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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 25, Absatz 25,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 25, Absatz 25,

A second reason against my author’s conclusion will be from of the power and authority of the magistrate which, being received from the resignation of the people can pretend to a jurisdiction only over those actions whereof they themselves were the masters, but religion is none of these which is not to be assumed or laid down at pleasure.

Ein zweiter Grund, der gegen meines Autors Schlussfolgerung spricht, entwächst aus der Macht und Autorität der Obrigkeit, sofern sie durch Verzicht der Bevölkerung empfangen wurde: Diese können Befugnis zur Rechtsprechung nur über jene Handlungen behaupten, bezüglich derer sie selbst die Herren waren. Religion aber ist keine davon, da sie weder irgendeiner Beliebigkeit untersteht oder von ihr umfasst wird.

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TToG II § 221

John Locke: Two Treatises of Government

§ 221. There is therefore, secondly, another way whereby governments are dissolved, and that is, when the legislative, or the Prince, either of them, act contrary to their trust.

First: The legislative acts against the trust reposed in them, when they endeavor to invade the property39 of the subject, and to make themselves, or any part of the community, masters, or arbitrary disposers of the lives, liberties, or fortunes of the people.

§ 221. Deshalb gibt es, zum Zweiten, einen anderen Weg, wie Regierungen aufgelöst werden. Dann, wenn die Legislative oder der Fürst dem in sie gesetzten
Vertrauen entgegen handeln.

Erstens: Die Legislative handelt gegen das in sie gesetzte Vertrauen, wenn sie versucht, in das Eigentum39 der Angehörigen einzugreifen und sich selbst oder einen Teil der Gemeinschaft zum Herrn oder willkürlichen Gebieter über Leben, Freiheit und Vermögen des Volks zu machen.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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TToG II § 176

John Locke: Two Treatises of Government

§ 176. That the aggressor, who puts himself into the state of war with another, and unjustly invades another man’s right, can, by such an unjust war, never come to have a right over the conquered, will be easily agreed by all men, who will not think, that robbers and pirates have a right of empire over whomsoever they have force enough to master; or that men are bound by promises, which unlawful force extorts from them.

Should a robber break into my house, and with a dagger at my throat make me seal deeds to convey my estate to him, would this give him any title. Just such a title, by his sword, has an unjust conqueror, who forces me into submission. The injury and the crime is equal, whether committed by the wearer of a crown, or some petty villain.

The title of the offender, and the number of his followers, make no difference in the offence, unless it be to aggravate it. The only difference is, great robbers punish little ones, to keep them in their obedience; but the great ones are rewarded with laurels and triumphs, because they are too big for the weak hands of justice in this world, and have the power in their own possession, which should punish offenders.

What is my remedy against a robber, that so broke into my house? Appeal to the law for justice. But perhaps justice is denied, or I am crippled and cannot stir, robbed and have not the means to do it. If God has taken away all means of seeking remedy, there is nothing left but patience. But my son, when able, may seek the relief of the law, which I am denied: He or his son may renew his appeal, till he recover his right. But the conquered, or their children, have no court, no arbitrator on earth to appeal to. Then they may appeal, as Jephtha did, to heaven, and repeat their appeal till they have recovered the native right of their ancestors, which was, to have such a legislative over them, as the majority should approve, and freely acquiesce in.

If it be objected, this would cause endless trouble; I answer, no more than justice does, where she lies open to all that appeal to her. He that troubles his neighbor without a cause, is punished for it by the justice of the court he appeals to: And he that appeals to heaven must be sure he has right on his side; and a right too, that is worth the trouble and cost of the appeal, as he will answer at a tribunal that cannot be deceived, and will be sure to retribute to everyone according to the mischiefs he hath created to his fellow-subjects; that is, any part of mankind: From whence it is plain, that he that conquers in an unjust war, can thereby have no title to the subjection and obedience of the conquered.

§ 176. Jedermann wird bereitwillig zugestehen: Angreifer, die anderen den Krieg erklären und unrechtmäßig in die Rechte eines anderen eingreifen, können durch einen unrechtmäßigen Krieg nie an ein Recht über den Besiegten gelangen. Es sei denn man denkt, Räuber und Piraten hätten ein Herrschaftsrecht über jeden, den sie durch Gewalt überwältigen konnten oder Menschen seien durch Versprechen gebunden, zu denen unrechtmäßige Gewalt sie foltert.

