Schlagwort-Archive: Unterhalt

John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 26, Absatz 26,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 26, Absatz 26,

God in this wherein he hath a nearer communion with men retaining a more immediate dominion over their minds, which are brought to an assent to such truths proportionably as God either by the wise contrivance of his providence, or a more immediate operation of his spirit shall please to dispose or enlighten them and as Christ himself tells us, he reveals to babes what he hides from the wise and prudent, and therefore these discoveries and a consequent belief being not in their own power, ‚twould be as irrational for men to engage to be of the same religion or persuasion with their magistrate, as to promise to have the same looks or constitution.

Gott berichtet uns über alles, worin er eine engere Gemeinschaft mit Menschen unterhält, indem er eine klar unmittelbarere Herrschaft über deren Psyche zurückbehalten hat und die durch Gott entweder durch den weisen Beitrag seiner Vorsehung oder einen deutlich unverblümteren Eingriff des Heiligen Geistes nach Belieben erleuchtet oder zu Taten gedrängt werden. In Gestalt von Christus selbst sagt er uns, er offenbare kleinen Kindern was er vor Weisen und Klugen verborgen hält. Und aus diesem Grund unterlägen besagte Entdeckungen sowie ein konsequenter Glaube nicht ihrer eigenen Macht. Es wäre für Menschen gleichermaßen unvernünftig sich dafür einzusetzen, der gleichen Religion oder Überzeugung anzuhängen wie ihre jeweilige Obrigkeit, als es das Versprechen wäre, das gleiche Outfit oder die gleiche Verfassung zu haben.

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TToG II § 183

John Locke: Two Treatises of Government

§ 183. Let the conqueror have as much justice on his side, as could be supposed, he has no right to seize more than the vanquished could forfeit: His life is at the victor’s mercy; and his service and goods he may appropriate, to make himself reparation; but he cannot
take the goods of his wife and children; they too had a title to the goods he enjoyed, and their shares in the estate he possessed: For example, in the state of nature (and all commonwealths are in the state of nature one with another) have injured another man, and refusing to give satisfaction, it conies to a state of war, wherein my defending by force what I had gotten unjustly, makes me the aggressor.

I am conquered: My life, it is true, as forfeit, is at mercy, but not my wife’s and children’s. They made not war, nor assisted in it. I could not forfeit their lives; they were not mine to forfeit. My wife had a share in my estate; that neither could I forfeit. And my children also, being born of me, had a right to be maintained out of my labor or substance. Here then is the case: The conqueror has a title to reparation for damages received, and the children have a title to their fathers estate for their subsistence: For as to the wife’s share, whether her own labor or compact, gave her a title to it, it is plain, her husband could not forfeit what was hers. What must be done in the case? I answer; the fundamental law of nature being, that all, as much as may be, should be preserved, it follows, that if there be not enough fully to satisfy both, viz., for the conquerors losses, and children’s maintenance, he that hath, and to spare, must remit something of his full satisfaction, and give way to the pressing and preferable title of those who are in danger to perish without it.

§ 183. Mag der Eroberer so viel Recht auf seiner Seite haben, wie unterstellbar ist. Er hat kein Recht, mehr in seinen Besitz zu nehmen, als der Besiegte verwirken konnte: Das Leben des Besiegten steht unter der Gnade des Siegers. Der Eroberer kann sich dessen Dienste und Besitz aneignen, um sich zu entschädigen. Er darf sich aber keinesfalls des Besitzes dessen Ehefrau und Kinder bemächtigen. Diese haben ebenfalls Anspruch auf die Güter, die jener besaß und Anteil an dessen Vermögen.

