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TToG II § 79

John Locke: Two Treatises of Government

§ 79. For the end of conjunction between male and female, being not barely procreation, but the continuation of the species; this conjunction betwixt male and female ought to last, even after procreation, so long as is necessary to the nourishment and support of the young ones, who are to be sustained by those that begot them, till they are able to shift and provide for themselves. This rule, which the infinite wise maker hath set to the works of his hands, we find the inferior creatures steadily obey.

In those viviparous animals which feed on grass, the conjunction between male and female lasts no longer than the very act of copulation: Because the teat of the dam being sufficient to nourish the young, till it be able to feed on grass, the male only begets, but concerns not himself for the female or young, to whose sustenance he can contribute nothing.

But in beasts of prey the conjunction lasts longer: Because the dam not being able well to subsist herself, and nourish her numerous off-spring by her own prey alone, a more laborious, as well as more dangerous way of living, than by feeding on grass, the assistance of the male is necessary to the maintenance of their common family, which cannot subsist till they are able to prey for themselves, but by the joint care of male and female.

The same is to be observed in all birds, (except some domestic ones, where plenty of food excuses the cock from feeding, and taking care of the young brood) whose young needing food in the nest, the cock and hen continue mates, till the young are able to use their wing, and provide for themselves.

§ 79. Da Zweck der Vereinigung von Mann und Frau nicht nur die Zeugung ist, sondern auch die Fortführung der Art, sollte diese Vereinigung des Mannes mit der Frau, selbst nach der Zeugung, so lange dauern, wie für Ernährung und Erhalt der Kinder notwendig ist. Sie müssen von denen, die sie zeugen, versorgt werden, bis sie fähig sind, das selber zu tun. Diese Regel, die ein unendlich weiser Schöpfer seiner Hände Werken gegeben hat, sehen wir die niederen Geschöpfe stets befolgen.

Bei von Gras lebenden Säugetieren dauert die Vereinigung des Männchens mit dem Weibchen nicht länger als der eigentliche Akt der Paarung, weil die Zitzen der Mutter ausreichen, die Jungen zu ernähren, bis sie imstande sind, selbst genug Gras zu fressen. Das Männchen zeugt, kümmert sich aber nicht um das Weibchen oder die Jungen, zu deren Erhalt es nichts weiter beitragen kann.

Bei den Raubtieren dagegen dauert die Vereinigung länger. Da bei einer derart mühsameren und gefährlicheren Lebensweise als Gras zu fressen, die Mutter von der eigenen Beute allein selbst nicht gut leben und ihre vielen Nachkommen ernähren kann, ist der Beistand des Männchens zum Erhalt der gemeinsamen Familie notwendig. Da der Nachwuchs ohne Fähigkeit, selbst Beute zu machen, nicht anders als durch die gemeinsame Fürsorge von Männchen und Weibchen bestehen kann.

Dasselbe kann bei allen Vögeln beobachtet werden. Abgesehen von einigen Haustieren, wo vor Fülle an Nahrung der Hahn der Mühe enthoben ist, die junge Brut zu füttern und für sie zu sorgen. Bei jenen bleiben Männchen und Weibchen zusammen, da die Jungen Nahrung ans Nest gebracht benötigen, bis sie imstande sind, die Flügel zu nutzen und sich selbst zu erhalten.

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TToG II § 78

John Locke: Two Treatises of Government

§ 78. Conjugal society is made by a voluntary compact between man and woman: And though it consist chiefly in such a communion and right in one another’s bodies as is necessary to its chief end, procreation; yet it draws with it mutual support and assistance, and a communion of interests too, as necessary not only to unite their care and affection, but also necessary to their common offspring, who have a right to be nourished, and maintained by them till they are able to provide for themselves.

§ 78. Die eheliche Gesellschaft wird durch einen freiwilligen Vertrag zwischen Mann und Frau geschlossen. Obwohl sie hauptsächlich in einer solchen Gemeinschaftlichkeit und gegenseitigen Berechtigung auf den Körper besteht, wie sie zur Erfüllung ihres wichtigsten Zwecks, der Zeugung, notwendig sind, so zieht sie doch gegenseitigen Unterhalt, Beistand und eine Gemeinsamkeit der Interessen nach sich. Nicht nur als Erfordernis für die Vereinigung ihrer Sorge und Zuneigung, sondern auch für die gemeinsamen Nachkommen, die ein Recht haben, von ihnen ernährt und versorgt zu werden, bis sie imstande sind, für sich selbst zu sorgen.

