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TToG II § 35

John Locke: Two Treatises of Government

§ 35. It is true, in land that is common in England, or any other country where there is plenty of people under government, who have money and commerce, no one can enclose or appropriate any part, without the consent of all his fellow commoners; because this is left common by compact, i. e. by the law of the land, which is not to be violated. And though it be common, in respect of some men, it is not so to all mankind; but is the joint property of this country, or this parish.

Besides the remainder, after such enclosure, would not be as good to the rest of the commoners, as the whole was when they could all make use of the whole; whereas in the beginning and first peopling of the great common of the world, it was quite otherwise. The law man was under, was rather for appropriating. God commanded, and his wants forced him to labour. That was his property which could not be taken from him wherever he had fixed it. And hence subduing or cultivating the earth, and having dominion, we see are joined together. The one gave title to the other. So that God, by commanding to subdue, gave authority so far to appropriate: And the condition of human life, which requires labor and materials to work on, necessarily introduces private possessions.

§ 35. Richtig: In England oder einem anderen Land mit zahlreicher Bevölkerung unter einer Regierung und mit Geld und Handel, kann vom Grund und Boden, der als Gemeinbesitz verblieb, niemand ohne die Zustimmung aller Mitbesitzer einen Teil einhegen oder in Besitz nehmen. Dieser Boden ist vertraglich, d. h. durch das Landesgesetz, welches nicht verletzt werden darf, Gemeinbesitz geblieben. Auch wenn er Gemeinbesitz einiger Menschen ist, so ist er es nicht für die gesamte Menschheit. Er ist gemeinschaftlicher Besitz dieses Landes oder dieser Pfarrei.

Zudem würde nach solchen Abtrennungen der übrig bleibende Boden für die übrigen Mitbesitzer nicht so wertvoll sein, wie es der Gesamte war, als sie ihn alle komplett nutzen konnten. Anfangs als der große Gemeinbesitz, die Welt, erstmals bevölkert wurde, waren die Verhältnisse durchaus andere. Das Gesetz welchem der Mensch untergeordnet ist, lässt ihm keine Wahl als Inbesitznahme. seine Bedürfnisse und Gott Festlegung zwangen ihn zu Arbeiten. Wo nur immer er seine Arbeit investiert hatte, entstand sein Besitz, der ihm rechtmäßig nicht genommen werden konnte. Jetzt erkennen wir: Die Erde zu unterwerfen oder zu kultivieren und das Recht zur Herrschaft über sie haben sind eng miteinander verbunden. Das eine gewährt den Anspruch auf das andere. Gott gewährte also durch den Auftrag zur Unterwerfung die Ermächtigung zur Inbesitznahme und die Umstände des menschlichen Lebens, die Arbeit und Material zum Bearbeiten erfordern, führen notwendigerweise zum Privatbesitz.

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TToG II § 33

John Locke: Two Treatises of Government

§ 33. Nor was this appropriation of any parcel of land, by improving it, any prejudice to any other man, since there was still enough and as good left; and more than the yet unprovided could use. So that, in effect, there was never the less left for others because of his enclosure for himself: For he that leaves as much as another can make use of, does as good as take nothing at all. Nobody could think himself injured by the drinking of another man, though he took a good draught, who had a whole river of the same water left him to quench his thirst: And the case of Land and Water, where there is enough of both, is perfectly the same.

§ 33. In dieser Inbesitznahme eines Stückes Land durch Kultivierung lag auch keine Benachteiligung eines anderen, weil ausreichend ebenso gutes Land übrig blieb. Und zwar mehr als die noch Unversorgten nutzen konnten. Tatsächlich hat durch Abgrenzungen Einzelner für den eigenen Gebrauch keine Verminderung für Andere stattgefunden. Wer so viel übrig lässt, als ein anderer nutzen kann, handelt, als nähme ob er überhaupt nichts. Niemand kann sich durch das Trinken eines anderen, auch wenn jener einen tiefen Zug nimmt, für geschädigt halten, solange ihm ein ganzer Fluss desselben Wassers bleibt, um seinen Durst zu löschen. Im Fall von Land und Wasser ist das, wo es von beiden genug gibt, völlig gleich.

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TToG II § 26

John Locke: Two Treatises of Government

§ 26. God, who hath given the world to men in common, hath also given them reason to make use of it to the best advantage of life, and convenience. The earth, and all that is therein, is given to men for the support and comfort of their being. And though all the
fruits it naturally produces, and beasts it feeds, belong to mankind in common, as they are produced by the spontaneous hand of nature; and nobody has originally a private dominion, exclusive of the rest of mankind, in any of them, as they are thus in their natural state: yet being given for the use of men, there must of necessity be a means to appropriate them some way or other, before they can be of any use, or at all beneficial to any particular man. The fruit, or venison, which nourishes the wild Indian, who knows no enclosure, and is still a tenant in common, must be his, and so his, i. e. a part of him, that another can no longer have any right to it, before it can do him any good for the support of his life.

§ 26. Gott, der die Welt den Menschen gemeinschaftlich gegeben hat, hat ihnen auch Vernunft verliehen, sie zum größten Vorteil und zu angenehmer Lebensführung zu nutzen. Die Erde und alles was sich auf ihr befindet, wurde den Menschen für den Unterhalt und Genuss ihres Daseins gewährt. Alle Früchte, die die Natur hervorbringt, alle Tiere, die sie ernährt, gehören der Menschheit gemeinsam. Sie werden bedingungslos von der Hand der Natur erzeugt. Obwohl niemand von Beginn an private Herrschaft unter Ausschluss der übrigen Menschheit hatte, weder über die einen noch über die anderen, die sich in ihrem natürlichen Zustand befinden, so muss es, da sie den Menschen zum Gebrauch überlassen wurden, notwendigerweise ein Mittel geben, sie auf die eine oder andere Weise in Besitz zu nehmen, bevor sie dem einzelnen Menschen zu irgendwelchem Nutzen oder überhaupt zu einem Vorteil gereichen können. Die Frucht oder die Jagdbeute, die den wilden Indianer ernährt, der keine Einzäunung kennt und alles als Gemeingut besitzt, müssen die seinigen werden. Und zwar derart eindeutig, d. h. ein Teil von ihm, dass kein anderer länger ein Recht darauf beanspruchen kann, bevor sie ihm für den Unterhalt seines Lebens irgendeinen Nutzen bringen.

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