Schlagwort-Archive: Gemeingut

TToG II § 37

John Locke: Two Treatises of Government

§ 37. This is certain, that in the beginning, before the desire of having more than man needed had altered the intrinsic value of things, which depends only on their usefulness to the life of man: Or had agreed that a little piece of yellow metal, which would keep without wasting or decay, should be worth a great piece of flesh, or a whole heap of corn; though men had a right to appropriate, by their labour, each one to himself, as much of the things of nature, as he could use:

Yet this could not be much, nor to the prejudice of others, where the same plenty was still left to those who would use the same industry. To which let me add, that he, who appropriates land to himself by his labor, does not lessen, but increase the common stock of mankind: For the provisions serving to the support of human life, produced by one acre38 of enclosed and cultivated land, are (to speak much within compass) ten times more than those which are yielded by an acre of land of an equal richness lying waste in common. And therefore he that encloses land, and has a greater plenty of the conveniences of life from ten acres38, than he could have from an hundred left to nature, may truly be said to give ninety acres38 to mankind: For his labor now supplies him with provisions out of ten acres38, which were but the product of an hundred lying in common.

I have here rated the improved land very low, in making its product but as ten to one, when it is much nearer an hundred to one: For I ask, whether in the wild woods and uncultivated waste of America, left to nature, without any improvement, tillage or husbandry, a thousand acres38 yield the needy and wretched inhabitants as many conveniences of life, as ten acres38 of equally fertile land do in Devonshire, where they are well cultivated. Before the appropriation of land, he who gathered as much of the wild fruit, killed, caught, or tamed, as many of the beasts, as he could; he that so employed his pains about any of the spontaneous products of nature, as anyway to alter them from the state which nature put them in, by placing any of his labor on them, did thereby acquire a propriety in them, but if they perished, in his possession, without their due use; if the fruits rotted, or the venison putrefied, before he could spend it, he offended against the common law of nature, and was liable to be punished; he invaded his neighbor’s share; for he had no right farther than his own use called, for any of them, and they might serve to afford him conveniences of life.

§ 37. Es steht fest, am Anfang hatte jeder Mensch ein Recht, durch Arbeit von den Gaben der Natur so viel in Besitz zu nehmen, wie er nutzen konnte. Ehe durch das Verlangen, mehr zu haben als man benötigte, der innere Wert der Dinge, welcher allein von ihrem Gebrauchswert für das Leben des Menschen abhängt, verändert wurde. Man kam überein, ein kleines Stück gelben Metalls, das sich weder abnutzt noch verdirbt, solle den Wert eines großen Stücks Fleisch oder eines ganzen Haufens Getreide haben. Das konnte weder viel noch zum Nachteil Anderer sein, solange derselbe Überfluss allen denjenigen verblieb, die zu gleichem Fleiß bereit waren.

Dem möchte ich hinzufügen: Wer durch seine Arbeit ein Stück Land in Besitz nimmt, verringert das gemeinsame Vermögen der Menschheit nicht, sondern vermehrt es. Die Menge der zum Unterhalt der Menschen dienenden Lebensmittel, die von einem Acre38 eingehegten und bebautem Land erzeugt werden (um in engen Grenzen zu bleiben), beträgt zehnmal mehr als der Ertrag eines Acre38 ebenso reichen Landes, das als Gemeingut brach liegt. Wer Land abgrenzt und auf zehn Acre eine größere Menge Lebensmittel erzeugt als er auf hundert der Natur überlassenen Acre38 erzeugen könnte, darf man daher mit Recht sagen, er schenke der Menschheit neunzig Acre38.

Seine Arbeit liefert ihm jetzt aus zehn Acre38 so viel Lebensmittel, wie dem Ertrag von hundert Acre38 in Gemeinbesitz entsprechen. Ich habe hier das kultivierte Land wenig produktiv eingeschätzt, wenn ich seinen Ertrag auf 10:1 schätze, da 100:1 der Wahrheit viel näher kommt. Ich erlaube mir die Frage, ob in den wilden Wäldern oder unbebauten Einöden Amerikas, die ohne Verbesserung, Bewirtschaftung oder Kultivierung nur der Natur überlassen sind, tausend Acre38 den Armen und Bedürftigen ebenso viele Lebensmittel liefern, wie zehn Acre38 ebenso fruchtbaren Bodens im gut kultivierten Devonshire?

