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Statusbericht VDI 2018 zur Energiepolitik – kommentiert

Statusbericht des VDI kommentiert von Thomas Blechschmidt:

Zunächst einmal ist es sehr erfreulich, dass der VDI als Verband Deutscher Ingenieure auf die volkswirtschaftliche Betrachtung abstellt:

S. 3 Volkswirtschaftliche Kosten – Am sprachlichen Ausdruck kann man beim Verband aber gern noch arbeiten:

Sprache: Energieverbrauchsniveau. Gerade Ingenieure wissen, oder sollten sich dessen bewußt sein, dass Energie nicht verbraucht werden kann und das Leistung eine rein virtuelle Größe zur Klassifizierung technischer Anlagen ist. Das konsequent einzuhalten und in allen Diskussionen durchzusetzen wäre schon ein echter Fortschritt. Ban Politicians and Journalists flat Wording.

S4. Kap 1 Hintergrund,

Grundsätzlich liegt hier eine zutreffende und richtige Beschreibung vor. Für meinen persönlichen Anspruch leider zu zurückhaltend und zögerlich. Es fehlen klare Forderungen und Terminsetzungen.

VDI: Bei diesem Weiterentwicklungsprozess sollte – in einem hochindustrialisierten Land wie Deutschland – die industriepolitische Dimension besondere Berücksichtigung finden; es sind erhebliche Weiterentwicklungsprozessgesellschaftliche Verwerfungen zu erwarten wenn die Basis für unser aller Wohlstand sukzessive wegbrechen sollte. Da Deutschland traditionell eine stark exportorientierte Industrienation ist, deren Wohlstand auch aus dem Verkauf von energieintensiven Produkten resultiert, die sich in einem hochkompetitiven Markt erfolgreich behaupten müssen, ist eine nach wie vor kostengünstige Energieversorgung wesentlich.

Da spricht der VDI natürlich erst Mal für sich selbst und seine Mitglieder. Dennoch ist dieses vorbauende Präventivparadigma unzutreffend, da es stets und immer jede Umstellung auf eine nachhaltige, verbrauchsressourcenfreie, rein generative Energieversorgung massiv behindert bzw. faktisch ausbremst.

S 5. Außerdem wird immer der Versuch gemacht, einen tragfähigen Kompromiss mit der „etablierten“ Energiewirtschaft und den hier vorhandenen Strukturen und Forderungen zu finden, da letztlich ein Umsteuern in der Energiewirtschaft ausschließlich gegen die etablierten Energieversorgungsunternehmen wenig aussichtsreich erscheint.

Der VDI muss das notwendig anders sehen, aber gerade für die volkswirtschaftliche Betrachtung sind Großkonzerne für derart einfache Produkte wie Strom unsinnig, da nachweisbar ein ungeheurer Aufwand für Verwaltung, Steuerung, Marketing und Überwachung erforderlich ist, dessen Effektuierung keinerlei volkswirtschafltichen Mehrwert generiert, im Gegenteil nur die Ableitung von Erträgen in steuergünstige Länder verursacht..

S. 6. …– wird derzeit in Gesellschaft, Politik und Wissenschaft kontrovers und zum Teil übertrieben emotional diskutiert. Im Kern dieser Diskussionen geht es unausgesprochen letztlich nach wie vor darum, innerhalb unseres seit dem Ende des 2. Weltkriegs organisch im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben gewachsenen Energiesystems und damit in der heutigen deutschen Energiewirtschaft zu einem Paradigmenwechsel zu kommen.

Richtig erkannt. Übertrieben emotional und in großem Umfang unsachlich. Das beginnt bereits bei den verwendeten Begrifflichkeiten. Ebenfalls richtig erkannt: „Organisch gewachsenes Energiesystem. Wo also bleibt die Forderung, dieser Realtität Rechnung zu tragen und mit der gegenwärtigen Top-Down-Methodologie und den mit ihr verbundenen immer harscher werdenden makroökonomischen Kontrollstrulkturen endlich zu brechen?

S. 7. …vor dem Hintergrund eines vorhandenen Energieversorgungssystems, dessen Komponenten und dessen Infrastruktur noch lange nicht abgeschrieben ist und dessen Akteure- bzw. die dahinter stehenden Aktionäre – gegebenenfalls andere Interessen verfolgen (müssen).

Daran bestehen keinerlei Zweifel. Die wesentliche politische und damit eben volkswirtschaftlich zentrale Frage lautet: Wie sinnvoll ist es, eben diese Komponenten und Infrastruktur durch ihresgleichen immer weiter zu ergänzen und auszubauen, wenn klar ist, dass der Wandel so schnell wie möglich erfolgen muss: Logik: Keine Großkraftwerke mehr, keine Kohleabbaugenehmigungen mehr und ein mit aller Kraft möglichst reduzierter Netzausbau im Übertragungsnetzbereich durch den Einsatz besserer und nachhaltigerer Technologien. Der Hinweis auf die „noch lange nicht abgeschriebene Infrastruktur“ ist begrüßenswert. Konsequent ebenso begrüßenswert wäre es, wenn der VDI sich sachlogischerweise richtig für eine Abschaffung der derzeitgen Merit-Order nach rein variablen Kosten ohne Betrachtung der Investitionskosten einsetzt, um nachhaltigen Technologien den entsprechenden volkswirtschaftlichen Stellenwert zukommen zu lassen. (Referenzpreis der realen Stromgestehungskosten, http://www.thomasblechschmidt.de/2014/04/09/das-referenzpreismodell-vorschlag-eines-transparenten-funktionierenden-strompreismodells/)

S. 8. Weltweit hatte Deutschland bis vor wenigen Jahren eine führende Position in der Schaffung von Rahmenbedingungen und bei der Entwicklung von Technologien zur Nutzung regenerativer Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffbereitstellung. Beispielsweise wurde ein dem EEG vergleichbares Instrument in vielen anderen Ländern ebenfalls erfolgreich eingeführt und umgesetzt. Viele Aspekte der deutschen „Energiewende“ galten international als beispielhaft. Die Entwicklungen in den letzten Jahren legen aber den Schluss nahe, dass Deutschland auf einem guten Weg ist, diese Vorbildwirkung vollständig aufzugeben – und damit auch die Erreichbarkeit der zugesagten Klimagasminderungsziele aufs Spiel zu setzen.

Richtig. Fragen Sie also bitte Ihre Mitglieder, ob die nicht etwa die falschen Parteien wählen oder sponsern.

Deshalb gewinnen überregionale Verteilnetze – zusammen mit einer entsprechenden realen und virtuellen Speicherung und damit auch eine Kopplung an andere Sektoren des Energiesystems – immer mehr an Bedeutung und müssen in den kommenden Jahren weiter ausgebaut und optimiert werden.

Richtig

S. 9. Die damit einhergehenden Diskussionen zur standortabhängigen Abwägung der jeweils „besten“ bzw. lokal akzeptablen Lösung müssen mehr sachlich und faktenorientiert und weniger emotional und ideologiegetrieben geführt werden.

Richtig

S. 11. Regenerative Energien können kurz- bis mittelfristig nicht die gesamte Energienachfrage in Deutschland decken. Sie werden auch in den kommenden Jahrzehnten nur einen bestimmten – jedoch potenziell laufend steigenden – Beitrag im gesamten Energiesystem (das heißt im Wärme-, im Strom- und im Mobilitätssektor) leisten.

Richtig. Naja. Fast. Nicht potenziell steigend, sondern notwendig steigend.

S. 12. Die Nutzung immer größerer Anteile von volatil erzeugtem „erneuerbaren“ Strom macht den Einsatz von elektrischen direkten und virtuellen Energiespeichern und den Ausbau des elektrischen Netzes (einschließlich der transeuropäischen Overlay-Netze) erforderlich, wenn der Ausgleich durch andere Maßnahmen (z. B. Sektorenkopplung) nicht realisiert werden kann. Beide Maßnahmen wirken komplementär: weniger Netzausbau erfordert mehr Speicherkapazität und umgekehrt. Analoges gilt sinngemäß bis zu einem gewissen Ausmaß bei der Wärmenutzung in Bezug auf Wärmespeicher und Wärmenetze.

Richtig. Ergänzungsbedarf besteht allerdings dahingehend, dass auch die Stromabnahme hochgradig volatil ist. Das zeigt nur nie jemand auf, weil es das nette Märchen vom Zappelstrom als das entlarvt was es ist: Eine dummdreiste oder eben böswillige Lüge.

… die räumliche Disparität speziell von Windstrom aus Norddeutschland und die – im bundesdeutschen Durchschnitt – überproportional hohe Stromnachfrage in West- und Süddeutschland verstärkt die Notwendigkeit des Aus- und Umbaus des deutschen und europäischen Stromnetzes. Dabei müssen technische Entwicklungen gefördert und bei Bedarf Anreize zur Marktdurchdringung geschaffen werden (z. B. Smart Grids, Energiespeicher, Lastmanagement, IT).

Richtig.Besonders die Integration der genannten neuen Technologien ist im Vergleich zu ihrem Potential bisher schmälich vernachlässigt worden. Das spiegelt exakt den Eingangs geschilderten Bedeutungsverlust von „Made in Germany“ wieder.

S. 13 Die Folge sind historisch niedrige Strompreise für die Unternehmen, die an der Börse

Strom einkaufen können. Dies ist derzeit ein klarer Standortvorteil für die Industrieunternehmen, die davon profitieren können.

Richtig. Aber da werden die „Marktbegleiter“ des VDI bei auf dem Feld der Wirtschaftsrepräsentanz vehement etwas vollkommen anderes behaupten. Zudem wird der „Standortvorteil“ zu Lasten der Mehrheit der privaten Endverbraucher erkauft, die mit den höheren Entgelten leben müssen. Netterweise beklagen ausgerechnet die Industrieunternehmen seit Jahren die im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohen Stromkosten ihrer Zunft – und fangen damit wesentliche Teile des unternehmersichen Mittelstands als Unterstützer ein, der zu wesentlich höheren Preisen einkaufen muss, als die Lautsprecher der Industrieverbände und des BDEW:

Die Energiewende wird deshalb nur zu schaffen sein, wenn Onshore-, Offshorewindkraft und Photovoltaik in einem vernünftigen Mix zueinander weiter ausgebaut werden.

Richtig

S. 14. Die Steuerungswirkung des EEWärmeG war bisher eher gering. Nach wie vor ist der Wärmemarkt durch einen erheblichen Sanierungsstau sowohl in Bezug auf den Ersatz veralteter Wärmeerzeuger als auch hinsichtlich einer verbesserten Dämmung gekennzeichnet, der durch die zögerliche und unklare Haltung der Politik auch nicht kurzfristig gelöst werden wird. Auch in der Legislaturperiode 2013 bis 2017 sind hier keine wirklichen Fortschritte erzielt worden. Deshalb muss eine energiepolitische Rahmensetzung zukünftig sicherstellen, dass sowohl Mieter als auch Vermieter von einer Investition in eine energie- und damit umwelteffizientere Gebäudesubstanz profitieren.

Richtig. Wobei „zu gering“ ein echter Euphemismus für „wirkunglsos“ ist. Wir stehen auf dem Niveau von Ländern wie Rumänien und Bulgarieen und – und das ist ein echter Skandal – es gibt immer noch Förderungen für den Einbau neuer Öl- und Gasheizungen. Haben wir noch immer 1970?

Vor allem der letzte Satz ist entwicklungskritisch. Dringend vermisst wird eine der realität angepasste Steuerpolitik. Die Abschreibung energetische Investitionen auf 9 Jahre zu 11 % bei voller Umlage der Abschreibung auf die Miete ist ein gesellschaftspolitisches NoGo. Hier den TLCC-Ansatz verbindlich festzulegen ist dringend notwendig. Zudem ist eine Rückkehr zur praktischen Vernunft erforderlich, was die Dämmung des Gebäudebestands angeht. Es bedarf keiner weiteren Verschärfungen der Anforderungen an die Kennwerte (Uwert) der Gebäudehülle und ihrer Teile mehr, wenn es möglich ist, bei einem Gebäude unter Einsatz der passenden Technologien einen Primärenergiebedarf von Null zu erzielen. Das, und eben nicht irgendwelche extrem niedrigen U-Werte sind der geeigente Maßstab. Wie der einzelne Eigentümer das erreicht, muss der Politk egal sein.

S. 15 Der Klima- und Umweltschutz hat in Deutschland und global in den letzten Jahren zunehmend an politischer Bedeutung verloren – und das trotz der Übereinkunft von Paris Ende 2015; … Der CO2 -Zertifikatspreis ist heute so gering, dass er praktisch keine Steuerwirkung mehr hat.

Richtig

S. 20 Bürger empfinden Windenergieanlagen teilweise als störend….

Richtig. Leider ist das Winkraftfans ebenso egal, wie den Kohlekraftfanatikern der SPD und der immer noch aktiven Atomlobby deren Einwirkung auf die Umwelt.

S. 31

Der durch eine massive Veränderung des administrativen Rahmens bedingte starke Rückgang des deutschen PV-Markts einerseits und die starke Dominanz der Hersteller aus Asien andererseits haben der deutschen Fotovoltaikindustrie (PV-Industrie) erhebliche Probleme bereitet. Eine ganze Reihe von Unternehmen ist vom Markt verschwunden, wurde übernommen oder befindet sich in einer prekären Lage. Von den rund 130.000 Vollzeit-Arbeitsplätzen im Jahr 2010 sind 2015 noch etwa 38.000 übrig.

Richtig. Danke SPD. Danke CSU/CDU. Danke FDP. Danke an alle Parteien mit geschickt vorgetäuschter Wirtschaftskompetenz. Wenn alle in heterosexuellen Beziehungen lebenden Frauen so geschickt ihren sexuellen Höhepunkt vortäuschen könnten, würden alle ihre Männer sich für den jeweils besten Liebhaber der Welt halten….

S. 32

Trotz prinzipiell fluktuierender Erzeugung passt die Stromerzeugung von PV-Anlagen sehr gut zum Verbrauchsprofil insbesondere in Kombination mit Strom aus Windkraftanlagen. So liefern PV-Anlagen heute an sonnigen Tagen einen Großteil der Leistung zur Abdeckung der Bedarfsspitzen in der Mittagszeit (Peak-shaving-Effekt). Aufgrund der größeren Tag-Nacht- Unterschiede im Tagesgang zwischen Sommer und Winter und der dazu passenden geringeren PV-Stromerzeugung im Winter gilt diese Aussage im Durchschnitt näherungsweise für das gesamte Jahr. Dies ist mit ein Grund für den Rückgang der Preisunterschiede zwischen der Spitzenund der Grundlast – und damit letztlich der Abnahme des Speicherpreises (z. B. in einem Pumpspeicherkraftwerk) in den letzten Jahren. Jedoch ist zu erwarten, dass sich dieser Effekt in den kommenden Jahren mit einem weiteren Wachstum der Fotovoltaik wieder umkehren könnte; dann dürften auch der Spread zwischen Spitzen- und Grundlast – und damit die Speicherpreise – wieder zunehmen.

Richtig, oder zumindest plausibel.

Die Erzeugung aus PV- und Windkraftanlagen wirkt aufgrund des heutigen Strommarktdesigns deutlich senkend auf die börsennotierten Industriestrompreise, die an der Leipziger Strombörse (EEX) gehandelt werden. Deshalb zeigt Deutschland die niedrigsten Industriestrompreise in Europa. Und es ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten, dass sich daran in den kommenden Jahren etwas Grundlegendes ändern dürfte.

Richtig. Aber da werden die „Marktbegleiter“ des VDI bei auf dem Feld der Wirtschaftsrepräsentanz vehement etwas vollkommen anderes behaupten.

