Wärme in der Energiewende

Implikationen des Wärmemarktes für die Energiewende. Politische Entscheidungen und Regelungen als Treiber der Entwicklung, Ausblicke, Fails (Defizite) und Korrekturmöglichkeiten.

von Thomas Blechschmidt, Energiebeauftragter des LV Bayern der Piratenpartei

Gegenstand: Energiewende, Notwendigkeit streitig, aber mehrheitlich Konsens, Umsetzungsmöglichkeiten von der bisherigen Politik aka Politik der Bisherigen nicht erkannt

Übergeordnete Regelungen: EU-Verträge und EU-Richtlinie 202020 (Richtlinie 2009/28/EG des EP und EuR vom 23.04.2009)

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2009/28/EG_(Erneuerbare-Energien-Richtlinie)

Bemerkenswert: Diese Richtlinie wird auch von Drittstaaten wie den EWR-Staaten in föderales bzw. nationales Recht umgesetzt. (N, CH, FL)

Die Richtline legt fest (Kurzform):

– dass Einsparziele beim Energieeinsatz erreicht werden sollen

– dass dies in den Sektoren Strom, Wärme und Verkehr zu geschehen hat

– dass und wie viel „erneuerbare“ Energien dazu beizutragen haben

– bis wann Ziele und Maßnahmen der Mitgliedsstaaten bzw. der Mitglied-Bundesstaaten zu treffen sind

Das Suffix 202020 steht hierbei für das Zieljahr 2020, für 20% erneuerbare und 20% Einsparung am „Verbrauch“ – insoweit Energieverbrauch überhaupt als eine sinnvolle Bezeichnung für eine physikalische Unmöglichkeit gelten kann. Die Zahl 20 weist dabei auch auf das weiterführende Ziel der Reduktion von Treibhausgasen um 20% bis 2020 hin.

Auswirkungen und Umsetzungen in Bundesrecht der BRD und im nationalen Recht der Bundesländer:

Sektor Verkehr: Im Wesentlichen keine. Lediglich die KfZ-Steuer für Elektrofahrzeuge ist für 10 Jahre ab Zulassung ausgesetzt. Daneben gibt es einzelne Förderprogramme, die vor allem zum Aufbau einer Ladestationsinfrastruktur sowie zu einzelnen E-Mobility-Projekten geführt haben. In Unternehmen ist bislang recht wenig passiert. Die DB AG hat z. B. einen Teil ihres Stromeinkaufs auf Grünstromverträge umgestellt.

Von den jüngsten Irrungen und Wirrungen der Bundespolitik (Eckpunktepapier Gabriel) wird die DB AG durch Umlagebeteiligungen für eigenerzeugten Strom betroffen sein, was zur Rechtfertigung weiterer Fahrpreissteigerungen beitragen wird.

Sektor Strom: Auf dem Stromsektor hat sich in der BRD am meisten getan. Vor allem zu nennen ist das EEG mit all seinen Nebenregelungen und Befreiungstatbeständen und parallel dazu das KWKG (KraftWärmeKopplungsGesetz). Aktuell besteht politisch keine Einigkeit, wie es weitergehen soll. Das Ziel 20% erneuerbar ist Stand 2013 zwar im Grunde erreicht bzw. in Reichweite, aber der Bestand des Erreichten angesichts der sichtbaren Unfähigkeit der bisherigen Parteien, sich über Einzelinteressen hinweg auf Konsolidierung und gezielten weiteren Ausbau vor allem der generativen Energieträger zu einigen, ist akut gefährdet. Ich gehe davon aus, dass es die „Verantwortlichen“ schaffen werden, die Meßlatte doch noch auf allen vier Feldern zu reißen.

Sektor Wärme: Die Wärme ist zumindest in den deutschen Ländern ein Stiefkind der Politik in Sachen Energiewende. Der Politzirkus im Umfeld des Berliner Reichstags hat relativ pragmatisch die seit 1977 existierenden Wärmeschutzverordnungen weiterentwickelt, wobei diese Wärmeschutzverordnungen seit 2002 als „Energie-Einspar-Verordnungen“ mit EnEV und Jahreszahl betitelt werden. Im Zuge der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen und Vorschriften wurde die letzte Verordnung als EnEV2009 in 2009 in Kraft gesetzt. Diese wurde an einigen Stellen nachgebessert, soll aber ab 01. August als EnEV2014 überarbeitet in Kraft treten. Die Änderungen in der EnEV2014 sind gegenüber der EnEV2009 allerdings marginal und bleiben stellenweise weit hinter den Schritten zurück, die für das Erreichen der EU-rechtlich und vertraglich verbindlich vereinbarten Ziele erforderlich wären.

