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TToG II § 183

John Locke: Two Treatises of Government

§ 183. Let the conqueror have as much justice on his side, as could be supposed, he has no right to seize more than the vanquished could forfeit: His life is at the victor’s mercy; and his service and goods he may appropriate, to make himself reparation; but he cannot
take the goods of his wife and children; they too had a title to the goods he enjoyed, and their shares in the estate he possessed: For example, in the state of nature (and all commonwealths are in the state of nature one with another) have injured another man, and refusing to give satisfaction, it conies to a state of war, wherein my defending by force what I had gotten unjustly, makes me the aggressor.

I am conquered: My life, it is true, as forfeit, is at mercy, but not my wife’s and children’s. They made not war, nor assisted in it. I could not forfeit their lives; they were not mine to forfeit. My wife had a share in my estate; that neither could I forfeit. And my children also, being born of me, had a right to be maintained out of my labor or substance. Here then is the case: The conqueror has a title to reparation for damages received, and the children have a title to their fathers estate for their subsistence: For as to the wife’s share, whether her own labor or compact, gave her a title to it, it is plain, her husband could not forfeit what was hers. What must be done in the case? I answer; the fundamental law of nature being, that all, as much as may be, should be preserved, it follows, that if there be not enough fully to satisfy both, viz., for the conquerors losses, and children’s maintenance, he that hath, and to spare, must remit something of his full satisfaction, and give way to the pressing and preferable title of those who are in danger to perish without it.

§ 183. Mag der Eroberer so viel Recht auf seiner Seite haben, wie unterstellbar ist. Er hat kein Recht, mehr in seinen Besitz zu nehmen, als der Besiegte verwirken konnte: Das Leben des Besiegten steht unter der Gnade des Siegers. Der Eroberer kann sich dessen Dienste und Besitz aneignen, um sich zu entschädigen. Er darf sich aber keinesfalls des Besitzes dessen Ehefrau und Kinder bemächtigen. Diese haben ebenfalls Anspruch auf die Güter, die jener besaß und Anteil an dessen Vermögen.

Beispiel: Ich habe im Naturzustand, wohlgemerkt befinden sich alle Staaten im Naturzustand, einen anderen geschädigt. Weil ich mich weigere, ihm Ausgleich zu verschaffen, kommt es zu einem Krieg, in dem ich mit Gewalt verteidige, was ich unrechtmäßig erlangt habe. Dadurch werde ich zum Angreifer. Ich werde besiegt: Mein Leben ist verfallen und steht unter seiner Macht, nicht aber das meiner Frau und meiner Kinder. Sie führten keinen Krieg, noch unterstützten sie ihn. Ich konnte ihr Leben nicht verwirken. Ihr Leben war nicht das meinige, das ich verwirken konnte. Meine Frau hat Anteil an meinem Vermögen. Auch den kann ich nicht verwirken. Und ebenso haben meine Kinder, die von mir abstammen, ein Recht, aus meiner Arbeit oder meinem Besitz unterhalten zu werden.

Hier liegt der Fall so: Der Sieger hat Anspruch auf Entschädigung für erlittenen Schaden. Die Kinder haben Anspruch auf ihres Vaters Besitz für ihren Unterhalt. Was den Anteil der Frau betrifft, egal ob eigene Arbeit oder Vertrag ihr einen Anspruch darauf verschaffen, so ist es klar: Der Ehegatte kann nicht verwirken, was ihr gehört. Was hat in diesem Fall zu geschehen?

Meine Antwort: Das grundlegende Gesetz der Natur verlangt, alles so weit als möglich zu erhalten. Daraus folgt: Wenn nicht genug vorhanden ist um beides, den Schaden des Siegers und den Erhalt der Kinder völlig zu bedienen, muss er, der genügend hat und noch übrig behält, etwas von seiner vollen Satisfaktion nachlassen und dem dringenden und vorzuziehenden Anspruch derer entgegen kommen, die sonst Gefahr laufen würden umzukommen.

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TToG II § 35

John Locke: Two Treatises of Government

§ 35. It is true, in land that is common in England, or any other country where there is plenty of people under government, who have money and commerce, no one can enclose or appropriate any part, without the consent of all his fellow commoners; because this is left common by compact, i. e. by the law of the land, which is not to be violated. And though it be common, in respect of some men, it is not so to all mankind; but is the joint property of this country, or this parish.

Besides the remainder, after such enclosure, would not be as good to the rest of the commoners, as the whole was when they could all make use of the whole; whereas in the beginning and first peopling of the great common of the world, it was quite otherwise. The law man was under, was rather for appropriating. God commanded, and his wants forced him to labour. That was his property which could not be taken from him wherever he had fixed it. And hence subduing or cultivating the earth, and having dominion, we see are joined together. The one gave title to the other. So that God, by commanding to subdue, gave authority so far to appropriate: And the condition of human life, which requires labor and materials to work on, necessarily introduces private possessions.

§ 35. Richtig: In England oder einem anderen Land mit zahlreicher Bevölkerung unter einer Regierung und mit Geld und Handel, kann vom Grund und Boden, der als Gemeinbesitz verblieb, niemand ohne die Zustimmung aller Mitbesitzer einen Teil einhegen oder in Besitz nehmen. Dieser Boden ist vertraglich, d. h. durch das Landesgesetz, welches nicht verletzt werden darf, Gemeinbesitz geblieben. Auch wenn er Gemeinbesitz einiger Menschen ist, so ist er es nicht für die gesamte Menschheit. Er ist gemeinschaftlicher Besitz dieses Landes oder dieser Pfarrei.