S.33

Die Preise für Fotovoltaikstrom (PV-Strom) sind in den letzten Jahren enorm gesunken und in einzelnen Marktsegmenten in Deutschland bereits heute unstrittig auf Wettbewerbsniveau. Die durchschnittlichen Stromgestehungskosten für PV-Anlagen in Deutschland belaufen sich – je nach Standort – auf unter 0,06 €/kWh bei Großanlagen und auf weniger als 0,10 €/kWh bei Kleinanlagen. Damit liegt der Preis weit unter dem, den Privathaushalte derzeit für einen Bezug an elektrischer Energie aus dem Stromnetz bei ihrem Versorger zahlen müssen und unterschreitet im Falle großer Anlagen schon teilweise die Vollkosten von mit fossilen Brennstoffen gefeuerten Kraftwerken.

Richtig.

S. 34

Die ins Stromnetz eingespeiste Spitzenleistung aus Solarstromanlagen in Deutschland steigt mit zunehmender installierter Leistung immer weiter an. Dennoch stellt die Netzintegration von PV-Anlagen heute noch kein signifikantes Problem dar. Überlastungen in einzelnen Verteilnetzabschnitten mit hoher PV-Konzentration lassen sich meist durch technische Maßnahmen, die zunehmend auch in die Wechselrichter integriert werden, beheben.

Sehr interessante Äußerung und durchaus weitgehend zutreffend.

Der weitere Ausbau der Fotovoltaik erfordert zukünftig mehr Maßnahmen, um Energieangebot und -verbrauch zur Deckung zu bringen. Maßnahmen wie die intelligente, nach Energieangebot variable Steuerung von Verbrauchern und Erzeugern (Smart Grids), der Aufbau von verlustarmen, kontinentalen Stromnetzen zum Ausgleich lokaler Extremwerte bei der Energieerzeugung oder auch die Nutzung der Batterien von Elektrofahrzeugen oder Nachnutzung (Second Use) als elektrische Speicher, rücken mehr und mehr in den Fokus. Der Einsatz von großtechnischen Speichern wird zwar zwingend erst bei deutlichen höheren Anteilen von erneuerbaren Energien erforderlich. Dennoch sollten bis dahin technisch ausgereifte Lösungen, die sich auch im größeren Maßstab bereits bewährt haben, zur Verfügung stehen. Hierfür werden unterschiedliche Technologien benötigt, die vom Tagesspeicher auf Batteriebasis bis zur Speicherung von mit erneuerbarem Strom hergestellten Wasserstoff (Power-to-Gas) reichen.

Richtig. Bis auf sprachliche Unklarheit und eine immer noch bestehende Unkenntnis über die Potentiale von Speichern.

 Die deutlich reduzierte Förderung der Fotovoltaik in Deutschland hat in den letzten Jahren zu stark gesunkenen Zubauraten geführt, die noch deutlich unterhalb des Zielkorridors der Bundesregierung von 2,4 GW bis 2,6 GW liegen. Sollte diese Entwicklung so weitergehen, wird langfristig nicht das nötige Volumen an PV-Strom geliefert

werden können, das für die Energiewende erforderlich ist. Unter Maßgabe der sicheren Erreichung dieser Zielstellung ist deshalb eine Anpassung der derzeitigen PV-Förderung geboten. Sinnvolle Förderregeln sollten neben einer maßvollen Degression der Vergütungssätze vor allem den Eigenverbrauch des selbsterzeugten Stroms attraktiver machen (z. B. weitergehende Befreiung von der EEG-Umlage). Auch sollten Geschäftsmodelle entwickelt werden, durch die der Betrieb von PV-Anlagen bald ganz ohne Förderung realisiert werden kann.

Richtig

S. 35

Zunehmend werden in Deutschland auch Systeme angeboten, mit denen über PV-Module ausschließlich die Wärmenachfrage eines Einfamilienhauses gedeckt werden soll; dies ist im Vergleich zu solarthermischen Systemen einfacher und verspricht auch im Winterhalbjahr einen merklichen Wärmeertrag. Die Option, gegebenenfalls auch einen Teil des Strombezugs zu reduzieren, macht die Möglichkeit ökonomisch noch attraktiver. Eine Kopplung mit einer Wärmepumpe und die Nutzung des gesamten Hauses als Wärmespeicher – zumindest für die Raumwärme – macht dieses Konzept noch deutlich attraktiver. Deshalb ist zu erwarten, dass derartige Konzepte zukünftig mehr an energiewirtschaftlicher Bedeutung erlangen werden.

Richtig

S. 40

Infolge des Preisverfalls bei der Fotovoltaik und desgleichzeitigen Rückgangs der fossilen Energiepreise hat sich das ökonomische Umfeld für solarthermische Kraftwerke in den letzten Jahren – trotz vielversprechender Entwicklungen auch bei den solarthermischen Anlagen – zunehmend verschlechtert, da hier – auch aufgrund der bisher begrenzten Marktvolumina – noch keine vergleichbaren Kostenreduktionen wie bei der Fotovoltaik realisiert werden konnten. Auch ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten, dass die Solarthermie das heutige Kostenniveau der Fotovoltaik in überschaubaren Zeiträumen erreichen kann.

Richtig.

S. 46

In Deutschland wurden Ende 2016 geschätzte 964.000 Wärmepumpen betrieben; dabei handelt es sich um 754.000 Heizungs-Wärmepumpen und 210.000 Wärmepumpen zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung. Mit diesen Anlagen wurden rund 11,6 TWh an erneuerbarer Wärme bereitgestellt.

Für die Raumheizung und Trinkwassererwärmung wurden 2016 ca. 79.000 Wärmepumpen neu installiert (siehe Bild 10). Damit nahm der Wärmepumpenabsatz im Vergleich zum Vorjahr erstmals seit einigen Jahren wieder zu (2015: 69.500). Dabei ist die Anzahl der Neuinstallationen für Heizungswärmepumpen auf rund 66.500 und damit um knapp 17 % gestiegen (2015: 57.000). Der größte Zuwachs war dabei bei den erdgekoppelten Systemen zu beobachten. Im Vergleich zu 2015 nahmen 2016 die Neuinstallationen um rund 22 % zu (2016: 20.700, 2015: 17.000); dadurch stieg der Anteil der neu installierten erdgekoppelten Systeme am gesamten 2016 neu errichteten Wärmepumpenpark um 1%-Punkt auf knapp 31 % (2015: 30 %). Aber auch die Absatzzahlen der Luftwärmepumpen legten 2016 knapp 15 % deutlich zu (2016: 45.800, 2015: 40.000); dies gilt insbesondere für Monoblocksysteme mit einem Zuwachs von knapp

20 % im Vergleich zu 2015 (2016: 25.100, 2015: 21.000). Der Zubau bei den Splitsystemen fiel dagegen mit 9 % etwas geringer aus (2016: 20.700, 2015: 19.000). Zusammengenommen dominieren aber insgesamt luftgekoppelte Wärmepumpen mit rund 69 % die Absatzzahlen für neuverbaute Systeme. Insgesamt wurden damit die Absatzzahlen aus dem bisher erfolgreichsten Jahr 2008 übertroffen (2008: 62.500). Grund hierfür sind die veränderten Förderbedingungen des Marktanreizprogramms (MAP) seit April 2015 und die anspruchsvolleren Anforderungen der Energieeinsparverordnungen (EnEV) seit Anfang 2016.

Richtig

S.47

Die Technik erdgekoppelter Wärmepumpen, mit denen Wärme und gegebenenfalls Kälte bereitgestellt werden kann, ist weitgehend ausgereift. Allerdings steht, vor dem Hintergrund des relativ niedrigen Ölpreises einerseits und der oft ver gleichsweise hohen Stromtarife andererseits, einer weiteren signifikanten Marktausweitung im Wärmesektor oft die Notwendigkeit gegenüber, dass (zunehmend teurer) Strom für den Anlagenbetrieb benötigt wird und nur (tendenziell billigere) fossile Energie (z. B. Erdgas) substituiert werden kann. Außerdem benötigen Wärmepumpen typischerweise eine Niedertemperaturheizung

(z. B. Fußbodenheizung), die nicht zwingend immer vorhanden ist. Deshalb ist eine wirtschaftliche Umsetzung im Bestand oft herausfordernd.

Ist es demgegenüber möglich, elektrischen Strom aus erneuerbaren Energien kostengünstig zu nutzen (z. B. über zu installierende dachgekoppelte PV-Module) und ist eine entsprechende Niedertemperaturheizung vorhanden, dann ist dieses System ökonomisch (und unter Klimaschutzaspekten) sehr vielversprechend; dies gilt insbesondere dann, wenn damit Wärme und Kälte bereitgestellt werden soll. Daher haben erdgekoppelte Wärmepumpensysteme beispielsweise in Deutschland im Neubaubereich derzeit einen erheblichen Marktanteil. Hinzu kommt, dass die Potenziale zu Nutzung des oberflächennahen Erdreichs sehr groß sind.

Richtig. Umso notwendiger sind endlich eine wirksame CO2-Bepreisung und ein Referenzpreissystem zur Kontrolle.

S.49

Die ersten Wärmepumpen mit CO2 als Kältemittel sind bereits in Betrieb und erweitern ihren Einsatzbereich auf Temperaturen bis 110 °C.

Hervorragend.

Mit der Entwicklung von speziellen Kompressoren und zwei-/dreistufigen Wärmepumpen sowie dem Einsatz von Wärmepumpen mit Dampfeinspritzung sind heute aber auch Vorlauftemperaturen von 65 °C und mehr bei hohen Jahresarbeitszahlen möglich. Diese technische Entwicklung wird in den kommenden Jahren hin zu immer anspruchsvolleren Kennwerten weitergehen.

S. 50

Darüber hinaus können auch „Energiepfähle“, Erdwärmekörbe oder Eisspeicher zum Einsatz kommen, mit denen Wärmepumpen auch unter besonderen Bedingungen effizient eine Klimatisierung realisieren können (siehe dazu VDI 4640 Blatt 2).

S. 52

Der Anteil der tiefen Geothermie an der Nutzung der regenerativen Energien in Deutschland ist immer noch gering und liegt weit unter dem hierzulande vorhandenen und potenziell ausschöpfbaren Potenzialen an geothermischen Ressourcen.

Richtig, aber die Wahrheit: Das ist viel zu aufwändig. Nichts ist so subventionslastig und dennoch so teuer wie Geothermie in Deutschland. Finger weg. Das ist nichts als die großeflächige Sozialisierung der Kosten überteuerter Technologie durch Aufzwingen der Nutzung zur Befriedigung ingenieurstechnischer Pubertätsträume

S. 54

Im Laufe des Jahres 2018 wurde ein weiteres geothermisches Kraftwerk fertiggestellt. Der Kraftwerksteil ging Anfang 2016 in Betrieb und die geothermische Wärmebereitstellung wurde schon seit 2014 realisiert.

Special Knowlegde… Ein Mordsabschnitt über Geothermie aber keine Kostenanalyse, wie zuvor bei anderen Optionen. Warum nur?

S.91

Im derzeitigen Stromversorgungssystem erstellen die Energieversorger einen Kraftwerksfahrplan für den jeweils nächsten Tag, in dem für jedes 15-Minuten-Intervall definiert wird, welche Kraftwerke wie viel elektrische Energie zur Nachfragedeckung bereitstellen. Die an der Lastdeckung beteiligten Kraftwerke werden dabei nach der aufsteigenden Reihenfolge ihrer variablen Grenzkosten – der Merit Order – eingesetzt.

Sind wir wirklich schon bei 15 Minuten?

Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien stehen aufgrund der sehr geringen variablen Kosten in der Merit Order üblicherweise vor den kostengünstigsten konventionellen Kraftwerken. Aufgrund der Vorrangregelung für Strom aus erneuerbaren Energien muss dieser Strom außerdem vorrangig in das Stromnetz und unabhängig von den tatsächlichen variablen Grenzkosten eingespeist werden. Viele Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten also nicht den über die Merit Order festgestellten Strompreis, sondern eine fixe Einspeisevergütung nach EEG (das heißt diese Anlagen nehmen de facto nicht am Strommarkt teil).

Dadurch verändert sich die Merit Order entsprechend. Dies ist der Grund für die in Deutschland derzeit sehr geringen börsennotierten Strompreise für die Industriekunden, die an der Börse einkaufen können. Daher wird derzeit dieses Strommarktdesign politisch hinterfragt und mögliche Alternativen diskutiert.

Richtig.

S. 95

Dies ist bei der Prognose der Solar- und Wind stromerzeugung (sowie die der Stromerzeugung aus anderen erneuerbaren Energien) bisher eingeschränkter der Fall; das heißt, der Prognosefehler ist oft noch vergleichsweise stark fehlerbehaftet und damit die Güte des daraus resultierenden Einsatzplans zum Teil gering. Aber in den letzten Jahren wurden hier deutliche Verbesserungen erreicht. Bei Day-Ahead liegt der Prognosefehler heute bei unter 5 % und im Intraday-Handel (also bis 45 min vor Erfüllung) liegt die Prognoseabweichung bei unter 2 % (und der Intraday-Handel gewinnt immer mehr an Bedeutung).

Richtig.

S.93

Eine technisch und wirtschaftlich begründete Strategie zum Bau und zur Nutzung von Energiespeichern zeichnet sich bisher nicht ab. Einerseits ist der zukünftige Speicherbedarf nicht exakt kalkulierbar und andererseits sind die wirtschaftlichen Randbedingungen für den Bau und Betrieb von Speichern heute noch nicht vorhanden. Diese Situation dürfte sich auch in den kommenden Jahren kaum signifikant verändern. Es zeichnet sich jedoch ein starker Zuwachs von Kleinbatteriespeichern – meist in Verbindung mit PV-Anlagen – ab.

Falsch, es hat nur bisher niemand ernsthaft darüber nachggedacht und etwas belastbares entwickelt. Letzteres trifft allerdings zu.