Sollte ein Räuber in mein Haus einbrechen und mich mit einem Dolch an meiner Kehle zwingen, Urkunden auszufertigen, die ihm mein Vermögen übertragen, würde ihm das irgendeinen Rechtsanspruch geben? Ein unrechtmäßiger Eroberer, der mich zur Unterordnung zwingt erwirbt durch sein Schwert den gleichen Anspruch. Unrecht und Verbrechen sind gleich, seien sie nun durch den Träger einer Krone oder durch einen Schurken aus der einfachen Bevölkerung begangen worden.

Der Titel des Angreifers und die Zahl seines Anhangs machen keinen Unterschied für das Verbrechen, höchstens den, es zu verschlimmern.

Der einzige Unterschied ist: Große Räuber strafen die Kleinen, um deren Gehorsam zu sichern. Die großen werden dafür mit Lorbeer und Siegeszeichen belohnt, weil sie zu weit über den schwachen Händen der Rechtmäßigkeit in dieser Welt stehen und weil sie die Macht, die Übeltäter strafen soll, in ihrem Besitz haben.

Worin besteht mein Heilmittel gegen einen Räuber, der so in mein Haus einbrach? In der Anrufung des Gesetzes um Rechtmäßigkeit. Vielleicht wird mir aber Rechtmäßigkeit verweigert oder ich wurde zum Krüppel geschlagen und kann mich nicht rühren, bin ausgeraubt und habe keine Mittel zu handeln. Wenn Gott alle Mittel Hilfe zu suchen genommen hat, bleibt nichts übrig als Geduld. Mein Sohn aber kann, wenn er dazu im Stande ist, die Hilfe des Gesetzes suchen, die mir verweigert wurde. Er oder sein Sohn können den Appell erneuern, bis sie ihr Recht wiedererlangen.

Besiegte oder ihre Kinder haben keinen Gerichtshof, keinen Schiedsrichter auf Erden, die sie anrufen könnten. Sie können wie Jephta nur die Hilfe des Himmels anrufen und ihre Klage wiederholen, bis sie das ursprüngliche Recht ihrer Vorfahren zurückerlangen: Das Recht eine Legislative zur Verfügung zu haben, der die Mehrheit aus freien Stücken zustimmt und sie akzeptiert.

Wenn dem entgegengehalten wird, das würde endlose Unruhe verursachen, dann lautet meine Antwort: Nicht mehr als Gerechtigkeit verursacht, die allen offen steht, die sie anrufen. Wer seinen Nachbarn grundlos bedrängt, wird dafür durch den Richter, den jener anruft, bestraft.

Wer den Himmel anruft, muss sicher sein, das Recht auf seiner Seite zu haben, und zwar ein Recht, das der Mühe und der Kosten der Berufung wert ist, da er sich vor einem Tribunal zu verantworten haben wird, das nicht getäuscht werden kann und mit Sicherheit jedem einzelnen das Unheil vergelten wird, das er seinen Mitmenschen, damit meine ich einem beliebigen Teil der Menschheit, angetan hat. Damit sollte klar sein:

Wer in einem unrechtmäßigen Krieg siegt, erwirbt dadurch keinen Rechtsanspruch auf die Unterordnung und den Gehorsam der Besiegten.

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TToG II § 156

John Locke: Two Treatises of Government

§ 156. The power of assembling and dismissing the legislative, placed in the executive, gives not the executive a superiority over it, but is a fiduciary trust placed in him, for the safety of the people, in a case where the uncertainty and variableness of human affairs could not bear a steady fixed rule: For it not being possible, that the first framers of the government should, by any foresight, be so much masters of future events, as to be able to prefix so just periods of return and duration to the assemblies of the legislative, in all times to come, that might exactly answer all the exigencies of the commonwealth; the best remedy could be found for this defect, was to trust this to the prudence of one who was always to be present, and whose business it was to watch over the public good.

Constant frequent meetings of the legislative, and long continuations of their assemblies, without necessary occasion, could not but be burdensome to the people, and must necessarily in time produce more dangerous inconveniencies, and yet the quick turn of affairs might be sometimes such as to need their present help: Any delay of their convening might endanger the public; and sometimes too their business might be so great, that the limited time of their sitting might be too short for their work, and rob the public of that benefit which could be had only from their mature deliberation.