Wer vor der Aneignung von Grund und Boden so viele Früchte sammelte, so viele Tiere erlegte, fing oder zähmte, wie er konnte und so seine Mühe auf die sich von selbst erzeugenden Produkte der Natur verwandte, um sie durch seine Arbeit ihrem natürlichen Zustand zu entziehen, erwarb sich dadurch den Besitz an ihnen.

Wer sie ohne sachgerechte Verwendung in seinem Besitz zugrunde gehen ließ, wer Früchte verfaulen oder Jagdbeute verwesen ließ, bevor er sie verbrauchen konnte, verstieß gegen das gemeinsame Naturrecht und wurde straffällig. Er beeinträchtigte den Anteil seines Nachbarn, denn er hatte kein weiter reichendes Recht an diesen Dingen, als es deren Nutzung erfordert oder als sie für ein möglichst angenehmes Leben dienen können.

38https://de.wikipedia.org/wiki/Acre ca. 4.049 m²

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TToG II § 26

John Locke: Two Treatises of Government

§ 26. God, who hath given the world to men in common, hath also given them reason to make use of it to the best advantage of life, and convenience. The earth, and all that is therein, is given to men for the support and comfort of their being. And though all the
fruits it naturally produces, and beasts it feeds, belong to mankind in common, as they are produced by the spontaneous hand of nature; and nobody has originally a private dominion, exclusive of the rest of mankind, in any of them, as they are thus in their natural state: yet being given for the use of men, there must of necessity be a means to appropriate them some way or other, before they can be of any use, or at all beneficial to any particular man. The fruit, or venison, which nourishes the wild Indian, who knows no enclosure, and is still a tenant in common, must be his, and so his, i. e. a part of him, that another can no longer have any right to it, before it can do him any good for the support of his life.

§ 26. Gott, der die Welt den Menschen gemeinschaftlich gegeben hat, hat ihnen auch Vernunft verliehen, sie zum größten Vorteil und zu angenehmer Lebensführung zu nutzen. Die Erde und alles was sich auf ihr befindet, wurde den Menschen für den Unterhalt und Genuss ihres Daseins gewährt. Alle Früchte, die die Natur hervorbringt, alle Tiere, die sie ernährt, gehören der Menschheit gemeinsam. Sie werden bedingungslos von der Hand der Natur erzeugt. Obwohl niemand von Beginn an private Herrschaft unter Ausschluss der übrigen Menschheit hatte, weder über die einen noch über die anderen, die sich in ihrem natürlichen Zustand befinden, so muss es, da sie den Menschen zum Gebrauch überlassen wurden, notwendigerweise ein Mittel geben, sie auf die eine oder andere Weise in Besitz zu nehmen, bevor sie dem einzelnen Menschen zu irgendwelchem Nutzen oder überhaupt zu einem Vorteil gereichen können. Die Frucht oder die Jagdbeute, die den wilden Indianer ernährt, der keine Einzäunung kennt und alles als Gemeingut besitzt, müssen die seinigen werden. Und zwar derart eindeutig, d. h. ein Teil von ihm, dass kein anderer länger ein Recht darauf beanspruchen kann, bevor sie ihm für den Unterhalt seines Lebens irgendeinen Nutzen bringen.

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TToG I § 90

John Locke: Two Treatises of Government

§ 90. Were it not for this right of being nourished and maintained by their parents, which God and nature has given to children, and obliged parents to as a duty, it would be reasonable, that the father should inherit the estate of his son, and be preferred in the inheritance before his grandchild: For to the grandfather there is due a long score of care and expenses laid out upon the breeding and education of his son, which one would think in justice ought to be paid.