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TToG I § 90

John Locke: Two Treatises of Government

§ 90. Were it not for this right of being nourished and maintained by their parents, which God and nature has given to children, and obliged parents to as a duty, it would be reasonable, that the father should inherit the estate of his son, and be preferred in the inheritance before his grandchild: For to the grandfather there is due a long score of care and expenses laid out upon the breeding and education of his son, which one would think in justice ought to be paid.

But that having been done in obedience to the same law, whereby he received nourishment and education from his own parents: This score of education, received from a man’s father, is paid by taking care, and providing for his own children; is paid, I say, as much as is required of payment by alteration of property, unless present necessity of the parents require a return of goods for their necessary support and subsistence:

For we are not now speaking of that reverence, acknowledgment, respect and honor, that is always due from children to their parents; but of possessions and commodities of life valuable by money. But though it be incumbent on parents to bring up and provide for their children, yet this debt to their children does not quite cancel the score due to their parents; but only is made by nature preferable to it:

For the debt a man owes his father, takes place, and gives the father a right to inherit the son’s goods, where for want of issue, the right of children doth not exclude that title.

And therefore a man having a right to be maintained by his children, where he needs it; and to enjoy also the comforts of life from them, when the necessary provision due to them and their children will afford it; if his son die without issue, the father has a right in nature to possess his goods, and inherit his estate, (whatever the municipal laws of some countries may absurdly direct otherwise;) and so again his children and their issue from him; or, for want of such, his father and his issue.

But where no such are to be found, i. e. no kindred, there we see the possessions of a private man revert to the community, and so in politic societies come into the hands of the public magistrate; but in the state of nature become again perfectly common, nobody having a right to inherit them: Nor can any one have a property in them, otherwise than in other things common by nature; of which I shall speak in its due place.

§ 90. Hätten Gott und Natur den Kindern nicht das Recht gegeben und den Eltern als Pflicht auferlegt, von den Eltern ernährt und versorgt zu werden, wäre es vernünftig sein, dass der Vater das Vermögen seines Sohns erbte und in der Erbfolge dem Enkel vorausginge. Dem Großvater schuldet man eine lange Liste von Mühen und Kosten, die er für die Ernährung und Ausbildung des Sohnes aufgebracht hat und die fairerweise rückvergütet werden sollten.

Da das gleiche Gesetz befolgte, welches ihm Nahrung und Ausbildung seitens der eigenen Eltern ermöglichte, werden diese Schulden durch die Pflege und Versorgung der eigenen Kinder ausgeglichen.

Ausgeglichen, sage ich, sowie eine Zahlung durch Besitzwechsel erforderlich wäre, wenn nicht eine gegenwärtige Notlage der Eltern eine Rückgabe von Gütern für deren notwendige Versorgung und Existenz verlangt. Wir sprechen hier nicht von jener Verehrung, Anerkennung, Achtung und Ehrerbietung, die Kinder unter allen Umständen ihren Eltern schuldig sind, sondern von Besitz und Komfort, der in Geld abschätzbar ist.

Wenn Eltern auch verpflichtet sind, ihre Kinder großzuziehen und für sie zu sorgen, so kann diese Verpflichtung ihren Kindern gegenüber sie nicht ganz von der Pflicht gegen ihre Eltern freisprechen. Die Pflicht gegen die Kinder hat von Natur nur einen Vorzug vor der gegen die Eltern erhalten. Was ein Mensch seinem Vater schuldet, tritt in Geltung und gibt dem Vater das Recht, den Besitz des Sohnes zu erben, falls mangels Nachkommen kein Recht der Kinder diesen Anspruch ausschließt.

Der Mensch ist berechtigt, von seinen Kindern versorgt zu werden, wenn er dessen bedarf und sich der Annehmbarkeiten des Lebens aus ihrer Hand zu erfreuen, wenn deren nötige Versorgung und die ihrer Kinder es gestatten. Der Vater hat, falls der Sohn ohne Nachkommen stirbt, ein natürliches Recht, dessen Güter in Besitz zu nehmen und sein Vermögen zu erben. (Was auch immer die besondere Gesetzgebung einiger Länder im Gegensatz dazu absurderweise bestimmen mag).

Und gleichermaßen wiederum seine Kinder und deren Nachkommen von ihm, oder mangels dieser sein Vater und dessen Nachkommen. Wo solche Verwandtschaft nicht mehr vorhanden ist, fällt, wie wir sehen, der Besitz eines Privatmanns an die Gemeinschaft zurück.

In politischen Gesellschaften kommt er auf diese Weise in die Hände öffentlicher Obrigkeit. Im Naturzustand wird er wieder zu völligem Gemeingut, an dem niemand ein Recht hat ihn zu erben, noch ein Besitzrecht an ihm behaupten kann als an anderem Gemeinbesitz. Davon werde ich zu gegebener Zeit sprechen.

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