Schlagwort-Archive: Förderung

Eine faire Bepreisung von CO2 – Modell und Plädoyer

Eine faire Bepreisung von CO2 – Modell und Plädoyer

Vorwort – Motivation

Wenn der alte Johannes der Evangelist das gewußt hätte: Eine unerwartete Version der Apokalypse wird immer greifbarer: Der Klimawandel. Die Beschreibungen des Phänomens werden Jahr für Jahr detaillierter und präsziser, die Dokumentationen der Symptome umfassender und die meßbaren Indikatoren nehmen zu. Politisch wird mit dem Thema gespielt, als gehe es ums Kirschkernweitspucken.

Die Einen schüren Angst, die Anderen steigern ihre Ignoranz gegenüber dem Phänomen.

An dieser Stelle verabschiede ich mich auch schon aus der Diskussion um wie, wo und was, Volumen etc. des Klimawandels und wende mich einer Betrachtung aus einer vollkommen anderen Warte zu. Warum ich das tue ist irrelevant. Relevant ist nur, dass ich mich an greifbaren Fakten orientiere um zu einer eigenständigen, unabhängigen und hoffentlich weniger spekulativen Betrachtung zu kommen, als ich gemeinhin aus den Kontroversen der Klimawandel-Kassandrae und der Klimawandel-Leugner zu hören gewohnt bin.

Emotional betrachtet ist mir der Klimawandel vollkommen gleichgültig, Ich habe keine Kinder und glaube nicht an Wiedergeburt. Was nach mir eintritt, betrifft mich also nicht mehr. Also, damit meine ich: Dann nicht mehr. Zudem hat das Leben auf diesem Planeten nachweisbar eine sehr, sehr lange Tradition, sich auch unter vollkommen anderen Umweltbedingungen zu entfalten. Ob das auch für menschliches Leben gelten wird, weiß ich nicht. Ich nehme mal an, Ja. Der Mensch hat sich – als Art – bisher seit seinem Auftauchen an alles gewöhnt und angepasst und damit Darwins Satz vom „Survival of the fittest“ vollständig entsprochen.

An der Stelle halte ich allerdings den Hinweis für angebracht, dass sich hinter diesem Satz die Fähigkeit zur weitgehenden Anpassung entweder des Lebewesens oder eben der Umstände bzw. eine Mischung aus beidem verbirgt, und nicht etwa das Recht des Stärkeren, des „Fitteren“, Potenteren, Mächtigeren oder Durchsetzungsfähigeren, wie mehrheitlich geglaubt wird.

Für mich persönlich ist Im Augenblick alles noch anders. Denn ich bin – auch wenn ich nicht weiß, warum – in irgendeiner Form mit den Geschehnissen in der menschlichen Gesellschaft, der so genannten Zivilisation, verknüpft und muss das aktuelle Geschehen mit tragen. Irgendwie damit umgehen. Und daher auch mit verantworten.

Ein Beispiel: Ich muss Krankenversicherung bezahlen. Das ist einfach eine Realität. Ob ich will oder nicht. Ich kann zwar Ausweichstrategien fahren, wie Auswandern in ein Land ohne Krankenversicherung, aber selbst dort gibt es medizinische Versorgung, und sei sie auch noch so minimalistisch: Sie wird dann eben über Steuern von der Gesellschaft getragen. Und ich zahle dann eben über die Steuern dafür.

Und selbst wenn ich noch so sicher bin, niemals eine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu müssen, kann ich die Wahrscheinlichkeit nicht ausschließen, dass ich sie doch einmal benötige.

Der langen Rede kurzer Sinn: Dem Heute kann ich mich nicht entziehen und werde in irgendeiner Form an den Entscheidungen und Maßnahmen der Zeit zumindest passiv beteiligt: Ich muss dafür Gegenwert erwirtschaften und bezahlen.

Wenn ich also ohnehin nicht ausweichen kann, dann möchte ich, das mein Beitrag den besten Nutzen einbringt. Und zwar nicht nur den naheliegenden für mich oder andere in Form möglichst hohen Profits, sondern auch in anderer Hinsicht. Dazu gehört, dass es jedem anderen in gleicher Weise gelingen möge, dass auch sein Beitrag für ihn so sinnvoll und nützlich ist, wie für mich. Und nicht etwa sein persönliches Ergebnis ihn auf den Gedanken bringt, im Fall einer Benachteiligung – sei sie nun gefühlt oder real – direkt bei mir Ausgleich zu suchen. Mein Engagement ist in diesem Sinne eine Sicherheitsmaßnahme.

Einleitung – Womit haben wir es zu tun?

Feststellung 1:

CO2 entsteht chemisch gesehen durch Oxidation, was wir Menschen als Verbrennung bezeichnen. Es entsteht dabei nicht nur durch tatsächliches Feuer, sondern auch durch die Verwertung energiehaltiger Nahrungsmittel durch Lebewesen – wir alle „verbrennen Kalorien“ wie die landläufige Stimme der Bevölkerung sich auszudrücken pflegt. Die drei Grundkategorien unserer Lebensmittel bestehen allesamt aus Kohlenstoffverbindungen, die vom jeweiligen Körper unterschiedlich schnell und zweckgebunden verwertet werden. Genau wie Holz, Öl, Gas und Kohle bei ihrer Verbrennung. Auch das sind nichts als Kohlenstoffverbindungen, die wir energetisch nutzen. CO2 entsteht also so oder so.

CO2 ist unter den Bedingungen unserer Atmosphäre ein Gas und vermischt sich locker mit unserer Atemluft. Wir sehen es nicht, wir riechen es nicht, wir hören es nicht, wir schmecken es nicht und wir ertasten es nicht.

Feststellung 2:

Es hat aber Wirkungen: Es absorbiert Strahlungsenergie und kann so tendenziell die Atmosphäre aufheizen. Eine besondere Eigenschaft ist die von Svante Arrhenius endeckte Fähigkeit, kurzwelligeres Licht zu resorbieren und als langwelligere Wärmestrahlung wieder abzugeben. Grundsätzlich können das sehr viele Materialien – und wir nutzen das für Wärmestrahlanwendungen, allerdings nicht in der Intensität und vor allem nicht mit direkter Wirkung in der Atmosphäre. Selbst wenn der genaue Effekt noch immer nicht detailliert erforscht und nachgewiesen ist, so sind die statistischen Zahlen jedoch beeindruckend genug, den Effekt mindestens als stark klimarelevant zu beurteilen und schon rein vorsorglich aus Gründen der Existenzssicherheit für Fauna (inklusive Mensch) und Flora den weiteren Anstieg von CO2 in der Atmosphäre nicht nur zu reduzieren oder zu verhindern, sondern gezielt auf eine Verringerung der aktuell in der Atmosphäre vorhandenen Gesamtmenge hinzuarbeiten. Gerade den konservativsten aller Politiker sollte das Sicherheitsargument Grund genug sein, effektiv und wirkungsvoll zu handeln. Statt die Dinge weiterhin der freiwilligen Selbstregulierung der Wirtschaft zu überlassen. Die mittlerweile überdimensionierten Freigehege für „Big Business Alphatiere“ werden spätestens dann überflüssig, wenn es keine Arbeitsbienen und keine Käufer derer Produkte mehr gibt.

Für den Menschen ist CO2 in geringer Konzentration nicht giftig, es behindert aber die Sauerstoffaufnahme. Eine erhöhte Konzentration von CO2 in der Umgebungsluft führt bei Menschen zu Kopfschmerzen und kann letztlich Bewußtlosigkeit auslösen. Eine Konzentration von 8 % oder mehr kann nach 30 bis 60 Minuten sogar zum Tod führen.

Nun könnte jeder verständlicher Weise denken, die derzeitigen 0,4 % in der Atmospähre, von denen wir auf Grund der statischen Daten nahezu sicher annehmen dürfen, sie würden den Klimawandel auslösen, diese gerade mal 0,4 % können uns ja nichts anhaben. Die Atmen wir locker wieder weg und fahren im Zweifel öfter mal in die Natur, wo die Atemluft weniger CO2 hat, oder kaufen uns ein Sauerstoffzelt. An der Stelle sei erwähnt: Michael Jackson ist übrigens trotz Schlafens im Sauerstoffzelt recht jung gestorben. Oder vielleicht gerade deshalb.

Zusammenhang 1: Wir sind direkt betroffen!

Die soeben berschriebene Vorstellung ist zwar naheliegend, hat aber zwei Haken:

1. Ist 0,4% der weltweite Durchschnittswert von CO2 in der Atmosphäre und sein Anwachsen geht rein zu Lasten des in der Atmosphäre enthaltenen O2, also Sauerstoffs, den wir problematischer Weise zum Atmen brauchen…

2. Ist die chemische Bindungsnergie von CO2 ca. 200 Mal höher als die von O2. Das heißt, je mehr CO2 in der Atmosphäre, die wir einatmen, vorhanden ist, desto weniger O2 können wir bei jedem Atemzug aufnehmen und gegen CO2 austauschen. Hinzu kommt, dass die Austauschrate der Membranen unserer Lungenbläschen von der Differenz der Konzentration an CO2 Innen zu Außen abhängt. Mit anderen Worten, die Aufnahmerate von O2 sinkt auch dadurch. Wenn auch nur leicht und noch kaum messbar, so ist der Effekt beider Faktoren der einer tendenziellen Anreicherung von dauerhaft präsentem CO2 im Blut.

Natürlich wird unser Körper, der über die besten derzeit verfügbaren Sensoren verfügt, das nicht zulassen wollen. Denn eine höhere CO2-Konzentration bedeutet für ihn, dass er für Ausgleich sorgen muss. Er „denkt“ die aktuell abgerufene Leistung des Körpers sei höher z. B. durch Sport, Arbeit oder Stress und erhöht daher Atemfrequenz, Blutdruck, Puls. Kurz: Er zieht alle Register, steuert gegen und wir werden den Anstieg von CO2 im Blut kaum messen können. Zumindest solange er im Veränderungsbereich eines normalen Lebens bleibt.

Was wir aber bemerken, ist ein steigender Regenerationsbedarf, oder eine abnehmende Leistungsfähigkeit, eine Zunahme von Kreislauf- und Atmungsrelevanten Krankheiten, mehr Phasen von Müdigkeit und ab einer bestimmten Anreicherung des Bluts mit CO2: Häufiger Kopfschmerzen oder Konzentrationsschwächen.

Ausgleichen können wir das nur durch mehr Sport, mehr Spazierengehen und mehr Ruhe bei ausreichend unverbrauchter Luft. Was zu Lasten der Arbeitseffizienz geht.

Und nicht vergessen: Auf Grund der 200 mal stärkeren Bindungsenergie von CO2 ans Hämoglobin reichert sich ein Mehr an CO2 in sich selbst verstärkender Weise stärker im Blut an. Der Ausgleichsaufwand steigt also weiter- die Zunahme körperlicher Folgen allerdings auch.

Unter dem Strich: Steigendes CO2 in der Atmosphäre verursacht bereits jetzt exponentiell steigende indirekte Kosten, welche über kurz oder lang vor allem die Wirtschaft betreffen, die sich aktuell noch an dem kostenlosen Abfalllager für CO2 – der Atmosphäre – schadlos hält. Hört man den herausgehobenen Vertretern der Wirtschaft, der Verbände und der von ihnen unterstützen politischen Kräfte zu, hat man keineswegs den Eindruck, als wären sich die Betreffenden dieser nun wirklich sehr einfachen Zusammenhänge auch nur im Ansatz bewußt. Und gerade bei sich selbst verstärkenden Effekten greift jede lineare Betrachtungsweise der Entwicklung zu kurz. Die einzige Linearität besteht in der dynamischen Verkürzungrate der verbleibenden Restzeit, um die Katastrophe aufzuhalten.

Zusammenhang 2: Der Vorrat an natürlichen Ressourcen gehört allen Menschen gemeinsam. Vor allem den nachfolgenden Generationen!

Diese These mag den meisten Apologeten und Elegikern einer rendite- und profitorientierten als „frei“ oder auch „sozial“ apostrophierten, aber in Wahrheit der Willkür großer Kriegskassen unterworfenen Marktwirtschaft gegen den Strich gehen, droht sie doch mit der Konsequenz, die Ausbeutung natürlicher Ressourcen begründet zu verteuern. Manche würden sogar sofort behaupten, das sei Kommunismus pur. Das stimmt allerdings nicht. Es ist Liberalismus pur.

Das derzeit geltende Paradigma der Wirtschaft lautet: „Höhere Preise bedeuten höhere Kosten und das kostet Arbeitsplätze!“ Weil ja Arbeitsplätze der Dreh- und Angelpunkt allen Lebens sind. Es scheint, als wäre es vollkommen irrelvant, wie es Menschen in ihrem Leben geht; wie sie mit den Herausforderungen zu recht kommen, mit denen Sie konfrontiert sind. Egal ob Gesundheit, Naturkatastrophen, steigende Lebenshaltungskosten: Hauptsache sie haben Arbeit. Dann ist alles gut, lautet die einfache Formel. Eingängig und leicht zu Glauben, aber zu 0% belastbar. Ob Menschen nun von der Arbeit leben können oder durch die Arbeit Schaden erleiden, oder sich buchstäblich arm arbeiten oder arm sparen, ist ohne Bedeutung.

Da verwundert es nicht, wenn bei jeder Diskussion immer ein Vertreter der Wirtschaft oder irgendein der Wirtschaft sich verpflichtet fühlenden Politiker aufsteht und kurzatmige Sätze sagt, wie: Wenn der Strompreis auch nur um einen Cent steigt, dann ist die XXX-Industrie weg und produziert bei Trump. Und damit jede Veränderung aus einem leicht erkennbar komplett kurzsichtigen Argument heraus zu unterbinden versucht. Selbst wenn das Argument noch so weit an jeglicher Lösung des Problems vorbei geht.

Dabei sollte doch klar sein: CO2-Emissionen verursachen bereits jetzt enorme Kosten, die sich nirgendwo abbilden. Die derzeitge Bewirtschaftung natürlicher Resourcen stellt spätestens nachfolgende Generationen vor das Problem, dass ihnen nichts hinterlassen wurde. Da bekommt die Idee der „Schwarzen Null“ doch gleich eine völlig andere Bedeutung.

Wir verhalten uns wie ein Mietwagenfahrer, der mit der goldenen Kreditkarte in der Hand Fahrzeuge mietet und sie dann bei leergefahrenem Tank am Strassenrand stehen läßt, während die Kreditkarte entweder nicht gedeckt oder gefälscht ist.

Feststellung 3:

Die nächsten Generationen werden kein Erdöl, Gas oder keine Kohle mehr verbrennen können.

Einmal, weil ihnen buchstäblich die Luft ausgeht und weil schlicht keine natürlichen Ressourcen mehr da sind, die man mit realiserbarem Aufwand ausbeuten könnte. Selbst wenn man so töricht wäre, so wie bisher weitermachen zu wollen.

Dabei ist es seit je her konstituierendes Grundprinzip der menschlichen Zivilisation, für die privilegierte Inanspruchnahme allgemein verfügbarer Leistungen, Produkte oder Ressourcen einen angemessenen Gegenwert zu bezahlen.

Gerade die Sichtweise der liberalen politischen und wirtschaftlichen Theorie, die faktisch weltweit Grundlage unserer Wirtschaftsform und Lebensweise ist – schließlich wurde sie ja aus den Phänomenen des realen Lebens abgeleitet – geht davon aus, dass alles, was – zumindest auf diesem Planeten – existiert, gemeinschaftlicher Besitz der gesamten Menschheit ist und erst durch Urbarmachung zu individuellem Besitz wird.

Wobei der hinzutretende demokratische Gedanke es erforderlich macht, dass alle anderen der Inbesitznahme von egal welchem Teil des gemeinschaftlichen Besitzes durch einen oder mehrere Individuen formell zustimmen müßten. Die Diskussion über das wie und wo und wann ist an dieser Stelle jedoch müßig. In der Praxis geht es so vor sich, dass der Nutzer an die Repräsentation bzw. Administration der Gemeinschaft einen Ausgleich bezahlt.

Feststellung 4: Die Emission von „Green House Gases“ wie CO2 beruht auf der physischen Verwendung in Form von Zerstörung gemeinsamen Besitzes der Menschheit und muss daher so vergütet werden, dass nachfolgende Generationen trotz der fehlenden Ressourcen weiter auf dem Planeten leben können. Wie bei jeder ganz normalen Inanspruchnahme für Aufwandsentschädigung oder Schadenersatz auf Grund persönlichen Verhaltens muss der Verursacher also so viel für seine Aktivität bezahlen, als nötig ist, um den Ursprungszustand oder ein Äquivalent desselben wieder herzustellen.

