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TToG II § 170

John Locke: Two Treatises of Government

§ 170. First, then, paternal or parental power is nothing but that which parents have over their children, to govern them for the children’s good, till they come to the use of reason, or a state of knowledge, wherein they may be supposed capable to understand that rule, whether it be the law of nature, or the municipal law of their country, they are to govern themselves by:

Capable, I say, to know it, as well as several others, who live as freemen under that law. The affection and tenderness which God hath planted in the breast of parents towards their children, makes it evident, that this is not intended to be a severe arbitrary government, but only for the help, instruction, and preservation of their offspring. But happen it as it will, there is, as I have proved, no reason why it should be thought to extend to life and death, at any time, over their children, more than over anybody else; neither can there be any pretence why this parental power should keep the child, when grown to a man, in subjection to the will of his parents, any farther than having received life and education from his parents, obliges him to respect, honor, gratitude, assistance and support, all his life, to both father and mother.

And thus, ‚tis true, the paternal is a natural government, but not at all extending itself to the ends and jurisdictions of that which is political. The power of the father doth not reach at all to the property39 of the child, which is only in his own disposing.

§ 170. Erstens also: Väterliche oder elterliche Macht ist nichts anderes als Macht, die Eltern über ihre Kinder haben, um sie zu deren Besten zu leiten, bis sie den Gebrauch ihrer Vernunft oder zu einen Wissensstand erreichen, ab dem sie für fähig gehalten werden können, die jeweilige Regel zu verstehen. Handle es sich um Naturrecht oder das lokale Recht ihres Landes, an das sie sich halten sollen.

Fähig, betone ich, es ebenso gut zu verstehen, wie verschiedene andere, die als freie Menschen unter diesem Recht leben. Die Liebe und Zärtlichkeit für die Kinder, die Gott in die Brust der Eltern gepflanzt hat, offenbart deutlich: Es handelt sich um keine Leitung im Sinne einer strengen, willkürlichen Herrschaft, sondern um Hilfe, Ausbildung und Erhalt der Nachkommen. Mag das sein, wie es wolle: Wie ich längst bewiesen habe, es gibt keinen Grund zur Vorstellung, die Macht über Leben und Tod sollte sich jemals eher auf ihre Kinder erstrecken, als auf irgendeinen anderen. Es kann auch keinen Vorwand dafür geben, diese elterliche Macht könnte das Kind, wenn es zum Mann herangewachsen ist, in größerem Maß zur Unterordnung unter den Willen der Eltern nötigen, als der Umstand, Leben und Ausbildung von den Eltern erhalten zu haben, es während des ganzen Lebens zu Achtung, Ehrerbietung, Dankbarkeit, Beistand und Unterstützung für Vater und Mutter verpflichtet.

In diesem Sinn trifft es zu: Die väterliche Regierung ist naturgemäß. Sie reicht aber ganz und gar nicht bis zu den Zwecken, Zielen und der Rechtsprechungsbefugnis der politischen. Die Macht des Vaters reicht noch nicht einmal bis zum Eigentum39 des Kinds, der allein zu dessen eigener Verfügung bleibt.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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TToG II § 159

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER XIV

OF PREROGATIVE

§ 159. Where the legislative and executive power are in distinct hands, (as they are in all moderated monarchies, and well-framed governments) there the good of the society requires, that several things should be left to the discretion of him that has the executive power: For the legislators not being able to foresee, and provide by laws, for all that may be useful to the community, the executor of the laws, having the power in his hands, has by the common law of nature a right to make use of it for the good of the society, in many cases, where the municipal law has given no direction, till the legislative can conveniently be assembled to provide for it.

Many things there are which the law can by no means provide for; and those must necessarily be left to the discretion of him that has the executive power in his hands, to be ordered by him as the public good and advantage shall require: Nay, it is fit that the laws themselves should in some cases give way to the executive power, or rather to this fundamental law of nature and government, viz. That as much as may be all the members of the society are to be preserved:

For since many accidents may happen, wherein a strict and rigid observation of the laws may do harm; (as not to pull down an innocent man’s house to stop the fire, when the next to it is burning) and a man may come sometimes within the reach of the law, which makes no distinction of persons, by an action that may deserve reward and pardon; ‚tis fit the ruler should have a power, in many cases, to mitigate the severity of the law, and pardon some offenders: For the end of government being the preservation of all, as much as may be, even the guilty are to be spared, where it can prove no prejudice to the innocent.