Das EEG 2017 – Auszüge für PV-Anlagen Interessierte

Auszüge aus dem Erneuerbare Energien Gesetz für PV-Anlagen Interessierte


„Thomas Blechschmidt: Was ist 2017 für Photovoltaik neu oder weiter relevant im Erneuerbare Energien Gesetz? Abgesehen davon, dass es immer noch in Kraft ist und es vernünftiger wäre, es einzustellen? Eine Zusammenfassung und Kommentierung.“

https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html

(„Für Betreiber von Photovoltaik, Fotovoltaik, Solaranlagen oder wie auch immer. Dies steht hier nur wegen der Tags…
Photovoltaik genügt und ist ausreichend anspruchsvoll.“)

§ 1. (3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
Thomas Blechschmidt: Energieverbrauch ist leider immer noch ein vollkommen falscher Begriff, Energie kann nicht verbraucht werden, da physikalische Erhaltungsgröße“

Zu § 2 Grundsätze des Gesetzes „(TB: ff in vielen der folgenden §§)“

„Thomas Blechschmidt: Unverändert die allgemeine grundsätzlich irreführende Formulierung ‚erneuerbare Energien‘. Was nicht verbraucht werden kann, kann auch nicht erneuert werden. Logik. Faszinierend, wie sehr der Mensch sich in seine eigene Gedankenlosigkeit verlieben kann.“

§ 3.1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

§ 3.6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,

„Thomas Blechschmidt: Eine reichlich unpräzise schwammige und schwurbelige Formulierung. Wohl in der Absicht, den Gesetzestext kurz zu halten, was aber zu Lasten der Exaktheit geht. Gemeint ist die erzeugte Strommenge über das gesamte Jahr durch die Anzahl der tatsächlich produktiven Vollbenutzungsstunden zu teilen. Dabei entfallen alle etwaigen Zeiträume vor oder nach einer gültigen Betriebsdauer. Sprich: Falls die Anlage nicht das ganze Jahr laufen konnte oder durfte (rechtliche oder technische Gründe), sondern mitten unter einem Kalenderjahr in oder außer Betrieb gegangen ist. Vollbenutzungsstunden sind eine technische Größe, die die tatsächlich bei jeder Anlage schwankende Leistung und den dadurch/damit nicht konstanten Stromertrag auf die 100%-Leistung der Anlage nach Norm hochrechnen. Damit wird rechnerisch ein Zustand simuliert, als wäre die Anlage unter den exakten Normbedingungen konstant gelaufen. Der Wert dient Vergleichszwecken, Dimensionierungen und Berechnungen durchschnittlicher Effizienz, Wirtschaftlichkeit etc. Zur Entschuldigung des geplagten Gesetzgebers sei gesagt, dass so viele und derart komplexe Zusammenhänge in kein Gesetz passen. Allerdings spricht rein gar nichts gegen die Verwendung technisch solider, korrekter und eingeführter Begriffe und der Verweis auf weiterführende Quellen zu Erläuterung: Vollbenutzungsstunden = VBH“

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=9&ved=0ahUKEwiJ-7n75qrSAhWISBQKHfOACc4QFghSMAg&url=http%3A%2F%2Fwww.iwu.de%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2Fdateien%2Fenergie%2Ftektool%2FTEK-Methodik_6.2_final_ISBN.pdf&usg=AFQjCNG4PIrK2zxcVaDrFO7GgaJErIoulA&sig2=V80l-2MUdiJSEOWjH-z_-g&bvm=bv.148073327,d.bGg&cad=rjahttp://energieeinkauf.info/faq/netznutzung/was-sind-benutzungsstunden

„Auch Volllaststunde:“ https://de.wikipedia.org/wiki/Volllaststunde

„Thomas Blechschmidt: Wobei es hier etwas spezieller um Motorleistungen und Heizungsleistungen geht. Das Prinzip ist aber identisch.“

§ 3.22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

§ 3.30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,

§ 3.38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,

„Frage Thomas Blechschmidt: Wozu dient und nützt ein Regionalnachweis, wenn unter Aufbietung allen denkbaren Einflusses alles Mögliche – ob sinnvoll oder nicht – unternommen wird, um auch geringste Mengen elektrischer Energie hunderte und tausende Kilometer vom Bereitstellungsort nutzen zu können?“

§ 3.41 „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,

§ 3.43b. „Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist,

§ 9 Technische Vorgaben

§ 9 (1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit

1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.

https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/__14.html

§ 9 (2) Betreiber von Solaranlagen

1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen,

2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen

a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder

b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

„Thomas Blechschmidt: Achtung Hausbesitzer, diese Lösung ist standardmäßig am einfachsten. Bei Kauf eines so genannten Batteriespeichers sollte man sich bezüglich der technischen Verknüpfung detailliert beraten lassen, wie die Einbindung am sinnvollsten vorzunehmen ist. Beachten sie dabei auch die 70%-Regelung.“

§ 9 (3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und

2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

„Thomas Blechschmidt: Achtung Hausbesitzer: Klüger ist es, im Abstand von jeweils mehr als 12 Monaten eine eigene Anlage bis 9.999 Watt (≤10 KW) in Betrieb zu nehmen.

Querverweis auf Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)“

§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

§ 18 (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird

1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,

2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 18 (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. (ff)

https://www.gesetze-im-internet.de/nav/BJNR247710006.html

§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung

§ 11 (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.

„Thomas Blechschmidt: Einspeisevorrang. Einer der am stärksten bekämpften Bestandteile des EEG.“

§ 16 Netzanschluss

§ 16 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

§ 16 (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 19 Zahlungsanspruch

§ 19 (1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

1. die Marktprämie nach § 20 oder

2. eine Einspeisevergütung nach § 21.

§ 19 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

§ 19 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.

„Thomas Blechschmidt: Grammatik! Vielleicht wäre „je eingespeiste Kilowattstunde besser.“

§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

§ 21b (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

1. der Marktprämie nach § 20,

2. der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der Form der Ausfallvergütung, oder

3.der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln.

§ 21 Einspeisevergütung

§ 21 (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung stellt, und zwar für

1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in diesem Fall verringert sich der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz 1, oder

2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in diesem Fall verringert sich der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz 2 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

§ 21 (2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,

1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der

a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und

b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und

2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

§ 21a Sonstige Direktvermarktung

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten, (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

§ 21b (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung anzuwenden.

§ 21b (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

§ 21b (4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder

2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie

§ 22 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39j, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Windenergieanlagen auf See.

§ 22 (3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.

§ 22 (6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.

§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1.

§ 23b Anteilige Zahlung

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und

2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.

§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

§ 24 (1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,

3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und

4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

„Thomas Blechschmidt: Achtung Hausbesitzer: Klüger ist es, im Abstand von jeweils mehr als 12 Monaten eine eigene Anlage bis 9.999 Watt (≤10 KW) in Betrieb zu nehmen.“

Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst.

§ 24 (2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie

1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und

2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs

Marktprämien oder Einspeisevergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

§ 28 Ausschreibungsvolumen

§ 28 (2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.

(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

im Jahr 2016 bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung

1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind.

Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

§ 29 Bekanntmachung

§ 29 (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,

2. das Ausschreibungsvolumen,

3. den Höchstwert,

4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,

5. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und

6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und § 85a, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

§ 29 (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

§ 30 Anforderungen an Gebote
(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:

a) ihr Sitz,

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung der juristischen Person für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und

c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Name und Sitz,

2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,

3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,

6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und

7. den Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine Gebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfassen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

„Thomas Blechschmidt: Bei der Angabe einer Leistung von einer Menge zu sprechen, ist in etwa so, als würde man eine Höchstgeschwindigkeit für Stau vorschreiben…“

(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

„Thomas Blechschmidt: Für weiteres empfiehlt sich, das Gesetz selbst zu lesen oder einen Energiemanager zu konsultieren. Etwas mehr Aufmerksamkeit verdienen die gesetzlich geforderten Sicherheitsleistungen in Form von Kapital oder Bürgschaften. Deren Höhe oder Berechnung für PV siehe § 37a.

Ich bin nahezu versucht zu wetten, dass diese besondere Herausforderung vor allem Bürgerenergiegesellschaften und breit gestreute Genossenschaften massiv an der Umsetzung von Projekten mit dezentraler, quasi direktdemokratischer Beteiligung abschreckt und zentralisierte Großstrukturen bevorzugt.“

§ 37 Gebote für Solaranlagen

§ 37 (1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen errichtet werden sollen

1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,

2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, oder

3. auf einer Fläche, (sehr detailliert, siehe Gesetzestext)

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

§ 37 (2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächenanlagen müssen und den Geboten für die Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätzlich die folgenden Nachweise beigefügt werden: (sehr detailliert, siehe Gesetzestext)

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

§ 37 (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen pro Gebot eine zu installierende Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.

§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in

1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und

2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.

„Thomas Blechschmidt: Es geht und das Vorliegen geeigneter Bebauungspläne. In der Gesamtschau samt der Leistungsbegrenzung auf 10 MW mutiert das Gesetz von einer Verordnung zur Regelung zur einer Verfügung entgegen den in § 1 genannten Zielen und Zwecken mit der Wirkung der Verhinderung. Faktisch, ohne Emotionen und alles andere als populistisch. Nüchtern betrachtet benötigen wir einen Zubau auf 1.500 GW PV bis 2050 plus Bestandserhaltung, um zukunftssicher zu werden. Wir bewegen uns aber im politisch anvisierten Rahmen von weniger als 100 GW.“

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen

§ 37b (1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.

§ 37b (2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend § 49 Absatz 1 bis 4.

§ 48 Solare Strahlungsenergie

§ 48 (1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage

1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder

3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und (Beachte auch Teilsätze a, b, c, aa, bb, cc)

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

§ 48 (2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 12,70 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 12,36 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde.

§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

§ 49 (1) Die anzulegenden Werte nach § 48 verringern sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen ist (annualisierte Brutto-Zubau).

§ 49 (2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den Wert von 2 500 Megawatt

§ 49 (3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den Wert von 2 500 Megawatt.

„Thomas Blechschmidt: Beachten Sie auch die Details. Die vorgegebenen Maximalwerte werden mit dieser Politik nie erreicht. Wetten Dass?“

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

„Thomas Blechschmidt: Vgl. dazu insbesondere auch den“

§ 55, Pönalen.

§ 55 (3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach § 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder

2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden.

Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.

„Thomas Blechschmidt: Es ist nicht das Gesetz an sich, schon gar nicht dessen zweifelsfrei demokratische Form, sondern dessen inhaltliche Ausgestaltung. Der Effekt besteht darin, dass faktisch nur noch ausschließlich extrem finanzstarke Akteure mit den passenden politischen Verbindungen überhaupt eine Chance haben, sich an der Energiewende zu beteiligen. Wobei gleichzeitig durch die gesetzlich garantierten Vergütungen das Ertragsrisiko im Prinzip bei nahe Null liegt. Nebenbei wird eine umfassende und vollkommen unproduktive Bürokratie geschaffen. Die dadurch entstehenden Kosten werden nahezu vollständig auf private Endverbraucher und kleine bis mittlere Unternehmen abgewälzt. Wobei parallel ein Zusammenschluss von vielen privaten, egal in welcher Form, diese in eine Konkurrenzsituation zu den Kapitalinvestoren bringt, in der die privaten den institutionellen Investoren keinesfalls das Wasser reichen können. Mieter, mithin die Mehrheit der Bevölkerung, sowie Eigennutzer von Eigentumswohnungen haben dabei die allerschlechtesten Karten.
Mit Marktwirtschaft hat das alles rein gar nichts mehr zu tun. Wehren können sich Bürger nur begrenzt, indem sie in kleine PV-Anlagen plus Batteriespeicher investieren. Wollen sie sich das gefallen lassen? Nicht wirklich, oder? Oder wollen Sie wenn möglich etwas entgegensetzen? Lassen Sie sich beraten!“

§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

§ 61 (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für

1. die Eigenversorgung und

2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.

§ 61 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61e und § 61k. Die §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 61 (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.

§ 61a Entfallen der EEG-Umlage

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,

1. soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),

„Thomas Blechschmidt: Wie wollte man auch den Strom messen, den eine PV Anlage samt Wechselrichter im Betrieb hinter dem Zähler braucht? Der technische Aufwand ist nicht vertretbar.“

2. wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,

„Thomas Blechschmidt: Wem fällt jetzt spontan ein normaler, durchschnittlicher Stromverbraucher (in der BRD) ein, der nicht an ein Netz angeschlossen ist? Leben denn so viele auf einer Almhütte?“

3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder

„Thomas Blechschmidt: Also faktisch niemand, denn das muss für sämtliche Handelsintervalle für Strom gelten. Die werden durch die 15-minütige Handelsfrequenz an den Strombörsen bestimmt. Ein Jahr hat 8760 Stunden, jede Stunde hat 4 Viertelstunden, also 4 x 15 Minuten, was 35040 Intervalle ergibt, für die der Eigenversorger – für jedes einzelne – nachweisen können muss, dass er zu keiner Zeit Strom aus dem Netz bezogen hat. Womit klar, glasklar sein dürfte, dass das für nahezu niemanden zutrifft. Selbst mit einem „Batteriespeicher“ im Keller wäre das nur theoretisch möglich, da der bei einem ganz normalen Haushalt in etwa eine Kapazität von wenigstens 30% des Jahresverbrauchs haben müßte. Bei zum Beispiel 5.000 kWh Jahresstromverbrauch wären das 1.500 kWh Kapazität des Speichers. Bei aktuellen Verkaufspreisen um 1.500 Euro pro kWh, naja, so ca. 2,250 Millionen Euro für ein Einfamilienhaus.

Das wird etwas anspruchsvoll. Es gibt aber Möglichkeiten. Lassen Sie sich beraten.“

4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

„Thomas Blechschmidt: Das klingt erst mal sehr schön. 10 kW Leistung und 10 MWh pro Jahr, was 10.000 kWh sind. Um die zu erzeugen, braucht man eine PV-Anlage zwischen 9 KW und 12 KW Leistung, oder auch etwas mehr, je nach Wohnort und Ausrichtung des Hauses. Ab hier ist eine Beratung besser als jedes Internetforum.“

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen

§ 61c (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,

1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,

2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.

§ 61c (2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,

1. die

a) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,

b) vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder

c) vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und

2. die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen

§ 61d (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,

1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und

2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.

§ 61d (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die

1. der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und

2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

§ 61d (3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

§ 61d (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,

1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder

3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

„Thomas Blechschmidt: Bei Bestandsanlagen bleibt im Wesentlichen alles gleich. Bestehende Anlagen dürfen ggf. moderat (30%) erweitert werden. Beratung ist jedoch unerlässlich.“

§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen

§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

„Thomas Blechschmidt: Überschrift des § 61g ist stringent falsch gegenüber dem Inhalt formuliert. Nicht die EEG-Umlage verringert sich, sondern der Anspruch auf die Verringerung der Umlage erhöht sich. (!)“

§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

§ 61h (1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden.

§ 61h (2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.

„Thomas Blechschmidt: Verstanden? Nein? Macht nichts. Es bedeutet einfach nur: Wenn sie für selbst erzeugten Strom bezahlen müssen, dann müssen sie auch nachweisen, wie viel Strom sie selbst erzeugt und zeitgleich verbraucht haben. Das ist zwar fair, aber ob es nicht einfach klüger, wirtschaftlicher und volkswirtschaftlich intelligenter wäre, den gesamten Aufwand dazu bleiben zu lassen, danach hat niemand gefragt.“

§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

§ 61i (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen

1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und

2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 61i (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 61i (5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.

„Thomas Blechschmidt: Bedeutet, der größte regionale Stromversorger (ist immer der Netzbetreiber) darf die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch mit der Einspeisevergütung aus der EEG-Umlage verrechnen.“

§ 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage

(1) Für Strom, der in einer Saldierungsperiode (=Kalenderjahr) zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null.

„Thomas Blechschmidt: Wer hat das verstanden? Strom der zum Zweck der Zwischenspeicherung tatsächlich verbraucht wird, ist im Grunde nur Speicherverlust. Das kommt weiter unten noch einmal. Ein Beispiel: Die PV-Anlage erzeugt pro Jahr 10.000 kWh, davon werden 50% zeitgleich im Haus verbraucht (keine Speicherung), 40% werden zeitglich eingespeist (keine Speicherung) und die restlichen 10% werden über den Speicher bewegt. Werden daher den Eigenverbauch erhöhen. Achtung: Das sind immerhin 1.000 kWh, also jeden Tag rechnerisch durchschnittlich 2,7 kWh. Um so einen Durchschnitt zu erreichen, muss der Speicher schon eine übliche Größe von 6 kWh haben. Nur dann kann er die Tage ohne Erzeugung durch die PV ausgleichen. Dann kann es nur um eine anteilige EEG-Umlage für die Energie gehen, die vorübergehend umgewandelt später wieder in Strom zurückverwandelt wird und selbstverbraucht wird, hier also um die 1.000 kWh. Fall sich mich irre, freue ich mich auf Aufklärung.“

Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde.