Das bedeutet: Ein fairer Preis für CO2 muss mindestens so hoch sein, wie es die Kosten für das recyceln und die Umwandlung in einen anderen, verwertbaren Stoff erforderlich machen. Mit anderen Worten, CO2 hat einen fixierbaren Mindestpreis und die Regierungen der Welt sind gehalten, diesen zur Kompensation der Folgen für ihre heutigen Staatsbürger oder in weniger demokratisch entwickelten Ländern für ihre Staatsangehörigen einzufordern.

Das Klimaschutzabkommen COP 21 von Paris bietet dazu einen idealen Ansatzpunkt, da sich hier eine überwältigende Mehrheit von Staaten zum Handeln verpflichtet hat.

Festestellung 4:

Das Thema verlagert sich also von der Zulässigkeit von Ressourcenverwendung – die eindeutig mit Ja zu beantworten ist – auf die Bezahlung eines angemessenen Preises durch den Entnehmer.

Herausforderung 1:

Nationale Alleingänge – sinnvoll oder nicht?

Darüber läßt sich trefflich streiten und jede Menge weitere Zeit vergeuden. Schweden hat seit 1991 eine CO2-Steuer und derzeit einen Preis von 150 € je Tonne oder 1,5 ct je 100 g.

Schweden ist dennoch eine gut aufgestellte und erfolgreiche Industrienation.

Es geht offenkundig also auch im nationalen Alleingang. Der „Abfärbeeffekt“ durch Vorbildwirkung bleibt allerdings nach nun 26 Jahren Besteuerung auf der Strecke. Ist also kein starkes Argument mehr für nationale Alleingänge.

Dazu kommt, dass nationale Alleingänge in der Regel bereits eher im Vorfeld an einheimischen Widerständen scheitern, als internationale Vereinbarungen.

Drittes und wesentliches Argument gegen nationale Alleingänge ist die damit unweigerlich verbundene Schlechterstellung im internationalen Wettbewerb. Ob diese dann jeweils im durch die Gegner eine effektiven CO2-Bepreisung aufgebauschten Umfang auch tatsächlich auftreten würde, sei dahingestellt.

Tatsache ist, das eine wirksam umgesetzte internationale Vereinbarung dieses Argument zuverlässig und vollständig entkräftet.

Zudem betrifft das Problemfeld via die gemeinsame und unteilbare Ressource „Atmosphäre“ schlicht alle Länder.

Daher bietet das Pariser Klimaprotokoll den geeigneten Ansatzpunkt für ein weltweites CO2– oder GHG-Regime.

Herausforderung 2:

Eine CO2-Bepreisung führt direkt zum Anstieg der laufenden Energiekosten für jeden Bewohner des Planeten und indirekt zum Anstieg seiner weiteren Lebenshaltungskosten.

Bereits geringe Zusatzkosten haben dabei spürbare Effekte. Stellen wir uns folgendes vor:

Ein durchschnittlicher Mensch in einem durchschnittlichen Land braucht 1.000 kWh Strom Jahr und 2.000 kWh Heizwärme. Wir sprechen hier von der Nutzenergie. Also das, was für den beabsichtigten Zweck tatsächlich genutzt wird!

Beides wird überwiegend aus fossilen Ressourcen bereit gestellt, wobei wir beim Strom Steinkohle ansetzen, beim Heizen Erdgas. Die Stromerzeugung habe eine Effizienz von 30%, die Gasheizung von 90%.

Der gegebene Gaspreis ohne Steuern, Abgaben und Transport sei 2,5 ct / kWh, der für die Steinkohle 2 ct / kWh.

Eine kWh aus Erdgas emittiert bei der Verbrennung 220 g, eine kWh aus Steinkohle 340 g.

Das Recycling einer Tonne CO2 nehmen wir mit Kosten von 150,00 € oder 1,5 ct./ 100 g an.

Da wir beim Bedarf von Endenergie ausgehen, müssen wir nachher (2. Schritt) noch um den Primärenergiefaktor ergänzen, um den Gesamtaufwand ab Kohletagebau oder Gasfeld abzubilden.

Der soll für beides bei 1,1 liegen.

Erstens gilt es die Effizienz zu betrachten, um von der Nutzenergie auf die Endenergie zu kommen: In Schritt 1 ergeben sich beim Strom 3.330 kWh und beim Gas 2.220 kWh auf Endenergie.

PE-Faktor: Damit kämen wir in Schritt 2 auf 3.670 kWh Strom und 2.440 kWh Wärme bei der Primärenergie. Die Berechnung der Primärenergie über den PE-Preis ist ihrer Natur nach virtuell. Man könnte genauso den Preis mittels PE-Faktor skalieren. Das Ergebnis wäre identisch.

Die Bereitstellungskosten am Erzeugungsort ohne CO2-Preis lägen damit bei

Strom: 3.670 kWh PE * 2,0 ct. Energiepreis Kohle = 7,4 ct / kWh ohne CO2-Preis.

Wärme: 2.440 kWh PE * 2,5 ct Energiepreis Gas = 6,1 ct / kWh ohne CO2-Preis.

Kommt eine CO2-Bepreisung hinzu und kosten 100 g CO2 1,5 ct, dann ergeben sich für jede kWh aus Kohle ein Aufschlag von 6,8 ct und für Gas von 3,3 ct.

Strom: 3.670 kWh PE * 2,0 ct. Energiepreis Kohle = 14,2 ct / kWh mit CO2-Preis.

Wärme: 2.440 kWh PE * 2,5 ct Energiepreis Gas = 9,4 ct / kWh mit CO2-Preis.

Mit diesen Handelspreisen ist Minimum zu rechnen. Dazu kämen Transport, Verteilung, Handelsmargen, Risikoprämien und Steuern. Während Transport und Verteilung nur indirekt steigen, steigen die preisabhängigen Zusatzkosten wie Steuern und Margen direkt als Prozentsätze.

Im Ergebnis verteuert sich Energie massiv und alle weiteren Produkte verteuern sich ebenfalls stark. Da dies zu spürbaren Kaufkraftverlusten speziell der einkommensseitig schlechter gestellen Menschen führt – für jeden steigt der Warenkorb um den gleichen Betrag, unabhängig von seinem Einkommen, muss daher ein gut definierter Teil der generierten Einnahmen zur gleichmäßigen Kompensation jedem einzelnen Bewohner des Planeten zurückgegeben werden.

Die Dringlichkeit dieser Umverteilung ergibt sich zudem bereits aus der Tatsache, dass die gesamten Ressourcen des Planeten per se zunächst einmal gemeinsamer Besitz aller Menschen sind und jede individualisierte und exklusive Verfügung darüber folglich allen anderen gleichermaßen zu Gute kommen muss, wie auch der Nutzungsaufwand über Marktpreise abgebildet wird. Allein deshalb sind weltweit in etwa gleiche Energiepreise schon eine logische Schlussfolgerung.

Dieses Set-Up würde zwar im Prinzip kein einziges Land und keinen Menschen benachteiligen und könnte daher von allen Unterzeichnern des Pariser Protokolls direkt umgesetzt und getragen werden. Doch wird jedes Land reklamieren, dass für eine Defossilierung (nicht Dekarbonisierung) ein Infrastrukturausbau erforderlich ist, der auch eingepreist werden muss.

Um hier ebenfalls Chancengleichheit zu wahren, müßte eine weltweite Emissionbepreisung eine Preiskomponente für denStaat enthalten. Wie z. B. den Grundtarif einer Energiesteuer von 2 ct / kWh.

Herausforderung 3:

Da es weltweit überwiegend nur Staaten gibt, in denen auf Grund der früheren Politiken massiver staatlicher Energieversorgung und des Mißbrauchs künstlich erzeugter, billiger Energiepreise zur politischen Lenkung sich die Erzeuger-Energiepreise im Grund auf dem ganzen Planeten weit unter den realen volkswirtschaftlichen Kosten befinden, hätte eine sofortige weltweite Erhöhung massive Folgen in jedem Land. Millionen Menschen und Unternehmen könnten sich die neuen Preise nicht leisten.

Vor allem da die politisch gesteuerte Unterbepreisung ja innerhalb der unvermeidlichen Marktfunktionen in jeder Gesellschaft dazu führt, dass Menschen auf eine zu angemessenen Energiepreisen passende Entlohnung ihrer Arbeitskraft zu verzichten geneigt sind, um den Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

Das Mantra des Glaubens an „Billiger = Effizienter = Fortschritt“, welches im „Geiz ist Geil“ Marketing gipfelt, erweist sich hier als fataler Trugschluss.

Nichts desto trotz ist es notendig allen Betroffenen Zeit zu geben, sich an die neue volkswirtschaftlich sinnvolle Bewertung der Energiepreise anzupassen. Von daher ist es notwendig, nach der grundsätzlichen internationalen Einführung eine gestaffelte Steigerung der CO2-Bepreisung vorzunehmen.

Herangehensweise:

Eine wesentliche Grundlage meiner Überlegungen zu einer CO2-Bepreisung beruht folglich auf einem ähnlichen Gedanken wie ihn auch der Verband VKI jüngst geäußert hat:

Ein etappenweises Vorgehen.

Würde man die aktuellen Kosten für ein potentielles CO2-Recycling sofort auf das kWh umlegen, kämen wir tatsächlich auf ca. 1,5 ct / 100 g.

Die Tonne CO2 zu Methan zu verwandeln kostet laut Recherchen von Prof. Michael Sterner 80 €, andere Quellen geben 70 € oder sogar 90 € an. Es ist unter Strich aber erst mal Tofu, wie viel es ist. Schlicht, weil jede exakte Preisbenennung spekulativ ist, derzeit die zugehörigen Technologien zwar verfügbar, aber weder in Landes-, Bundes- oder gar Globalem Maßstab sofort nutzbar vorhanden sind und sich allein deshalb zunächst eine Abschätzung der potentiellen Kosten an Hand dieser vorläufigen Meinungen empfiehlt, deren Validierung im Lauf des Ausbauprozesses efolgen wird.

Hinzu kämen für einen Teil des gewonnen H2 und des synthetisierten CH4 deren Verflüssigung als einzig handelbare mobile Transportmöglichkeit. Allein deshalb empfiehlt sich auch hier schon eine weitgehend kleinteilige, dezentrale Aufstellung von Elektrolyseuren und anderen Anlagen, vor allem Verflüssigern, um die entstehende Abwärme direkt vor Ort nutzen zu können. Sehr lohnenswert wäre wohl die Planung und Realisierung eines eigenen CO2-Netzes parallel zum Erdgasnetz, an Stelle der typischen und letzlich irreführenden Endlagerungs-Strategie bzw. „Endlösung“-Strategie des unverändert umjubelten CCS.

Also, CCS ist inzwischen vor allem die Abkürzung für das in der BRD entwickelte „Combined Charching System“ für Elektrofahrzeuge und nicht mehr so sehr „Captured Carbon Storage“….

Das Einfangen des freien, atmosphärischen CO2, welches verschiedentlich mit Kosten von um die 35 € plus minus 5 € je Tonnen angegeben wird, ist ein weiterer Faktor. Für dessen Umsetzung sind allerdings noch längst nicht alle denkbaren Technologien entwickelt oder gar ausgedacht worden. Es ist bereits möglich, steckt aber noch in den Kinderschuhen.

Dazu kämen sicher noch Kosten für Handel und Verwaltung.

Deshalb würde ich für den Start mit 150 € / to kalkulieren. Was übrigens dem derzeit gültigen C02-Preis in Schweden entspricht. Schweden hat wie bereits erwähnt seit 1991 eine CO2-Steuer und gehört trotzdem zu den führenden Wirtschaftsnationen. Was also können die Schweden, was wir nicht auch könnten.?

Die verursachergerechte Verteilung kann sich indessen nur an der Masse des freigesetzten orientieren CO2 orientieren. Zudem ist es ein natürliches Bedürfnis jedes Staats, sich für seine Funktion verläßliche Einnahmequellen aufzubauen.

Wie kann man so eine faire Bepreisung also angehen?

Ich schlage also vor, dass jedem zum Einsatz kommenden Energieträger an Hand seiner spezifischen CO2-Emission pro kWh ein Faktor zu gewiesen wird.

Die spezifischen CO2-Emissionen jedes Energieträgers pro kWh sind bekannt und liegen zwischen 0 und bis zu 500 g CO2 pro genutzter kWh.

Ebenfalls klar dürfte geworden sein, dass 150 € / to. ein angemessener Prognosepreis sind, aus dem sich 1,5 ct. für 100 g CO2 ableiten lassen.

Für 100 g gilt deshalb als Bezugsgröße der Faktor 1. Sobald ein primärer Energieträger eine kWh Endenergie bereit stellt, dann soll der jeweils allgemein gültige CO2-Preis pro 100 g mit diesem Faktor multipliziert werden und als Aufschlag auf eine Energiesteuer von 2 ct / kWh bezahlt werden.

Wenn die Verbrennung von Erdgas 220 g CO2 pro kWh erzeugt, dann lautet der Faktor 2,2, bei Steinkohle mit 340 g CO2 /kWh = 3,4; für alle anderen Primärenergieträger gilt entsprechendes. .

Zusätzlich ist jeder Energieträger wie im Beispiel gezeigt mit einem so genannten Primärenergie-Faktor behaftet, der den Zusatzaufwand für die Beschaffung (Abbau, Exploration, Transport) adressiert.

Für Erdgas, Erdöl, Steinkohle und Braunkohle ist das derzeit 1,1; für Strom im deutschen Strommix ist der Wert inzwischen 1,8, für Biomasse 0,2 und für PV-Strom 0

Die Formel für die Steuer lautet also:

CO2-Tax = (Q * PE-Faktor * Emissionsfaktor +Energiesteuer) * 1 ct.

Die Energiesteuer bekommt der jeweilige Staat, den Aufschlag soll der IWF verwalten und z. B. an jeden Erdenbürger als eCash auszahlen.

Zur Nachprüfung: 150 € angenommener Recyclingkosten pro Tonne sind, wenn ich mich nicht irre, 15.000 ct. / 1.000.000 g. Oder 15 ct / 1.000 g oder 1,5 ct. 100 g.

Jede kWh importierte Steinkohle würde dann mit (1 * 1,1 * 3,4 + 2) ct. beaufschlagt. Was ungefähr 5,75 ct. / kWh ausmacht. Das wäre schon deutlich spürbarer.

Allerdings ist für die Stromerzeugung noch die Effizienz der Kraftwerke zu berücksichtigen. Da diese vorab nicht genau bestimmt werden kann, bleiben an dieser Stelle nur der Wirkungsgrad des Kraftwerks oder die durchschnittlichen Effizienzen der vergangenen Jahre. 0,3 bzw. 30% für den Wirkungsgrad wären angemessen. Für die Erhebung der Steuer wäre das allerdings uninteressant, weil die Steuer ja bereits bei Import / Förderung / Gewinnung erhoben wird. Den Grundtarif von 2 ct./kWh erhält das Land, in dem der Ort des Verbrauchs liegt. Der Emissionszuschlag geht an jeden Menschen direkt, also auch an die Bewohner des Landes, in dem die fossile Ressoruce ursrünglich gefördert wurde.

Der Effekt wirkt sich nur bei den Betriebskosten aus. Der Steuerzuschlag käme im Fall der Steinkohle mit 19,17 ct. beim Verbraucher als Kosten an. Was nicht nur für private, sondern vor allem auch für die Industrie zu viel auf einmal wäre.

Deshalb noch mal der Vorschlag in iterativen Schritten – also etappenweise – vorzugehen und bei 0,15 ct / kWh PE-Energie nach der Klammer zu beginnen und diesen Betrag jedes Jahr um 0,15 ct zu erhöhen.

Die wesentlichen Vorteile sind die konstante Umstrukturierungsgeschwindigkeit, der stetig wachsende Anreiz auf RES zu setzen und die machbare Gewöhnung. Löhne und Preise können langsam nachziehen und ein bewußteres Verhalten fördern.

Unternehmen können sicher sein, dass ihre Kostenerhöhungen alle Mitbewerber weltweit gleichermaßen betreffen.

Verweigerer-Staaten, wie derzeit die USA, müssen nicht teilnehmen, werden aber dann mit Exportzöllen auf eingesetzte Energie und keinem Erlass der Energiesteuer bei Import aus einem Teilnehmerland konfrontiert. Darüberhinaus bekommen ihre Bürger keine Ertragszuweisung aus dem internationalen Klimasteuer-Fonds, der durch die Abgabe automatisch beim IMF entsteht.

Vor allem ist es möglich während des gesamten Prozesses die Wirkungen beobachten und korrgierend eingreifen.