Beispiel: Ich habe im Naturzustand, wohlgemerkt befinden sich alle Staaten im Naturzustand, einen anderen geschädigt. Weil ich mich weigere, ihm Ausgleich zu verschaffen, kommt es zu einem Krieg, in dem ich mit Gewalt verteidige, was ich unrechtmäßig erlangt habe. Dadurch werde ich zum Angreifer. Ich werde besiegt: Mein Leben ist verfallen und steht unter seiner Macht, nicht aber das meiner Frau und meiner Kinder. Sie führten keinen Krieg, noch unterstützten sie ihn. Ich konnte ihr Leben nicht verwirken. Ihr Leben war nicht das meinige, das ich verwirken konnte. Meine Frau hat Anteil an meinem Vermögen. Auch den kann ich nicht verwirken. Und ebenso haben meine Kinder, die von mir abstammen, ein Recht, aus meiner Arbeit oder meinem Besitz unterhalten zu werden.

Hier liegt der Fall so: Der Sieger hat Anspruch auf Entschädigung für erlittenen Schaden. Die Kinder haben Anspruch auf ihres Vaters Besitz für ihren Unterhalt. Was den Anteil der Frau betrifft, egal ob eigene Arbeit oder Vertrag ihr einen Anspruch darauf verschaffen, so ist es klar: Der Ehegatte kann nicht verwirken, was ihr gehört. Was hat in diesem Fall zu geschehen?

Meine Antwort: Das grundlegende Gesetz der Natur verlangt, alles so weit als möglich zu erhalten. Daraus folgt: Wenn nicht genug vorhanden ist um beides, den Schaden des Siegers und den Erhalt der Kinder völlig zu bedienen, muss er, der genügend hat und noch übrig behält, etwas von seiner vollen Satisfaktion nachlassen und dem dringenden und vorzuziehenden Anspruch derer entgegen kommen, die sonst Gefahr laufen würden umzukommen.

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TToG II § 78

John Locke: Two Treatises of Government

§ 78. Conjugal society is made by a voluntary compact between man and woman: And though it consist chiefly in such a communion and right in one another’s bodies as is necessary to its chief end, procreation; yet it draws with it mutual support and assistance, and a communion of interests too, as necessary not only to unite their care and affection, but also necessary to their common offspring, who have a right to be nourished, and maintained by them till they are able to provide for themselves.

§ 78. Die eheliche Gesellschaft wird durch einen freiwilligen Vertrag zwischen Mann und Frau geschlossen. Obwohl sie hauptsächlich in einer solchen Gemeinschaftlichkeit und gegenseitigen Berechtigung auf den Körper besteht, wie sie zur Erfüllung ihres wichtigsten Zwecks, der Zeugung, notwendig sind, so zieht sie doch gegenseitigen Unterhalt, Beistand und eine Gemeinsamkeit der Interessen nach sich. Nicht nur als Erfordernis für die Vereinigung ihrer Sorge und Zuneigung, sondern auch für die gemeinsamen Nachkommen, die ein Recht haben, von ihnen ernährt und versorgt zu werden, bis sie imstande sind, für sich selbst zu sorgen.

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TToG II § 64

John Locke: Two Treatises of Government

§ 64. But what reason can hence advance this care of the parents due to their offspring into an absolute arbitrary dominion of the father, whose power reaches no farther than by such a discipline, as he finds most effectual, to give such strength and health to their bodies, such vigor and rectitude to their minds, as may best fit his children to be most useful to themselves and others; and, if it be necessary to his condition, to make them work, when they are able, for their own subsistence. But in this power the mother too has her share with the father.

§ 64. Welcher rationelle Grund ist in der Lage, die Sorgfaltspflicht, welche Eltern ihren Kindern schuldig sind, zu einer absoluten, willkürlichen Herrschaft des Vaters zu erheben? Die Macht des Vaters reicht nicht weiter als durch die Disziplin, die ihm am wirksamsten scheint, ihrem Körper Stärke und Gesundheit, ihrem Geist Frische und Aufrichtigkeit zu verleihen. Die Kinder am besten daran anzupassen, für sich und Andere möglichst nützlich zu sein und, falls es seine eigene Lage erfordert, sie für ihren eigenen Unterhalt arbeiten zu lassen, sobald sie dazu imstande sind. An dieser Macht hat auch die Mutter gleichen Anteil wie der Vater.