Zudem würde nach solchen Abtrennungen der übrig bleibende Boden für die übrigen Mitbesitzer nicht so wertvoll sein, wie es der Gesamte war, als sie ihn alle komplett nutzen konnten. Anfangs als der große Gemeinbesitz, die Welt, erstmals bevölkert wurde, waren die Verhältnisse durchaus andere. Das Gesetz welchem der Mensch untergeordnet ist, lässt ihm keine Wahl als Inbesitznahme. seine Bedürfnisse und Gott Festlegung zwangen ihn zu Arbeiten. Wo nur immer er seine Arbeit investiert hatte, entstand sein Besitz, der ihm rechtmäßig nicht genommen werden konnte. Jetzt erkennen wir: Die Erde zu unterwerfen oder zu kultivieren und das Recht zur Herrschaft über sie haben sind eng miteinander verbunden. Das eine gewährt den Anspruch auf das andere. Gott gewährte also durch den Auftrag zur Unterwerfung die Ermächtigung zur Inbesitznahme und die Umstände des menschlichen Lebens, die Arbeit und Material zum Bearbeiten erfordern, führen notwendigerweise zum Privatbesitz.

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TToG II § 32

John Locke: Two Treatises of Government

§ 32. But the chief matter of property being now not the fruits of the earth, and the beasts that subsist on it, but the earth‘ itself; as that which takes in and carries with it all the rest; I think it is plain, that property in that too is acquired as the former. As much land as a man tills, plants, improves, cultivates, and can use the product of, so much is his property. He by his labor does, as it were, enclose it for the common. Nor will it invalidate his right, to say everybody else has an equal title to it and therefore he cannot appropriate, he cannot enclose, without the consent of all his fellow commoners, all mankind. God, when he gave the world in common to all mankind, commanded man also to labor, and the penury of his condition required it of him. God and his reason commanded him to subdue the earth i. e. improve it for the benefit of life, and therein lay out something upon it that was his own, his labor. He that in obedience to this command of God subdued, tilled and sowed any part of it, thereby annexed to it something that was his property, which another had no title to, nor could without injury take from him.

§ 32. Aber inzwischen bilden weder die Früchte der Erde oder die darauf lebenden Tiere den bedeutendsten Gegenstand des Besitzes. Es ist die Erde selbst, die alles Übrige enthält und auf sich trägt. Ich denke es ist einleuchtend, dass Der Besitz daran in der gleichen Weise erworben wird, wie am Vorgenannten. Soviel Land ein Mensch beackern, bepflanzen, bebauen, kultivieren und die dabei geschaffenen Erzeugnisse gebrauchen kann, soviel ist sein Besitz. Durch seine Arbeit grenzt er es gleichsam vom Gemeingut ab. Sein Recht wird auch nicht durch den Einwand geschmälert, jeder andere habe einen gleichen Anspruch darauf und er könne es deshalb ohne die Zustimmung aller seiner Mitbesitzer, der ganzen Menschheit, weder in Besitz nehmen noch abgrenzen. Als Gott die Welt der ganzen Menschheit zum Gemeinbesitz bereit stellte, erlegte er dem Menschen auch die Arbeit auf und ließ dies durch die Ärmlichkeit dessen Situation einfordern. Gott und die Vernunft erforderten es, sich die Erde zu unterwerfen, d. h. sie zum Vorteil für das Leben zu verbessern und auf diese Weise etwas dafür aufzuwenden, was sie besaßen: Ihre Arbeit. Wer dieser Anordnung Gottes folgend, sich ein Stück der Erde unterwarf, es beackerte und besäte, fügte ihm dadurch etwas bei, was sein Besitz war, worauf ein anderer keinen Anspruch hatte und was ihm ohne Rechtsbruch nicht genommen werden konnte.

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TToG II § 26

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§ 26. God, who hath given the world to men in common, hath also given them reason to make use of it to the best advantage of life, and convenience. The earth, and all that is therein, is given to men for the support and comfort of their being. And though all the
fruits it naturally produces, and beasts it feeds, belong to mankind in common, as they are produced by the spontaneous hand of nature; and nobody has originally a private dominion, exclusive of the rest of mankind, in any of them, as they are thus in their natural state: yet being given for the use of men, there must of necessity be a means to appropriate them some way or other, before they can be of any use, or at all beneficial to any particular man. The fruit, or venison, which nourishes the wild Indian, who knows no enclosure, and is still a tenant in common, must be his, and so his, i. e. a part of him, that another can no longer have any right to it, before it can do him any good for the support of his life.

§ 26. Gott, der die Welt den Menschen gemeinschaftlich gegeben hat, hat ihnen auch Vernunft verliehen, sie zum größten Vorteil und zu angenehmer Lebensführung zu nutzen. Die Erde und alles was sich auf ihr befindet, wurde den Menschen für den Unterhalt und Genuss ihres Daseins gewährt. Alle Früchte, die die Natur hervorbringt, alle Tiere, die sie ernährt, gehören der Menschheit gemeinsam. Sie werden bedingungslos von der Hand der Natur erzeugt. Obwohl niemand von Beginn an private Herrschaft unter Ausschluss der übrigen Menschheit hatte, weder über die einen noch über die anderen, die sich in ihrem natürlichen Zustand befinden, so muss es, da sie den Menschen zum Gebrauch überlassen wurden, notwendigerweise ein Mittel geben, sie auf die eine oder andere Weise in Besitz zu nehmen, bevor sie dem einzelnen Menschen zu irgendwelchem Nutzen oder überhaupt zu einem Vorteil gereichen können. Die Frucht oder die Jagdbeute, die den wilden Indianer ernährt, der keine Einzäunung kennt und alles als Gemeingut besitzt, müssen die seinigen werden. Und zwar derart eindeutig, d. h. ein Teil von ihm, dass kein anderer länger ein Recht darauf beanspruchen kann, bevor sie ihm für den Unterhalt seines Lebens irgendeinen Nutzen bringen.

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