„Thomas Blechschmidt: „Was wohl heißen muss, dass der Strom aus der PV erst mal über den Wechselrichter, wobei ein wenig Verlust entsteht, ca. 3%, und den PV-Bezugs-Zähler laufen soll, daraus die EEG-Vergütung berechnet wird, dann der Strom, soweit er nicht ins Netz geht, über einen Gleichrichter, wobei ein wenig Verlust entsteht, ca. 3%, in die Batterie geschoben wird, wobei ein wenig bei der Umwandlung in elektrochemische Energie verloren geht, ca. 5%, und diese elektrochemische Energie dann, zeitversetzt, wieder zu Strom wird, wobei ein wenig Verlust entsteht, ca. 5%, und über einen weiteren Wechselrichter (zwei Wechselrichter = zwei Mal kaufen), wobei, wie auch sonst, wieder ein wenig Verlust entsteht, ca. 3%, um dann für die ursprüngliche Teilmenge, für die ja bei dieser technischen Anordnung auf Basis der Messwerte des PV-Bezugszählers EEG-Umlage vergütet wurde, eine anteilige EEG-Umlage in Rechnung gestellt zu bekommen, von der der Eigenverbrauch des Speichers, des Gleichrichters und des zweiten Wechselrichters plus ganz normaler Speicherverluste über die Zeit (ca. 5%) freundlicherweise abgezogen wird. Wobei unklar bleibt, wie dieser Eigenverbrauch des Speichers festgestellt werden soll. Mutmaßlich durch Saldierung der Werte des PV-Bezugszählers mit denen des Verbrauchszählers am Hausanschluss unter Berücksichtigung des Einspeisezählers.“

Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust).

„Thomas Blechschmidt: Warum ist das so klar und einfach ausgedrückt? Was hat der Fachausschuss des Bundestags denn hierbei übersehen?“

Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedliche hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

„Thomas Blechschmidt: Wäre das der Fall, wenn zum Beispiel der Speicher nachts mit Niedertarifstrom beladen wird?“

(1a) Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt.

„Thomas Blechschmidt: Alles höchst kunstfertig ausgetüftelt, vollkommen unverständlich formuliert und einen bürokratischen, investiven sowie messtechnischen Aufwand erfordernd, der sich mit rationalem Verstand und volkswirtschaftlicher Nützlichkeit nicht vereinbaren lässt. Vor allem konterkarieren solche juristischen Gespinste die angeblichen Ziele der angeblichen Energiewende, hindern vor allem private Investoren und KMU, die zur Umgehung dieses Aufwands auf Bagatellanlagen bis höchstens 10 KW sehr wirksam beschränkt werden. Diese Regelung hat nur eine Wirkung: Nicht Be- sondern Verhinderung der Beteiligung von kleinen, privaten und dezentralen Erzeugern und dadurch die Schaffung eines neuen Schutzgebiets und Weidegrunds für große Investoren. Was die folgenden Absätze des Paragraphen verdeutlichen:“

(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss,

1. sicherstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden des Absatzes 1a berücksichtigende Abrechnung eingehalten werden; hierzu ist insbesondere erforderlich, dass

„Thomas Blechschmidt: A Konto Betreiber.“

a) sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme im Sinn des § 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes gesondert erfasst mitgeteilt werden; insbesondere sind Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, gesondert zu erfassen,

„Thomas Blechschmidt: Hier wird versucht mit Bausch und Bogen umfassend einzufangen, wovon die Verfasser des Gesetzes keinen Schimmer haben, was das eigentlich an Aufwand und en Detail bedeutet. Man könnte fast glauben, die Formulierung, wie auch die folgende, dienen als eine Art salvatorische Klausel, falls womöglich etwas vergessen wurde.“

b) sämtliche sonstige Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst und mitgeteilt werden,

„Thomas Blechschmidt: Eine Frage, Vorsicht, Süffisanz und Satire, der Wärmeverlust auch?“

c) im Rahmen der Abrechnung jeweils innerhalb der einzelnen Saldierungsperioden die Energiemenge, die sich im Stromspeicher befindet, erfasst wird und

„Thomas Blechschmidt: Der ganze, im Grunde vollkommen überzogene technische Aufwand, geht natürlich auf Rechnung des Betreibers. PV + Speicher als eine Einheit aufzufassen und bis 100 KW auf all den Aufwand zu verzichten wäre einfacher, ergäbe robustere Anlagen und wäre eine wesentlich sinnvollere Förderung, bei der die Kosten für den Zusatzaufwand samt der damit verbundenen Bürokratie die Mehreinnahmen für das EEG-Konto nicht ohnehin mehr als komplett auffressen. Der Gesetzgeber hat dem genannten Ziel mit diesem Irrsinn einen Bärendienst erwiesen.“

2. seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.

Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den von dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.

„Thomas Blechschmidt: Wie bereits erwähnt, der Betreiber hat das aus seinem Geschäftsmodell zu erwirtschaften. Nicht, dass eine Verschiebung auf einen anderen so genannten Marktteilnehmer besser wäre. Nein, das Ganze ist ein aufgesetzter Popanz, vollkommen unproduktiv und nutzlos. Flüssiger als das Ei einer Klapperschlange = überflüssig.“

(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen.

„Thomas Blechschmidt: Man scheint die Schwierigkeit offenbar zu ahnen…, nur warum verzichtet man nicht konsequent auf diese komplette Absurdität? “

§ 70 Grundsatz

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.

„Thomas Blechschmidt: Richtig, noch besser sollten diese Daten allerdings anonymisiert öffentlich einsehbar sein und vor allem die entsprechenden Messwerte aller Umspannwerke, Trafostationen, Übergabestationen etc. Beinhalten.“

§ 71 Anlagenbetreiber

Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,

§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger

(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich folgende Angaben übermitteln:

1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt,

2. die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen,

3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und

4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen. Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61k, sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.

„Thomas Blechschmidt: Das kurze Fazit zum Schluss. Die meisten, wesentlichen Kritikpunkte sind bereits im Auszug angesprochen. Der Ausbau wird zwar weitergehen, allerdings bei weitem nicht so, wie erforderlich, sondern im Tempo eines Rollators. Die verantwortlichen Akteure in Politik, ihre Pendants in den Wirtschafts- und Interessenverbänden sollten klugerweise dazu gezwungen werden, mit den Märchenstunden, der Besitzstandswahrung für kapitalkräftige oder so genannte systemrelevante Strukturen und sich selbst ständig in die Tasche zu lügen aufhören. Es ist nicht das System, oder das Establishment, das krank ist, versagt oder nichts taugt, sondern die Vereinnahmung durch parallele Strukturen, die die Bestimmung der wesentlichen Akteure und Vorgehensweisen dem demokratischen Prozess entzogen haben.

Es sind vor allem die Bürger selbst, die sich aus Bequemlichkeit raushalten, statt zu handeln. Die Welt geht davon nicht unter, aber wir alle werden zunehmend zur Kasse gebeten, während einige wenige zunehmend Kasse machen.

Das Gesetz an sich ist mittlerweile übermäßig aufgebläht, schon für Fachleute nicht vollständig verständlich, wirft mehr Fragen als Lösungen auf und überfordert den unbedarften Bürger, der ein paar Euro von seinem ersparten sinnvoll investieren will ohne sich damit einer Finanzanlageinstitution auszuliefern, ein Verhalten, dass dereinst als freie wirtschaftliche Betätigung galt, oder schlicht nur den Wasserkopf einer Bank oder Versicherung zu finanzieren. Gesetze sollten einfach, klar und verständlich sein, und nicht versuchen, auch noch das letzte Detail zu regeln, dass gar keiner Regelung bedürfte, orientierte der Gesetzgeber sich nur konsequent am Ziel, der Materie. Dann wären Gesetze einer Verfassung oder notgedrungen mangels einer solchen eben, tut es ein Grundgesetz genauso, würdig. Aber nicht nur derartigen Grundnormen, sondern vor allem auch denen, um die sich alles dreht: Bürger!“

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Zum Positionspapier „Energiepolitik“ des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW)

Kommentar an den BMVW von Thomas Blechschmidt, Energiemanager, Koordinator bei der AG Energiepolitik (Bund) und Energiebeauftragter der Piratenpartei Deutschland im LV Bayern:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Positionspapier zur Energiewende, das mich im Januar 2014 erreicht hat, hat mein Interesse und auch einige Hoffnungen geweckt. Es hinterlässt bei mir den Eindruck, dass bei den Repräsentanten des wichtigsten Verbandes der Wirtschaft in den deutschen Ländern – entgegen den Unkenrufen ideologisierter Ökofetischisten, Verschwörungstheoretiker und einiger anderer Menschen, die die Rettung der Zukunft in der radikalen Abschaffung kapitalistischer Wirtschaftsstrukturen sehen -, nach wie vor ausreichend Sachverstand vorhanden ist, um die Herausforderungen der nächsten Jahre und Jahrzehnte volkswirtschaftlich sinnvoll und betriebswirtschaftlich darstellbar zu gestalten.

Auch wenn einige vollkommen falsche und teilweise haarsträubende Ansichten über die sinnvollste Ausrichtung der künftigen Energiepolitk in den deutschen Ländern nach wie vor unreflektiert und mit unerwartet hartnäckiger Naivität und Faktenverweigerung aus den Spitzten einflussreicher Verbände an die Öffentlichkeit gerichtet werden.

Ja, man kann es nicht anders sagen. Ob beim Neujahrsempfang der schwäbischen Metall- und Elektroindustrie in Augsburg oder aus dem Mund des IHK-Vorsitzenden für München und Oberbayern, ob durch den frisch gebackenen Wirtschafts- und Energieminister in Berlin oder durch den aktuellen Energiekommissar bei der EU.

Dort werden Thesen verkündet und Forderungen aufgestellt, die sich bei Ihnen zum Glück nicht wiederfinden. Ich denke, es wird Zeit, dass wir miteinander sprechen, denn wir liegen in vielen Dingen sehr nah beieinander.

Ich selbst wundere mich allerdings, warum nach wie vor so viele Menschen auch aus Ihren Branchen bei Wahlen denen die Treue halten, die sich unübersehbar überhaupt nicht für deren Meinungen und Belange interessieren. Und warum sie diese Parteien nach wie vor aktiv unterstützen.

Doch ich komme besser zu Ihrem Positionspapier:

Bundesverband Mittelständische Wirtschaft

Positionspapier

Energiewende

Forderungen und Positionen des Mittelstands

 Juni 2012

Ziele der Energieversorgung

Energie bedeutet Antrieb, Licht und Wärme. Unsere moderne, mittelständisch geprägte Wirtschaft ist auf Energie angewiesen. Dabei steht die Energieversorgung in Deutschland vor einem gewaltigen Wandel. Die CO2-Emissionen bei der Verbrennung fossiler Energieträger und die ungelösten Probleme bei der Atomtechnik machen ein neues Energiekonzept erforderlich.

Thomas Blechschmidt: „D’accord!“

Ein neues Energiekonzept muss die drei Ziele der Energieversorgung erfüllen:

ƒ. Versorgungssicherheit

ƒ. Bezahlbarkeit

ƒ. Nachhaltigkeit

Thomas Blechschmidt: „Richtig. Beinahe vollkommen richtig. Allerdings  ist mir das noch zu unscharf. Das Postulat der „Bezahlbarkeit“ indessen ist relativ. Es hängt für jeden von seiner Ertragslage ab. Egal, ob Hartz-IV-Empfänger, Kleinrentner oder Gewerbetreibendder. Unsere Exporteure konkurrieren mit Energiepreisen im Ausland. Deshalb subventionieren wir seit Jahrzehnten die Großverbraucher von Strom massiv. Die direkten und indirekten Subventionen liegen bei 28 MRD Euro.Dass das niemal sein vernünfiutges Ergebnis nach sich ziehen kann, weil alle Staaten es tun und auf diese Art ein folgenschwerer Verbilligungswettbewerb über die grundlegendste aller Ressourcen erfolgt, der darin zum Ausdruck kommt, dass „Energie“-Preise weltweit viel zu billig ist, ist offenbar bisher niemandem aufgefallen.

Zumindest zieht das niemand in Erwägung oder zum Vergleich in den aktuellen Diskussionen heran. Die schrillen Töne wenden sich gegen die EEG-Umlage, die an alle Misslichkeiten schuld sein soll.

Subventionen aller Art erhöhen aber die Preise für Inlandsverbraucher, wenn nicht direkt beim Energieträger, dann im Umweg über Steuern, Netzentgelte, NEV, etc. Dazu kommt die Verwendung von Steuermitteln, um Folgelasten oder Infrastrukturkosten von den Großverbrauchern fernzuhalten. Allzu leichtfertig wird die Höhe der EEG-Umlage als Ursache allen Übels herangezogen. Doch was sind die zu erwartenden 23 Mrd. EEG-Umlage für 2014 im Vergleich zu ca. 110 Mrd. Importkosten für degenerative Brennstoffe? Was sind Sie im Vergleich zu den 28 Mrd. direkten und indirekten Subventionen – Jahr für Jahr – für die Verbrennung von Kohle, Erdöl, Erdgas und die Kernenergie?

Joe Kaeser, der jüngst zum Siemensherrscher gekürte derzeit „oberste“ Siemensianer, hat sich am 21.01.2014 in seiner Audienz beim Bayerischen Rundfunk darüber mokiert, dass es sich unsere Volkswirtschaft niemals wird leisten können, 400 oder 600 Mrd. Euro an Subventionen in eine rein generative Stromerzeugung zu stecken. Damit meint er die EEG-Umlage, im Besonderen die für Photovoltaik, die aber keine Subvention ist, sondern eine zielgerichtete Umlage für einen bestimmten Zweck. Und er hat vorsorglich schon mal die gesamte Summe beim zu erwartenden Ausbaustand hochgerechnet. Was er vollkommen unterschlägt: Die inzwischen knapp 190 MRD Euro Beihilfen und Subventionen für Kernenergie und die gesamte Summe der Subventionen für Kohle, Erdöl und Erdgas seit Gründung der Montanunion. Derzeit liegen die bei ca. 26 MRD Euro von den jährlich 28 MRD Euro Subventionen für alle degenerativen Energieträger. Auf die knapp 60 Jahre, die das schon läuft hochgerechnet, haben sich die Volkswirtschaften der deutschen Länder das umgerechnet wie viel kosten lassen? Optimistisch von einer linearen Nulllinie ausgehend bis zum heutigen Volumen sind das über 50 Jahre rückwirkend betrachtet lockere 700 MRD Euro. Und allein wegen der „Endlagerung“ ist noch lange kein Ende in Sicht.

Nun, was mir bei Ihren Stichpunkten noch fehlt: Die Ziele

– 100 % generativ bis 2050,

– ein klares Ja zur sozialen Ausgewogenheit durch Einkommensanpassung,

– der Anspruch, höchstmögliche Effizienz bei der Energienutzung herzustellen – und das Primat der Dezentralität (Vorrang vor Großanlagen)

Von diesen Zielen hat sich die Energiekommission des BVMW (Bundesverband Mittelständischer Wirtschaft), die sich aus Unternehmerinnen und Unternehmer unterschiedlicher Branchen zusammensetzt, leiten lassen. Ein zentrales Ergebnis lautet:

Die neue Energieversorgung soll so dezentral wie möglich, so zentral wie nötig sein.

Thomas Blechschmidt: Wie gesagt, Dezentralität muss organisatorisches Prinzip und Leitlinie erster Ordnung sein. So dezentral wie möglich und zentral wie nötig ist der entscheidende Schritt zu wenig. Klar ist, dass dies für die bisher streng zentral organisierten Energiekonzerne das Todesurteil darstellt. Aber die Dinosaurier sind durch veränderte Umweltbedingungen gestorben. Sollen es die Menschen den Dinos nachmachen? Ein Schaden für den Planeten wäre es jedenfalls nicht.