Kapitel 14

Die Prärogative

§ 159. Wo legislative und exekutive Macht in verschiedenen Händen liegen, wie das bei allen gemäßigten Monarchien und gut organisierten
Regierungen der Fall ist, erfordert das Wohl der Gesellschaft, verschiedene Dinge dem Ermessen dessen zu überlassen bleiben, der exekutive Macht hat. Da Gesetzgeber außer Stande sind, in die Zukunft zu blicken und durch Gesetze für alles vorzusorgen, was für eine Gemeinschaft nützlich sein könnte, ist der Vollstrecker der Gesetze, der durch das allgemeine Naturrecht die Macht in der Hand hat, so lange in der Lage, seine Macht für das Wohl der Gesellschaft in vielen der Fälle zu gebrauchen, in denen lokale Gesetze keine Richtung weisen, bis deren Legislative in üblicher Weise versammelt werden kann, um das Weitere zu bestimmen.

Es gibt viele Gegebenheiten, die für das Gesetz schlicht nicht vorhersehbar sind und diese müssen notwendigerweise dem Ermessen dessen
überlassen bleiben, der exekutive Gewalt zur Hand hat, um durch ihn geordnet zu werden, wie es öffentlicher Nutzen und Vorteil erfordern. Vielmehr passt es sogar in manchen Fällen, dass die Gesetze selbst exekutiver Macht oder besser dem Grundgesetz für Natur und Regierung Platz machen, da so weit als möglich alle Glieder der Gesellschaft erhalten werden müssen.

Schließlich können viele Notlagen eintreten, bei denen strikte und rigide Beachtung der Gesetze Schaden verursachen könnte: Beispielsweise das Haus eines unschuldigen Menschen nicht niederzureißen, um ein Feuer zu stoppen, wenn das Nachbarhaus brennt. Weil Menschen manchmal für eine Handlung, die Belohnung und Verzeihung verdienen, in einen Bereich des Gesetzes kommen, der kein Ansehen der Person kennt, ist es gut, wenn der Regent Macht hat, in vielen Fällen die Strenge des Gesetzes zu mildern und manche Übertreter zu begnadigen. Da das letztliche Ziel von Regierung der Erhalt möglichst aller ist, müssen selbst die Schuldigen geschont werden, wo es ohne Schaden für den Unschuldigen geschehen kann.

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TToG II § 147

John Locke: Two Treatises of Government

§ 147. These two powers, executive and federative, though they be really distinct in themselves, yet one comprehending the execution of the municipal laws of the society within itself, upon all that are parts of it; the other the management of the security and interest of the public without, with all those that it may receive benefit or damage from, yet they are always almost united.

And though this federative power in the well or ill management of it be of great moment to the commonwealth, yet it is much less capable to be directed by antecedent, standing, positive laws, than the executive; and so must necessarily be left to the prudence and wisdom of those, whose hands it is in, to be managed for the public good: For the laws that concern subjects one amongst another, being to direct their actions, may well enough precede them. But what is to be done in reference to foreigners, depending much upon their actions, and the variation of designs and interests, must be left in great part to the prudence of those, who have this power committed to them, to be managed by the best of their skill, for the advantage of the commonwealth.

§ 147. Obwohl diese beiden Gewalten, die exekutive und die föderative, sich in der Realität voneinander unterscheiden, da die eine den Vollzug der einzelnen Gesetze der Gesellschaft innerhalb und über deren Teile betrifft, die andere die Behandlung von Sicherheit und Interessen der Gemeinschaft nach außen gegen alle, von denen Nutzen oder Schaden zu erwarten wäre, so sind sie doch fast immer vereint.

Obwohl die föderative Macht durch gute oder schlechte Handhabung für das Gemeinwesen von großer Wichtigkeit ist, eignet sie sich deutlich schlechter für die Ausrichtung nach voraus liegenden, stehenden oder positiven Gesetzen als die Exekutive. Notwendigerweise ist es der Klugheit und Weisheit derer zu überlassen, in deren Händen sie sich befindet, sie zum öffentlichen Wohl zu verwenden. Die Gesetze, die die Angehörigen in ihrem Verhältnis zueinander betreffen und ihren Handlungen die Richtung geben sollen, können für sie durchaus als Richtschnur dienen. Was aber bezüglich Fremder zu geschehen hat, das bleibt besser, da es sehr von deren Handlungen und Vielfalt von Absichten und Interessen abhängt, überwiegend der Klugheit derjenigen, welchen diese Macht übertragen worden ist vorbehalten, es nach bestem Können und zum Nutzen des Staats zu behandeln.