Wichtig ist, bei der Energie aus dem Circulus Vitiosus des Erhalts der Wettbewerbsfähigkeit zu kommen und dabei die Verweigererstaaten unter Druck zu setzen.

Letzlich bewirkt dieses System einen massiven und nachhaltigen Anstoss für alle bei der sinnvollen Verringerung der Emissionen und verändert das Lohn- und Preisgefüge hin zu einer realitischen und in die Zukunft weisenden Bepreisung von Energie.

Es ist nahezu aufkommensneutral, bedeutet keinerlei Kosten für die teilnehmenden Staaten, sondern vergrößert sogar deren Einnahmebasis, schafft damit Spielräume an anderen Stellen und ermöglicht, alle Arten der Förderung und Subventionen für die Energiebereitstellung aus RES vollständig zu beenden, da die sachgerechte Einpreisung der Emissionen die derzeit noch immer wirksamen Nachteile der RES und der verknüpfbaren Speichertechnologien endgültig aufhebt.

Der dadurch zu erwartende Investitionsboom beruht auf energetischer und ökologischer Effizenz, vergrößert das Wachstum automatisch und sorgt für Nachhaltigkeit.

Hierzu Nein zu sagen, kann mit rationalem Verstand nicht begründet werden. Nur mit Glauben, Meinen oder Größenwahn.

Plädoyer:

Wir können es. Wir dürfen es. Wir sind gut beraten, es anzupacken.

Machen wir es!

Angstmacher, Drohszenarien, Schreckgespenster und Terror der EnEV 2017:

Angstmacher, Drohszenarien, Schreckgespenster und Terror der EnEV:

Neues zur EnEV in Kurzform. Viele Menschen sehen die EnEV mit Grauen und als Instrument des Terrors, des Horrors und reine Schikane. Ich sehe es nicht so, aber ich sehe auch nicht, dass das Instrument in dieser Form wirklich hilft. Die BRD liegt mehrere Jahre hinter Ihrem Zeitplan zurück. Die Helden des Ingeniuerswesens machen sich international lächerlich.

Terrorist 1: Oberste Geschossdecke dämmen

Ungedämmte Decken zu unbeheizten Dachböden müssen nach EnEV pflichtgemäß gedämmt werden.

Halb so wild? Mal sehen:

Immer sinnvoll: Ungedämmte Decke zu einem unbeheizten Dachboden dämmen. Die oberste Decke und das Dach sind meistens der größte Wärmeverlustbringer. Nicht die Fenster.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sagt im § 10.3 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden):

Ungedämmte Decken müssen nur unter folgenden Bedingungen nachgerüstet werden:

Das Bestandsgebäude:
– wird beheizt,
– wird jährlich mindestens vier Monate lang beheizt,
– wird auf mindestens 19 Grad Celsius (°C) beheizt.

Die oberste Decke über den beheizten Räumen:
– grenzt an den unbeheizten Dachraum,
– ist zugänglich,
– erfüllt NICHT die Mindestanforderungen an den
baulichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz).

http://www.umwelt-online.de/recht/bau/din/4108_2ges.htm

Liegen diese Bedingungen vor, mussten die Gebäudeeigentümer die Decken ihrer Gebäude bereits bis Ende des Jahres 2015 wie von der EnEV gefordert dämmen. Bei Missachtung drohen laut EnEV § 27 (Ordnungswidrigkeiten) und Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Alle Gebäude, die nicht diese Eigenschaften aufweisen sind Ausnahmen!

Terrorist 2: Kellerdecke dämmen

Die untere Fußboden-Decke zum unbeheizten Keller muss der Eigentümer pflichtgemäß dämmen.
Wirklich? Keine Angst, es ist und bleibt die Entscheidung des Gebäudeeigentümers:

Eine ungedämmte Decke zu einem unbeheizten Keller zu dämmen, bringt energetisch mehr, als Menschen „glauben“. Ein kalter Fußboden ist unangenehm und schadet der Gesundheit. Also kein Muss.

Die EnEV (EnEV 2014) sieht im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) unter Umständen folgende Nachrüstpflichten vor:
• Alte Heizkessel erneuern
• ungedämmte Heizungsleitungen dämmen
• ungedämmte Warmwasserleitungen dämmen
• oberste Geschossdecken dämmen

EnEV 2014: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand – Was sollten Eigentümer, Käufer und Erben wissen?

http://www.enev-online.com/enev_2014_volltext/10_nachruestung_anlagen_und_gebaeude.htm

Terrorist 3: Ungedämmte Außenwände dämmen

Die ungedämmten Außenwände muss der Eigentümer pflichtgemäß dämmen!

Wahrheit:

Ungedämmte Außenwände eines Bestandsgebäudes zu dämmen bringt Nutzen. Eine kalte Außenwand trägt einen großen Anteil zu den Wärmeverlusten bei und wird von den Nutzern als sehr störend empfunden. Gesundheit und Bausubstanz können durch Schimmelbildung Schaden erleiden. Ein Muss gibt es nicht.

Ggf. Nachrüstpflichten:

• Alte Heizkessel erneuern,
• ungedämmte Heizungsleitungen dämmen,
• ungedämmte Warmwasserleitungen dämmen,
• oberste Geschossdecken dämmen.

Terrorist 4: Undichte Fenster erneuern

Undichte Fenster muss der Eigentümer erneuern.

Realität: Neue Fenster haben den größten Nutzen für den Handwerker, der sie liefert und montiert. Entscheiden darf der Besitzer aber selbst und ausschließlich.

Ggf. Nachrüstpflichten:

• Alte Heizkessel erneuern,
• ungedämmte Heizungsleitungen dämmen,
• ungedämmte Warmwasserleitungen dämmen,
• oberste Geschossdecken dämmen.

Terrorismus oder Horror 5: Modernisierungsempfehlungen

Die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis muss der neue Eigentümer verbindlich ausführen.

Kann das sein?

Die Frage von Besitzern und potenziellen Erwerbern von Bestandsgebäuden, ob sie die Modernisierungen, welche der Aussteller im Energieausweis empfohlen hat, auch tatsächlich ausführen müssen, taucht regelmäßig auf.

Die EnEV 2014 schreibt genau eine Pflicht im § 20 (Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) vor: Der Aussteller des Energieausweises muss dem Eigentümer oder ggf. Käufer eines Bestandsgebäudes Maßnahmen empfehlen. Kurz gefasste und vollkommen unverbindliche fachliche Hinweise. Mehr nicht.

Für jeden, der mit dem Thema konfrontiert wird, ob nun Besitzer oder möglicher Erwerber, ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen.
Empfohlen wird meist sofort eine so genannte Vor-Ort-Energieberatung, die von der BRD durch das BAFA gefördert wird. www.bafa.de

Ich persönlich empfehle dringend, auf diese erst Mal zu verzichten und sich einen auch davon vollkommen unabhängigen Experten zu suchen. Dann bleibt diese geförderte Beratung noch immer offen, wenn man sich bereits einen gesamten Überblick verschafft und eine umfassende Strategie entwickelt hat, die die energetische Betrachtung in finanzielle und durchführungstechnische Strategien eingebunden hat. Damit agiert der geförderte Experte nicht im freien Raum und die Förderung ist vor allem für den Bauherrn effizienter.

Bei der Umsetzung kann dann ein Experte für und inklusive BAFA und KfW Förderung in Anspruch genommen werden, der gleichzeitig auch eine Baubetreuung durchführt. Da viele für die Förderung zugelassene Experten auch Handwerker und/oder Architekten bzw. Bauingenieure sind und oft auch in Planungsbüros, umsetzenden Unternehmen oder weiteren Dienstleistungsunternehmen wie Energieversorgern beschäftigt oder mit diesem verbunden sind, verwischen sich oft die Grenzen zwischen Geschäftsinteresse am Bauvorhaben und Geschäftsinteresse als Energieberater.

Für den Bauherrn als Laien ist das meist gar nicht mehr zu erkennen. Bei „Alles aus einer Hand“ fühlt man sich dann wie beim Bader im Mittelalter: Rasur, Tierarzt, Haarschnitt, Wundversorgung, Zähne ziehen und gebadet werden samt Herstellung vom Medizin bei einem „Spezialisten“. Alles aus einer Hand heißt = Kein Spezialist. Wer würde sich die Zähne beim Friseur richten lassen?
Ein komplett freier Fachmann kostet ca. 800 Euro am Tag und braucht maximal zwei Tage um ein normales Wohnhaus bis ca. 5 / 6 Parteien zu analysieren. Die Kosten nehmen mit der Größe relativ ab. Um sich als Besitzer selbst vorzubereiten und zu informieren, lohnt sich diese Investition allemal, da es schließlich um mehrere Hundertausend Euro Wert geht.

Horror und Terrorist 6: Alte Heizkessel erneuern

Alte Heizkessel muss man nur erneuern wenn diese Maßnahme nachweislich wirtschaftlich ist.

Wer’s glaubt, wird selig. Vorsicht! Auch Kaminkehrer sind überraschend oft noch nicht auf dem aktuellen Stand. Inzwischen darf man den Kaminkehrer im Zweifel wechseln.

EnEV 2014 § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) sagt, Nachrüsten wenn:

• Der Heizkessel flüssigen oder gasförmigen Brennstoff nutzt.
• Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurde.
• Für Heizkessel ab 1985 gilt: Nach 30 Jahren müssen sie komplett durch neue ersetzt werden.
• Nennleistung beträgt mindestens 4 KW bis höchstens 400 KW.
• Der Heizkessel genießt keine EnEV-Ausnahme. Nur Einzelfeuerungen, besondere Brennstoffe, Anlagen, die nur Warmwasser zubereiten, Küchenherde, Heizgeräte, für hauptsächlich einen Raum und die Warmwasser für die Zentralheizung oder für sonstige Gebrauchszwecke bereit stellen.

Terror und Horror 7: Erben müssen nicht nachrüsten

Stimmt zwar, aber nur für einige wenige.

Sonderstatus für Erben von kleinen Wohnhäusern unter bestimmten Bedingungen:
• Das Wohnhaus umfasst höchstens zwei Wohnungen.
• Bis zum 1. Februar 2002 bewohnte der Erblasser eine der Wohnungen selbst.

Die Sanierungspflicht für Heizung, Armaturen, Leitungen und obersten Geschossdecken besteht, wenn der Eigentumswechsel bereits stattgefunden hat oder künftig stattfindet. Der neue Eigentümer hat bis zu zwei Jahre ab Tag der Grundbucheintragung Zeit, die Sanierungspflichten erfüllen.

Keine Befreiung von der Pflicht zur Sanierung steht Erben zu, wenn ein EFH / ZFH ihr Eigentum wird. Sie haben aber auch zwei Jahre Zeit.

Der Dauerbrenner: Terrorist und Horror 8:

Anteil der Bauteilfläche nach Orientierung

Ein echtes Meisterstück politisch induzierter Verwirrung. Das Ergebnis:

Die ersten Fassungen EnEV definierten für die Sanierung der Außenhülle eines Gebäudes die Ermittlung der Größe der betroffenen Bauteilfläche nach deren übereinstimmender Orientierung. Also zum Beispiel die Ost-, Süd-, West und Nordfassade. Seit der EnEV 2009 ist die gesamte Bauteilfläche des Gebäudes maßgeblich, d.h. die gesamte Außenwand, Dach, Fenster oder Decken.
Anforderungen in der EnEV 2014 §9:

• Gebäudehülle: Außenbauteile, d.h. Außenwände, Dach, Fenster, Fenstertüren, Decke oder Boden sanieren, modernisieren, teilweise oder ganz erneuern,
• Erweiterung: Neue Räume, Anbauten oder aufstocken
• Innerer Ausbau: Unbeheizte oder ungekühlte Räume zu Wohnraum oder zur Nichtwohn-Nutzung ausbauen.

Greift die EnEV 2014 bei Änderung der Gebäudehülle, muss der Eigentümer die Wärmeschutzanforderungen erfüllen: Exakt für die jeweils betroffenen Flächen der Außenbauteile, die er verändert oder erneuert.

Bauherren glaubten oft bei teilweiser Sanierung von Außenhüllen ihrer Gebäude, sie müssten gleich die gesamte Außenbauteilfläche des Gebäudes sanieren. Deshalb soll die aktuelle EnEV 2014 klarer formulieren:

„… die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen … [dürfen] … die festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.“

http://www.enev-online.com/enev_2014_volltext/10_nachruestung_anlagen_und_gebaeude.htm

Wenn die EnEV greift, dürfen die U-Werte der tatsächlich sanierten oder erneuerten Flächen der Außenbauteile die angegebenen Höchstwerte der Verordnung nicht überschreiten. Siehe Ausnahmen oben.

Wenn die betroffene Fläche höchstens 10 Prozent der gesamten gleichartigen Außenbauteilfläche des Gebäudes umfasst, fällt die Modernisierung NICHT unter die EnEV. In diesem Fall gilt der bauliche Mindestwärmeschutz, der durch die Baunormen vorgegeben ist.

Terror und Horror 9: Baudenkmal

Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert muss keinen Energieausweis ausstellen lassen.

Was stimmt?

EnEV 2014; § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), wann wird ein Energieausweis benötigt?
Baudenkmäler als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“ sind eine Ausnahme und von der Energieausweis-Pflicht bei Verkauf oder Neuvermietung befreit.

Wird die Gebäudehülle eines Baudenkmals nach EnEV saniert und der EnEV-Nachweis erstellt, muss nach Fertigstellung auch ein Bedarfs-Energieausweis für das gesamte sanierte Gebäude ausgestellt werden.
Ein echter Erbsenzählerparagraph.

Fragen, Wünsche, Informationen?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf!

Meinen und Glauben sind meine Sache nicht. Ich will alles selbst nachprüfen können.

Ich erstelle Expertisen, berate, erstelle Konzepte für Kommunen, Unternehmen, Privatleute und beantworte Fragen.

Auch spezifische, technische, politische.

Frei von jeder Verkaufsabsicht. Wer meine Arbeit gut findet, kann gern spenden und meine Arbeit unterstützen.

Ich arbeite soweit als möglich auf Basis von Fakten, logischen Deduktionen, evidenzbasierten Zusammenhängen.

https://www.paypal.me/ThomasBlechschmidt

Das EEG 2017 – Auszüge für PV-Anlagen Interessierte

Auszüge aus dem Erneuerbare Energien Gesetz für PV-Anlagen Interessierte


„Thomas Blechschmidt: Was ist 2017 für Photovoltaik neu oder weiter relevant im Erneuerbare Energien Gesetz? Abgesehen davon, dass es immer noch in Kraft ist und es vernünftiger wäre, es einzustellen? Eine Zusammenfassung und Kommentierung.“

https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html

(„Für Betreiber von Photovoltaik, Fotovoltaik, Solaranlagen oder wie auch immer. Dies steht hier nur wegen der Tags…
Photovoltaik genügt und ist ausreichend anspruchsvoll.“)

§ 1. (3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
Thomas Blechschmidt: Energieverbrauch ist leider immer noch ein vollkommen falscher Begriff, Energie kann nicht verbraucht werden, da physikalische Erhaltungsgröße“

Zu § 2 Grundsätze des Gesetzes „(TB: ff in vielen der folgenden §§)“

„Thomas Blechschmidt: Unverändert die allgemeine grundsätzlich irreführende Formulierung ‚erneuerbare Energien‘. Was nicht verbraucht werden kann, kann auch nicht erneuert werden. Logik. Faszinierend, wie sehr der Mensch sich in seine eigene Gedankenlosigkeit verlieben kann.“

§ 3.1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

§ 3.6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,

„Thomas Blechschmidt: Eine reichlich unpräzise schwammige und schwurbelige Formulierung. Wohl in der Absicht, den Gesetzestext kurz zu halten, was aber zu Lasten der Exaktheit geht. Gemeint ist die erzeugte Strommenge über das gesamte Jahr durch die Anzahl der tatsächlich produktiven Vollbenutzungsstunden zu teilen. Dabei entfallen alle etwaigen Zeiträume vor oder nach einer gültigen Betriebsdauer. Sprich: Falls die Anlage nicht das ganze Jahr laufen konnte oder durfte (rechtliche oder technische Gründe), sondern mitten unter einem Kalenderjahr in oder außer Betrieb gegangen ist. Vollbenutzungsstunden sind eine technische Größe, die die tatsächlich bei jeder Anlage schwankende Leistung und den dadurch/damit nicht konstanten Stromertrag auf die 100%-Leistung der Anlage nach Norm hochrechnen. Damit wird rechnerisch ein Zustand simuliert, als wäre die Anlage unter den exakten Normbedingungen konstant gelaufen. Der Wert dient Vergleichszwecken, Dimensionierungen und Berechnungen durchschnittlicher Effizienz, Wirtschaftlichkeit etc. Zur Entschuldigung des geplagten Gesetzgebers sei gesagt, dass so viele und derart komplexe Zusammenhänge in kein Gesetz passen. Allerdings spricht rein gar nichts gegen die Verwendung technisch solider, korrekter und eingeführter Begriffe und der Verweis auf weiterführende Quellen zu Erläuterung: Vollbenutzungsstunden = VBH“