Dieses Positionspapier begründet das Konzept der Dezentralität und stellt dessen Implikationen vor. Den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft folgend, liegen unserer Argumentation diese Annahmen und Kriterien zugrunde:

ƒ. Deutschland ist ein Industriestandort – Energie muss bezahlbar bleiben, um die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstandes zu erhalten.

Thomas Blechschmidt: „Die Energie Ja. Der größere und wachsende Teil der Energiekosten besteht aber aus allem möglichen, nur nicht aus Kosten der Energie. Deshalb gilt dies nur für den als J oder kWh messbaren Anteil. Wir täten gut daran, die Netze wieder in öffentliches oder besser bürgerliches Eigentum zu überführen und dem jeweiligen Lebenszyklus entsprechende Abschreibungen (kommende DIN EN ISO 50001) bei moderaten Renditen auf die Kosten umzulegen. Damit könnten die Unternehmen über den Wegfall der Netzentgelte nachhaltig unterstützt werden.“

Nachhaltige Strukturen sind zu fördern. Das bedeutet auch: Vielfalt statt  Monokulturen.

Thomas Blechschmidt: Absolut! Und eine klare, transparente Darstellung der Energieflüsse und der Kapitalflüsse samt Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Kosten. Die Priorisierung der Energiequellen muss dabei ausnahmslos nach den allgemeinen Lasten erfolgen: Transparente Internalisierung der externen Kosten.

ƒ. Energieeffizienz: Nachhaltigkeit heißt nicht Verzicht.

Thomas Blechschmidt: „Da stimme ich Ihnen zu. Wider Grünen oder „anti-kapitalistischen“ Unernst und die Naivität, Realitäten mit Romantik verändern zu wollen. Das gab es bereits einmal und es begleitete die Menschen bis in einen Weltkrieg.“

ƒ. Nachhaltige Kommunikation und Transparenz bei der Planung von Projekten – Informationen schaffen Vertrauen.

Thomas Blechschmidt: „Mit Transparenz laufen sie bei uns offene Türen ein. Dazu gehört auch die offene Kommunikation mit den Bürgern und die frühzeitige Berücksichtigung derer Bedenken und Wünsche. Infrastrukturen dürfen auch gern Geld kosten, bevor ihre Kosten sich wegen Rechtsstreitigkeiten und Verfahrenstaktiken verdreifachen. Das wird aber nur mit dezentralisierten, pseudonymisierten Bieterverfahren möglich werden. Planungsmonopole wie z. B. das der DB Projektbau GmbH sind konsequent abzubauen.“

ƒ. Wahrung der Technologieneutralität und der Unabhängigkeit.

Thomas Blechschmidt: „Perfekt. Das bedeutet auch keine verborgenen – also GAR KEINE – Subventionen mehr für irgendwelche Technologien. Alle Fördermaßnahmen müssen transparent und offen kommuniziert und regelmäßig auf den Prüfstand gestellt werden.“

ƒ. Sicherheit garantieren – die Qualität der heutigen Energieversorgung muss erhalten bleiben.

Thomas Blechschmidt: Das ist auch bei uns unstreitig. Allerdings sehen wir die Gefahren nicht als so groß, wie sie von manchen gezeichnet werden und wir sind uns der eigentlichen Ursachen bewusst. Im Ergebnis zeigt sich, dass Strom ein nur bedingt marktfähiges Produkt mit genau definierten, unveränderlichen Eigenschaften ist und sich durch Preiskämpfe auch nicht verbessern lässt. Im Gegenteil: Die Preiskämpfe lösen umfangreiche spekulative Hochrechnungen und darauf basierende Vorbestellungen für den Strombedarf über bis zu drei Jahre aus. Und das schlägt sich am Ende in destabilisierenden Schwankungen in den Netzen nieder. Der geeignete Ausgleichsmechanismus sind Speicher, Speicher und noch mal Speicher.

ƒ. Die mittelständische Struktur im Sektor der Erneuerbaren Energien ist Garant für Innovation, Wettbewerb und die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Thomas Blechschmidt: Es ist genau die Vielfalt der Mittelständischen Unternehmen, die diese enorme Belastungsfähigkeit begründet. Leider spiegelt sich das auf der politischen Ebene unserer Gesellschaft nicht wieder. Dort haben wir zwei Monopolisten und ansonsten ein paar mehr oder weniger brauchbare Mehrheitsbeschaffer. Und ausgerechnet in der politischen Landschaft vermeiden wir das, was im normalen Leben alltäglich ist: Alte, ausgelatschte Schuhe durch neue zu ersetzen. Ja, sogar die Reanimation ganz offenkundig vollkommen unbrauchbar gewordener Schuhe ist in unseren Ländern leider der normale Weg. Wen also wundert, wenn das alles einem Großteilder Bevölkerung als Käse vorkommt und sie die Nase rümpft?

ƒ. Der Mittelstand bekennt sich zum Art. 20 a des Grundgesetzes, in dem der Schutz der natürlichen Lebensgrundlage im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung bestimmt wird. Dies schließt die ökologische Verantwortung des Mittelstands ein.

Thomas Blechschmidt: „Damit stimmen Sie mit den Piraten zu 100 % überein. Und wir fallen mit unseren Positionen nicht so Mir nichts – Dir nichts einfach mal um, nur weil ein paar Pöstchen locken. Wir rechnen also für die Zukunft mit Ihrer Unterstützung und unserer Präsenz bei Ihren Veranstaltungen und Diskussionen. Wir sind aktuell die beste Möglichkeit, sinnvoll gerichteten Druck auf die Bequemlichkeit der Arrivierten zu erzeugen. Denn wir müssen uns nicht verbiegen“

Das vorliegende Positionspapier gliedert sich in die Abschnitte:

1. Politische Rahmenbedingungen

2. Energieproduktion

3. Netze

a. Übertragungsnetze

b. Verteilnetze

4. Speicherung

5. Energieverbrauch

6. Zusammenfassung

1. Politische Rahmenbedingungen

Bündelung der nationalen Energiekompetenz in einem Ministerium

 Thomas Blechschmidt: Diesen Gedanken haben die Piraten bislang nicht diskutiert. Ich persönlich bin für ein eigenes Energieministerium. Energie ist eine so universelle und grundlegende Schlüsselgröße, dass sie letztlich die einzig konstante Determinante für jeden sozialen Interaktionsprozess darstellt. Das erhebt sie über den Rang einer Währung hinaus und macht sie damit sogar zur geeigneten Grundlage einer jeden Währung. Eine kWh ist immer eine kWh. Ein Dollar oder ein Euro nicht. Deren Nutzwert schwankt.

 Das Regulierungsregime für die Netze und die Standortwahl für die Produktion von Energie beeinflussen sich gegenseitig. Beide Elemente tragen wesentlich zu den Energiekosten bei. Die Netznutzungsentgelte beeinflussen den Strompreis für kleine und mittlere Unternehmen erheblich. Im Durchschnitt liegen die Entgelte für die Netznutzung bei etwa 20 Prozent des Endabnehmerpreises.

– Wir schlagen vor, dass die Kompetenzen für Netze und Energieproduktion in einem Ministerium gebündelt werden.

Thomas Blechschmidt: Ja, Und zwar in einem eigenen Ministerium. Dort sollten gleichzeitig alle Infrastrukturnetze verwaltet, generell geplant und koordiniert in einem Zug aus- und umgebaut werden, sobald die dezentralen Gliederungen der Länder das wünschen.

Übergangsweise sollten neue Gesetze nur noch gemeinschaftlich von Umwelt- und Wirtschaftsministerium eingebracht werden.

Thomas Blechschmidt: Was m. E. eher bedeuten würde, dass sich die beiden Ministerien wie gehabt meistens im Weg stehen. Ein Ansatz, der für die Übergangszeit Stillstand bedeutet. Mehr Druck sollte von außen kommen.

Europäischer Pfad für einen nachhaltigen Energiemix

Um den Umbau der Energieversorgung voranzutreiben, muss die EU ihre fachliche Kompetenz im Energiebereich ausbauen. Denkbar wäre die Erarbeitung eines Grünbuchs durch die Europäische Kommission, um eine öffentliche und wissenschaftliche Diskussion anzustoßen. Nationale Hoheitsrechte könnten so gewahrt und zeitgleich ein europaweiter Konsens hergestellt werden.

Thomas Blechschmidt: „Grünbuch klingt ein wenig arg nach einer Idee der einschlägigen Partei. Schwarzbücher und Weißbücher oder rote Listen sind trotz der farblichen Pendants in der Politik unverdächtig. Und wenn es um faktenbasierte Politik geht, wäre Orange die bessere Farbe. Die Grünen haben über 30 Jahre lang bewiesen, dass sie das nicht leisten können. Sie sind und bleiben einfach zu ideologieverhaftet und verstehen überwiegend nicht, dass sich Menschen nicht gern Vorschriften machen lassen wollen. Die Frage nach nationalen Hoheitsrechten halte ich in Europa und insbesondere für Energiepolitik für gänzlich überflüssig. Auf dieser Ebene kann zwar alles verhindert aber so gut wie nichts gelöst werden. Zudem widersprechen nationale Hoheitsrechte dem Leitgedanken der Dezentralisierung. Schlimm genug, dass Berlin entscheiden will, ob sich Windräder in Bayern lohnen oder nicht.

Was die fachliche Kompetenz bei der EU angeht: Tiefer als mit Günther Öttinger geht es nicht mehr. Der versteht jede Menge von Strukturpolitik und Organisation oligopoler und zentralisierter autokratischer Strukturen. Von Energie versteht er noch immer weniger als gar nichts. Der Name Öttinger stand mal für das Tuning von Dieselmotoren. Was aber auch nur deren Verbrauch erhöht. Ansonsten steht der Name für Billigbier unterdurchschnittlicher Qualität, was die Wirkung und das Aroma angeht.

Die Problematik der hohen Atomrisiken und die Verschmutzung durch CO2 können langfristig nicht national gelöst werden. Dies beinhaltet auch, in den atomstromlastigen Nachbarländern Frankreich und Tschechien auf einen Wechsel in der Energiepolitik hinzuwirken.

Thomas Blechschmidt: Der Mittelstand in den Deutschen Ländern kann den Kernenergie-Aspiranten und den alten AKW-Ländern am glaubwürdigsten deutlich machen, dass sich diese Technologie volkswirtschaftlich einfach nicht rechnet. Wenn jemand den ultimativen Beweis angetreten hat, dass Kernenergie unwirtschaftlich ist, dann sind es ausgerechnet die rein neoliberal und kapitalistisch denkenden Engländer mit ihrem Wunsch nach einem Atomenergieeinspeisegesetz, welches ausgerechnet vom natürlichen Feind fester Einspeisevergütungen, dem EU-Kommissar Öttinger, unterstützt wird.

Ich denke, genau das sollten wir auch tun. Jeder, der Atomenergie haben will, soll für den Erhalt, den Neubau und die Folgelasten von Kernkraftwerken auf jede kWh Strom aus einem AKW eine Umlage bezahlen um den Strom und auch die notwendige Altlastenbewirtschaftung von dort zu refinanzieren. Dann wird schnell klar werden, was Kernkraft für ein wirtschaftspolitischer Irrsinn ist. Die Technik taugt auch nicht als strategische Reserve, denn zentrale Strukturen lassen sich sehr einfach ausschalten.

Dezentrale Planung stärken

Das dezentrale Konzept beinhaltet, dass zunächst regionale Energiepläne entwickelt werden. Der optimale Planungsraum besteht aus einem Oberzentrum und dem dazugehörigen Umland. Anschließend werden prognostizierte Angebots- oder Nachfrageüberzuschüsse zu einem nationalen Energieplan aggregiert.

Thomas Blechschmidt: An der Stelle erhalten Sie den ersten ernsthaften Widerspruch: Kommunal oder Lokal statt regional. Wie sollte man regional definieren? Ganz NRW, NDS, Bayern oder Landesteile? Je schärfer die Analyse-Details, desto besser das Ergebnis. Zudem sind lokale Überblicke auch lokal steuerbar und in der Summe reaktionsfähiger als große Kolosse. Noch konkreter: Bottom-Up! Der Weg geht über kommunale Energiekonzepte mit real erfasstem Energieeinsatz durch kumulative Verfahren für die anonymisierten Rohdaten nach oben. Einen nationalen Energieplan brauchen höchstens ein paar Minister oder Staatssekretäre für die Galerie, die eigene Show oder das politische Schaufenster.

Damit ergibt sich ein Dreiklang der Politikebenen:

EU ==> Leitlinie zum Energiemix

Thomas Blechschmidt:

Ziel: 100 % generativ;

Weg: phasing out degenerativer Energieträger (Öl, Kohle, Gas, Uran),

particular phasing in and phasing out regenerativer Energieträger (Biomasse, Biogas, Holz) und

phasing in rein generativer Energieträger (Solar, Wind, Wasser) bis 100 % generativ.

BUND ==> Festlegung von Anreizstrukturen (z.B. EEG)

Thomas Blechschmidt: Korrekt: Das EEG kann bereits weitgehend abgebaut bzw. in Richtung auf differenzierte Förderung für unterschiedlich ertragreiche Standorte so verändert werden, dass der Zubau generativer Energiequellen und passender Speicher dem lokalen / regionalen Bedarf besser passend entgegen kommt.

Region ==> regionale Energiepläne und Verantwortung zur Umsetzung

Thomas Blechschmidt: Die Umsetzungszuständigkeit und Planungshoheit gehört ausschließlich in die Hände der Kommunen. Sonst niemand. Kommunen dürfen sich zusammenschließen. Die Finanzierung der Infrastruktur und der Anlagen sollte durch Genossenschaften, direkte Kreditaufnahme bei der EZB durch kommunale Obligationen bei moderaten, gesicherten Renditen von max. 2,5 % liegen. Denn die Anleger = Bürger profitieren ja bereits von konstanten Preisen. Was wir für unsere Grundbedürfnisse nicht mehr brauchen sind institutionelle Anleger, die einen Wettbewerb um private Kunden über das Versprechen hoher Renditen führen.

Kosten

Um den Industriestandort Deutschland und die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstandes zu erhalten, müssen die Energiekosten bezahlbar bleiben. Der hohe Anteil der staatlichen Lasten am Strompreis (40 Prozent)…

Thomas Blechschmidt: „Zwischenruf! Vorsicht. Das ist zu kurz und zu linear gedacht. Kosten sorgen vor allem Anderen für den Anreiz zu Effizienz. Wenn, dann einen Basisbetrag, der nach PE-Faktoren und Emissionsfaktoren erhöht oder eben gesenkt wird.“

…belastet vor allem kleine und mittlere Unternehmen (Vgl. hierzu Abbildung 1). Haushaltskonsolidierung und die Finanzierung des Rentenfonds dürfen nicht zu Lasten der Endenergieabnehmer gehen.