What then could be done in this case to prevent the community from being exposed some time or other to eminent hazard, on one side or the other, by fixed intervals and periods, set to the meeting and acting of the legislative, but to entrust it to the prudence of some, who being present, and acquainted with the state of public affairs, might make use of this prerogative for the public good?

And where else could this be so well placed as in his hands, who was entrusted with the execution of the laws for the same end?

Thus supposing the regulation of times for the assembling and sitting of the legislative, not settled by the original constitution, it naturally fell into the hands of the executive, not as an arbitrary power depending on his good pleasure, but with this trust always to have it exercised only for the public weal, as the occurrences of times and change of affairs might require.

Whether settled periods of their convening, or a liberty left to the Prince for convoking the legislative, or perhaps a mixture of both, hath the least inconvenience attending it, it is not my business here to enquire, but only to show, that though the executive power may have the prerogative of convoking and dissolving such conventions of the legislative, yet it is not thereby superior to it.

§ 156. Der Exekutive gewährte Macht die Legislative einzuberufen und aufzulösen verleiht der Exekutive keine Überordnung über jene. Sie stellt eine zur Sicherheit der Bevölkerung anvertraute Befugnis für den Fall dar, Unsicherheit und Wandelbarkeit menschlicher Angelegenheiten ließen stabil stehende Regeln nicht zu.

Die ersten Verfasser der Regierungen konnten bei aller Hellsichtigkeit unmöglich derartige Meister zukünftiger Ereignisse sein, um es fertig zu bringen die Intervalle für Wiederkehr und Dauer legislativer Versammlungen für alle Zeiten im Voraus exakt so festzusetzen, dass sie zu allen Erfordernissen des Gemeinwesens gepasst hätten. Das beste gegen diesen Mangel auffindbare Mittel war, es der Klugheit einer Person zu überlassen, die stets präsent zu sein hatte und deren Aufgabe es war, über das öffentliche Wohl zu wachen.

Regelmäßig wiederholte Treffen der Legislative und lang andauernde Versammlungen ohne nötigen Anlass wären nichts als eine Belastung der Bevölkerung und riefen notwendigerweise mit der Zeit noch gefährlichere Unannehmbarkeiten hervor. Und doch können schnelle Wendungen bei Angelegenheiten manchmal sofortiges Eingreifen erfordern. Jegliche Verzögerung der Treffen könnte das öffentliche Wohl gefährden. Gelegentlich kann die Tagesordnung zu umfangreich werden, um die begrenzte Zeit ihrer Sitzung für ihre Arbeit ausreichen zu lassen. Die Öffentlichkeit wäre des Nutzens beraubt, der nur durch reifliche Beratung erlangt werden kann.

Was könnte dann in diesem Fall getan werden, um die Gemeinschaft hin und wieder vor ernsten Gefahren zu bewahren, die dann und wann durch vorher bestimmte Unterbrechungen und Intervalle entstehen können, die Versammlung und Tätigkeit der Legislative festlegen? Was als es der Klugheit einer Person anzuvertrauen, die verfügbar ist, mit dem Stand der öffentlichen Angelegenheiten bekannt, von diesem Vorbehaltsrecht zum öffentlichen Wohl Gebrauch macht? Wohin sonst könnte man das vorzüglicher legen als in die Hände dessen, welcher mit dem Vollzug der Gesetze zu gleichen Zielen bereits betraut worden war?

Hierbei, unterstellt die Regelung der Intervalle für Versammlung und Sitzung der Legislative sei nicht durch die ursprüngliche Verfassung geordnet, gelangt sie von Natur aus in die Hände der Exekutive, nicht als willkürliche, vom gütigen Ermessen der Exekutive abhängige Macht, sondern stets im Vertrauen sie werde allein zum öffentlichen Wohl ausgeübt, so wie Zeitumstände und der Wandel der Dinge es erfordern.

Ob festgelegte Intervalle oder dem Fürsten überlassene Freiheit die Legislative einberufen, oder vielleicht eine Mischung beider die geringste Unannehmbarkeit nach sich zieht, ist hier keine Aufgabe für mich es zu untersuchen, sondern nur nachzuweisen, selbst wenn die Exekutive ein Vorbehaltsrecht haben kann, solche Zusammenkünfte der Legislative einzuberufen und aufzulösen, steht sie deshalb doch nicht über ihr.