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=9&ved=0ahUKEwiJ-7n75qrSAhWISBQKHfOACc4QFghSMAg&url=http%3A%2F%2Fwww.iwu.de%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2Fdateien%2Fenergie%2Ftektool%2FTEK-Methodik_6.2_final_ISBN.pdf&usg=AFQjCNG4PIrK2zxcVaDrFO7GgaJErIoulA&sig2=V80l-2MUdiJSEOWjH-z_-g&bvm=bv.148073327,d.bGg&cad=rjahttp://energieeinkauf.info/faq/netznutzung/was-sind-benutzungsstunden

„Auch Volllaststunde:“ https://de.wikipedia.org/wiki/Volllaststunde

„Thomas Blechschmidt: Wobei es hier etwas spezieller um Motorleistungen und Heizungsleistungen geht. Das Prinzip ist aber identisch.“

§ 3.22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

§ 3.30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,

§ 3.38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,

„Frage Thomas Blechschmidt: Wozu dient und nützt ein Regionalnachweis, wenn unter Aufbietung allen denkbaren Einflusses alles Mögliche – ob sinnvoll oder nicht – unternommen wird, um auch geringste Mengen elektrischer Energie hunderte und tausende Kilometer vom Bereitstellungsort nutzen zu können?“

§ 3.41 „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,

§ 3.43b. „Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist,

§ 9 Technische Vorgaben

§ 9 (1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit

1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.

https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/__14.html

§ 9 (2) Betreiber von Solaranlagen

1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen,

2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen

a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder

b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

„Thomas Blechschmidt: Achtung Hausbesitzer, diese Lösung ist standardmäßig am einfachsten. Bei Kauf eines so genannten Batteriespeichers sollte man sich bezüglich der technischen Verknüpfung detailliert beraten lassen, wie die Einbindung am sinnvollsten vorzunehmen ist. Beachten sie dabei auch die 70%-Regelung.“

§ 9 (3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und

2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

„Thomas Blechschmidt: Achtung Hausbesitzer: Klüger ist es, im Abstand von jeweils mehr als 12 Monaten eine eigene Anlage bis 9.999 Watt (≤10 KW) in Betrieb zu nehmen.

Querverweis auf Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)“

§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

§ 18 (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird

1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,

2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 18 (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. (ff)

https://www.gesetze-im-internet.de/nav/BJNR247710006.html

§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung

§ 11 (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.

„Thomas Blechschmidt: Einspeisevorrang. Einer der am stärksten bekämpften Bestandteile des EEG.“

§ 16 Netzanschluss

§ 16 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

§ 16 (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 19 Zahlungsanspruch

§ 19 (1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

1. die Marktprämie nach § 20 oder

2. eine Einspeisevergütung nach § 21.

§ 19 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

§ 19 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.

„Thomas Blechschmidt: Grammatik! Vielleicht wäre „je eingespeiste Kilowattstunde besser.“

§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

§ 21b (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

1. der Marktprämie nach § 20,

2. der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der Form der Ausfallvergütung, oder

3.der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln.

§ 21 Einspeisevergütung

§ 21 (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung stellt, und zwar für

1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in diesem Fall verringert sich der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz 1, oder

2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in diesem Fall verringert sich der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz 2 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

§ 21 (2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,

1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der

a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und

b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und

2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

§ 21a Sonstige Direktvermarktung

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten, (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

§ 21b (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung anzuwenden.

§ 21b (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

§ 21b (4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder

2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie

§ 22 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39j, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Windenergieanlagen auf See.

§ 22 (3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.

§ 22 (6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.

§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1.

§ 23b Anteilige Zahlung

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und

2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.

§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

§ 24 (1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,

3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und

4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

„Thomas Blechschmidt: Achtung Hausbesitzer: Klüger ist es, im Abstand von jeweils mehr als 12 Monaten eine eigene Anlage bis 9.999 Watt (≤10 KW) in Betrieb zu nehmen.“

Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst.

§ 24 (2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie

1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und

2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs

Marktprämien oder Einspeisevergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

§ 28 Ausschreibungsvolumen

§ 28 (2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.

(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

im Jahr 2016 bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung

1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind.

Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

§ 29 Bekanntmachung

§ 29 (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,

2. das Ausschreibungsvolumen,

3. den Höchstwert,

4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,

5. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und

6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und § 85a, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

§ 29 (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

§ 30 Anforderungen an Gebote
(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:

a) ihr Sitz,

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung der juristischen Person für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und

c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Name und Sitz,

2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,

3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,

6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und

7. den Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine Gebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfassen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

„Thomas Blechschmidt: Bei der Angabe einer Leistung von einer Menge zu sprechen, ist in etwa so, als würde man eine Höchstgeschwindigkeit für Stau vorschreiben…“

(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

„Thomas Blechschmidt: Für weiteres empfiehlt sich, das Gesetz selbst zu lesen oder einen Energiemanager zu konsultieren. Etwas mehr Aufmerksamkeit verdienen die gesetzlich geforderten Sicherheitsleistungen in Form von Kapital oder Bürgschaften. Deren Höhe oder Berechnung für PV siehe § 37a.

Ich bin nahezu versucht zu wetten, dass diese besondere Herausforderung vor allem Bürgerenergiegesellschaften und breit gestreute Genossenschaften massiv an der Umsetzung von Projekten mit dezentraler, quasi direktdemokratischer Beteiligung abschreckt und zentralisierte Großstrukturen bevorzugt.“

§ 37 Gebote für Solaranlagen

§ 37 (1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen errichtet werden sollen

1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,

2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, oder

3. auf einer Fläche, (sehr detailliert, siehe Gesetzestext)

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

§ 37 (2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächenanlagen müssen und den Geboten für die Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätzlich die folgenden Nachweise beigefügt werden: (sehr detailliert, siehe Gesetzestext)

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

§ 37 (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen pro Gebot eine zu installierende Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.

§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in

1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und

2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.

„Thomas Blechschmidt: Es geht und das Vorliegen geeigneter Bebauungspläne. In der Gesamtschau samt der Leistungsbegrenzung auf 10 MW mutiert das Gesetz von einer Verordnung zur Regelung zur einer Verfügung entgegen den in § 1 genannten Zielen und Zwecken mit der Wirkung der Verhinderung. Faktisch, ohne Emotionen und alles andere als populistisch. Nüchtern betrachtet benötigen wir einen Zubau auf 1.500 GW PV bis 2050 plus Bestandserhaltung, um zukunftssicher zu werden. Wir bewegen uns aber im politisch anvisierten Rahmen von weniger als 100 GW.“

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen

§ 37b (1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.

§ 37b (2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend § 49 Absatz 1 bis 4.

§ 48 Solare Strahlungsenergie

§ 48 (1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage

1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder

3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und (Beachte auch Teilsätze a, b, c, aa, bb, cc)

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

§ 48 (2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 12,70 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 12,36 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde.

§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

§ 49 (1) Die anzulegenden Werte nach § 48 verringern sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen ist (annualisierte Brutto-Zubau).

§ 49 (2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den Wert von 2 500 Megawatt

§ 49 (3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den Wert von 2 500 Megawatt.

„Thomas Blechschmidt: Beachten Sie auch die Details. Die vorgegebenen Maximalwerte werden mit dieser Politik nie erreicht. Wetten Dass?“

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

„Thomas Blechschmidt: Vgl. dazu insbesondere auch den“

§ 55, Pönalen.

§ 55 (3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach § 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder

2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden.

Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.

„Thomas Blechschmidt: Es ist nicht das Gesetz an sich, schon gar nicht dessen zweifelsfrei demokratische Form, sondern dessen inhaltliche Ausgestaltung. Der Effekt besteht darin, dass faktisch nur noch ausschließlich extrem finanzstarke Akteure mit den passenden politischen Verbindungen überhaupt eine Chance haben, sich an der Energiewende zu beteiligen. Wobei gleichzeitig durch die gesetzlich garantierten Vergütungen das Ertragsrisiko im Prinzip bei nahe Null liegt. Nebenbei wird eine umfassende und vollkommen unproduktive Bürokratie geschaffen. Die dadurch entstehenden Kosten werden nahezu vollständig auf private Endverbraucher und kleine bis mittlere Unternehmen abgewälzt. Wobei parallel ein Zusammenschluss von vielen privaten, egal in welcher Form, diese in eine Konkurrenzsituation zu den Kapitalinvestoren bringt, in der die privaten den institutionellen Investoren keinesfalls das Wasser reichen können. Mieter, mithin die Mehrheit der Bevölkerung, sowie Eigennutzer von Eigentumswohnungen haben dabei die allerschlechtesten Karten.
Mit Marktwirtschaft hat das alles rein gar nichts mehr zu tun. Wehren können sich Bürger nur begrenzt, indem sie in kleine PV-Anlagen plus Batteriespeicher investieren. Wollen sie sich das gefallen lassen? Nicht wirklich, oder? Oder wollen Sie wenn möglich etwas entgegensetzen? Lassen Sie sich beraten!“

§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

§ 61 (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für

1. die Eigenversorgung und

2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.

§ 61 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61e und § 61k. Die §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 61 (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.

§ 61a Entfallen der EEG-Umlage

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,

1. soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),

„Thomas Blechschmidt: Wie wollte man auch den Strom messen, den eine PV Anlage samt Wechselrichter im Betrieb hinter dem Zähler braucht? Der technische Aufwand ist nicht vertretbar.“

2. wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,

„Thomas Blechschmidt: Wem fällt jetzt spontan ein normaler, durchschnittlicher Stromverbraucher (in der BRD) ein, der nicht an ein Netz angeschlossen ist? Leben denn so viele auf einer Almhütte?“

3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder

„Thomas Blechschmidt: Also faktisch niemand, denn das muss für sämtliche Handelsintervalle für Strom gelten. Die werden durch die 15-minütige Handelsfrequenz an den Strombörsen bestimmt. Ein Jahr hat 8760 Stunden, jede Stunde hat 4 Viertelstunden, also 4 x 15 Minuten, was 35040 Intervalle ergibt, für die der Eigenversorger – für jedes einzelne – nachweisen können muss, dass er zu keiner Zeit Strom aus dem Netz bezogen hat. Womit klar, glasklar sein dürfte, dass das für nahezu niemanden zutrifft. Selbst mit einem „Batteriespeicher“ im Keller wäre das nur theoretisch möglich, da der bei einem ganz normalen Haushalt in etwa eine Kapazität von wenigstens 30% des Jahresverbrauchs haben müßte. Bei zum Beispiel 5.000 kWh Jahresstromverbrauch wären das 1.500 kWh Kapazität des Speichers. Bei aktuellen Verkaufspreisen um 1.500 Euro pro kWh, naja, so ca. 2,250 Millionen Euro für ein Einfamilienhaus.

Das wird etwas anspruchsvoll. Es gibt aber Möglichkeiten. Lassen Sie sich beraten.“

4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

„Thomas Blechschmidt: Das klingt erst mal sehr schön. 10 kW Leistung und 10 MWh pro Jahr, was 10.000 kWh sind. Um die zu erzeugen, braucht man eine PV-Anlage zwischen 9 KW und 12 KW Leistung, oder auch etwas mehr, je nach Wohnort und Ausrichtung des Hauses. Ab hier ist eine Beratung besser als jedes Internetforum.“

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen

§ 61c (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,

1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,

2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.

§ 61c (2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,

1. die

a) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,

b) vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder

c) vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und

2. die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen

§ 61d (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,

1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und

2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.

§ 61d (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die

1. der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und

2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

§ 61d (3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

§ 61d (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,

1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder

3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

„Thomas Blechschmidt: Bei Bestandsanlagen bleibt im Wesentlichen alles gleich. Bestehende Anlagen dürfen ggf. moderat (30%) erweitert werden. Beratung ist jedoch unerlässlich.“

§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen

§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

„Thomas Blechschmidt: Überschrift des § 61g ist stringent falsch gegenüber dem Inhalt formuliert. Nicht die EEG-Umlage verringert sich, sondern der Anspruch auf die Verringerung der Umlage erhöht sich. (!)“

§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

§ 61h (1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden.

§ 61h (2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.

„Thomas Blechschmidt: Verstanden? Nein? Macht nichts. Es bedeutet einfach nur: Wenn sie für selbst erzeugten Strom bezahlen müssen, dann müssen sie auch nachweisen, wie viel Strom sie selbst erzeugt und zeitgleich verbraucht haben. Das ist zwar fair, aber ob es nicht einfach klüger, wirtschaftlicher und volkswirtschaftlich intelligenter wäre, den gesamten Aufwand dazu bleiben zu lassen, danach hat niemand gefragt.“

§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

§ 61i (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen

1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und

2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 61i (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 61i (5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.

„Thomas Blechschmidt: Bedeutet, der größte regionale Stromversorger (ist immer der Netzbetreiber) darf die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch mit der Einspeisevergütung aus der EEG-Umlage verrechnen.“

§ 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage

(1) Für Strom, der in einer Saldierungsperiode (=Kalenderjahr) zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null.

„Thomas Blechschmidt: Wer hat das verstanden? Strom der zum Zweck der Zwischenspeicherung tatsächlich verbraucht wird, ist im Grunde nur Speicherverlust. Das kommt weiter unten noch einmal. Ein Beispiel: Die PV-Anlage erzeugt pro Jahr 10.000 kWh, davon werden 50% zeitgleich im Haus verbraucht (keine Speicherung), 40% werden zeitglich eingespeist (keine Speicherung) und die restlichen 10% werden über den Speicher bewegt. Werden daher den Eigenverbauch erhöhen. Achtung: Das sind immerhin 1.000 kWh, also jeden Tag rechnerisch durchschnittlich 2,7 kWh. Um so einen Durchschnitt zu erreichen, muss der Speicher schon eine übliche Größe von 6 kWh haben. Nur dann kann er die Tage ohne Erzeugung durch die PV ausgleichen. Dann kann es nur um eine anteilige EEG-Umlage für die Energie gehen, die vorübergehend umgewandelt später wieder in Strom zurückverwandelt wird und selbstverbraucht wird, hier also um die 1.000 kWh. Fall sich mich irre, freue ich mich auf Aufklärung.“

Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde.

„Thomas Blechschmidt: „Was wohl heißen muss, dass der Strom aus der PV erst mal über den Wechselrichter, wobei ein wenig Verlust entsteht, ca. 3%, und den PV-Bezugs-Zähler laufen soll, daraus die EEG-Vergütung berechnet wird, dann der Strom, soweit er nicht ins Netz geht, über einen Gleichrichter, wobei ein wenig Verlust entsteht, ca. 3%, in die Batterie geschoben wird, wobei ein wenig bei der Umwandlung in elektrochemische Energie verloren geht, ca. 5%, und diese elektrochemische Energie dann, zeitversetzt, wieder zu Strom wird, wobei ein wenig Verlust entsteht, ca. 5%, und über einen weiteren Wechselrichter (zwei Wechselrichter = zwei Mal kaufen), wobei, wie auch sonst, wieder ein wenig Verlust entsteht, ca. 3%, um dann für die ursprüngliche Teilmenge, für die ja bei dieser technischen Anordnung auf Basis der Messwerte des PV-Bezugszählers EEG-Umlage vergütet wurde, eine anteilige EEG-Umlage in Rechnung gestellt zu bekommen, von der der Eigenverbrauch des Speichers, des Gleichrichters und des zweiten Wechselrichters plus ganz normaler Speicherverluste über die Zeit (ca. 5%) freundlicherweise abgezogen wird. Wobei unklar bleibt, wie dieser Eigenverbrauch des Speichers festgestellt werden soll. Mutmaßlich durch Saldierung der Werte des PV-Bezugszählers mit denen des Verbrauchszählers am Hausanschluss unter Berücksichtigung des Einspeisezählers.“

Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust).

„Thomas Blechschmidt: Warum ist das so klar und einfach ausgedrückt? Was hat der Fachausschuss des Bundestags denn hierbei übersehen?“

Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedliche hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

„Thomas Blechschmidt: Wäre das der Fall, wenn zum Beispiel der Speicher nachts mit Niedertarifstrom beladen wird?“

(1a) Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt.