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TToG II § 44

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§ 44. From all which it is evident, that though the things of nature are given in common, yet man, by being master of himself, and proprietor of his own person, and the actions or labor of it, had still in himself the great foundation of property; and that, which made up the great part of what he applied to the support or comfort of his being, when invention and arts had improved the conveniences of life, was perfectly his own, and did not belong in common to others.

§ 44. Aus all dem ist ersichtlich: Obwohl die Dinge der Natur zu gemeinschaftlichem Besitz gewährt wurden liegt die Hauptgrundlage für privaten Besitz dennoch im Menschen selbst.

Schlicht weil er – als Besitzer seines Selbst – der eigene Herr seiner eigenen Person, ihrer eigenen Handlungen und ihrer eigenen Arbeit ist.

Was den größeren Teil von dem bildete, was er für Unterhalt und angenehmes Leben einsetze, nachdem Erfindungen und Kunst die Lebensbedürfnisse verfeinert hatten, war vollständig sein Privatbesitz und gehörte nicht etwa anderen in Gemeinschaft mit ihm.

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TToG II § 27

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§ 27 Though the earth, and all inferior creatures, be common to all men, yet every man has a property in his own person: This nobody has any right to but himself. The labor of his body and the work of his hands, we may say, are properly his. Whatsoever then he removes out of the state that nature hath provided, and left it in, he hath mixed his labor with, and joined to it something that is his own, and thereby makes it his property. It being by him removed from the common state nature hath placed it in, it hath by this labour something annexed to it, that excludes the common right of other men: for this labor being the unquestionable property of the laborer, no man but he can have a right to what that is once joined to, at least where there is enough and as good, left in common
for others.

§ 27. Da nun die Erde und alle unterlegenen Geschöpfe Gemeinbesitz der Menschen sind, so hat doch jede Person einen Besitz an sich selbst. Niemand anderer als er selbst hat dieses Recht. Wir können feststellen, die Anstrengung seines Körpers und die Arbeit seiner Hände, sind im eigentlichen Sinn sein Besitz. Dadurch wird Alles, was er dem in der Natur vorgesehenen und vorgesehenen Zustand entrückt, mit seiner Arbeit gemischt, etwas beimengt, was unzweifelhaft der Person eigen ist: Auf diesem Wege macht sie es zu ihrem Besitz. Denn da es durch sie dem Gemeinbesitz, in den die Natur es einst gesetzt hatte, entzogen worden ist, wurde durch ihre Arbeit etwas hinzugefügt, was das zuvor gleichwertige Recht anderer Menschen auf Grund des Gemeinbesitzes ausschließt. Niemand als die Person selbst kann ein Recht auf das haben, womit diese Arbeit einmal verbunden worden ist, denn diese Arbeit ist der unbestreitbare Besitz des Arbeiters. Zumindest überall da, wo ausreichend und ebenso Gutes für den Gemeinbesitz anderer vorhanden ist.

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TToG II § 26

John Locke: Two Treatises of Government

§ 26. God, who hath given the world to men in common, hath also given them reason to make use of it to the best advantage of life, and convenience. The earth, and all that is therein, is given to men for the support and comfort of their being. And though all the
fruits it naturally produces, and beasts it feeds, belong to mankind in common, as they are produced by the spontaneous hand of nature; and nobody has originally a private dominion, exclusive of the rest of mankind, in any of them, as they are thus in their natural state: yet being given for the use of men, there must of necessity be a means to appropriate them some way or other, before they can be of any use, or at all beneficial to any particular man. The fruit, or venison, which nourishes the wild Indian, who knows no enclosure, and is still a tenant in common, must be his, and so his, i. e. a part of him, that another can no longer have any right to it, before it can do him any good for the support of his life.