Thomas Blechschmidt: Bitte erläutern Sie, was damit genau gemeint ist. Wo sind die 28 MRD Subventionen für degenerative Energiequellen und Träger sichtbar? Das EEG ist eine staatlich festgelegte Belastung, aber keine Last, die dem Staat zu Gute kommt. Es ist die Form der Anschubfinanzierung für neue Technologien, um über den Skalareffekt der Massenproduktion wettbewerbsfähige Preise zu realisieren. Was früher aus Bundesanleihen, Staatsanleihen, Kommunalobligationen oder anderen staatlich sanktionierten Papieren finanziert wurde (Ausbau der Kernenergie, Verschenken der Kraftwerke für Symbolbeträge), oder gar aus Steuermitteln bestritten wurde und bis heute wird (Kohlepfennig, Schaffung von Infrastrukturen, Fördermittel, Beihilfen, F&E_Gelder, Schuldentilgung, Zinszahlungen, Steuervergünstigungen etc.) wird beim EEG spezifisch, zielgerichtet und zweckgebunden erhoben. Die Fehler liegen in der Mittelverwendung und den Berechnungskriterien, nicht im Instrument. Mindestens die Hälfte der Entwicklung des EEG ist schlampigem Management und politischer Manipulation (Ausweitung der Ausnahmen und Veränderung der Berechnungsgrundlage) geschuldet. Zu Ihrer Grafik:

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 0,2%

Strombeschaffung, Vertrieb und Service: 31 %

Netzentgelte 22,6 %

EEG*-Umlage 13,7%

Konzessionsabgabe 6,5%

Stromsteuer 8,0%

Mehrwertsteuer: 19,0 %

Thomas Blechschmidt: Korrekterweise fehlen hier die Subventionen und auch die Verwendung der Einnahmen aus dem EEG. Der volkswirtschaftlich wirksame Energiepreis (Referenzpreis) wäre die erste und wichtigste Ausgangsbasis, denn er schließt alle externen Kosten ein.

Betriebswirtschaftliche Betrachtungen blenden die vielen Subventionen aus, die genau deshalb zu kostenintensiven und gleichzeitig sinnfreien Belastungen führen. Der Erhalt der Kohleabbauarbeitsplätze um jeden Preis ist das beste Beispiel. Diese 150.000 Arbeitskräfte (samt denen des sekundären und tertiären Effekts) könnten ihr Know How auch ebenso sinnvoll in die Verlegung von Infrastruktur unter die Erde einbringen. Nichts spricht dagegen, Arbeitsplätze über Steuermittel zu schaffen oder zu erhalten. Wenn es am Ende einen Nutzen bringt. Sonst wäre es sinnfrei, Lehrer und Verwaltungsbeamte zu beschäftigen. Aber durch den Erhalt der Arbeitsplätze beim Kohleabbau füttern wir ein Problem mit Milliarden Euro, das unter dem Strich mehr Schaden als Nutzen bringt. Horst Seehofer verweist seine Ministerin bei der Verlagerung von Lasten in die Zukunft mit dem Argument in die Schranken, weil wir unseren Kindern keine solchen Lasten hinterlassen dürfen. Da hat er Recht, die viel größeren Lasten aber, die er in der GroKo weiter zulässt, sieht er nicht.

Wir plädieren für eine Abschaffung der Stromsteuer. Mindestens aber ist die Stromsteuer entsprechend zu reduzieren, wenn vorübergehend die EEG-Umlage weiter erhöht werden sollte. (Vgl. hierzu Abbildung 2 und Abbildung 3)

Thomas Blechschmidt: Tut uns leid. Nein. Auf keinen Fall. Kosten sorgen auch für den Anreiz zu Effizienz. Wenn dann einen Basisbetrag, der nach PE-Faktoren und Emissionsfaktoren erhöht oder eben gesenkt wird. Bei Primärenergiefaktor „0“ durch den Einsatz rein generativer Energieträger beträgt die Energiesteuerlast dann eben auch Null Euro. Aber eines der einfachsten Leitinstrumente für den Einsatz von Energieträgern aus der Hand zu geben wäre ein ordnungspolitisches Laissez-Faire auf Kosten der Zukunft. Steuern sind zum Steuern da. Geben wir Ihnen die sinnvollste Richtung vor

Grafik: Strompreis in ct/kWh + Steuern und Abgaben ct/kWh

EU-27     13 / 32

Dänemark  13 / 43

Frankreich  10 / 27

Österreich  15 / 34

Deutschland 14 / 40

Abbildung 2: Strompreise im europäischen Vergleich (Cent/KWh, Standardvertrag)3

 Die Zahlen sind interessant, aber nicht nachvollziehbar. Wer in der BRD hat 40 Cent / kWh bezahlt? Haben Sie da nicht genau hingesehen? Ist das ein Durchschnittspreis oder sind das die jeweils höchsten gefunden Tarife? Gegliedert und gewichtet nach Industrie intensiv, KMU / GHD und Haushalten wäre ehrlicher. Und transparenter. Zusätzlich würde dadurch das Ziel der Nachhaltigkeit und der Senkung der Emissionen gefördert. Bei PE-Faktor Null wäre z. B die Stromsteuer Null. Wer sich anstrengt wird belohnt. Das wären Anreize, die auch wirken, statt für Eliten lenken.

2011  2010  2009 2008  2007 2006

Durchschnittspreis Energie in Cent/kWh   

5,09  5,13  5,95  5,96  6,23  4,34

Durchschnittspreis Netz in Cent/kWh    

3,17  2,89  4,11  2,54  2,66  2,46

Durchschnittspreis ges. Abg. in Cent/kWh

5,10  3,33  2,55  2,42  2,23  1,79

Durchschnittspreis Entlastung Stromsteuer

-0,63  -0,67  -0,61 -0,67  -0,70  -0,52

Durchschnittliche Gesamtkosten (ohne MwSt.)

12,73 10,68 12,00 10,25 10,42

Abbildung 3: Beispiel für die Strompreisentwicklung bei einem mittelständischen Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe mit Individualvertrag (Jahresverbrauch rund 13.000 MWh)

Thomas Blechschmidt: Wie man unschwer sieht, spricht diese Tabelle die gestiegenen Kosten für Mittelständler durch die EEG-Umlage an. 13.000 MWh wären allerdings 13 GWh und somit EEG-Umlage-entlastungsfähig auf Antrag. Die Einkaufspreise noch größerer Stromverbraucher sind allerdings im Forwardhandel auf 3 Jahre auf unter 3 Cent / kWh gefallen und haben die nächsten Jahre keine Chance sich zu erholen. Es sei denn, die aktuelle Bundesregierung erhört das Betteln der Herren Theissen und Terium und subventioniert die Energieriesen noch stärker. Dieser Preissturz ist eine Folge der EEG-Einspeisung, die die Großanbieter zwingt auf die satten Renditen der Vorjahre zu verzichten oder abgeschriebene, degenerative Kraftwerke stillzulegen, weil sie eben nicht für 0 ct/kWh produzieren können.

 

Das Problem an der Sache ist, dass all die Investitionen des Staates von den 50er bis ib die 90er Jahre, all die damals und heute noch laufenden Subventionen aus Steuermitteln ermöglicht haben, lange Zeit zu extrem günstigen Kosten Strom zu produzieren und dennoch satte Gewinne einzufahren. Dabei wäre es korrekt gewesen, die Gewinne zu thesaurieren um am Lebensende der Anlagen die notwendigen neuen Infrastrukturen zu finanzieren.

Ein weiteres, grundlegendes Problem liegt an einer unvermuteten, gänzlich anderen Stelle: Es scheint, als würden weite und bestimmende Teile der Bevölkerung nach wie vor kameralistisch denken und den Unterschied zwischen Kosten und Investitionen nicht kennen, oder sich dessen nicht bewußt sein. Diese effektive Bildungslücke erstreckt sich bis in die höchsten akademischen Kreise und macht vor allem vor Berichterstattern nicht halt. Bei der Mehrheit der aktuellen poilitischen Akteure sehe ich diesbezüglich einen Anteilnahme 100%, was Wirtschaftwissen angeht.

Über kurz oder lang wäre z. B. eine PV-Anlage in mittelprächtiger Lage in der BRD bei (800 kWh/KWpeak*a Jahresertrag) mit 20 MW plus 4 MWh Redox-Flow-Speicher bei 1 MW Leistung passender als ein Gaskraftwerk, Kohlekraftwerk oder gar Atomkraftwerk. Kosten der kWh Strom vom Invest umgerechnet ca. 16 Cent/kWh gleichbleibend für 25 Jahre. Der Strompreis im Netz wird diesen Betrag sowieso über die Zeit erreichen und übersteigen. Nicht nur hier, sondern in noch stärkerem Maße in anderen Ländern. Atomkraftwerke haben eine Lebensdauer von ca. 40 Jahren, dann müssen sie durch Neubauten ersetzt werden. Der Atomkraftwerkspark in Frankreich ist im Schnitt über 26 Jahre alt, der in den USA über 29 Jahre. Wie sehen deren Zukunftsaussichten also aus?

2. Energieproduktion

Verbrauchernahe Energieerzeugung stärken

Eine dezentrale Energieerzeugung ist durch viele kleine Energieproduzenten gekennzeichnet. Als besonderes Merkmal gilt dabei der Mix aus unterschiedlichen Energieerzeugungsanlagen. Die Vorteile einer dezentralen Energieerzeugung liegen auf der Hand:

ƒ. Der optimale Strommix bestimmt sich nach den regionalen, geographischen Gegebenheiten.

Thomas Blechschmidt: Fast. Aus den lokalen Gegebenheiten. Eine Region kann Berlin sein, kaum Fläche, dafür viele Verbraucher; oder der Landkreis „Märkischer Kreis“. Riesige Fläche. Kaum Verbraucher, weite Entfernungen. Welchen Sinn hat es da, 100 MW KWK in Schwerin bereit zu stellen und in den Süden des Kreises Strom durchzuleiten? Da wären ein 5 MW Windrad vor Ort samt einem großen Redox-Flow-Speicher sinnvoller.

ƒ. Ein sehr viel geringerer Netzausbau ist notwendig. Da Netzentgelte heute rund 20 Prozent des Strompreises für Gewerbekunden ausmachen, ist auf diese Position ein besonderes Augenmerk zu legen.

Thomas Blechschmidt: Da haben Sie Recht. Im Bereich der Höchstspannung besteht aktuell sogar gar kein Bedarf. Netzentgelte als „Stückkosten“ pro kWh sind in etwa so clever, wie eine PKW-Maut pro Fahrt unabhängig von der Strecke. Es empfiehlt sich eine stärker leistungsabhängige Vergütung. Passende Stromzähler mit Messwandlertechnik auch für kleine Verbraucher gibt es bereits. Bei den LKW haben wir bereits eine Abrechnung nach Kilometern, aber nicht nach Stückzahl bzw. Transportgewicht. Es sind im Grunde immer Pauschalen, die am Ende auch die Wirksamkeit bestimmen. Deshalb: Netze vergesellschaften. Und zwar alle. Als Genossenschaften organisiert stellen diese dann Anlagemöglichkeiten für die Bürger als Individuen und als Gemeinschaft dar, die durch maßvolle Verzinsungen des eingesetzten Kapitals der Allgemeinheit dauerhaften Nutzen bringen. Die geschaffenen Werte dienen der Sicherung der Anlage. An der Stelle ist es schlicht opportun die Abschreibungszeit am realen Lebenszyklus festzumachen. Und nicht an der Präferenz oder dem Goodwill irgendwelcher privater oder institutioneller Anleger oder gar Ratingagenturen.

ƒ. Dezentrale Strukturen bedeuten eine höhere Transparenz für die Bürger. Eine verbrauchernahe Planung und Versorgung in der Region stärkt die Akzeptanz in der Bevölkerung.

Thomas Blechschmidt: Richtig. Wobei zu beachten ist, dass Mehrwertabschöpfungen durch den Staat in Form von Umlagen auf eigenerzeugte und eigengenutzte Energie unterbleiben. Zumindest bis das Ziel 100 % generativer Energieversorgung aller erreicht ist. Dann ergeben sich evtl. Spielräume für Mehrwertabschöpfungen.

ƒ. Der Liberalisierung des Strommarktes vor zehn Jahren hat nicht die erhofften Preissenkungseffekte gebracht.

Thomas Blechschmidt: Was deutlich machen sollte, dass die zugelassenen Formen der Liberalisierung ganz offensichtlich völlig unzureichend gestaltet wurden. Liberalisierung ist nicht gleichzusetzen mit unternehmerischen Wirtschaftsformen, die der Gewinnmaximierung und nur dieser unterworfen sind. Subsistenzwirtschaft statt Substanzauszehrung aller Produktionsfaktoren ist anscheinend doch die cleverere Wirtschaftsweise.

Dank neuer Technologien, die dezentrale Erzeugungsstrukturen ökonomisch und ökologisch sinnvoll machen, kann eine neue Liberalisierungsrunde eingeläutet werden.

Thomas Blechschmidt: Bitte Vorsicht mit solchen (h)eiligen Wünschen. Die Liberalisierung hat zwar anfangs Preissenkungen ermöglicht, aber nur um anschließend umso höhere Steigerungen zu verursachen. Beispiel Netzentgelte: Statt Netze kommunal oder national über zinsgünstige Obligationen zu refinanzieren, müssen wir heute den Investoren 9 % Rendite auf das eingesetzte Kapital garantieren, damit sie den Auftrag übernehmen und zusätzlich die Garantie für die Darlehen übernehmen. Das nenne ich mal ein „Bedingungsloses Grundeinkommen“ für Netzbetreiber.

ƒ. Kraft-Wärme-Koppelung steigert die Effizienz von Kraftwerken signifikant und funktioniert am besten dezentral. Dies spricht auch für die Dezentralität von konventionellen Kraftwerken.

Thomas Blechschmidt: Ich bitte darum, die gedachten Größenordnungen zu benennen. Große Spitzenlastkraftwerke mit wenig Laufzeit bringen nur jede Menge Kosten für kaum Nutzen. Da freut sich dann der Hersteller. Die KMU und Endverbraucher bezahlen den Spaß, ohne etwas davon zu haben.

ƒ. Dezentralität stärkt den Mittelstand vor Ort, fördert das Wirtschaftswachstum und schafft neue Arbeitsplätze.6 Im Jahr 2011 arbeiteten 381.600 Personen in der vom Mittelstand geprägten Branche der Erneuerbaren Energien. Dezentralität ist auch für die Großindustrie ein bekanntes Konzept: Beispiele: Kraftwerke im Ruhrgebiet, Kraftwerke rund um VW, Wolfsburg, Blockheizkraftwerke in Industrieparks.

Thomas Blechschmidt: Dann bedeutet Dezentralität – sinnvoller Weise – kurze Entfernung zur Übertragung der Leistung. Sicherung der gesamten Leistung in einem eng begrenzten Raum durch Akkumulation der Einzellasten bei Bereitstellung verschränkter, kleinerer Überkapazitäten benachbarter Netzkreise. Einen eminent stabilisierenden Effekt hätte die komplette Vermaschung der Verteilnetze.

Großanlagen sind kostenintensiv und erzeugen hohe Abhängigkeiten. Zudem besteht die Gefahr, dass Folgekosten des Netzausbaus sozialisiert, also von den Energieabnehmern getragen werden.

Thomas Blechschmidt: Gut erkannt. Deswegen keine Großanlagen. Die Unternehmer sprechen genau aus, was wir ebenfalls denken.

Wir empfehlen, dass die Bundesregierung in ihrem Energiekonzept Dezentralität als Leitbild verankert.

Thomas Blechschmidt: Applaus!

Der individuell realisierbare Grad einer dezentralen Versorgung mit Erneuerbaren Energien sollte regional beantwortet werden. Bereits heute existieren rund 26 Regionen, die es sich zum Ziel gesetzt haben, in Zukunft rund 80 Prozent des verbrauchten Stroms auf Basis Erneuerbarer Energien bereitzustellen. Die Forschungsstelle für Energiewirtschaft prognostiziert, dass eine überwiegend dezentrale Energieerzeugung in einigen Regionen bereits 2015 auf breiter Basis möglich wird.

Der optimale Strommix

Der Wandel zu einer nachhaltigen Stromversorgung darf nicht zu Lasten der Energiesicherheit gehen. Um diese auch im zukünftigen Energiesystem zu gewährleisten, müssen in der Übergangsphase konventionelle und Erneuerbare Energieträger optimal aufeinander abgestimmt werden. Nur so kann die Qualität der Netzfrequenz erhalten bleiben. Langfristig müssen auch die Erneuerbaren und regelbaren Erzeugungsanlagen Verantwortung für die Netzstabilität übernehmen. Biogas-, Biomasse und Geothermieanlagen sind bereits heute ebenso grundlastfähig wie konventionelle Energieträger.