„Thomas Blechschmidt: Alles höchst kunstfertig ausgetüftelt, vollkommen unverständlich formuliert und einen bürokratischen, investiven sowie messtechnischen Aufwand erfordernd, der sich mit rationalem Verstand und volkswirtschaftlicher Nützlichkeit nicht vereinbaren lässt. Vor allem konterkarieren solche juristischen Gespinste die angeblichen Ziele der angeblichen Energiewende, hindern vor allem private Investoren und KMU, die zur Umgehung dieses Aufwands auf Bagatellanlagen bis höchstens 10 KW sehr wirksam beschränkt werden. Diese Regelung hat nur eine Wirkung: Nicht Be- sondern Verhinderung der Beteiligung von kleinen, privaten und dezentralen Erzeugern und dadurch die Schaffung eines neuen Schutzgebiets und Weidegrunds für große Investoren. Was die folgenden Absätze des Paragraphen verdeutlichen:“

(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss,

1. sicherstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden des Absatzes 1a berücksichtigende Abrechnung eingehalten werden; hierzu ist insbesondere erforderlich, dass

„Thomas Blechschmidt: A Konto Betreiber.“

a) sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme im Sinn des § 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes gesondert erfasst mitgeteilt werden; insbesondere sind Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, gesondert zu erfassen,

„Thomas Blechschmidt: Hier wird versucht mit Bausch und Bogen umfassend einzufangen, wovon die Verfasser des Gesetzes keinen Schimmer haben, was das eigentlich an Aufwand und en Detail bedeutet. Man könnte fast glauben, die Formulierung, wie auch die folgende, dienen als eine Art salvatorische Klausel, falls womöglich etwas vergessen wurde.“

b) sämtliche sonstige Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst und mitgeteilt werden,

„Thomas Blechschmidt: Eine Frage, Vorsicht, Süffisanz und Satire, der Wärmeverlust auch?“

c) im Rahmen der Abrechnung jeweils innerhalb der einzelnen Saldierungsperioden die Energiemenge, die sich im Stromspeicher befindet, erfasst wird und

„Thomas Blechschmidt: Der ganze, im Grunde vollkommen überzogene technische Aufwand, geht natürlich auf Rechnung des Betreibers. PV + Speicher als eine Einheit aufzufassen und bis 100 KW auf all den Aufwand zu verzichten wäre einfacher, ergäbe robustere Anlagen und wäre eine wesentlich sinnvollere Förderung, bei der die Kosten für den Zusatzaufwand samt der damit verbundenen Bürokratie die Mehreinnahmen für das EEG-Konto nicht ohnehin mehr als komplett auffressen. Der Gesetzgeber hat dem genannten Ziel mit diesem Irrsinn einen Bärendienst erwiesen.“

2. seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.

Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den von dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.

„Thomas Blechschmidt: Wie bereits erwähnt, der Betreiber hat das aus seinem Geschäftsmodell zu erwirtschaften. Nicht, dass eine Verschiebung auf einen anderen so genannten Marktteilnehmer besser wäre. Nein, das Ganze ist ein aufgesetzter Popanz, vollkommen unproduktiv und nutzlos. Flüssiger als das Ei einer Klapperschlange = überflüssig.“

(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen.

„Thomas Blechschmidt: Man scheint die Schwierigkeit offenbar zu ahnen…, nur warum verzichtet man nicht konsequent auf diese komplette Absurdität? “

§ 70 Grundsatz

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.

„Thomas Blechschmidt: Richtig, noch besser sollten diese Daten allerdings anonymisiert öffentlich einsehbar sein und vor allem die entsprechenden Messwerte aller Umspannwerke, Trafostationen, Übergabestationen etc. Beinhalten.“

§ 71 Anlagenbetreiber

Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,

§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger

(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich folgende Angaben übermitteln:

1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt,

2. die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen,

3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und

4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen. Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61k, sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.

„Thomas Blechschmidt: Das kurze Fazit zum Schluss. Die meisten, wesentlichen Kritikpunkte sind bereits im Auszug angesprochen. Der Ausbau wird zwar weitergehen, allerdings bei weitem nicht so, wie erforderlich, sondern im Tempo eines Rollators. Die verantwortlichen Akteure in Politik, ihre Pendants in den Wirtschafts- und Interessenverbänden sollten klugerweise dazu gezwungen werden, mit den Märchenstunden, der Besitzstandswahrung für kapitalkräftige oder so genannte systemrelevante Strukturen und sich selbst ständig in die Tasche zu lügen aufhören. Es ist nicht das System, oder das Establishment, das krank ist, versagt oder nichts taugt, sondern die Vereinnahmung durch parallele Strukturen, die die Bestimmung der wesentlichen Akteure und Vorgehensweisen dem demokratischen Prozess entzogen haben.

Es sind vor allem die Bürger selbst, die sich aus Bequemlichkeit raushalten, statt zu handeln. Die Welt geht davon nicht unter, aber wir alle werden zunehmend zur Kasse gebeten, während einige wenige zunehmend Kasse machen.

Das Gesetz an sich ist mittlerweile übermäßig aufgebläht, schon für Fachleute nicht vollständig verständlich, wirft mehr Fragen als Lösungen auf und überfordert den unbedarften Bürger, der ein paar Euro von seinem ersparten sinnvoll investieren will ohne sich damit einer Finanzanlageinstitution auszuliefern, ein Verhalten, dass dereinst als freie wirtschaftliche Betätigung galt, oder schlicht nur den Wasserkopf einer Bank oder Versicherung zu finanzieren. Gesetze sollten einfach, klar und verständlich sein, und nicht versuchen, auch noch das letzte Detail zu regeln, dass gar keiner Regelung bedürfte, orientierte der Gesetzgeber sich nur konsequent am Ziel, der Materie. Dann wären Gesetze einer Verfassung oder notgedrungen mangels einer solchen eben, tut es ein Grundgesetz genauso, würdig. Aber nicht nur derartigen Grundnormen, sondern vor allem auch denen, um die sich alles dreht: Bürger!“

Fragen, Wünsche, Informationen?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf!

Meinen und Glauben sind meine Sache nicht. Ich will alles selbst nachprüfen können.

Ich erstelle Expertisen, berate, erstelle Konzepte für Kommunen, Unternehmen, Privatleute und beantworte Fragen.

Auch spezifische, technische, politische.

Frei von jeder Verkaufsabsicht. Wer meine Arbeit gut findet, kann gern spenden und meine Arbeit unterstützen.

Ich arbeite soweit als möglich auf Basis von Fakten, logischen Deduktionen, evidenzbasierten Zusammenhängen.

https://www.paypal.me/ThomasBlechschmidt

John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 69, Absatz 69,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 69, Absatz 69,

But to my author’s inconvenience I shall oppose another I think greater, I’m sure more to be provided against because more pressing and oftener occurring. Grant the people once free and unlimited in the exercise of their religion and where will they stop, where will they themselves bound it, and will it not be religion to destroy all that are not of their profession?

And will they not think they do God good service to take vengeance on those that they have voted his enemies? Shall not this be the land of promise, and those that join not with them be the Canaanites to be rooted out? Must not Christ reign and they prepare for his coming by cutting off the wicked? Shall we not be all taught of God and the ministry cast off as needless?

They that have got the right use of Scripture and the knack of applying it with advantage, who can bring God’s word in defense of those practices which his soul abhors and do already tell us we are returning to Egypt, would, were they permitted, as easily find us Egyptians and think it their right to despoil us.

Though I can believe that our author would not make this large use of his liberty; yet if he thinks others would not so far improve his principles, let him look some years back he will find that a liberty for render consciences was the first inlet to all those confusions and unheard of and destructive opinions that overspread this nation.

The same hearts are still in men as liable to zealous mistakes and religious furies, there wants but leave for crafty men to inspirit and fire them with such doctrines.

I cannot deny but that the sincere and tender-hearted Christians should be gently dealt with and much might be indulged them, but who shall be able to distinguish them, and if a toleration be allowed as their right who shall hinder others who shall be ready enough to lay hold on the same plea?

Doch zusätzlich zu meines Autors Unannehmbarkeit werde ich eine weitere und wie ich denke größere anführen, von der ich überzeugt bin, ihr muss entschiedener begegnet werden, da sie dringlicher ist und auch deutlich öfter auftritt. Gesetzt den Fall der Bevölkerung wäre erst einmal beliebig freie und unbeschränkte Religionsausübung gestattet, ja wo würden sie dann selbst einhalten, an welche Grenze würde sie sich selbst binden, ja wäre das dann nicht umgehend eine Religionsausübung mit dem Recht, alle anderen zu vernichten, die ihr Bekenntnis nicht teilen?

Würden sie nicht denken, sie dienten Gott, indem sie Rache an allen nähmen, die sie als dessen Feinde betrachten? Wäre dann nicht unser Land das Versprochene Land und diejenigen, die sich ihnen nicht beigesellen wären die Kanaaniter, die es auszurotten gälte? Ginge es nicht um ihre Vorbereitung des Reichs Christi und sie müssten für sein Kommen das Böse mit Stumpf und Stiel ausreißen? Wären wir nicht alle durch Gott alleinzu belehren und die Geistlichkeit als nutzlos zu entsorgen sein?

Gerade die, die den korrekten Gebrauch der Heiligen Schrift zu haben behaupten und die Tricks beherrschen, sie vorteilhaft auszulegen, jene, die das Wort Gottes zur Rechtfertigung all der Machenschaften zu verwenden wissen, die dessen Seele zutiefst verabscheut, und die uns gerade weismachen wollen, wir kehrten in die Knechtschaft nach Ägypten zurück, würden, sofern man sie gewähren ließe, uns als die Ägypter bezeichnen und es für ihr Recht halten, uns auszuplündern.

Ich will gern glauben, dass unser Autor keinen derart großzügigen Gebrauch von seiner Freiheit zu machen beabsichtigt. Wenn er jedoch tatsächlich glaubt, dass andere wohl kaum seine Prinzipen soweit entfalten würden, dann lasst ihn einige Jahre zurückblicken und er wird feststellen, dass es ausgerechnet eine Freiheit des offenen Gewissens war, die die Initialzündung zu all dem Chaos, den bis dahin nie gehörten und zerstörerischen Meinungen gab, die diese Nation überrannten.

Keine anderen Herzen schlagen heute in der Menschen Brust, noch genauso anfällig für eifernde Täuschung und religiöse Raserei. Es bedarf nur ein paar übrig gebliebener starker Männer, um sie zu inspirieren und sie mit derlei Lehren anzuheizen.

Natürlich kann ich nicht bestreiten, dass alle ernsthaften und zartbesaiteten Christen respektvoll und höflich zu behandeln sind und man in vielem mit ihnen nachsichtig sein sollte, aber wer wäre in der Lage, sie zu unterscheiden und falls ihnen eine solche Toleranz als Recht zugestanden wird, wer könnte andere daran hindern, die mehr als nur darauf vorbereitet sind, auf der gleichen Forderung zu bestehen?

Fragen, Wünsche, Informationen?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf!

Meinen und Glauben sind meine Sache nicht. Ich will alles selbst nachprüfen können.

Ich erstelle Expertisen, berate, erstelle Konzepte für Kommunen, Unternehmen, Privatleute und beantworte Fragen.

Auch spezifische, technische, politische.

Frei von jeder Verkaufsabsicht. Wer meine Arbeit gut findet, kann gern spenden und meine Arbeit unterstützen.

Ich arbeite soweit als möglich auf Basis von Fakten, logischen Deduktionen, evidenzbasierten Zusammenhängen.

https://www.paypal.me/ThomasBlechschmidt

TToG II § 42

John Locke: Two Treatises of Government

§ 42. To make this a little clearer, let us but trace some of the ordinary provisions of life through their several progresses, before they come to our use, and see how much they receive of their value from human industry. Bread, wine and cloth, are things of daily use, and great plenty; yet notwithstanding, acorns, water and leaves, or skins, must be our bread, drink and clothing, did not labour furnish us with these more useful commodities:

For whatever bread is more worth than acorns, wine than water, and cloth or silk, than leaves, skins or moss, that is wholly owing to labor and industry; the one of these being the food and raiment which unassisted nature furnishes us with; the other, provisions which our industry and pains prepare for us, which how much they exceed the other in value, when anyone hath computed, he will then see how much labor makes the far greatest part of the value of things we enjoy in this world: And the ground which produces the materials, is scarce to be reckoned in, as any, or at most, but a very small part of it; so little, that even amongst us, land left wholly to nature, that hath no improvement of pasturage, tillage, or planting, is called, as indeed it is, waste; and we shall find the benefit of it amount to little more than nothing.

This shows how much numbers of men are to be preferred to largeness of dominions; and that the increase of lands, and the right employing of them, is the great art of government: And that Prince, who shall be so wise and godlike, as by established laws of liberty to secure protection and encouragement to the honest industry of mankind, against the oppression of power and narrowness of party, will quickly be too hard for his neighbors: But this by the by. To return to the argument in hand,

§ 42. Um das etwas verständlicher zu machen, wollen wir einige der normalen Versorgungsgüter in deren verschiedenen Stadien, bevor sie in unseren Gebrauch gelangen, verfolgen und sehen, wie viel ihres Werts sie durch Fleiß des Menschen erhalten. Brot, Wein und Kleidung sind Dinge des täglichen Gebrauchs und in großer Fülle vorhanden. Trotzdem wären Eicheln, Wasser und Blätter oder Felle unsere Speise, unser Trank und unsere Kleidung, wenn nicht Arbeit nützlichere Produkte ermöglicht. Schließlich verdanken wir, dass Brot mehr Wert hat als Eicheln, Wein als Wasser, Tuch oder Seide als Blätter, Felle oder Moos, ganz und gar dem Fleiß von Menschen: Das eine sind Nahrung und Kleidung, wie sie uns die Natur ohne großes Zutun liefert, das andere Versorgungsgüter die unser Fleiß und unsere Mühe für uns herstellen. Wenn nun jemand berechnet, um wie viel Zweitere die Ersteren an Wert übersteigen, wird er feststellen: Die Arbeit macht den weitaus größten Teil des Werts der Dinge aus, deren wir uns in dieser Welt erfreuen.

Der Boden, der die Rohstoffe liefert ist dazu kaum hinzuzurechnen und wenn überhaupt, stellt er daran höchstens einen sehr kleinen Anteil daran. Derart klein, dass selbst bei uns Land, völlig der Natur überlassen und weder durch Viehzucht noch durch Ackerbau oder Bepflanzung verbessert wird, Ödland genannt wird, was es auch tatsächlich ist. Wir werden noch sehen: Sein Nutzen beläuft sich auf wenig mehr als Nichts.

Es wird deutlich wie sehr eine große Bevölkerung dem Besitz weiten Landes vorzuziehen ist und dass die große Kunst des Regierens in der Vermehrung von Ackerland und der rechten Nutzung besteht. Der Fürst, der so weise und gottähnlich handelt, durch liberale Gesetze dem ehrbaren Fleiß der Menschen Schutz und Förderung gegen Unterdrückung durch Macht und Engherzigkeit von Partikularinteressen zu sichern, wird bald für seine Nachbarn zu unbequem sein. Aber dies nur nebenbei. Kehren wir zu unserem Thema zurück.

Fragen, Wünsche, Informationen?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf!

Meinen und Glauben sind meine Sache nicht. Ich will alles selbst nachprüfen können.

Ich erstelle Expertisen, berate, erstelle Konzepte für Kommunen, Unternehmen, Privatleute und beantworte Fragen.

Auch spezifische, technische, politische.

Frei von jeder Verkaufsabsicht. Wer meine Arbeit gut findet, kann gern spenden und meine Arbeit unterstützen.

Ich arbeite soweit als möglich auf Basis von Fakten, logischen Deduktionen, evidenzbasierten Zusammenhängen.

https://www.paypal.me/ThomasBlechschmidt

Elektromobilität Fördern – noch ein Placebo der Regierung Merkel

Elektromobilität – Konkurrenz für den ÖPNV auf der Busspur?

1.000.000 Elektroautos sollen bis 2020 über unsere Straßen rollen. So die Ankündigung der Bundesregierung [1/3]. 15.000 Exemplare haben es bisher geschafft. Das sind sagenhafte 1,5% des Zielwertes. Auch diese Ankündigung der Kanzlerin Merkel erweist sich als ebenso vollmundig, wie ihre Ankündigungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes.

Hier herrscht scheinbar Nachholbedarf und das scheint nun auch der Bundesregierung irgendwie aufgefallen zu sein. Folglich hat sie im Bundeskabinett den Entwurf für ein Elektromobilitätsgesetz [2/3] beschlossen. Dieser kommt, wenig überraschend, aus dem Umweltressort, allerdings ist auch der „Minister für digitale Feldwege und Ausländermaut“, Alexander Dobrindt, einer der Initiatoren dieser Vorlage. Und das Bundesministerium für Verkehr hat sehr große Zufahrten und Tore für sehr große Autos mit Verbrennungsmotoren.