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TToG II § 66

John Locke: Two Treatises of Government

§ 66. But though there be a time when a child comes to be as free from subjection to the will and command of his father, as the father himself is free from subjection to the will of anybody else, and they are each under no other restraint, but that which is common to them both, whether it be the law of nature, or municipal law of their country; yet this freedom exempts not a son from that honor which he ought, by the law of God and nature, to pay his parents. God having made the parents instruments in his great design of continuing the race of mankind, and the occasions of life to their children:

As he hath laid on them an obligation to nourish, preserve, and bring up their offspring; so he has laid on the children a perpetual obligation of honoring their parents, which containing in it an inward esteem and reverence to be shown by all outward expressions, ties up the child from anything that may ever injure or affront, disturb or endanger, the happiness or life of those from whom he received his; and engages him in all actions of defense, relief, assistance and comfort of those, by whose means he entered into being, and has been made capable of any enjoyments of life:

From this obligation no state, no freedom can absolve children. But this is very far from giving parents a power of command over their children, or an authority to make laws and dispose as they please of their lives or liberties. It is one thing to owe honor, respect, gratitude and assistance; another to require an absolute obedience and submission. The honor due to parents, a monarch in his throne owes his mother; and yet this lessens not his authority, nor subjects him to her government.

§ 66. Auch wenn eine Zeit kommt, zu der ein Kind von der Unterordnung unter Willen und Anordnungen seines Vaters ebenso frei wird, wie der Vater selbst frei ist von Unterordnung unter den Willen eines anderen, und beide unter keiner anderen Beschränkung stehen als den gemeinsamen, seien Naturgesetze oder Gesetz ihres Landes, so befreit diese Unabhängigkeit einen Sohn nicht von gottgewollter und naturgesetzlicher Ehrerbietung, die er seinen Eltern zu erweisen verpflichtet ist.

Gott hat die Eltern als Werkzeuge seines großen Plans, die Menschheit fortzuführen, geschaffen, hat ihnen die Pflicht auferlegt, ihre Nachkommen zu ernähren, zu erhalten und aufzuziehen. Ebenso hat er die Kinder auf ewig verpflichtet, ihre Eltern zu ehren. Was innere Wertschätzung und Verehrung beinhaltet, die in allen Äußerungen gezeigt werden soll. Die ein Kind abhält irgendetwas zu tun, was das Glück oder das Leben jener schädigen, verletzen, stören oder gefährden könnte, von welchen es das eigene Leben empfangen hat. Sowie es zu allen Handlungen verpflichtet, die zum Schutz, zur Unterstützung, Hilfe und Behaglichkeit des Lebens derjenigen dienen, durch deren Mittel es selbst ins Dasein getreten und befähigt worden ist, sich des Lebens zu erfreuen.

Von dieser Verpflichtung kann kein Stand, keine Freiheit die Kinder lossprechen. Allerdings ist das meilenweit davon entfernt, den Eltern Macht und Herrschaft über ihre Kinder zu verleihen, geschweige denn die Autorität, Gesetze zu erlassen und nach Gutdünken über ihr Leben und ihre Freiheiten zu verfügen. Ehrerbietung, Achtung, Dankbarkeit, Hilfe zu schulden ist eine Sache. Absoluten Gehorsam und Unterordnung fordern, eine andere. Die den Eltern gebührende Ehrerbietung schuldet seiner Mutter auch der Monarch auf dem Thron, ohne dadurch seine Autorität zu mindern oder gar ihrer Herrschaft untertan zu werden.

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TToG II § 12

John Locke: Two Treatises of Government

§ 12. By the same reason may a man in the state of nature punish the lesser breaches of that law. It will perhaps be demanded, with death? I answer, each transgression may be punished to that degree, and with so much severity, as will suffice to make it an ill bargain to the offender, give him cause to repent, and terrify others from doing the like. Every offence, that can be committed in the state of nature, may in the state of nature be also punished equally, and as far forth as it may, in a commonwealth:

For though it would be besides my present purpose, to enter here into the particulars of the law of nature, or its measures of punishment; yet, it is certain there is such a law, and that too, as intelligible and plain to a rational creature, and a studier of that law, as the positive laws of commonwealths: Nay, possibly plainer; as much as reason is easier to be understood, than the fancies and intricate contrivances of men, following contrary and hidden interests put into words; for so truly are a great part of the municipal laws of countries, which are only so far right, as they are founded on the law of nature, by which they are to be regulated and interpreted.