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TToG I § 154

John Locke: Two Treatises of Government

§ 154. And methinks he should have let Homer and his wars of Troy alone, since his great zeal to truth or monarchy carried him to such a pitch of transport against philosophers and poets, that he tells us in his preface, that there are too many in these days, who please themselves in running after the opinions of philosophers and poets, to find out such an original of government, as might promise them some title to liberty, to the great scandal of Christianity, and bringing in of atheism.

And yet these heathens, philosopher Aristotle, and poet Homer, are not rejected by our zealous Christian politician, whenever they offer any thing that seems to serve his turn; whether to the great scandal of Christianity and bringing in of atheism, let him look.

This I cannot but observe, in authors who it is visible write not for truth, how ready zeal for interest and party is to entitle Christianity to their designs, and to charge atheism on those who will not without examining submit to their doctrines, and blindly swallow their nonsense. But to return to his scripture history, our author farther tells us, p. 18, that after the return of the Israelites out of bondage, God, out of a special care of them, chose Moses and Joshua successively to govern as Princes in the place and stead of the supreme fathers.

If it be true, that they returned out of bondage, it must be into a state of freedom, and must imply that both before and after this bondage they were free, unless our author will say, that changing of masters is returning out of bondage; or that a slave returns out of bondage, when he is removed from one galley to another.

If then they returned out of bondage, it is plain that in those days, whatever our author in his preface says to the contrary, there were difference between a son, a subject and a slave; and that neither the patriarchs before, nor their rulers after this Egyptian bondage, numbered their sons or subjects amongst their possessions, and disposed of them with as absolute a dominion as they did their other goods.

§ 154. Mir drängt sich in mein Denken, er hätte besser Homer und dessen trojanischen Krieg im Regal gelassen, nachdem ihn sein flammender Eifer für Wahrheit oder Monarchie zu einem derartigen Wutausbruch gegen Philosophen und Dichter hingerissen hatte, das er in seinem Vorwort kaum an sich halten kann: In unseren Tagen gibt es zu viele, die sich darin gefallen, den Ansichten von Philosophen und Dichtern nachzulaufen, um einen Ursprung für Regentschaft ausfindig zu machen, der ihnen einen Anspruch auf Freiheit versprechen könnte. Zum großen
Ärgernis der Christenheit und zur Verbreitung von Atheismus. Und doch bedient er sich freizügig bei diesen Heiden, Aristoteles der Philosoph und Homer der Dichter. Von unserem eifrigen christlichen Politiker niemals verworfen, sobald sie etwas bieten, was ihm für seine Ziele nützlich scheint. Ob nun zum großen Ärgernis der Christenheit oder um den Atheismus zu verbreiten, soll er selber verstehen.

Unvermeidlicherweise nehme ich es wahr und kann mir die Bemerkung nicht verkneifen: Es sind Autoren wie er, die sichtlich nicht für die Wahrheit schreiben, deren Interesse und Parteilichkeit stets bereit ist, Christentum groß in Titel und Text ihrer Werke zu schreiben und alle der Gottlosigkeit bezichtigen, die sich ihren Lehren nicht ohne Prüfung unterwerfen und ihren Unsinn nicht blind und stumm schlucken wollen.

Um wieder zur biblischen Geschichte zurückzukehren:
Unser Autor schildert S. 18: Nach der Rückkehr der Israeliten aus der Knechtschaft wählte Gott aus besonderer Fürsorge Moses und nach diesem Josua aus, um als Fürsten anstelle der ältesten Väter zu regieren. Sollten sie tatsächlich aus einer Knechtschaft zurückgekehrt sein, muss es in einen Zustand von Freiheit erfolgt sein. Das beinhaltet, sie waren sowohl vor als nach dieser Knechtschaft ein freies Volk. Es sei denn, unser Autor will zum Ausdruck bringen, den Herrn wechseln hieße aus Knechtschaft zurückkehren.

Oder ein Sklave kehre aus seiner Knechtschaft zurück, wenn er von einer Galeere auf die andere gebracht wird. Kehrten sie also aus Knechtschaft zurück, ist klar: In jenen Tagen bestand, was auch unser Autor in seinem Vorwort dagegen sagen mag, ein Unterschied zwischen einem Sohn, einem Untertan und einem Sklaven. Weder die Patriarchen vor, noch die Herrscher nach dieser ägyptischen Knechtschaft rechneten ihre Söhne oder Untertanen zu ihrem Besitz oder verfügten gar mit ebenso absoluter Herrschaft über diese wie über ihre anderen Güter.

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