Die Zuständigkeit wird in §3 (4) des Gesetzentwurfs dem Dobrindt-Ministerium in Absprache mit dem Hendricks-Ministerium zugesprochen.

Angeblich sollen Elektroautos dem Käufern schmackhaft gemacht werden, indem sie im Straßenverkehr bevorzugt werden. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Wäre da nicht die Tatsache, dass einige der vorgeschlagenen Maßnahmen an Absurdität kaum zu überbieten sind, bzw. sowieso schon im Ermessensspielraum der Kommunen liegen.

* reservierte Sonderparkplätze vor Ladesäulen
* kostenlose Parkplätze
* geringere Zufahrtsbeschränkungen
* Sondernutzungsrechte
+ besondere Kennzeichnung

„Nutze ich beinahe alles schon“, sagt Thomas Blechschmidt, Koordinator der AG Energiepolitik und Energiebeauftragter des LV Bayern der Piratenpartei. Er fährt ein rein elektrisch betriebenes Serienfahrzeug und zieht nach 15 Monaten und 34.000 Kilometern eine äußerst positive Bilanz [4]. Für ihn, der das Fahrzeug beruflich nutzt, rechnet sich das perfekt. „Die Sondernutzung von Busspuren wurde indessen von der Mehrheit deutscher Großstädte bereits abgelehnt“, so Blechschmidt weiter. „Aber mal im Ernst: Das einzige Neue, was die beiden Ministerien wirklich auf den Tisch legen, sind die besonderen Kennzeichnungen für Elektroautos. Alles andere können Kommunen schon seit jeher selbst bestimmen. Daran muss sie kein naseweiser Protegé von Horst Seehofer erinnern. Und auch mit dieser Aktion wird Alexander Dobrindt nicht schneller in Reichweite des bayerischen Throns gelangen.“

Als erstes darf man einen Blick darauf werfen, wer denn eigentlich alles von diesen „Erleichterungen“ profitieren soll. Hier wird schnell deutlich, dass es nicht nur um reine Elektroautos geht, sondern auch die so genannten „Hybridantriebe“ eingeschlossen sind. Also auch Fahrzeuge, die gerade mal 40 km rein elektrisch fahren können, ansonsten aber munter CO2 in die Luft pusten. Wenigstens ist der CO2 Ausstoß im Gesetzesentwurf auf 50 g/km begrenzt, so dass beispielsweise der Porsche Cayenne Hybrid mit 79 g/km nicht in den Genuss der Privilegien käme.[5]

Das dies im Sinne eines nachhaltig ökologischen Verkehrskonzeptes  sämtliche Kriterien für Inkonsequenz übererfüllt, dürfte jedem einleuchten. Zudem haben wir es mit einem Gesetzentwurf zu tun. Die Lobbyarbeit steht erst noch an. Konsequent wäre es, reine Elektrofahrzeuge zu fördern und maximal zusätzlich Brennstoffzellenfahrzeuge.

Absurd wird es allerdings, wenn man sich den zweiten konkreten Vorschlag ansieht.

Dieser sieht vor, dass Elektroautos nunmehr auch die Busspur benutzen können. Es ist natürlich ungemein hilfreich, wenn dem jetzt schon im Stau steckenden Nahverkehr die bislang einzige Möglichkeit, zügig voranzukommen, genommen wird. Dies wird zu Anfang auf Grund der geringen Zahl an Elektrofahrzeugen nicht zu erwarten sein. Die Laufzeit der Privilegierung bis 2030 aber beinhaltet eine nahezu 3-fache Austauschrate des gesamten deutschen PKW-Fuhrparks. Deshalb ist eine Privilegierung bis maximal 2021 dringend angezeigt.

Dieser Vorschlag ist überdies Gift für die „P&R“-Konzepte. Klüger wäre es, die P&R-Parkplätze rund um und in den Ballungsgebieten mit deutlich mehr Ladesäulen auszubauen. Ansonsten konterkariert dieser Entwurf jedes noch so nachhaltige und ökologische Verkehrskonzept.

Der Markt für Elektrofahrzeuge ist vorhanden. Es fehlt allerdings an Infrastruktur. Die Batteriekapazität der erhältlichen E-Fahrzeuge genügt für 90% der Alltagsanwendungen: 80% der täglichen Strecken liegen unter 49 km, 90% der täglichen Strecken unter 68 km[7]. Woran es fehlt: Ladesäulen allgemein, besonders an P&R-Plätzen, Großparkplätzen, Parkhäusern und, speziell an sinnvollen Punkten, diskriminierungsfrei zugängliche Schnellladesäulen an neuralgischen Orten wie: McDonalds, Burger King, Autobahnraststätten, Taxiständen. Es gibt derzeit ca. 5.600 öffentlich zugängliche Ladesäulen für PKW gegenüber 42.000.000 zugelassenen PKW).[6/8]

Elektrofahrzeuge sind bereits heute für jedermann vollständig alltagstauglich. Abgesehen von Menschen, die automobile Fortbewegung auf öffentlichen Straßen für eine Art privaten Wettbewerb halten, bei dem es darum geht, als erster irgendwo hinzukommen. Die vermeintliche Exklusivität des TESLA Model S wird durch die Tatsache, dass der komplette Strom im Kaufpreis inbegriffen ist, sofern bei TESLA getankt wird, noch stärker relativiert. Das Superchargernetz von Tesla ist bereits spürbar vorhanden und wird noch dieses Jahr deutlich besser. Besonders fortschrittlich ist der Mitsubishi iMiev – jetzt electric vehicle – der als erstes Serienfahrzeug bidirektional laden kann: 12 kWh Strom stehen fürs Fahren oder für anderweitige Nutzung zur Verfügung. Damit kann man Strom von der Ladesäule holen und z. B. auf einer Baustelle nutzen.

Ernst gemeinte und kluge Förderung von Elektromobilität wäre:

Jedem Elektrofahrzeugkäufer z. B. 7.000 Euro Zuschussgutschein, wenn er dafür einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt (keinen Schnelllader) errichtet, auch vor seiner Haustür. Und er soll das Recht haben, den Zuschssgutschein frei zu verkaufen, z.B. an einen Parkhausbetreiber.
Übernahme der Stromkosten für Elektrofahrzeugnutzer bis 2030 durch Staat oder Preisbegrenzung auf die Höhe EEG-Umlage für PV-Strom
Roamingzwang für Säulenbetreiber
Kostenfreie Nutzung des ÖPNV bei Parken auf einem P&R-Parkplatz (Verkehr draußen halten)

Jede Gemeinde bis 2018 mindestens eine Elektrosäule

Dann käme der Anreiz der Prämie jedem Elektronauten gleichermaßen zu Gute und wäre nicht ein Geschenk, das mit dem Kaufpreis des Fahrzeugs wächst, wie z. B. die Mehrwertsteuerbefreiung für Neu-Elektrofahrzeuge in Norwegen,

Doch genau an diesem Punkt versagt die Bundesregierung.

Fazit: Für die potentiellen Käufer von Elektrofahrzeugen tut die Bundesregierung nichts. Alle Statements dazu sind leere Worte, denen keinen echten Taten folgen. Diese Regierung wirkt wie ein Marionettentheater. Lediglich Batterien werden gefördert. Die stärksten Batterien weltweit werden in Deutschland (AKASOL in Darmstadt) produziert, allerdings noch in homöopathischen Dosen. Ein Konkurrenzunternehmen soll in Ulm gebaut werden. Dieses soll dann die technisch am weitesten entwickelten in den USA von und für TESLA produzierten Batterien übertreffen. Nur baut TESLA seine Batterien ganz ohne Förderung. Die Förderung bestimmter Komponenten und von Infrastruktur ist nur Alimentierung einiger Industriekonzerne [6]. Die Batterieforschung benötigt keine Förderung mehr, da bereits die relativ teuren AKASOL-Batterien in zunehmender Zahl gefertigt werden, die Preise fallen und die Nachfrage steigt allein wegen der eingetretenen Wirtschaftlichkeit für stationäre Anwendungen in Gewerbe und Industrie. Wenn etwas gefördert werden sollte, dann alles, was Elektromobilität nutzerfreundlich, einfach zu handhaben, berechenbar, finanzierbar und liebenswert macht. Die Komponenten und Fahrzeuge sind längst da und werden eingesetzt. z. B. 130.000 Nissan LEAF; 30.000 TESLA Model S; 35.000 E-Fahrzeuge von Renault. Diese Hersteller werden von ganz allein besser und besser, weil sie bereits im Segment etabliert sind und weil sie haben, was der stolzen Deutschen Automobilindustrie und der Bundesregierung fehlt: Der Wille.

Fragen, Wünsche, Informationen?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf!

Meinen und Glauben sind meine Sache nicht. Ich will alles selbst nachprüfen können.

Ich erstelle Expertisen, berate, erstelle Konzepte für Kommunen, Unternehmen, Privatleute und beantworte Fragen.

Auch spezifische, technische, politische.

Frei von jeder Verkaufsabsicht. Wer meine Arbeit gut findet, kann gern spenden und meine Arbeit unterstützen.

Ich arbeite soweit als möglich auf Basis von Fakten, logischen Deduktionen, evidenzbasierten Zusammenhängen.

https://www.paypal.me/ThomasBlechschmidt

[1] http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/eine-million-elektroautos-bis-2020-merkel-haelt-an-absatzziel-fest-12196498.html
[2] http://www.bsm-ev.de/elektromobilitaetsgesetz/elektromobilitaetsgesetz
[3] http://www.goingelectric.de/2014/09/24/news/regierung-beschliesst-elektromobilitaetsgesetz/#more-12405
[4] http://www.thomasblechschmidt.de/ein-jahr-mit-dem-nissan-leaf/
[5]http://www.volkswagenag.com/content/vwcorp/info_center/de/news/2014/09/cayenne.html
[6]http://www.thomasblechschmidt.de/ein-meilenstein-fuer-die-elektromobilitaet/
[7]http://www.kba.de/DE/Statistik/Projekte/fp_literaturhinweise_kongressbeitrag_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=6
[8]http://www.bosch-si.com/media/bosch_software_innovations/documents/emobility_2/get_eready_vortraege/Fraunhofer_ISI_Potenzialanalyse.pdf

Fragen, Wünsche, Informationen?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf!

Meinen und Glauben sind meine Sache nicht. Ich will alles selbst nachprüfen können.

Ich erstelle Expertisen, berate, erstelle Konzepte für Kommunen, Unternehmen, Privatleute und beantworte Fragen.

Auch spezifische, technische, politische.

Frei von jeder Verkaufsabsicht. Wer meine Arbeit gut findet, kann gern spenden und meine Arbeit unterstützen.

Ich arbeite soweit als möglich auf Basis von Fakten, logischen Deduktionen, evidenzbasierten Zusammenhängen.

https://www.paypal.me/ThomasBlechschmidt

Wärme in der Energiewende

Implikationen des Wärmemarktes für die Energiewende. Politische Entscheidungen und Regelungen als Treiber der Entwicklung, Ausblicke, Fails (Defizite) und Korrekturmöglichkeiten.

von Thomas Blechschmidt, Energiebeauftragter des LV Bayern der Piratenpartei

Gegenstand: Energiewende, Notwendigkeit streitig, aber mehrheitlich Konsens, Umsetzungsmöglichkeiten von der bisherigen Politik aka Politik der Bisherigen nicht erkannt

Übergeordnete Regelungen: EU-Verträge und EU-Richtlinie 202020 (Richtlinie 2009/28/EG des EP und EuR vom 23.04.2009)

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2009/28/EG_(Erneuerbare-Energien-Richtlinie)

Bemerkenswert: Diese Richtlinie wird auch von Drittstaaten wie den EWR-Staaten in föderales bzw. nationales Recht umgesetzt. (N, CH, FL)

Die Richtline legt fest (Kurzform):

– dass Einsparziele beim Energieeinsatz erreicht werden sollen

– dass dies in den Sektoren Strom, Wärme und Verkehr zu geschehen hat

– dass und wie viel „erneuerbare“ Energien dazu beizutragen haben

– bis wann Ziele und Maßnahmen der Mitgliedsstaaten bzw. der Mitglied-Bundesstaaten zu treffen sind

Das Suffix 202020 steht hierbei für das Zieljahr 2020, für 20% erneuerbare und 20% Einsparung am „Verbrauch“ – insoweit Energieverbrauch überhaupt als eine sinnvolle Bezeichnung für eine physikalische Unmöglichkeit gelten kann. Die Zahl 20 weist dabei auch auf das weiterführende Ziel der Reduktion von Treibhausgasen um 20% bis 2020 hin.

Auswirkungen und Umsetzungen in Bundesrecht der BRD und im nationalen Recht der Bundesländer:

Sektor Verkehr: Im Wesentlichen keine. Lediglich die KfZ-Steuer für Elektrofahrzeuge ist für 10 Jahre ab Zulassung ausgesetzt. Daneben gibt es einzelne Förderprogramme, die vor allem zum Aufbau einer Ladestationsinfrastruktur sowie zu einzelnen E-Mobility-Projekten geführt haben. In Unternehmen ist bislang recht wenig passiert. Die DB AG hat z. B. einen Teil ihres Stromeinkaufs auf Grünstromverträge umgestellt.

Von den jüngsten Irrungen und Wirrungen der Bundespolitik (Eckpunktepapier Gabriel) wird die DB AG durch Umlagebeteiligungen für eigenerzeugten Strom betroffen sein, was zur Rechtfertigung weiterer Fahrpreissteigerungen beitragen wird.

Sektor Strom: Auf dem Stromsektor hat sich in der BRD am meisten getan. Vor allem zu nennen ist das EEG mit all seinen Nebenregelungen und Befreiungstatbeständen und parallel dazu das KWKG (KraftWärmeKopplungsGesetz). Aktuell besteht politisch keine Einigkeit, wie es weitergehen soll. Das Ziel 20% erneuerbar ist Stand 2013 zwar im Grunde erreicht bzw. in Reichweite, aber der Bestand des Erreichten angesichts der sichtbaren Unfähigkeit der bisherigen Parteien, sich über Einzelinteressen hinweg auf Konsolidierung und gezielten weiteren Ausbau vor allem der generativen Energieträger zu einigen, ist akut gefährdet. Ich gehe davon aus, dass es die „Verantwortlichen“ schaffen werden, die Meßlatte doch noch auf allen vier Feldern zu reißen.

Sektor Wärme: Die Wärme ist zumindest in den deutschen Ländern ein Stiefkind der Politik in Sachen Energiewende. Der Politzirkus im Umfeld des Berliner Reichstags hat relativ pragmatisch die seit 1977 existierenden Wärmeschutzverordnungen weiterentwickelt, wobei diese Wärmeschutzverordnungen seit 2002 als „Energie-Einspar-Verordnungen“ mit EnEV und Jahreszahl betitelt werden. Im Zuge der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen und Vorschriften wurde die letzte Verordnung als EnEV2009 in 2009 in Kraft gesetzt. Diese wurde an einigen Stellen nachgebessert, soll aber ab 01. August als EnEV2014 überarbeitet in Kraft treten. Die Änderungen in der EnEV2014 sind gegenüber der EnEV2009 allerdings marginal und bleiben stellenweise weit hinter den Schritten zurück, die für das Erreichen der EU-rechtlich und vertraglich verbindlich vereinbarten Ziele erforderlich wären.

Relevante Gesetze und Rechtsverordnungen zur Entwicklung der Wärmenutzung in der BRD sind

http://www.energiemanager-online.de/Newsletter_Anlagen/EnEV-2013-Referentenentwurf-1.pdf

http://www.energiemanager-online.de/Newsletter_Anlagen/EnEV-2013-Referentenentwurf-2.pdf

http://www.energiemanager-online.de/Newsletter_Anlagen/EnEG-2013.pdf

http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/das-erneuerbare-energien-waermegesetz/

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eew_rmeg/gesamt.pdf

http://www.bhkw-infozentrum.de/download/kwkg2012_20120712_lesefassung.pdf

http://www.bhkw-infozentrum.de/download/kwk-gesetz_2012_DR_1709617.pdf

http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enwg_2005/gesamt.pdf

Siehe auch:

https://piratenpad.de/p/Arbeitscamp+Energie+Buchloe

https://ag_energiepolitik.piratenpad.de/buchloe-enev

Allein die Vielzahl an Rechtsnormen, die auf die Nutzung von Wärme Einfluss nehmen führt direkt zu dem Trugschluss, dass das Thema intensiv durch die Politik behandelt würde. In der realen Umsetzung entfalten diese Normen aber kaum Wirkung. Auch wenn hunderte mehr oder weniger gelungener Sanierungen und Effizienzmaßnahmen dokumentiert sind, so registrieren wir keinen nennenswerten Rückgang des Verbrauchs von Gas, Erdöl oder Kohle und entsprechend auch keine Reduktion bei der Emission von Treibhausgasen, einem eminent wichtigen Sekundärziel der Energiewende.