§ 12. Aus demselben Grund darf ein Mensch im Naturzustand auch geringere Verletzungen dieses Gesetzes bestrafen. Die Frage könnte auftauchen: Mit dem Tod? Ich antworte, jedes Verbrechen darf in dem Grad und mit der Strenge bestraft werden, die erforderlich ist, sie den Gesetzesbrecher als zu teuer empfinden zu lassen, ihn zur Reue zu treiben und andere abzuschrecken Gleiches zu tun. Jede Untat die im Naturzustand begangen wird, darf im Naturzustand in gleicher Weise bestraft werden und genauso in einem Staat, sofern das möglich ist. Es liegt aber außerhalb meines gegenwärtigen Zwecks, auf die Einzelheiten des Naturrechts oder sein Strafmaß einzugehen. Bis jetzt ist es sicher: Es gibt ein solches Recht. Für mit Vernunft begabte Wesen und Kundige des Rechts, wenn sie darüber Nachdenken ebenso verständlich und klar wie die positiven Gesetze der Staaten. Womöglich klarer, insofern als Vernunft leichter zu verstehen ist als die Phantastereien und verwickelten Kniffe von Menschen die in Worte gekleidete widersprüchliche und getarnte Interessen verfolgen. In Realität und Wahrheit verhält es sich bei einem großen Teil der öffentlichen Gesetze vieler Länder geradeso. Sie sind nur soweit gerecht wie sie auf das Naturrecht zurückgehen, nach dem sie zu gestalten und auszulegen sind.

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TToG I § 123

John Locke: Two Treatises of Government

§ 123. I go on then to ask, whether in the inheriting of this paternal power, this supreme fatherhood, the grandson by a daughter hath a right before a nephew by a brother? Whether the grandson by the eldest son, being an infant, before the younger son, a man and able? Whether the daughter before the uncle? Or any other man, descended by a male line?

Whether a grandson by a young daughter, before a grand-daughter by an elder daughter? Whether the elder son by a concubine, before a younger son by a wife?

From whence also will arise many questions of legitimation, and what in nature is the difference betwixt a wife and a concubine? For as to the municipal or positive laws of men, they can signify nothing here.

It may farther be asked, whether the eldest son, being a fool, shall inherit this paternal power, before the younger, a wise man? And what degree of folly it must be that shall exclude him? And who shall be judge of it? Whether the son of a fool, excluded for his folly, before the son of his wise brother who reigned? Who has the paternal power whilst the widow-queen is with child by the deceased King, and nobody knows whether it will be a son or a daughter? Which shall be heir of the two male-twins, who by the dissection of the mother were laid open to the world? Whether a sister by the half blood, before a brother’s daughter by the whole blood ?

§ 123. Weitere Fragen tauchen auf: Geht bei der Erbschaft dieser väterlichen Macht, dieser höchsten Vaterschaft, das Recht des Enkels dem des Neffen vor?

Ist der Sohn des Erstgeborenen, solange er noch Kind ist, vor seinem erwachsenen Onkel erbberechtigt? Ob die Tochter vor dem Onkel oder einem anderen, der männlichen Linie entstammenden Mann? Ob der Sohn einer jüngeren Tochter vor der Tochter einer älteren Tochter? Ob der ältere, uneheliche Sohn vor dem jüngeren, ehelichen?

Es ergeben sich weiter viele Fragen der Legitimität ergeben: Worin besteht von der Natur aus gesehen der Unterschied zwischen einer Ehefrau und einer Konkubine? Die staatlichen und positiven Gesetze der Menschen geben in Bezug darauf nichts her.

Ferner kann man fragen: Wenn der älteste Sohn schwachsinnig ist, soll er diese väterliche Macht vor dem Jüngeren erben, wenn der ein vernünftiger Mensch ist? Bei welchem Grad von Schwachsinn ist er auszuschließen und wer darf darüber entscheiden? Erbt der Sohn eines Schwachsinnigen, der deswegen außen vor war, vor dem Sohn des vernünftigen Bruders, der regierte? Wer hat die väterliche Macht, solange die Königin Witwe von dem verstorbenen König schwanger ist und niemand weiß, ob sie mit einem Sohn oder einer Tochter niederkommen wird? Wer von zwei männlichen Zwillingen soll der Erbe sein, wenn diese durch Sektion (Section = Kaiserschnitt) zur Welt kamen?
Geht eine Stiefschwester der vollblütigen Tochter eines Bruders voraus?