§ 26. Gott, der die Welt den Menschen gemeinschaftlich gegeben hat, hat ihnen auch Vernunft verliehen, sie zum größten Vorteil und zu angenehmer Lebensführung zu nutzen. Die Erde und alles was sich auf ihr befindet, wurde den Menschen für den Unterhalt und Genuss ihres Daseins gewährt. Alle Früchte, die die Natur hervorbringt, alle Tiere, die sie ernährt, gehören der Menschheit gemeinsam. Sie werden bedingungslos von der Hand der Natur erzeugt. Obwohl niemand von Beginn an private Herrschaft unter Ausschluss der übrigen Menschheit hatte, weder über die einen noch über die anderen, die sich in ihrem natürlichen Zustand befinden, so muss es, da sie den Menschen zum Gebrauch überlassen wurden, notwendigerweise ein Mittel geben, sie auf die eine oder andere Weise in Besitz zu nehmen, bevor sie dem einzelnen Menschen zu irgendwelchem Nutzen oder überhaupt zu einem Vorteil gereichen können. Die Frucht oder die Jagdbeute, die den wilden Indianer ernährt, der keine Einzäunung kennt und alles als Gemeingut besitzt, müssen die seinigen werden. Und zwar derart eindeutig, d. h. ein Teil von ihm, dass kein anderer länger ein Recht darauf beanspruchen kann, bevor sie ihm für den Unterhalt seines Lebens irgendeinen Nutzen bringen.

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TToG I § 97

John Locke: Two Treatises of Government

§ 97. From what I have said, I think this is clear, that a right to the use of the creatures, being founded originally in the right a man has to subsist and enjoy the conveniences of life; and the natural right children have to inherit the goods of their parents, being founded in the right they have to the same subsistence and commodities of life, out of the stock of their parents, who are therefore taught by natural love and tenderness to provide for them, as a part of themselves; and all this being only for the good of the proprietor, or heir; it can be no reason for children’s inheriting of rule and dominion, which has another original and a different end. Nor can primogeniture have any pretence to a right of solely inheriting either property or power, as we shall, in its due place, see more fully. It is enough to have showed here, that Adam’s property, or private dominion, could not convey any sovereignty or rule to his heir, who not having a right to inherit all his father’s possessions, could not thereby come to have any sovereignty over his brethren: And therefore, if any sovereignty on account of his property had been vested in Adam, which in truth there was not, yet it would have died with him.

§ 97. Wie ich klar aufgezeigt habe, beruht das Recht zur Nutzung der Mitgeschöpfe auf dem natürlichen Menschenrecht zu leben und sich eines angenehmen des Lebens zu erfreuen. Ferner gründet sich das natürliche Recht der Kinder, den Besitz ihrer Väter zu erben, darauf, gleichermaßen Unterhalt und komfortables Lebens aus dem Vermögen der Eltern zu bestreiten, da jene über die naturgemäße Liebe und Zärtlichkeit darauf angelegt sind, für diese als einen Teil ihrer selbst zu sorgen. Das alles ist zum Wohl des Besitzers oder Erben so geschaffen. Es kann für Kinder keine andere Rechtsgrundlage geben, Regierung und Herrschaft zu erben, sofern diese einen anderen Ursprung und ein anderes Ziel haben. Gleichermaßen können Erstgeborene keinesfalls das Recht in Anspruch nehmen, allein Besitz und Macht zu erben, was ich ausführlich am gegebenen Ort nachweisen werde. Für jetzt genügt es gezeigt zu haben, das Adams Besitz oder alleinige Herrschaft keine Souveränität oder Herrschaft auf seinen Erben übertragen konnte. Deshalb konnte der Erbe, da er kein Recht hatte, den gesamten Besitz seines Vaters zu erben, dadurch kaum Souverän über seine Brüder werden. Selbst wenn auf Basis des Besitzes Adam mit einer solchen Souveränität ausgestattet gewesen wäre, was in Wahrheit nicht der Fall sein konnte, so würde diese mit seinem Tod erlöschen.