Woran liegt das?

Nun, systematisch sinnvoll ist zunächst die Unterscheidung von Heizwärme für Gebäude und Prozesswärme für gewerbliche oder industrielle Zwecke.

Der Prozesswärmesektor wird in der Regel im industriellen Bereich direkt abgehandelt und durch speziell ausgebildete Fachleute optimiert, soweit für die Industrie dafür ausreichende finanzielle Anreize geschaffen werden.

An dieser Stelle sei bemerkt: Eine verbindliche Verpflichtung zur Energieeffizienz für Industrie, Gewerbe und Handel besteht in der Bundesrepublik nicht. Zu Null Prozent. Weder für Strom, noch für Wärme, noch für Verkehr. Demgegenüber besteht für die Gebäudebewirtschaftung in der BRD ein sehr weit ausgebauter Fächer an Verpflichtungen zur Energieeffizienz. Dieser geht zwar stellenweise in eine Detailversessenheit über, das es jedem halbwegs vernünftig Denkenden jegliche Motivation raubt, überhaupt an Verbesserungen der Technik und Substanz von Gebäuden zu Denken, dafür aber fehlt es auf den einfachen Ebenen,wo sehr viel mit vetrgleichsweise geringen Mitteln erreichbar ist, an jeglichem Handlungsdruck. das Prinzip Bestand ist Bestand“ geht vor und die energetische Gebäudesanierung ist zu einem taktischen Mittel bei der Ertragssteigerung der Immoblienmbesitzer geworden. Wir werden erleben,wie sich Vermieter darauf spezialisieren, Altmieter mit niedrigen Mieten und geringen Steigerungschancen zu entsorgen, indem sie disee schlicht aus demHaus sanieren und das saanierte Objekt nachher für eine wesentlich höhere Miete und Rendite neu vermieten.

Wer das Verstehen will, muss lernenzu Denken wie ein Makler oder Bauträger: Man kauft ein Haus mit 1.000 m² vermietbarer Wohnfläche z. B. für 1,2 Millionen € bei 5 € Miete pro m². Ergibt 60.000 € Jahresrohmiete oder einen platt gesagten 5%er.

Dann investiert man 1.200 € pro m² in die energetische Sanierung und saniert in dem Zug auch die normale Wohnsubstanz und ergänzt z. B. Aufzug, Balkone, neue Stromversorgung, neue Medien, etc. wobei ein guter Teil der Zusatzkosten bei den Aufwendungen für die energetische Sanierung untergebracht wird. Nebenher baut man das Dachgeschoss aus und schafft zusätzlichen Wohnraum. der richtig hochpreisig vermietet werden kann.

Der Gesamtinvest liegt nachher also bei 2,4 Mio. €. Dem Altmieter darf man 11% der anteiligen energetischen Sanierungskosten auferlegen. Also 121 € pro m² und Jahr.  Das sind gut 10 € auf die ursprünglichen 5 € on Top oben drauf. Vollkommen legal. Der Mieter wird sehr wahrscheinlich ausziehen müssen. Nachmieter, die die höheren Preise bezahlen, sind aber reichlich vorhanden, da speziell in Städten immer Mangel an komfortablem  Wohnraum herrscht.

Auf diesem Weg geht die Rechnung auf. Aber wo bleibt der Vorteil?

Nun: Das ist einfach: Mit der neuen Miete ist die Immobilie bei dem gleichen pauschalen Ansatz über die Rohmiete dann auch deutlich mehr wert. Vor allem, wenn über Balkone und Dachausbau die vermietbare Fläche vergrößert und die Dachwohnungen – luxuriöseren Ausbau verausgesetzt, mit Dachterrasse etc. – sofort für nich einmal 30% mehr vemrieterwerden kann.

Dann haben wir in der Rechnung:

Altbestand 1.000 m² für 15 € / m² = 180.000 € / a

Neubau DG: 200 m² für 20 € / m² = 40.000 € / m²

Balkone, ca. 30 m² für 15 € / m² =     450,00 € / m² (eigentlich nur ein Vermietargument)

Insgesamt ca. 220.000 € Jahremieteinnahmen. Als 5%er ein Ertragswert von ca. 4.400.000 €

Nach zehn Jahren Haltefrist verkauft man das Haus dann steuerfrei am Stück oder teilt es auf und verkauft die Wohnungen. Auch steuerfrei.

Alles verstanden? Großstädtische Immobilie in D mit unserem Steuerrecht = Lizenz zum Gelddrucken.

Industrie:

Es gibt noch nicht einmal einen halbwegs brauchbaren Ansatz zur nachgeordneten Nutzung von Abwärme aus dem industriellen Bereich.

Ein Beispiel: Das Lechstahlwerk Meitingen in Bayern wird mit Strom betrieben. Der Stromverbauch liegt bei geschätzt 950 GWh. Die gesamte Energie wird in Wärme umgewandelt um Stahl und notwendige Legierungsmetalle zu Schmelzen, die Schmelzen zu mischen, zu walzen und zu formen. Danach wird abgekühlt. Die Energie wird dabei ungenutzt in die Umwelt abgegeben. Selbst eine nur anteilige Wiederverwendung als Abwärme wäre bereits ein Stück mehr Effizienz. Doch es besteht weder eine Pflicht für den Betreiber, noch ein Anreiz dazu. Im Gegenteil: Als energieintensiver Betrieb im internationalen Wettbewerb sind die Lechstahlwerke auch noch von so ziemlich allem befreit, was es an Zusatzkosten auf den Arbeitspreis von Strom so gibt. Sie kaufen als Megastromverbraucher (>10 GWh/a) direkt an der EEX ein, bezahlen aktuell ca. 2,8 Cent/kWh und profitieren von der EEG-Umlage gleich doppelt: Sie sind davon befreit und erhalten dafür einen seit Jahren sinkenden Base-Load-Preis (Quantitativ größte Strommengenpakete, bis 3 Jahre im Voraus) an der EEX.

Der jährliche Benefit für die industriellen Großverbraucher insgesamt beläuft sich auf 28 MRD Euro Subventionen aus Steuermitteln plus ca. 15 MRD Euro ersparte EEG-Umlage plus 5 MRD Euro aus dem Preisverfall bei Strom. 48 Mrd. € pro Jahr!

Nach diesem Exkurs zum eigentlichen Thema: Der Gebäudesektor wurde mehr oder weniger wirksam verpflichtet, im Bereich Wärme eine Effizienzsteigerung erreichen, die den EU-vertraglichen Bestimmungen entspricht, aber Industrie, Gewerbe und Handel sind, wie beim Strom, wieder weitgehend von den Anstrengungen ausgenommen. Dort gilt: Weiter wie bisher. Frei nach Horst Seehofer: „Bayern geht es gut!“ oder auch „Deutschland geht es gut!“. „Wir machen alles richtig!“ Nur ohne nennenswerte Effekte.

In Wahrheit leben wir auf Pump, auf einer Art matriellem Ressourcenkredit zu Lasten der Generationen, die gerade den bürgerlich-konservativen Wirtschaftsparteien angeblich so sehr am Herzen liegen. Das funktionier nur, weil Ressourcen keine angemessenen Preis haben (Wiederherstellungswert des jeweiligen Stoffs ohne natürliche Lagerstätten auszubeuten)

Im Gebäudesektor haben wir wieder einige Unterscheidungen zu treffen:

Wohnwirtschaftliche Nutzung vs. Nichtwohngebäude. Für beide Gebäudetypen gelten unterschiedliche und gleiche Normen gleichzeitig.

Die Heiz- und Kühllasten von Nichtwohngebäuden werden nach der DIN V 18599 berechnet, die umfangreicher und detaillierter ist, als die Heizlastberechnung der DIN 12831 für Wohngebäude. Für beide Gebäudetypen gilt zudem die EnEV2009 bzw. demnächst 2014 als energetisch bestimmende Baunormenvorschrift.

Anzumerken ist, dass die DIN V 18599 sich auch sehr gut zur Beurteilung von großen Wohngebäuden vor allem auch mit gewerblichen Flächenanteilen eignet und entsprechend mindestens für MFH ab 6 Einheiten, besser jedes Gebäude, verbindlich werden sollte.

Für die Durchführung der jeweiligen Berechnungen sind unterschiedlich zertifizierte Personen notwendig. Heizlasten nach DIN 12831 berechnen in der Regel z.B. Heizungsbauermeister, oder ggf. ein Fachplaner, Ingenieur oder Architekt mit Zusatzqualifikation. Heizlasten nach DIN V 18599 berechnen ausschließlich Fachplaner und Ingenieure, ebenfalls mit Zusatzqualifikation. Keine Heizungsbauer.

Zur DIN 12831 ist dabei zu sagen, dass sie seit der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 verpflichtender Bestandteil der Heizungsplanung ist. Allerdings wurden die Planungen seither weder dokumentiert, noch hinterlegt oder gar von einer öffentlichen Stelle geprüft. Ein klassisches Beispiel für den Fail (Defizit) einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Privatwirtschaft.

In der Folge bildete sich weitestgehend das Verhalten heraus, diese Berechnungen bei der Angebotsabgabe außen vor zu lassen, um auf diese Weise Preisvorteile zu erzielen. Deshalb ist bei Neubauten seit 1977 so gut wie nie eine Heizlastberechnung vorhanden. Die Heizlasten wurden weitgehend „Pi Auge mal Daumen“ oder an Hand von Erfahrungen (Kubatur, Nutzfläche) geschätzt. Im Ergebnis sind alte Heizungsanlagen regelmäßig deutlich zu groß dimensioniert und deshalb in der Folge außerordentlich ineffizient.

An der Stelle sei gesagt: Exakt das Gleiche gilt für die Effizienzmaßnahme „hydraulischer Abgleich“ die eine möglichst effiziente und sparsame Verteilung der Wärmeenergie in Gebäuden ermöglichen soll. Auch dieser ist seit 1977 Vorschrift und damit zwingender Bestandteil eines jeden Angebots und jeder Durchführung – allein, er wird ebenso selten berechnet bzw. durchgeführt wie die Heizlastberechnung.

Hinweis: Der Nachweis des hydraulischen Abgleichs gegenüber KfW für Zuschüsse ist seit 2011 nötig. Die KfW verlangt das Dokument, die Bauämter aber nicht. Das ist unlogisch.

Politische Defizite: keine Dokumentation und Speicherung bei Bauamt. Keine Kontrollen.

Seit den Modifikationen der EnEV2009 in 2011 besteht für alle Neubauten und Sanierungen eine Pflicht zur Einholung des so genannten EnEV-Nachweises oder auch Energieausweises. Dieses Dokument muss der Bauherr in seinen Unterlagen hinterlegen. Die Ergebnisse allerdings werden nach wie vor nicht bei einer öffentlichen Stelle erfasst bzw. kontrolliert. Zum Vergleich: Jeder PKW muss regelmäßig zum TÜV. Bei Gebäuden, die ungleich werthaltiger und dauerhafter sind, lassen wir dagegen so ziemlich jeden baulichen Fehler zu. Hauptsache Dachfarbe, Außenmaße und Baustil passen den Gremien der jeweiligen Kommune.

Genau die gleichen Vorschriften gelten für Bestandsgebäude, falls diese saniert werden und dabei einen zuschußfähigen Effizienzstandard erreichen sollen. Einzelmaßnahmen sind förderfähig, bestimmte Effizienzstandards für das Gebäude müssen dabei aber nicht erreicht werden.

Ein weiteres Beispiel: Eine der wenigen Vorschriften der EnEV2009, die für alle Wohngebäude gleichermaßen gilt, ist die vorgeschriebene Dämmung der obersten Geschoßdecke. Für 2009 verbindlich angekündigt, wurde die Maßnahme noch einmal für Ende 2012 als verbindliche abzuschließende Pflichtverbesserung für jedes Wohngebäude ins Gesetzblatt geschrieben. Bei wie vielen Wohngebäuden dies nicht erfolgte, ist unbekannt, da es keine Kontrollen gibt. Interessant wären daher Stichproben in Stadtvierteln aus den Baujahren bis 1990. Das gleiche dürfte für die Austauschpflicht von Ölkesseln vor 1978 und kleiner 40 KW gelten.

Politische Defizite: fehlende Kontrollen, fehlende Dokumentation, fehlende ausreichende Anreize zu umfassenderen Maßnahmen.

Im internationalen Vergleich:

Südtirol, Liechtenstein, Skandinavien: Zwischen Neubau und Bestand wird nicht unterschieden. Bei Sanierung muss in etwa der gleiche Standard erreicht werden wie bei Neubau. Das Südtiroler Klimahaus darf z.B. nur 5 kWh/m²/a Wärmebedarf haben (BRD 10 kWh/m²/a). Gerechnet als Primärenergiebedarf. Und das gilt ab 2016! Unabhängig davon, ob so niedrige Werte insgesamt sinnvoll sind, sind uns die Südtiroler (und andere Provinzen in Italien) an der Stelle um Jahre voraus. Nebenbei bemerkt: In Italien kümmern sich Provinzen und Regionen um die Energiepolitik.

In Skandinavien (Schweden, Dänemark) fließt generativ erzeugter Strom aus Windkraft oder Solar vollständig in die Primärenergieberechnung ein. Bedeutet: Wer explizit Windstrom kauft oder PV-Strom produziert, hat einen so niedrigen PE-Faktor (Primärenergiefaktor), dass er sein Haus ohne überzogene Dämmung mit einer Wärmepumpe heizen kann. In Deutschland wird EE-Strom nur anteilig und unterwertig pauschal in die PE-Berechnung einbezogen.

Dänemark und Schweden haben die deutschen Länder an der Stelle beim Thema Energiewende längst überholt, da dort Verbrennungsheizungen mit degenerativen Brennstoffen (Öl, Gas oder Kohle) faktisch nicht mehr betrieben werden dürfen. Das Mittel der Wahl heißt dort Wärmepumpe, in verdichteten Räumen Nahwärme. Was bei uns in vergleichbarem Umfang nicht wirtschaftlich wäre, da die Verstädterung in Sandinavien deutlich höher liegt. Viele Häuser auf dem Land sind nur Ferienhäuser und werden weiter klassisch mit Scheitholz beheizt.

Beispiel Dänemark: Verbrennungsheizung mit degenerativen Brennstoffen im Neubau ab sofort nicht mehr zulässig, Austausch im Bestand ca. 2016 nicht mehr zulässig. Beispiel Schweden: Exakt gleich plus Zusatzgesetz: Bei Verkauf einer Immobilie, muss die degenerative Verbrennungsheizung zwingend gegen eine regenerative Verbrennungsheizung (Pellet) oder eine Wärmepumpe ausgetauscht werden.

Die deutschen Länder verfügen im Grunde seit der Wärmeschutzverordnung von 1977 über ein geeignetes Mittel zur Begrenzung des Energiebedarfs in Gebäuden. Die verschiedenen EnEVs forcieren diese Ansprüche. Für diese Rechtsnormen aber gilt:

Sie sind Normen des Bundes, zur Umsetzung bedarf es in den einzelnen Ländern jeweils nationaler bzw. regionaler Durchführungsverordnungen, denn Energiepolitik ist im Grundgesetz nicht als Bundeskompetenz geregelt und deshalb Ländersache. Seit der Föderalismuskonferenz 1 jedoch überlassen die Landespolitiker den Bundespolitikern zunehmend die Zuständigkeit. Die Folge ist, dass sich mehr Bremsen aufbauen als Fortschritte erzielt werden, denn es fehlt an Umsetzungen im Landesrecht.

Im bundesrepublikanischen Behördendschungel verweist der Bund dabei auf die Zuständigkeit der Länder zur Durchsetzung einzelner Bundesvorgaben der EnEV, wie zum Beispiel der Verhängung von Ordnungsgeldern zwischen 5.000 und 50.000 Euro für die Nichteinhaltung zwingender Vorschriften.

Es mag zwar einer verbreiteten, bestehenden ordnungspolitischen Mentalität entsprechen, für Verstöße Bußgelder zu verhängen, doch wirken diese nun mal nicht wenn es niemanden gibt, der sie auch verhängen darf und die Eintreibung ggf. gerichtlich durchsetzt. Der Bund überlässt die Verhängung den Ländern, die jedoch auf die Zuständigkeit des Bundes, via Auslegung des Grundgesetzes, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe verweisen.