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TToG I § 91

John Locke: Two Treatises of Government

§ 91. I have been the larger in showing upon what ground children have a right to succeed to the possession of their fathers properties, not only because by it, it will appear, that if Adam had a property (a titular, insignificant, useless property; for it could be no
better, for he was bound to nourish and maintain his children and posterity out of it) in the whole earth and its product, yet all his children coming to have, by the law of nature, and right of inheritance, a joint title, and right of property in it after his death, it could convey no right of sovereignty to anyone of his posterity over the rest:

Since everyone having a right of inheritance to his portion, they might enjoy their inheritance or any part of it in common, or share it, or some parts of it, by division, as it best liked them. But no one could pretend to the whole inheritance, or any sovereignty supposed to accompany it; since a right of inheritance gave everyone of the rest, as well as anyone, a title to share in the goods of his father.

Not only upon this account, I say, have I been so particular in examining the reason of children’s inheriting the property of their fathers, but also because it will give us farther light in the inheritance of rule and power, which in countries where their particular municipal laws give the whole possession of land entirely to the first-born, and descent of power has gone so to men by this custom, some have been apt to be deceived into an opinion, that there was a natural or divine right of primogeniture, to both estate and power; and that the inheritance of both rule over men, and property in things, sprang from the same original, and were to descend by the same rules.

§ 91. Ich habe ausführlicher dargestellt, warum Kinder berechtigt sind, das Verfügungsrecht am väterlichen Besitz zu erben, weil daraus einiges ersichtlich wird: Falls Adam die ganze Erde und ihre Erzeugnisse zum Besitz hatte, (nomineller, bedeutungsloser, nutzloser Besitz; ein besserer konnte es nie sein, da er verpflichtet war, seine Kinder und Nachkommen davon zu ernähren und zu erhalten) konnte das trotzdem für keinen seiner Nachkommen ein Recht auf Souveränität über die übrigen begründen, weil alle seine Kinder gleichermaßen durch Naturrecht und Erbrecht einen gemeinsamen Titel und ein Verfügungsrecht an Adams Besitz nach seinem Tod erlangten.

Da jeder ein Erbrecht auf seinen Anteil hatte, konnten sie ihre Erbschaft ganz oder einen Teil davon gemeinschaftlich genießen oder sich gegenseitig ganz oder teilweise untereinander beteiligen, wie es ihnen am besten passte. Keiner aber konnte die ganze Erbschaft oder irgendeine angeblich damit verbundene Souveränität für sich allein beanspruchen. Das Recht der Erbfolge gab jedem einzelnen von ihnen, dem einen ebenso wie dem anderen, einen Rechtsanspruch, am Besitz des Vaters teilzuhaben.

Aber nicht allein deshalb habe ich den Grund, warum Kinder das Besitz ihrer Väter erben, so eingehend untersucht, sondern auch weil es die Vererbung von Herrschaft und Macht stärker erhellen wird. In den Ländern, in denen die spezifischen Gesetze den gesamten Landbesitz nur den Erstgeborenen zusprechen, hat diese Gewohnheit auch den Übergang der Macht so sehr damit verbunden, dass viele sich zu dem Glauben haben verleiten lassen, es gäbe ein natürliches oder göttliches Recht der Erstgeborenen auf Vermögen und Macht.

Die Erbschaft von beidem, Herrschaft über Menschen und Besitz an Dingen sei aus demselben Ursprung hervorgegangen und müsse sich nach denselben Regeln vererben.

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TToG I § 90

John Locke: Two Treatises of Government

§ 90. Were it not for this right of being nourished and maintained by their parents, which God and nature has given to children, and obliged parents to as a duty, it would be reasonable, that the father should inherit the estate of his son, and be preferred in the inheritance before his grandchild: For to the grandfather there is due a long score of care and expenses laid out upon the breeding and education of his son, which one would think in justice ought to be paid.