Relevante Gesetze und Rechtsverordnungen zur Entwicklung der Wärmenutzung in der BRD sind

http://www.energiemanager-online.de/Newsletter_Anlagen/EnEV-2013-Referentenentwurf-1.pdf

http://www.energiemanager-online.de/Newsletter_Anlagen/EnEV-2013-Referentenentwurf-2.pdf

http://www.energiemanager-online.de/Newsletter_Anlagen/EnEG-2013.pdf

http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/das-erneuerbare-energien-waermegesetz/

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eew_rmeg/gesamt.pdf

http://www.bhkw-infozentrum.de/download/kwkg2012_20120712_lesefassung.pdf

http://www.bhkw-infozentrum.de/download/kwk-gesetz_2012_DR_1709617.pdf

http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enwg_2005/gesamt.pdf

Siehe auch:

https://piratenpad.de/p/Arbeitscamp+Energie+Buchloe

https://ag_energiepolitik.piratenpad.de/buchloe-enev

Allein die Vielzahl an Rechtsnormen, die auf die Nutzung von Wärme Einfluss nehmen führt direkt zu dem Trugschluss, dass das Thema intensiv durch die Politik behandelt würde. In der realen Umsetzung entfalten diese Normen aber kaum Wirkung. Auch wenn hunderte mehr oder weniger gelungener Sanierungen und Effizienzmaßnahmen dokumentiert sind, so registrieren wir keinen nennenswerten Rückgang des Verbrauchs von Gas, Erdöl oder Kohle und entsprechend auch keine Reduktion bei der Emission von Treibhausgasen, einem eminent wichtigen Sekundärziel der Energiewende.

Woran liegt das?

Nun, systematisch sinnvoll ist zunächst die Unterscheidung von Heizwärme für Gebäude und Prozesswärme für gewerbliche oder industrielle Zwecke.

Der Prozesswärmesektor wird in der Regel im industriellen Bereich direkt abgehandelt und durch speziell ausgebildete Fachleute optimiert, soweit für die Industrie dafür ausreichende finanzielle Anreize geschaffen werden.

An dieser Stelle sei bemerkt: Eine verbindliche Verpflichtung zur Energieeffizienz für Industrie, Gewerbe und Handel besteht in der Bundesrepublik nicht. Zu Null Prozent. Weder für Strom, noch für Wärme, noch für Verkehr. Demgegenüber besteht für die Gebäudebewirtschaftung in der BRD ein sehr weit ausgebauter Fächer an Verpflichtungen zur Energieeffizienz. Dieser geht zwar stellenweise in eine Detailversessenheit über, das es jedem halbwegs vernünftig Denkenden jegliche Motivation raubt, überhaupt an Verbesserungen der Technik und Substanz von Gebäuden zu Denken, dafür aber fehlt es auf den einfachen Ebenen,wo sehr viel mit vetrgleichsweise geringen Mitteln erreichbar ist, an jeglichem Handlungsdruck. das Prinzip Bestand ist Bestand“ geht vor und die energetische Gebäudesanierung ist zu einem taktischen Mittel bei der Ertragssteigerung der Immoblienmbesitzer geworden. Wir werden erleben,wie sich Vermieter darauf spezialisieren, Altmieter mit niedrigen Mieten und geringen Steigerungschancen zu entsorgen, indem sie disee schlicht aus demHaus sanieren und das saanierte Objekt nachher für eine wesentlich höhere Miete und Rendite neu vermieten.

Wer das Verstehen will, muss lernenzu Denken wie ein Makler oder Bauträger: Man kauft ein Haus mit 1.000 m² vermietbarer Wohnfläche z. B. für 1,2 Millionen € bei 5 € Miete pro m². Ergibt 60.000 € Jahresrohmiete oder einen platt gesagten 5%er.

Dann investiert man 1.200 € pro m² in die energetische Sanierung und saniert in dem Zug auch die normale Wohnsubstanz und ergänzt z. B. Aufzug, Balkone, neue Stromversorgung, neue Medien, etc. wobei ein guter Teil der Zusatzkosten bei den Aufwendungen für die energetische Sanierung untergebracht wird. Nebenher baut man das Dachgeschoss aus und schafft zusätzlichen Wohnraum. der richtig hochpreisig vermietet werden kann.

Der Gesamtinvest liegt nachher also bei 2,4 Mio. €. Dem Altmieter darf man 11% der anteiligen energetischen Sanierungskosten auferlegen. Also 121 € pro m² und Jahr.  Das sind gut 10 € auf die ursprünglichen 5 € on Top oben drauf. Vollkommen legal. Der Mieter wird sehr wahrscheinlich ausziehen müssen. Nachmieter, die die höheren Preise bezahlen, sind aber reichlich vorhanden, da speziell in Städten immer Mangel an komfortablem  Wohnraum herrscht.

Auf diesem Weg geht die Rechnung auf. Aber wo bleibt der Vorteil?

Nun: Das ist einfach: Mit der neuen Miete ist die Immobilie bei dem gleichen pauschalen Ansatz über die Rohmiete dann auch deutlich mehr wert. Vor allem, wenn über Balkone und Dachausbau die vermietbare Fläche vergrößert und die Dachwohnungen – luxuriöseren Ausbau verausgesetzt, mit Dachterrasse etc. – sofort für nich einmal 30% mehr vemrieterwerden kann.