Deshalb werden weder amtliche Kontrollen und Prüfungen durchgeführt, noch Bußgelder verhängt. Dies bedeutet für die Hausbesitzer seit der EnEV2009 eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da die Gewähr für Bauleistungen nach 4 Jahren verjährt, die normgerechte Durchführung jedoch durchaus nach zehn Jahren geprüft und sanktioniert werden kann. Dann hat der Häuslebauer den Schaden und die Strafe, kann aber die Bauausführenden nicht mehr haftbar machen.

Unter dem Strich: Es geht nichts. Weder vor noch zurück. Und viel zu wenige scheren sich darum.

Defizite der Politik: Fehlende Exekutivbestimmungen, fehlende Kontrollorgane, fehlender Gebäude-TÜV, fehlende differenzierte und belastbare Höhen der einzelnen Ordnungsgelder (Es kann beispielsweise nicht zielführend sein, wenn ein Beamter am Bauamt in der Lage wäre, einem Heizungsbauer eine OWI von 50.000 Euro aufzudrücken, wenn der den hydraulischen Abgleich beim Einfamilienhaus unterlässt.)

Inhaltlich wird die Effizienz von Gebäuden in Deutschland an Hand von zwei Faktoren bestimmt:

– spezifischer Transmissionswärmeverlust

Wärmeenergieverlust eines Gebäudes durch seine Hülle (physikalische Transmission)

– Primärenergiebedarf

Der Bedarf an Energie, der aus der gesamten Bereitstellung der zur Beheizung des Gebäudes benötigten Endenergie aufgewendet wird. Hier geht der Wärmeverlust durch Luftwechsel mit ein. Inklusive z.B. Förderung und Transport und einem Nachhaltigkeitsfaktor für z.B. nachwachsende Energieträger wie Holz.

Zur Berechnung verwendet werden Primärenergiefaktoren:
Netzstrom 2,6; Erdgas 1,1; Erdöl 1,1; Holz, Biomasse 0,2; PV-Strom, Windstrom: 0,0.

Die Faktoren haben diskutierbare Größenordnungen, sind aber im Prinzip ein brauchbarer Ansatz.

Merke: Heizen ist im Grund ein reaktiver Prozess: Ersetzen verloren gegangener Wärme. Heizen bedeutet daher auch Erwärmen der Atmosphäre.

Für die beiden Bewertungskriterien gelten bestimmte, einzuhaltende Werte. Allerdings hat bisher niemand die Frage nach der Suffizienz gestellt, geschweige denn diese in die Berechnung einbezogen. Wird ein Einfamilienhaus mit 150 m² beispielsweise als Passivhaus nach bundesdeutschem Standard errichtet, dann beträgt dessen Primärenergiebedarf zwar nur maximal 10 kWh/m²/a oder 1.500 kWh/a, der Primärenergiebedarf nur für die Herstellung der Dämmung allein für die Außenwand aber liegt bei über 50.000 kWh. Für den zum halb so teuren Standard  eingesparten ca. 2.500 kWh/a Primärenergiebedarf kann man also sehr lange Heizen, vor allem mit Wärmepumpe.

Beispiel: Der Bedarf eines Neubaus, 150m² im Passivhausstandard liegt bei 1.500 kWh/a Wärmeenergie und steht einem Energiebedarf von 50.000 kWh für die Herstellung nur der Außenwanddämmung (nicht Dach, Boden, etc) entgegen. Baut man das gleiche Einfamilienhaus dagegen nach Standard der EnEV2009 mit ca 60 kWh/m²/a, kann man über den Einsatz einer Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe und den Kauf oder die Erzeugung von Solar-, Wasser- oder Windstrom das Gebäude mit Primärenergiebedarf 0 kWh/m²/a heizen.

Allein: Die deutschen Rechtsnormen sehen die komplette Anrechnung von generativem Strom durch gezielte Stromtarifwahl gar nicht vor, und die Anrechnung von eigenerzeugtem Strom aus einer PV-Anlage oder einer kleinen Windkraftanlage nur zu einem geringen Teil.

Politische Defizite: gezielten Einsatz von generativ erzeugtem Strom vollständig anrechenbar machen

Bug 2 der geltenden Rechtsnormen: Transmissionswärmebedarf als Förderkriterium. Da sich, wie gezeigt, der Primärenergiebedarf eines Gebäudes auch bei durchschnittlicher Bauweise auf Null oder nahe Null reduzieren lässt und dann eine Wärmepumpe zum Einsatz kommen kann, stellt sich die Frage, ob eine weitere Verschärfung der Grenzwerte für den Transmissionswärmeverlust überhaupt sinnvoll ist. Meine Antwort: Nein

Defizite und Handlungsbedarf der Politik:

– Transmissionswärmeverlust als Förderkriterium herausnehmen und die Verschärfung der Grenzwerte unterlassen. Der Primärenergiebedarf als einziges Förderkriterium genügt.

– Grenzwerte für Bestandsgebäude wieder senken und stattdessen Wärmepumpen und Heizungsumrüstung auf Flächenheizung massiv fördern. Allerdings keine Luftwärmepumpen sondern nur Systeme mit COP größer 4,0 und jährlicher Bestätigung durch die Jahresarbeitszahl (darf nie 4,0 unterschreiten, sonst Entschädigung bezahlen). Die Umrüstung auf effiziente Wärmepumpen muss auch für Bestandsgebäude wieder gefördert werden.

– Umweltwärme mit PE-Faktor 0 einbringen und die gesamte Förderung von Kollektoren endlich einstellen. Der volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Faktor von Solarthermie ist zu gering.(Verwertbarkeit der gesammelten Wäre zu niedrig).

– generativen Strom voll anrechnen (egal ob per Vertrag mit Zertifikat geliefert oder selbst hergestellt. Aber nur aus Wind-, Sonnen- und Wasserkraft 100% generativen Strom. Nicht aus Biomasse!

Die jetzige Förderung jedenfalls führt dazu, dass Energie in die Herstellung und Verarbeitung von Dämmstoffen gesteckt wird, um Häuser zu verbessern, die sich mit der gleichen Energiemenge 25 Jahre oder länger heizen ließen. Der Primärenergiebedarf für die Herstellung wird dem betreffenden Haus nicht aufgerechnet, da er bei der Herstellung in der Industrie anfällt – die, wie bereits erläutert, keinen gesetzlichen Anforderungen an Energieeffizienz oder gar zur Senkung des Primärenergiebedarfs unterworfen ist.

Ergebnis: Das Problem wird nur verlagert, nicht gelöst. Der anfallende CO2-Ausstoß, der beim Haus über 25 Jahre oder länger durch eine weniger Heizarbeit eingespart wird, fällt dafür bereits im Jahr der Errichtung der Sanierung komplett an.

Politisches Defizit: Fehlende Implementierung der Logik der Emissionszertifikate in den Bereich privaten oder kleinunternehmerischen Endverbrauchs. Erreicht werden kann dies auch nich tmit dem lächerlichen ineffektiven System der Zertifikate, sondernnur durch eine gehebelte Energiesteuer nach CO2, SO2 und Nox-Anteilen (Emissionsfaktoren) sowie Primärenergiefaktoren.

Beispiel: Energiesteuer 2 ct/kWh. Für PV-Strom mal Faktor 0,0 = Energiesteuer Null, für Braunkohlestrom mal Faktor 4,0 für CO2, SO2 und NOx mal 1,1 PE-Faktor = Energiesteuer 8,8 ct. / kWh. Plus Arbeitspreis und weitere Kosten. Dann ist die Verschwendung mit der Braunkohleverbrennung schnell vorbei und dieser Rohstoff bleibt den künftigen Generationen für die Carbonfaserproduktion erhalten.

Weitere Faktoren und Kriterien mit Verhinderungspotential:

Energieberater: Die Richtlinie der EU fordert für die Umsetzung den Einsatz von fachkundigem Personal. Zwingende Voraussetzung: Neutralität, sprich Unabhängigkeit von weiteren wirtschaftlichen Interessen. Weshalb der jeweilige „Energieberater“ seine Unabhängigkeit von Verkaufsinteressen nachweisen muss. Deshalb sind in der gesamten EU Heizungsbauer, Elektriker, Installateure, Kaminkehrer, Bauingenieure ausführender Baufirmen und andere in der Bauausführung oder Belieferung tätige Personen von der förderfähigen Energieberatung ausgenommen.

Ausnahme: Bundesrepublik Deutschland. Hier wurden und werden Handwerksmeister und Kaminkehrer eigens als so genannte Gebäudeenergieberater qualifiziert. In der Vergangenheit sogar Baumarktfachverkäufer und Rechtsanwälte (Ex-MdB Axel Berg, SPD, aus München arbeitet heute als Energieberater).

Der Nachweis der Unabhängigkeit wird in D so „geführt“, dass durch das Erheben einer Vergütung für die Beratungsleistungen oder Berechnungen von Gebäuden nach EnEV oder DIN V 18599 bzw. das Führen der Nachweise die Vermutung gilt, dass der Erbringer damit wirtschaftlich unabhängig sei, und somit keine Interessenkonflikte auftreten würden. Der Heizungsbauer macht im Notfall eben den Nachweis gleich mit und unterschreibt auch selbst den Nachweis für die Mittel zur Förderung seiner weiteren handwerklichen Arbeit.

Bauingenieure und Architekten gelten in unseren Ländern sogar dann als unabhängig, wenn sie in ausführenden Unternehmen als Angestellte mitarbeiten, mit den Ausführenden verwandt sind und sogar ihr Büro in den gleichen Geschäftsräumen betreiben.

Der Endverbraucher kann sich (nur) nach herrschender politischer Meinung also ausreichender Sachlichkeit und Neutralität sicher sein!!!

Zudem sind in Deutschland berufliche Vorkenntnisse gefordert, die auch 30 Jahre zurückliegen können. Der direkte Nachweis der Qualifikation durch Lehrgang und Prüfung genügt im Gegensatz zu anderen Ländern nicht. Deshalb sind etliche Energieberater ohne jede Leidenschaft und im Grunde nur mit weiteren Gewinnerzielungsabsichten unterwegs, denen an der energetischen Verbesserung der Gebäude im Grunde gar nichts liegt. Dazu kommt der Ausweichparagraph der EnEV, der jede Umsetzung von Effizienzmaßnahmen unter den Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit stellt. Die Anforderungen an das vorangehende Qualifikationsniveau sind im Vergleich zu den bislang erzielten Effekten für Gebäudeenergieeffizienz und Emissions- bzw. Energieaufwandsreduzierung viel zu hoch bzw. folgen zu sehr den Interessen bestimmter Verbände.

Politische Defizite: Sicherstellung echter Unabhängigkeit, Schaffung einer, wenn notwendig, öffentlichen Stelle zur Energieberatung von Amts wegen

Förderungen bei der Wärme im Gebäudebereich:

– vergünstigte Darlehen oder Zuschüsse bei Erreichung bestimmter Transmissionswärmekennwerte und Primärenergiebedarfe. Verpflichtende Anrechnung der Einsparungen bei der Bonitätsbewertung durch die Banken und eine staatliche Absicherung der Sanierungsdarlehen, damit die bestmöglichen Zinssätze erreicht werden.

– Änderung des Mietrechts, um Immobilienbesitzer zur Verbesserung der Immobilien anzuhalten.

Variante 1: Verpflichtung zu Mietverträgen all inklusive, also Warmmieten und Abrechnung nur noch direkt und ausschließlich vom Mieter zu vertretender Nebenkosten wie Licht- und Gerätestromverbrauch und Wasserverbrauch.

Variante 2: Deckelung der Heizkosten für den Mieter bei einer Grenze, die sich aus der Berechnung des Wärmeenergiebedarfs nach EnEV bestimmt. Beispielsweise darf eine Wohnung im Bestand nicht mehr Heizkosten haben, als die derzeit im Sanierungsfall zu erwartenden 85 kWh/m²a. Alles darüber trägt der Vermieter. Oder er saniert.

Allerdings: Wärmebedarf und Verbrauch weichen wegen des Nutzerverhaltens oft voneinander ab, da die Berechnungsnorm ein Nutzerverhalten unterstellt, das selten zutrifft.

Zusammenfassung für politische Maßnahmen:

Einzustellende Förderungen (auch national und kommunal):

–      Kesseltauschboni

–      Solarthermische Kollektoren

–      BAfA-vor-Ort Beratungen

–      Förderung auf Grund rechnerisch unterstellter Transmissionswärmefaktoren

–      Förderung für Energiebedarfe, die z. B. den Wert Neubau der EnEV2014 unterschreiten. (Passivhausförderungen und Niedrigenergiehausförderung). Förderung unter 40 kWh/m²a ist nicht mehr sinnvoll, da der PE-Bedarf Null bei dieser Bauqualität technisch leicht erreichbar ist.

–      Pellet- und andere Biomasseheizungen

–      Abwärmenutzung aus Biomasse-BHKW

–      Hochtemperatur-Nahwärmenetze

–      Erdsonden, Erdkollektoren, Luftwärmepumpen, Wärmepumpensysteme unter COP 4,0 und JAZ 4,0. (monovalent und ohne Heizstabeinsatz)

–      Förderungen für kontrollierte Wohnraumlüftungen mit WRG (nur bei medizinischer Indikation)

–      Andere Zuschüsse für Energieberatungen oder Tests wie Blower-Door-Test und Thermographie

–      Qualifizierte Baubegleitung (Zuschußverfahren)

Beizubehalten bzw. neu und zusätzlich zu fördern sind sinnvoller Weise

–      Latentwärmespeicher / Pufferspeicher / TWW-Speicher

–      Akkuspeicher für Strom in Wohngebäuden, sofern sie für bidirektionales Laden und die Regelung von Frequenz- und Spannungshaltung ausgelegt sind

–      Wärmepumpen mit COP 4,0 und besser und jährlichem Nachweis der JAZ 4,0 und besser (monovalent und ohne Heizstabeinsatz)

–      Kellerwanddämmungen im Bestand inkl. Grabungskosten)

–      Energieberatungskosten und qualifizierte Bauleitung (nicht Baubegleitung) als darlehensfähige Kosten

–      Sanierungsdarlehen in vollem Umfang durch staatliche Absicherung

–      Dynamische Regelungssysteme für hydraulischen Abgleich (z.B. WILO Geniax)

–      Energiemanagementsysteme für Wohngebäude

–      Umrüstungen auf Flächenheizsysteme

–      „Kalte“ Nahwärmenetze (Temperaturniveau 0 °C bis 12 °C) in Wohnquartieren, Stadtvierteln, Baugebieten

Negativ zu fördern sind

–      Degenerativ betriebene Heizungen: Öl, Gas und Kohlekessel, besser noch Phasing Out mit Zeithorizont wie Dänemark und Schweden (durch Pe- und Emissionsfaktor auf Energiesteuer)

–      Ungenutzte Abwärme aus Industrie und Gewerbe (durch Energieflussnachweise)

–      Klimaanlagen, Wasser-Luft oder ähnliche Rückkühlsysteme

Weitere notwendige gesetzliche Maßnahmen

–      DIN V 18599 verbindlich für ausnahmslos alle Gebäude

  • Verschmelzung mit EnEV und EEWG

–      Berechnung der Heizlast über Daten aus dem EnEV-Nachweis zwingend in den Energieausweis

–      Kontrollpflichten für Bauämter / Gebäude-TÜV in 5-Jahres-Rhythmus (Bewohner-Schutz)

–      Verpflichtung der Vermieter, für überdurchschnittliche Energiekosten einzustehen

–      Verbindliche Bindung des Mietzinses an den EZB-Basiszins (angelehnt an Schweizer Modell, aber verbindlich /  Euribor/ EZB-Leitzins plus 1,5%)

–      Zu unterlassen sind Umlagen oder Steuern auf eigenproduzierten und eigenverbrauchten RES-Strom

Dann klappt es mit der Energiewende, sie bleibt erschwinglich, auch für Mieter und Unternehmen

Fragen, Wünsche, Informationen?

Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf!

Meinen und Glauben sind meine Sache nicht. Ich will alles selbst nachprüfen können.

Ich erstelle Expertisen, berate, erstelle Konzepte für Kommunen, Unternehmen, Privatleute und beantworte Fragen.

Auch spezifische, technische, politische.

Frei von jeder Verkaufsabsicht. Wer meine Arbeit gut findet, kann gern spenden und meine Arbeit unterstützen.

Ich arbeite soweit als möglich auf Basis von Fakten, logischen Deduktionen, evidenzbasierten Zusammenhängen.

https://www.paypal.me/ThomasBlechschmidt