But that having been done in obedience to the same law, whereby he received nourishment and education from his own parents: This score of education, received from a man’s father, is paid by taking care, and providing for his own children; is paid, I say, as much as is required of payment by alteration of property, unless present necessity of the parents require a return of goods for their necessary support and subsistence:

For we are not now speaking of that reverence, acknowledgment, respect and honor, that is always due from children to their parents; but of possessions and commodities of life valuable by money. But though it be incumbent on parents to bring up and provide for their children, yet this debt to their children does not quite cancel the score due to their parents; but only is made by nature preferable to it:

For the debt a man owes his father, takes place, and gives the father a right to inherit the son’s goods, where for want of issue, the right of children doth not exclude that title.

And therefore a man having a right to be maintained by his children, where he needs it; and to enjoy also the comforts of life from them, when the necessary provision due to them and their children will afford it; if his son die without issue, the father has a right in nature to possess his goods, and inherit his estate, (whatever the municipal laws of some countries may absurdly direct otherwise;) and so again his children and their issue from him; or, for want of such, his father and his issue.

But where no such are to be found, i. e. no kindred, there we see the possessions of a private man revert to the community, and so in politic societies come into the hands of the public magistrate; but in the state of nature become again perfectly common, nobody having a right to inherit them: Nor can any one have a property in them, otherwise than in other things common by nature; of which I shall speak in its due place.

§ 90. Hätten Gott und Natur den Kindern nicht das Recht gegeben und den Eltern als Pflicht auferlegt, von den Eltern ernährt und versorgt zu werden, wäre es vernünftig sein, dass der Vater das Vermögen seines Sohns erbte und in der Erbfolge dem Enkel vorausginge. Dem Großvater schuldet man eine lange Liste von Mühen und Kosten, die er für die Ernährung und Ausbildung des Sohnes aufgebracht hat und die fairerweise rückvergütet werden sollten.

Da das gleiche Gesetz befolgte, welches ihm Nahrung und Ausbildung seitens der eigenen Eltern ermöglichte, werden diese Schulden durch die Pflege und Versorgung der eigenen Kinder ausgeglichen.

Ausgeglichen, sage ich, sowie eine Zahlung durch Besitzwechsel erforderlich wäre, wenn nicht eine gegenwärtige Notlage der Eltern eine Rückgabe von Gütern für deren notwendige Versorgung und Existenz verlangt. Wir sprechen hier nicht von jener Verehrung, Anerkennung, Achtung und Ehrerbietung, die Kinder unter allen Umständen ihren Eltern schuldig sind, sondern von Besitz und Komfort, der in Geld abschätzbar ist.

Wenn Eltern auch verpflichtet sind, ihre Kinder großzuziehen und für sie zu sorgen, so kann diese Verpflichtung ihren Kindern gegenüber sie nicht ganz von der Pflicht gegen ihre Eltern freisprechen. Die Pflicht gegen die Kinder hat von Natur nur einen Vorzug vor der gegen die Eltern erhalten. Was ein Mensch seinem Vater schuldet, tritt in Geltung und gibt dem Vater das Recht, den Besitz des Sohnes zu erben, falls mangels Nachkommen kein Recht der Kinder diesen Anspruch ausschließt.

Der Mensch ist berechtigt, von seinen Kindern versorgt zu werden, wenn er dessen bedarf und sich der Annehmbarkeiten des Lebens aus ihrer Hand zu erfreuen, wenn deren nötige Versorgung und die ihrer Kinder es gestatten. Der Vater hat, falls der Sohn ohne Nachkommen stirbt, ein natürliches Recht, dessen Güter in Besitz zu nehmen und sein Vermögen zu erben. (Was auch immer die besondere Gesetzgebung einiger Länder im Gegensatz dazu absurderweise bestimmen mag).

Und gleichermaßen wiederum seine Kinder und deren Nachkommen von ihm, oder mangels dieser sein Vater und dessen Nachkommen. Wo solche Verwandtschaft nicht mehr vorhanden ist, fällt, wie wir sehen, der Besitz eines Privatmanns an die Gemeinschaft zurück.

In politischen Gesellschaften kommt er auf diese Weise in die Hände öffentlicher Obrigkeit. Im Naturzustand wird er wieder zu völligem Gemeingut, an dem niemand ein Recht hat ihn zu erben, noch ein Besitzrecht an ihm behaupten kann als an anderem Gemeinbesitz. Davon werde ich zu gegebener Zeit sprechen.

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