich von selbst erzeugenden Produkte der Natur verwandte, um sie durch seine Arbeit ihrem natürlichen Zustand zu entziehen, erwarb sich dadurch den Besitz an ihnen.

Wer sie ohne sachgerechte Verwendung in seinem Besitz zugrunde gehen ließ, wer Früchte verfaulen oder Jagdbeute verwesen ließ, bevor er sie verbrauchen konnte, verstieß gegen das gemeinsame Naturrecht und wurde straffällig. Er beeinträchtigte den Anteil seines Nachbarn, denn er hatte kein weiter reichendes Recht an diesen Dingen, als es deren Nutzung erfordert oder als sie für ein möglichst angenehmes Leben dienen können.

38https://de.wikipedia.org/wiki/Acre ca. 4.049 m²

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TToG I § 94

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§ 94. We must know how the first ruler, from whom any one claims, came by his authority, upon what ground any one has empire, what his title is to it, before we can know who has a right to succeed him in it, and inherit it from him: If the agreement and consent of men first gave a scepter into any one’s hand, or put a crown on his head, that also must direct its descent and conveyance; for the same authority, that made the first a lawful ruler, must make the second too, and so give right of succession: In this case inheritance, or primogeniture, can in itself have no pretence to it, any farther than that consent, which established the form of the government, hath so settled the succession. And thus we see, the succession of crowns, in several countries, places it on different heads, and he comes by right of succession to be a prince in one place, who would be a subject in another.

§ 94. Wir müssen wissen, wie der erste Herrscher, von dem jemand seine Ansprüche herleitet, zu seiner Autorität gelangt, auf welcher Grundlage überhaupt jemand Herrschaft hat, und was seinen Anspruch darauf bildet, bevor wir wissen können, wer ein Recht hat ihm nachzufolgen und zu beerben. Waren es Übereinkunft und Einvernehmen, der Menschen die erstmalig ein Zepter in jemandes Hand legte oder eine Krone auf sein Haupt setzte, so ist das notwendig die Richtschnur für die Erbfolge und Machtübertragung.

Denn dieselbe Autorität, die den ersten zu einem rechtmäßigen Herrscher beförderte, muss auch den zweiten dazu erheben und so eine Erbfolge schaffen.

In diesem Fall können Erbschaft oder Erstgeborenenrecht an sich kein weiteres Recht und keinen weiteren Anspruch darauf beinhalten, als zuvor durch die ursprüngliche Übereinkunft, welche die Form der Regierung festsetzte, bestimmt worden ist. Wir sehen: In verschiedenen Ländern werden Kronen durch Erbfolge auf verschiedene Häupter gesetzt. Wer durch Erbfolge in einem Lande zum Fürsten wird, der wäre in einem anderen Untertan.

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TToG I § 93

John Locke: Two Treatises of Government

§ 93. Children therefore, as has been showed, by the dependence they have on their parents for subsistence, have a right of inheritance to their fathers property, as that which belongs to them for their proper good and behoof, and therefore are fitly termed goods, wherein the first-born has not a sole or peculiar right by any law of God and nature, the younger children having an equal title with him, founded on that right they all have to maintenance, support, and comfort from their parents, and on nothing else.

But government being for the benefit of the governed, and not the sole advantage of the governors, (but only for theirs with the rest, as they make a part of that politic body, each of whose parts and members are taken care of, and directed in its peculiar functions for the good of the whole, by the laws of society) cannot be inherited by the same title, that children have to the goods of their father.

The right a son has to be maintained and provided with the necessaries and conveniences of life out of his father’s stock, gives him a right to succeed to his father’s property for his own good; but this can give him no right to succeed also to the rule, which his father had over other men. All that a child has right to claim from his father is nourishment and education, and the things nature furnishes for the support of life:

But he has no right to demand rule or dominion from him: He can subsist and receive from him (the portion of good things, and advantages of education naturally due to him, without empire and dominion. That (if his father hath any) was vested in him, for the good and behoof of others: And therefore the son cannot claim or inherit it by a title, which is founded wholly on his own private good and advantage.

§ 93. Da Kinder über den Lebensunterhalt von den Eltern abhängig sind, haben sie, wie gezeigt worden ist, ein Recht den väterliche Besitz zu erben. Es steht ihnen zum eigenen Besten und Nutzen zu und wird deshalb auch passend Güter genannt. Der Erstgeborene hat darauf durch kein Gesetz Gottes oder der Natur ein alleiniges oder besonderes Recht, denn die jüngeren Kinder besitzen den gleichen Anspruch. Dieser gründet auf ihr gemeinsames Recht auf Unterhalt, Versorgung
und Lebensgenuss seitens der Eltern und auf nichts anderes.

Da die Regierung für das Wohl der Regierten zu sorgen hat und nicht für den alleinigen Vorteil der Regenten, (sondern nur für das ihre und nur in Verbindung mit dem Gesamtwohl insofern, als sie einen Teil jenes politischen Körpers bilden, von welchem nach den Gesetzen der Gesellschaft jeder einzelne Teil, jedes Glied gepflegt und mit seinen besonderen Fähigkeiten zum Wohl der Gesamtheit geführt wird) kann sie nicht durch demselben Rechtsanspruch vererbt werden den Kinder auf den Besitz ihres Vaters haben.

Das Recht eines Sohnes, Bedürfnisse und Annehmbarkeiten des Lebens aus dem Vermögen des Vaters zu unterhalten und versorgt zu werden, gibt ihm ein Recht, zum eigenen Wohl im Besitz seines Vaters zu folgen. Doch das kann ihm nie einen Anspruch verschaffen, auch in der Herrschaft zu folgen, die sein Vater über andere Menschen besaß. Alles was ein Kind berechtigt von seinem Vater beanspruchen kann sind Ernährung und Ausbildung, sowie alle die Dinge, die die Natur für den Lebensunterhalt liefert. Es hat kein Recht, Macht oder Herrschaft von ihm zu fordern.

Es kann leben, den ihm zukommenden Teil nützlicher Gegebenheiten der Natur und die Vorzüge einer Ausbildung von ihm empfangen. Aber ohne Macht oder Herrschaft die, wenn der Vater sie überhaupt innehatte, ihm zum Nutzen und Besten anderer übertragen worden waren. Der Sohn hat weder Anspruch noch Erbtitel, die sich ganz und gar auf seinen eigenen, alleinigen Nutzen und Vorteil gründen.

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