But that having been done in obedience to the same law, whereby he received nourishment and education from his own parents: This score of education, received from a man’s father, is paid by taking care, and providing for his own children; is paid, I say, as much as is required of payment by alteration of property, unless present necessity of the parents require a return of goods for their necessary support and subsistence:

For we are not now speaking of that reverence, acknowledgment, respect and honor, that is always due from children to their parents; but of possessions and commodities of life valuable by money. But though it be incumbent on parents to bring up and provide for their children, yet this debt to their children does not quite cancel the score due to their parents; but only is made by nature preferable to it:

For the debt a man owes his father, takes place, and gives the father a right to inherit the son’s goods, where for want of issue, the right of children doth not exclude that title.

And therefore a man having a right to be maintained by his children, where he needs it; and to enjoy also the comforts of life from them, when the necessary provision due to them and their children will afford it; if his son die without issue, the father has a right in nature to possess his goods, and inherit his estate, (whatever the municipal laws of some countries may absurdly direct otherwise;) and so again his children and their issue from him; or, for want of such, his father and his issue.

But where no such are to be found, i. e. no kindred, there we see the possessions of a private man revert to the community, and so in politic societies come into the hands of the public magistrate; but in the state of nature become again perfectly common, nobody having a right to inherit them: Nor can any one have a property in them, otherwise than in other things common by nature; of which I shall speak in its due place.

§ 90. Hätten Gott und Natur den Kindern nicht das Recht gegeben und den Eltern als Pflicht auferlegt, von den Eltern ernährt und versorgt zu werden, wäre es vernünftig sein, dass der Vater das Vermögen seines Sohns erbte und in der Erbfolge dem Enkel vorausginge. Dem Großvater schuldet man eine lange Liste von Mühen und Kosten, die er für die Ernährung und Ausbildung des Sohnes aufgebracht hat und die fairerweise rückvergütet werden sollten.

Da das gleiche Gesetz befolgte, welches ihm Nahrung und Ausbildung seitens der eigenen Eltern ermöglichte, werden diese Schulden durch die Pflege und Versorgung der eigenen Kinder ausgeglichen.

Ausgeglichen, sage ich, sowie eine Zahlung durch Besitzwechsel erforderlich wäre, wenn nicht eine gegenwärtige Notlage der Eltern eine Rückgabe von Gütern für deren notwendige Versorgung und Existenz verlangt. Wir sprechen hier nicht von jener Verehrung, Anerkennung, Achtung und Ehrerbietung, die Kinder unter allen Umständen ihren Eltern schuldig sind, sondern von Besitz und Komfort, der in Geld abschätzbar ist.

Wenn Eltern auch verpflichtet sind, ihre Kinder großzuziehen und für sie zu sorgen, so kann diese Verpflichtung ihren Kindern gegenüber sie nicht ganz von der Pflicht gegen ihre Eltern freisprechen. Die Pflicht gegen die Kinder hat von Natur nur einen Vorzug vor der gegen die Eltern erhalten. Was ein Mensch seinem Vater schuldet, tritt in Geltung und gibt dem Vater das Recht, den Besitz des Sohnes zu erben, falls mangels Nachkommen kein Recht der Kinder diesen Anspruch ausschließt.

Der Mensch ist berechtigt, von seinen Kindern versorgt zu werden, wenn er dessen bedarf und sich der Annehmbarkeiten des Lebens aus ihrer Hand zu erfreuen, wenn deren nötige Versorgung und die ihrer Kinder es gestatten. Der Vater hat, falls der Sohn ohne Nachkommen stirbt, ein natürliches Recht, dessen Güter in Besitz zu nehmen und sein Vermögen zu erben. (Was auch immer die besondere Gesetzgebung einiger Länder im Gegensatz dazu absurderweise bestimmen mag).

Und gleichermaßen wiederum seine Kinder und deren Nachkommen von ihm, oder mangels dieser sein Vater und dessen Nachkommen. Wo solche Verwandtschaft nicht mehr vorhanden ist, fällt, wie wir sehen, der Besitz eines Privatmanns an die Gemeinschaft zurück.

In politischen Gesellschaften kommt er auf diese Weise in die Hände öffentlicher Obrigkeit. Im Naturzustand wird er wieder zu völligem Gemeingut, an dem niemand ein Recht hat ihn zu erben, noch ein Besitzrecht an ihm behaupten kann als an anderem Gemeinbesitz. Davon werde ich zu gegebener Zeit sprechen.

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