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TToG I § 93

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§ 93. Children therefore, as has been showed, by the dependence they have on their parents for subsistence, have a right of inheritance to their fathers property, as that which belongs to them for their proper good and behoof, and therefore are fitly termed goods, wherein the first-born has not a sole or peculiar right by any law of God and nature, the younger children having an equal title with him, founded on that right they all have to maintenance, support, and comfort from their parents, and on nothing else.

But government being for the benefit of the governed, and not the sole advantage of the governors, (but only for theirs with the rest, as they make a part of that politic body, each of whose parts and members are taken care of, and directed in its peculiar functions for the good of the whole, by the laws of society) cannot be inherited by the same title, that children have to the goods of their father.

The right a son has to be maintained and provided with the necessaries and conveniences of life out of his father’s stock, gives him a right to succeed to his father’s property for his own good; but this can give him no right to succeed also to the rule, which his father had over other men. All that a child has right to claim from his father is nourishment and education, and the things nature furnishes for the support of life:

But he has no right to demand rule or dominion from him: He can subsist and receive from him (the portion of good things, and advantages of education naturally due to him, without empire and dominion. That (if his father hath any) was vested in him, for the good and behoof of others: And therefore the son cannot claim or inherit it by a title, which is founded wholly on his own private good and advantage.

§ 93. Da Kinder über den Lebensunterhalt von den Eltern abhängig sind, haben sie, wie gezeigt worden ist, ein Recht den väterliche Besitz zu erben. Es steht ihnen zum eigenen Besten und Nutzen zu und wird deshalb auch passend Güter genannt. Der Erstgeborene hat darauf durch kein Gesetz Gottes oder der Natur ein alleiniges oder besonderes Recht, denn die jüngeren Kinder besitzen den gleichen Anspruch. Dieser gründet auf ihr gemeinsames Recht auf Unterhalt, Versorgung
und Lebensgenuss seitens der Eltern und auf nichts anderes.

Da die Regierung für das Wohl der Regierten zu sorgen hat und nicht für den alleinigen Vorteil der Regenten, (sondern nur für das ihre und nur in Verbindung mit dem Gesamtwohl insofern, als sie einen Teil jenes politischen Körpers bilden, von welchem nach den Gesetzen der Gesellschaft jeder einzelne Teil, jedes Glied gepflegt und mit seinen besonderen Fähigkeiten zum Wohl der Gesamtheit geführt wird) kann sie nicht durch demselben Rechtsanspruch vererbt werden den Kinder auf den Besitz ihres Vaters haben.

Das Recht eines Sohnes, Bedürfnisse und Annehmbarkeiten des Lebens aus dem Vermögen des Vaters zu unterhalten und versorgt zu werden, gibt ihm ein Recht, zum eigenen Wohl im Besitz seines Vaters zu folgen. Doch das kann ihm nie einen Anspruch verschaffen, auch in der Herrschaft zu folgen, die sein Vater über andere Menschen besaß. Alles was ein Kind berechtigt von seinem Vater beanspruchen kann sind Ernährung und Ausbildung, sowie alle die Dinge, die die Natur für den Lebensunterhalt liefert. Es hat kein Recht, Macht oder Herrschaft von ihm zu fordern.

Es kann leben, den ihm zukommenden Teil nützlicher Gegebenheiten der Natur und die Vorzüge einer Ausbildung von ihm empfangen. Aber ohne Macht oder Herrschaft die, wenn der Vater sie überhaupt innehatte, ihm zum Nutzen und Besten anderer übertragen worden waren. Der Sohn hat weder Anspruch noch Erbtitel, die sich ganz und gar auf seinen eigenen, alleinigen Nutzen und Vorteil gründen.

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