Thomas Blechschmidt: Nur leider nicht dauerhaft so kostengünstig wie Wind, PV und Wasserkraft. Speziell Geothermie wird auf der Kostenseite unterschätzt. Sie hat kaum Potential zur Kosatensenkung.

Die Entwicklung von Speichertechnologien ist der notwendige Schritt zur Grundlastfähigkeit von Strom aus Windkraft- und Photovoltaikanlagen.

Thomas Blechschmidt: Wie ich im letzten Jahr schon gesagt habe: Speicher, Speicher, Speicher,…

Bis zur Marktreife von Speichertechnologie brauchen auch konventionelle, dezentrale Kraftwerke Planungssicherheit.

Eine zentral organisierte Energieversorgung kann auch wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Viele Großprojekte, beispielsweise Windparks in der Nord- und Ostsee, verursachen hohe Kosten, die von den Endkunden getragen werden.

Thomas Blechschmidt: Zudem ist die Haltbarkeit auf See äußerst fraglich.

So liegen die Stromgestehungskosten einer Offshore-Windenergieanlagen trotz höherer Volllaststunden mit 0,10-0,15 Euro / kWh deutlich über den Erzeugungskosten von Onshore-Anlagen (0,06-0,08 Euro / kWh).

Thomas Blechschmidt: Allerdings auch Onshore nur da, wo auch wirklich genug Wind weht. Windräder im Süden Bayerns und Baden-Württembergs sind keine Investitionen sondern Don-Quichotterien.

Hinzu kommen höhere Kosten für die Übertragungsnetze. Durch eine dezentralere Energieerzeugung können unnötige Kosten vermieden und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft erhalten bleiben.

Thomas Blechschmidt: Ganz genau. Das kommt dann KMU und Endverbrauchern zu Gute. Nur die Kapitalanleger vermissen lukrative Anlagemöglichkeiten, aber da man Geld nicht essen kann…

Keine Angst vor dem Ausstieg aus der Atomkraft

Der Mittelstand hält einen zügigen Ausstieg aus der Atomenergie für möglich. Die durch den Ausstieg entstehende Lücke lässt sich durch einen Mix aus konventionellen Quellen und Erneuerbaren Energien schließen. Die Ausrichtung der neuen Energieversorgung sollte dabei so dezentral wie möglich und so zentral wie nötig gestaltet sein. Aus ökonomischer Sicht halten wir einen Ausstieg aus der Atomkraft für vertretbar. An den Strombörsen basieren die Marktpreise nicht auf Durchschnittskosten, sondern auf Grenzkosten. Das bedeutet, dass nicht die „preiswerten“ Atomkraftwerke den Strompreis bestimmen, sondern zum Beispiel die teureren Gaskraftwerke. (Vgl. hierzu Abbildung 4). Ein Abschalten der Atomkraft vermindert die Gewinne der vier Energieoligopolisten, führt aber nicht direkt zu einer Erhöhung der Strompreise. Die Versorgungssicherheit wäre auch bei einem zügigen Ausstieg aus der Atomenergie nicht gefährdet.

Thomas Blechschmidt: Sie stimmen mit meiner Einschätzung überein. Nicht mal die „Thüringer Strombrücke ist systemrelevant!“

So wurden nach Angaben der Bundesnetzagentur für den Zeitraum 2010-2020 bereits Investitionen in neue Kraftwerkskapazitäten in Höhe von rund 45 GW geplant. (Vgl. hierzu Abbildung 5). Alle derzeit noch laufenden Atomkraftwerke (nach dem Moratorium) haben eine Gesamtleistung von 11,87 GW.

Langfristig: Einspeisevergütung und Vorrang der Einspeisung können entfallen

Die Einspeisevergütung sowie die Vorrangregelung für die Erneuerbaren Energien können langfristig entfallen.

Thomas Blechschmidt: Je schneller die aktuellen Ausnahmen bei der EEG-Umlage gegen ein System zur Belohnung nach Steigerung der Effizienz ersetzt wird, umso schneller. Deshalb ist ein Referenzpreis für Strom und eine Verknüpfung von Kostennachlässen mit Effizienzsteigerungen der sinnvollste Weg, die EEG-Umlage dauerhaft einzuschmelzen. Auf der anderen Seite ist es dabei notwendig, Herrn Günter Öttinger die rote Karte für sein Vorhaben zu zeigen, Atomstrom aus neuen AKW mit einem Fixum von 11 Cent/kWh zu von den KMU und den Endverbrauchern vergüten zu lassen.

Sobald Produktion und Speicherung Erneuerbarer Energien weniger kosten als die Energieerzeugung mit konventionellen Kraftwerken, sind beide nicht mehr notwendig und können für die einzelnen Erzeugungsarten abgeschafft werden. Dies trägt dazu bei, den Strom bezahlbar und den Wettbewerb auf den Erzeugermärkten zu erhalten.

Stattdessen: EEG – Einführung eines Stetigkeitsanreizes

Für Erneuerbare Energien muss es zu einer Markt- und Systemintegration kommen. Einige Erneuerbare Energieerzeugungsanlagen sind regelbar und somit bereits heute in der Lage, aktiv am Lastmanagement teilzunehmen. Dieses ist notwendig, da zur Erhaltung der Netzstabilität die Einspeisung von Strom den Verbrauch nicht übersteigen darf.

Thomas Blechschmidt: Ist das nicht ein anderes Wort für Speicherförderung? Übersehen wird dabei allerdings die Fähigkeit von Speichersystemen zur Systemdienstleistung, speziell für die Netzstabilität. Denn Speichersysteme können mit der passenden Leistungselektronik für wenige Euro einmaliger Kosten für stabile Spannungen und Frequenzen im Netz sorgen.

Bisher fehlen hier allerdings die Anreize, damit Anlagen, die in der Grundlast laufen, ihren Strom bei Kapazitätsüberschüssen vom Netz nehmen. Ein solcher Anreiz könnte durch die Einführung einer zeitlich begrenzten Prämie im EEG für die Bereitstellung von „Erneuerbarer Regelenergie“ etabliert werden. Dieses Instrument würde helfen, den Anteil der Erneuerbaren Regelenergien zu stärken und einen eigenständigen Markt herauszubilden, an dem sich dann zukünftige die Preise für Regelenergie bilden.

Thomas Blechschmidt: Interessanter Ansatz. Solange die Regelleistung ebenso dezentral bereit gestellt wird, wie die Erzeugung. Technisch machbar.

Ebenso könnte ein Kombikraftwerksbonus mit dem Ziel eingeführt werden, eine bedarfsorientierte Einspeisung zu honorieren und die Technologieentwicklung zu fördern.

Thomas Blechschmidt: Tut mir leid. Diesen Gedanken sehe ich als Eigentor, denn er würde dem Ausbau von Speicherkapazität entgegenwirken. Und ein neues Tor für indirekte Subventionen öffnen.

Langfristig sollten Vergütungen und Prämien zu einem neuen Instrument als “Stetigkeitsprämie” zusammengefasst werden. Mit einer solchen Stetigkeitsprämie könnten Kombipakete, zum Beispiel aus Windkraft und Speichertechnologie oder regelbarer Erneuerbarer Energie, mit konventionellen, grundlastfähigen Energieerzeugungsanlagen frühzeitiger konkurrieren.

Thomas Blechschmidt: Das halte ich für eine grundsätzlich hervorragende Idee. Haben Sie dafür bereits eine Formel entwickelt? Notwendige Bedingungen für Konkurrenzfähigkeit dieses Systems lauten:

A) Belohnungs- / Strafsystem für Emissionen

B) Streichung aller verdeckten und indirekten Subventionen

Überarbeitung EEG – Entbürokratisierung

Das EEG gilt als Regelungsdschungel. Die Politik muss hier Klarheit schaffen und bürokratische Hürden abbauen.

Thomas Blechschmidt: Das ist leider nicht nachvollziehbar. Die Komplexität liegt vielmehr in dem undurchschaubaren Wust an verschiedenen, nicht aufeinander abgestimmten Gesetzen, Verordnungen, Fördersystemen, Subventionen etc. Das EEG selbst ist dagegen (noch) ein klares, eindeutiges und ziemlich gut handzuhabendes Regelwerk.

Um eine Überförderung zu vermeiden, sollte eine halbjährliche Degression der Fördersätze stattfinden, wobei den Betreibern eine lange Vorwarnzeit eingeräumt werden muss.

Thomas Blechschmidt: Warum denn? Die flexible Degression ist der bessere Weg. Allerdings nur, wenn die Absenkungsindizes aus der Preisentwicklung der Komponenten und Baukosten abgeleitet werden. Roll-Over-Periode: 3 Monate zum Vorjahresvergleichszeitraum.

3. Netze

a. Übertragungsnetze

Netzausbau mit Augenmaß – Dezentralität vermindert Kosten

Ein wesentlicher Nutzen der Dezentralität ist ein geringerer Bedarf an Übertragungsnetzen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht fallen somit durch eine dezentrale Energieversorgung geringere gesamtwirtschaftliche Kosten an. Zusätzlich reduziert die lokale Nutzung dezentral erzeugten Stroms die Übertragungsverluste. Virtuelle Kraftwerke, Intelligente Netze und die optimale Nutzung der bestehenden Trassen durch ein effizientes Lastmanagement verringern den Bedarf an neuen Leitungen weiter. Eine dezentrale Energieversorgung wirkt somit für den Stromverbraucher kostendämpfend.

Thomas Blechschmidt: Korrekt, falls das klug und richtig umgesetzt wird. Die Begehrlichkeiten von Oligopolisten und Finanzinvestoren in verträgliche Schranken zu verweisen ist eine Sache. Die andere, mindestens ebenso wichtige, wäre den Netzausbau von unten zu organisieren:

Step 1: 0,4 KV Ebene: Komplett in die Erde, parallel dazu ein hochleistungsfähiges Datennetz, ein „kaltes Nahwärmenetz“ und Gasleitungen

Step 2: Vermaschung aller 0,4 KV Netze durch Verbindung der einzelnen Äste mit Nebenästen

Step 3: Permanente Aggregation aller lokal erfassten Leistungen / Lasten parallel zu Step 1 & 2)

Step 4: 10 – 60 KV Leitungen im Zuge der Vermaschung der 0,4 KV Ebene unter die Erde. Alle Leitungen grundsätzlich unter öffentlichen Grund. Keine Royalties für private Grundstücksbesitzer.

Step 5: Installation von großen Akkumulatoren (Natrium-Schwefel,  Redox-Flow, LiPeFo-Großakkus, Li-Ion-Hochleistungsakkus,) an den Umspannwerken 10 KV bis 60 KV  zu 110 KV. Ausgerüstet mit intelligenter Leistungselektronik zur Frequenz-und Spannungshaltung.

Step 6: Gleiches Verfahren bei 110 KV zu 220 KV / 380 KV. Untergrund von Bahnen und Autobahnen / Bundestraßen für die Leitungsverlegung nutzen. Abwärme in die Erde ableiten bzw. im Winter direkt unter die Oberfläche in die Tragschicht der Straße. Auf diese Weise könnten tausende Tonnen Tausalz der Umwelt erspart bleiben.

Ausschreibung der Übertragungsnetze

Eine dezentrale Energieversorgung reduziert den Bedarf an Netzausbaumaßnahmen. Für Neuinvestitionen in Übertragungsnetze, die dennoch notwendig werden, empfehlen wir eine Ausschreibung der Netze. Alle möglichen Einnahmen aus der Ausschreibung sollen dazu verwendet werden, die Netzkosten der gewerblichen Wirtschaft zu senken oder Speichertechnologien zu fördern. Denkbar wäre hier, dass die Bundesnetzagentur die Eigentumsrechte in Form von Lizenzen in einem Pool bündelt und anschließend versteigert. Der Vorteil von Investitionen in Übertragungsnetze liegt darin, dass solche Geldanlagen eine hinreichend attraktive Renditeerwartung und Eigenkapitalverzinsung erwirtschaften.

Thomas Blechschmidt: Das mag für Investoren ein betriebswirtschaftlicher Vorteil sein, für die Bürger, Endverbraucher etc. erwächst daraus nur wieder eine Verteuerung. Unnötiger Weise. Keine Versteigerung, auf keinen Fall, Vergabe an regionale Genossenschaften, Shares an die Bürger, festgelegte Verzinsung von Euribor + 1,5 %. Besser als Sparbuch und langfristiger Wert als Vorsorge fürs Alter. Im Prinzip ist das die gleiche Forderung, nur unter Aussparung der Ebene, die den Großteil der „attraktiven Rendite“ auffrisst. Die Einbindung institutioneller Anleger führt leider regelmäßig nur zur Verteuerung für die sozial Schwächsten.

Zusätzlich trägt eine Erneuerung der Netze dazu bei, Netze zu stabilisieren und Leitungsverluste zu minimieren.

Thomas Blechschmidt: Das trifft zu.

Langfristig: Neues Netzregime

Netzentgelte werden für den Transport und die Verteilung des Stroms erhoben. Die Umlage von Netzanschlusskosten auf die Netzentgelte belastet Endenergieabnehmer und begünstigt zeitgleich die Agglomeration von Großkraftwerken an der Küste und im Süden. Daher sollten zukünftig die Netznutzungsentgelte teilweise gemäß dem Verursacherprinzip umgelegt werden. Großanlagenbetreiber auf der Stromerzeugungsebene werden dann sowohl an den Kosten des Netzanschlusses als auch an den Wartungs- und Instandhaltungskosten der von ihnen stark beanspruchten Trassen beteiligt. Eine Mehrbelastung für die Endabnehmer entsteht durch die Umverteilung nicht. Der Wandel zu einem solchem Netzregime stärkt die dezentrale Stromerzeugung und schützt vor langfristig höheren Kosten.

Thomas Blechschmidt: Das ist richtig, wird aber auf schärfsten Widerstand der so genannten „energieintensiven Betriebe“ stoßen, da die Großanlagenbetreiber – sofern Kraftwerke damit gemeint sind – die Kosten auf die Stromabnehmer umlegen werden. Mit Kostenneutralität ist dabei nicht zu rechnen. Die Erwartungen „auskömmlicher Renditen“ treiben dann die Preise und die Steuern, da auf dem Umweg über die Politik wieder Subventionen eingefordert werden.

b. Verteilnetze

Regionale Kooperationen zur Finanzierung der Verteilungsnetze

Eine Lösung für die Erneuerung der Verteilnetze könnten regionale Kooperationen sein. Kleinere Netzbetreiber können sich die hohen Investitionen oftmals nicht leisten. Jährlich laufen derzeit rund 1.000 Konzessionsverträge aus. Dies bietet zusätzlich auch Stadtwerken und mittelständischen Unternehmen die Chance, Strom- und Gasnetze selbst zu betreiben.

Thomas Blechschmidt: Alles richtig. Aber: Stadtwerke arbeiten wie Wirtschaftsunternehmen leider auch allzu oft rein nach dem Prinzip der Gewinnmaximierung. Besser die Investition über Genossenschaften einsammeln, eine feste Rendite von 1,5 % oder 2 % sichert stabile Kosten, und verursacht keine hoch dotierten Posten für die GF, Vorstände oder womöglich bequem entsorgte unbequeme politische Altlasten.

An den notwendigen Investitionen zur Erneuerung der Verteilnetze könnten sich zukünftig auch mehr Bürger beteiligen.

