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TToG II § 35

John Locke: Two Treatises of Government

§ 35. It is true, in land that is common in England, or any other country where there is plenty of people under government, who have money and commerce, no one can enclose or appropriate any part, without the consent of all his fellow commoners; because this is left common by compact, i. e. by the law of the land, which is not to be violated. And though it be common, in respect of some men, it is not so to all mankind; but is the joint property of this country, or this parish.

Besides the remainder, after such enclosure, would not be as good to the rest of the commoners, as the whole was when they could all make use of the whole; whereas in the beginning and first peopling of the great common of the world, it was quite otherwise. The law man was under, was rather for appropriating. God commanded, and his wants forced him to labour. That was his property which could not be taken from him wherever he had fixed it. And hence subduing or cultivating the earth, and having dominion, we see are joined together. The one gave title to the other. So that God, by commanding to subdue, gave authority so far to appropriate: And the condition of human life, which requires labor and materials to work on, necessarily introduces private possessions.

§ 35. Richtig: In England oder einem anderen Land mit zahlreicher Bevölkerung unter einer Regierung und mit Geld und Handel, kann vom Grund und Boden, der als Gemeinbesitz verblieb, niemand ohne die Zustimmung aller Mitbesitzer einen Teil einhegen oder in Besitz nehmen. Dieser Boden ist vertraglich, d. h. durch das Landesgesetz, welches nicht verletzt werden darf, Gemeinbesitz geblieben. Auch wenn er Gemeinbesitz einiger Menschen ist, so ist er es nicht für die gesamte Menschheit. Er ist gemeinschaftlicher Besitz dieses Landes oder dieser Pfarrei.

Zudem würde nach solchen Abtrennungen der übrig bleibende Boden für die übrigen Mitbesitzer nicht so wertvoll sein, wie es der Gesamte war, als sie ihn alle komplett nutzen konnten. Anfangs als der große Gemeinbesitz, die Welt, erstmals bevölkert wurde, waren die Verhältnisse durchaus andere. Das Gesetz welchem der Mensch untergeordnet ist, lässt ihm keine Wahl als Inbesitznahme. seine Bedürfnisse und Gott Festlegung zwangen ihn zu Arbeiten. Wo nur immer er seine Arbeit investiert hatte, entstand sein Besitz, der ihm rechtmäßig nicht genommen werden konnte. Jetzt erkennen wir: Die Erde zu unterwerfen oder zu kultivieren und das Recht zur Herrschaft über sie haben sind eng miteinander verbunden. Das eine gewährt den Anspruch auf das andere. Gott gewährte also durch den Auftrag zur Unterwerfung die Ermächtigung zur Inbesitznahme und die Umstände des menschlichen Lebens, die Arbeit und Material zum Bearbeiten erfordern, führen notwendigerweise zum Privatbesitz.

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