Thomas Blechschmidt: Genau, ganz genau.

Solche Investitionen bieten eine attraktive Rendite…

Thomas Blechschmidt: Ich bitte um Vorsicht mit den Verlockungen mittels Geldversprechen. Irgendwer muss die Renditen erwirtschaften. Je größer die Volkswirtschaft und das BIP, desto mehr muss der Einzelne durch Verzicht oder Mehrarbeit beitragen,um die Renditeerwartungen zu befriedigen. Das führt exponentiell zu einer Einkommens- und Vermögensspreizung die das gesamte System unter Garantie kippen läßt. Es ist nicht die Frage ob, sondern die Frage „Wann?“

…und stärken zeitgleich die Akzeptanz in der Bevölkerung. Durch die direkte Einbeziehung der Bürger könnten Bauvorhaben schneller umgesetzt, eine dezentrale Energieversorgung gefördert und die Erneuerbaren Energien stärker integriert werden.

Thomas Blechschmidt: Richtig. Wenn es für die Betroffenen in erkennbarer Reichweite liegt, direkt davon zu profitieren, desto eher sind sie dabei.

Intelligente Energienetze fördern – Lastmanagement optimieren

Intelligente Energiemanagementsysteme unterstützen einen effizienten und sicheren Netzbetrieb. Durch die sogenannten Smart Grids können Energieerzeuger, Verbraucher, Speicheranlagen- und Netzbetreiber miteinander in einem Energieinformationssystem verbunden werden.

Thomas Blechschmidt: Nur in der Theorie machbar. Technische Systeme werden nie intelligent sein. Schlicht, weil zur Intelligenz spontane Kreativität erforderlich ist. Die besteht in der Fähigkeit, sich die Verknüpfung von Fakten vorzustellen, die nichts miteinander zu tun haben. Datenschutz hat Priorität!

Somit entstehen kleine Netzwerke, in denen die Energieflüsse gesteuert werden. Um einen optimalen Einsatz dezentraler Energiesysteme durch Virtuelle Kraftwerke und ein regionales Lastmanagement zu ermöglichen, müssen regionale Energiekonzepte entworfen werden.

Thomas Blechschmidt: Noch eine Ebene dezentraler: Kommunal / lokal. Abhängig von der Bevölkerungsdichte und der Energieabnahmedichte. Die bestimmende kleinste Einheit ist die Kommune.

4. Speicherung

Forschungsförderung für dezentrale Speicher

Für den notwendigen Umbau der Energieversorgung bedarf es vor allem ausreichender Speichermöglichkeiten. Während KWK-Anlagen, Biogasanlagen und Geothermie konstante und sogar steuerbare Einspeiseverläufe aufweisen, schwankt die Energiegewinnung bei Windkraft- und Photovoltaikanlagen.

Mit Energiespeichern werden Erzeugung und Bereitstellung elektrischer Energie voneinander gelöst, Sicherheitsreserven gebildet und gegebenenfalls ein Energieüberangebot ausgeglichen. Die Speicheraufgabe kann durch dezentrale Speicher im Verteilnetz gelöst werden.

Thomas Blechschmidt: Richtig. Wegweisende Technologien im Einsatz sind aktuell Redox-Flow-Akkus, NaS-Akkus und auch Li-Ionen-Akkus, die sich aber nur in sehr großer Zahl wirksam bemerkbar machen können (500.000 E-Autos mit 10 kWh Kapazität könnten die gesamter Regelleistung in der BRD sichern. Vgl, dazu I.D.E.E.-Konzept von Tomi Engl: http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Piratenpartei_Energieworkshop_2013.1_Vortrag_IDEE.pdf

Dazu muss eine Vielzahl an Speicheranlagen im Verteilnetz installiert sein. Dezentrale Speicheranlagen sichern vor Ort die Energieversorgung, dienen der Lastdeckung und wirken netzstabilisierend. Für die Entwicklung neuer Stromspeichertechnologien und zur Stärkung des Technologiewettbewerbs müssen Anreize über Forschungsprogramme massiv ausgeweitet werden. Neue, bezahlbare Speicher sind der Schlüssel für langfristig sinkende Energiepreise.

Thomas Blechschmidt: Das halte ich für technisch richtig, politisch und volkswirtschafltich aber für ein Risiko, zumindest solange man den Strompreis als Arbeitspreis (Energiepreis) sieht und der Vorstellung nachhängt, für die Infrastruktur habe der Staat zu sorgen und deshalb koste sie nichts. Die Idee langfristig sinkender Strompreise behindert eher alle Vorhaben, weil dann jeder warten wird, das dies oder das billiger wird. Strom und Energie allgemein sind gemessen an den volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Implikationen, die sie mit sich bringen, derzeit viel zu billig. An der Stelle warne ich davon, Illusionen aufzubauen. Langfristig können wir froh sein, wenn wir die Preise irgendwann stabilisieren. Deshalb: Raus mit allen Renditeerwartungen und Ausnahmen. Mit den energiepolitischen Tagträumern von FDP, Union, SPD, LINKEN und zum Teil GRÜNEN ist keine sachgerechte Lösung zu erwarten.

Akzeptanz durch Transparenz, Kommunikation und weniger Bürokratie

Langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren erschweren den Umbau der Energieversorgung.

Thomas Blechschmidt: Die behindern alle Vorhaben. Nicht nur die für die Energieversorgung. Allein deshalb sollten für Infrastruktur ausschließlich auf „öffentlichen“ Grund zurückgegriffen werden müssen.

Widerstände in der Bevölkerung behindern die Umsetzung solcher Projekte zusätzlich. Mittelständische Investoren und Projektnehmer haben oftmals nicht die finanziellen Mittel, um langwierige Auseinandersetzungen durchzuhalten. Dezentralität begünstigt die politische Durchsetzbarkeit von neuen Energieprojekten, weil das Energieversorgungskonzept regional diskutiert und abgestimmt wurde. Um den Ausbau einer dezentralen Energieversorgung voranzutreiben, müssen Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt und vereinfacht werden.

Thomas Blechschmidt: Dieser Wunsch gilt nicht nur für Verfahren diesem Gebiet. Er gilt für viele andere Sachverhalte auch und noch mehr.

5. Energieverbrauch

Thomas Blechschmidt: Ersetzen Sie bitte dieses Wort schleunigst durch Energieaufwand oder Energieeinsatz. Energieverbrauch gibt es nicht. Alles wird letztlich in Wärme umgewandelt oder gespeichert. Dieser Mangel an Wissen und Verständnis ist mit Schuld daran, dass sachlich untaugliche, einseitig lineare Denkweisen die Energiepolitik nach wie vor bestimmen.

Umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der Gebäudesanierung sind für eine umweltverträgliche Energieversorgung unverzichtbar.

Thomas Blechschmidt: Irrtum. Eben nicht. Die Gebäudesanierung ist von der Eingriffstiefe der Maßnahmen her bereits über dem Limit an Sinnhaftigkeit. Bei der Gebäudesanierung wird es Zeit, die Grenzwerte auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Noch mehr Dämmen und Passivhausstandard um jeden Preis bringen es am Ende nicht. 150 % energetischer Mehraufwand um die Effizienz um  weitere 10 % zu verbessern sind spätestens dann widersinnig, wenn ein Gebäude auch ohne dicke Dämmung mit einem Primärenergiebedarf von Null versorgt werden kann. Auch wenn das die Hersteller der Dämmungen nicht freuen mag. Eine Neubewertung ist überfällig.

Im Mittelstand nimmt das Thema Energieeffizienz eine bedeutende Rolle ein, denn die Energiepreise belasten vor allem kleine und mittlere Unternehmen.

Thomas Blechschmidt: Hier gilt eine simple Maxime: Jede nicht benötigte kWh ist die günstigste kWh.

Maßnahmen, die zur Energieeffizienz beitragen, stärken die internationale Wettbewerbsfähigkeit und reduzieren den Fixkostenanteil in den Unternehmen. Somit führt die Energieeffizienz nicht nur kurz-, sondern auch langfristig zu einer Win-Win-Situation.

Thomas Blechschmidt: Nahezu 2.000 Experten wurden bei der IHK zu Europäischen Energiemanagern weitergebildet. Warum verzichten noch immer über 95 % der Unternehmen auf deren externen, neutralen Sachverstand? Fragen Sie das bitte Ihre Mitglieder.

Der Mittelstand steht für Nachhaltigkeit und ist gewillt, Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Hierfür muss der Zugang zu Finanzierungsmitteln gewährleistet sein, ohne die die notwendigen Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen nicht zu bewältigen sind.

Thomas Blechschmidt: In der Tat. Und eben deshalb sind Genossenschaften der bessere Weg, da die den Staatshaushalt nicht belasten. Förderung aus Steuermitteln scheitern an der „Schuldenbremse“. Finanzierung durch Gewinn und renditeorientierte Kapitalanleger treiben die Preise. Da bleibt nur das kleine Kapital, moderat angelegt mit vernünftiger Verzinsung. Das stärkt am Ende auch die Verbraucher im Binnenmarkt und damit wieder den heimischen Mittelstand.

Das Thema Energieeffizienz verdient eine intensive Diskussion. Dieses Positionspapier hat eine andere Zielrichtung. Zu Maßnahmen der Energieeffizienz wird der BVMW gesondert Stellung nehmen.

Transparenz herstellen

Energierechnungen müssen transparenter und verständlicher gestaltet werden.

Thomas Blechschmidt: Und vor allem öffentlich einsehbar. Damit rennen Sie bei den Piraten offenen Türen ein. Beispielsweise wäre es sinnvoll, den Energieeinsatz jedes Fahrzeugs pro 100 km in kWh als Vergleichsmaßstab verpflichtend zu veröffentlichen.

Strombeschaffungskosten, Netzentgelte, EEG-Umlage, Stromsteuer sowie Abgaben an den Staat beeinflussen die Endkundenpreise. Die vom Staat verantworteten Kostenbestandteile müssen langfristig wieder sinken.

Thomas Blechschmidt: Das ist eine schwer haltbare Forderung, da sie einer Kristallkugel entstammen könnte. Der Staat – also die verfasste Gesellschaft –  braucht Einnahmen um arbeiten und wirken zu können. Allerdings sollten Steuern eine dienende Funktion haben, um damit das zu tun, was das Wort sagt: Steuern. Also Lenkungseffekte erzielen und Verhaltensweisen beeinflussen. Und keine obsoleten Strukturen zur großzügigen Alimentierung  politisch installierter Exponenten und deren Förderer aus verschiedenen kapitalstarken Kreisen zu sichern. Aktuell haben wir Neofeudalismus und indirekte Frondienstbarkeiten zu Gunsten kleiner Eliten. War es einst im Mittelalter so, dass der Lehensmann zwei oder drei Tage pro Woche auf dem Gut seines Herrn unentgeltlich zu Arbeiten herangezogen wurde, so arbeitet der durchschnittliche Steuerzahler und anhängig Beschäftigte mehr als die Hälfte der Zeit für den „Staat“ und seine Strukturen. Siehe Steuerzahlerstichtag in der zweiten Julihälfte.

Transparente Energierechnungen müssen Aufschluss darüber geben, aus welchen Bestandteilen sich der zu zahlende Endenergiepreis zusammensetzt.

Zusammenfassung

Die Energieversorgung in Deutschland sollte so dezentral wie möglich und so zentral wie nötig ausgestaltet sein.

Thomas Blechschmidt: „Sollte“ ist zu wenig. Nur eine Forderung als „Conditio sine qua non“ wird der Bedeutung des Mittelstands für die gesamte Gesellschaft gerecht.

Nur so lassen sich die Ziele Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit miteinander in Einklang bringen. Dezentralität steht dabei für einen Mix aus konventionellen und regenerativen Energieträgern.

Thomas Blechschmidt: Das sind keine Ziele für eine Energiewende, sondern deren bedingende Parameter. Und deshalb leider nur der halbe Ansatz. Komplementär benötigen wir ein verbindliches Phasing-Out-Szenario für Kohlekraftwerke, Ölkraftwerke und Gaskraftwerke, (und natürlich auch für die Beendigung der Nutzung dieser Ressourcen als Brennstoffe für Heizungen). Anschließend ein Phasing-Out für alle regenerativen, um die landwirtschaftliche Übernutzung von Anbauflächen für Energiesubstrate und Biomasse wieder deutlich herunterzufahren.

Erneuerbare Energien sind vor allem mittelständisch geprägt und können dezentral, unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, effizienter und wirtschaftlicher eingesetzt werden. Dies fördert den Technologiewettbewerb und stärkt die regionale Wertschöpfung. Ein dezentrales Energiekonzept steht für langfristig stabile Preise.

Thomas Blechschmidt: Sie stimmen mir ja doch noch zu!

Mit sinkenden Stromgestehungskosten können Vorrangregelung und Einspeisevergütung entfallen.

Thomas Blechschmidt: Einspeisevergütungen durchaus. Vorrangregelung erst dann, wenn alle direkten und indirekten Subventionen und Steuervergünstigungen für degenerative Energieträger und Energiequellen abgebaut und wirksam unterbunden sind sowie ein ausreichendes Netz an Speichern steht. Erst dann herrscht wirklich Chancengleichheit. und generative können ihre Vorteile voll ausspielen. Ein Arbeitspreis für Strom unter 15 Cent / kWh ohne Add-Ons wie Netzentgelte, Steuern, etc. wird allerdings dann nicht möglich sein.

Um die Wettbewerbsfähigkeit für kleine und mittlere Unternehmen zu erhalten, muss der Strompreis von unnötigen Abgaben an den Staat befreit werden.

Thomas Blechschmidt: Der Staat ist nicht das Problem. Das Problem sind die vielen direkten und indirekten Belastungen und Umverteilungen: Energiesteuerbefreiung für Kohle, Subvention des Kohleabbaus, Sicherung der Kohle-Arbeitsplätze aus Drittmitteln, Fonds, etc. Subventionen und Beihilfen für Kernenergie, Kostenübernahme für die Schaffung der notwendigen Infrastrukturen, Entlastung von Altlastenentsorgung, Subventionen für Flächenwiederherstellung, Flächenentsiegelung, Atommülllagerung, Altschuldenabbau für Bundesanleihen, die für den Aufbau der Versorgung mit Kernenergie aus den 70ern noch immer weiter anliegen, Finanzierung der Freizertifikate für die Kohleverbrenner, etc.

Zusätzlich sollte ein Teil der anfallenden Netzkosten gemäß dem Verursachungsprinzip umgelegt werden.

Thomas Blechschmidt: Genau umgekehrt: Das Netz ist besser kommunal und gemeinschaftlich über lokale Genossenschaften zu finanzieren. Transportkosten und vor allem Anschlussleistungen sind von den Nutzern zu bezahlen und dadurch Teil der Refinanzierung. Eine Umschichtung auf die „Verursacher“ sprich Kraftwerke würde lediglich die Kosten dort auflaufen lassen aber über die Preise doch wieder bei den Abnehmern ankommen.

Der wiederauflebende Wettbewerb auf den Erzeugermärkten schützt zusätzlich vor unnötigen Kosten. Die Systemintegration der Erneuerbaren Energien kann durch die Einführung einer Stetigkeitsprämie sowie die Ausweitung der Forschungsmittel für Speichertechnologien beschleunigt werden. In Verbindung mit einem intelligenten Lastmanagement bleiben Versorgungssicherheit und Netzstabilität erhalten.

Thomas Blechschmidt: Vor allem in Verbindung mit mobilen (E-Mobility . I.D.E.E.-Konzept) und stationären (Gewerbebetriebe, Bürogebäude, MFH, EFH) Akkuspeichern.

Ich danke dem BVMW für das aufschlussreiche Positionspapier.

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