Dann haben wir in der Rechnung:

Altbestand 1.000 m² für 15 € / m² = 180.000 € / a

Neubau DG: 200 m² für 20 € / m² = 40.000 € / m²

Balkone, ca. 30 m² für 15 € / m² =     450,00 € / m² (eigentlich nur ein Vermietargument)

Insgesamt ca. 220.000 € Jahremieteinnahmen. Als 5%er ein Ertragswert von ca. 4.400.000 €

Nach zehn Jahren Haltefrist verkauft man das Haus dann steuerfrei am Stück oder teilt es auf und verkauft die Wohnungen. Auch steuerfrei.

Alles verstanden? Großstädtische Immobilie in D mit unserem Steuerrecht = Lizenz zum Gelddrucken.

Industrie:

Es gibt noch nicht einmal einen halbwegs brauchbaren Ansatz zur nachgeordneten Nutzung von Abwärme aus dem industriellen Bereich.

Ein Beispiel: Das Lechstahlwerk Meitingen in Bayern wird mit Strom betrieben. Der Stromverbauch liegt bei geschätzt 950 GWh. Die gesamte Energie wird in Wärme umgewandelt um Stahl und notwendige Legierungsmetalle zu Schmelzen, die Schmelzen zu mischen, zu walzen und zu formen. Danach wird abgekühlt. Die Energie wird dabei ungenutzt in die Umwelt abgegeben. Selbst eine nur anteilige Wiederverwendung als Abwärme wäre bereits ein Stück mehr Effizienz. Doch es besteht weder eine Pflicht für den Betreiber, noch ein Anreiz dazu. Im Gegenteil: Als energieintensiver Betrieb im internationalen Wettbewerb sind die Lechstahlwerke auch noch von so ziemlich allem befreit, was es an Zusatzkosten auf den Arbeitspreis von Strom so gibt. Sie kaufen als Megastromverbraucher (>10 GWh/a) direkt an der EEX ein, bezahlen aktuell ca. 2,8 Cent/kWh und profitieren von der EEG-Umlage gleich doppelt: Sie sind davon befreit und erhalten dafür einen seit Jahren sinkenden Base-Load-Preis (Quantitativ größte Strommengenpakete, bis 3 Jahre im Voraus) an der EEX.

Der jährliche Benefit für die industriellen Großverbraucher insgesamt beläuft sich auf 28 MRD Euro Subventionen aus Steuermitteln plus ca. 15 MRD Euro ersparte EEG-Umlage plus 5 MRD Euro aus dem Preisverfall bei Strom. 48 Mrd. € pro Jahr!

Nach diesem Exkurs zum eigentlichen Thema: Der Gebäudesektor wurde mehr oder weniger wirksam verpflichtet, im Bereich Wärme eine Effizienzsteigerung erreichen, die den EU-vertraglichen Bestimmungen entspricht, aber Industrie, Gewerbe und Handel sind, wie beim Strom, wieder weitgehend von den Anstrengungen ausgenommen. Dort gilt: Weiter wie bisher. Frei nach Horst Seehofer: „Bayern geht es gut!“ oder auch „Deutschland geht es gut!“. „Wir machen alles richtig!“ Nur ohne nennenswerte Effekte.

In Wahrheit leben wir auf Pump, auf einer Art matriellem Ressourcenkredit zu Lasten der Generationen, die gerade den bürgerlich-konservativen Wirtschaftsparteien angeblich so sehr am Herzen liegen. Das funktionier nur, weil Ressourcen keine angemessenen Preis haben (Wiederherstellungswert des jeweiligen Stoffs ohne natürliche Lagerstätten auszubeuten)

Im Gebäudesektor haben wir wieder einige Unterscheidungen zu treffen:

Wohnwirtschaftliche Nutzung vs. Nichtwohngebäude. Für beide Gebäudetypen gelten unterschiedliche und gleiche Normen gleichzeitig.

Die Heiz- und Kühllasten von Nichtwohngebäuden werden nach der DIN V 18599 berechnet, die umfangreicher und detaillierter ist, als die Heizlastberechnung der DIN 12831 für Wohngebäude. Für beide Gebäudetypen gilt zudem die EnEV2009 bzw. demnächst 2014 als energetisch bestimmende Baunormenvorschrift.

Anzumerken ist, dass die DIN V 18599 sich auch sehr gut zur Beurteilung von großen Wohngebäuden vor allem auch mit gewerblichen Flächenanteilen eignet und entsprechend mindestens für MFH ab 6 Einheiten, besser jedes Gebäude, verbindlich werden sollte.

Für die Durchführung der jeweiligen Berechnungen sind unterschiedlich zertifizierte Personen notwendig. Heizlasten nach DIN 12831 berechnen in der Regel z.B. Heizungsbauermeister, oder ggf. ein Fachplaner, Ingenieur oder Architekt mit Zusatzqualifikation. Heizlasten nach DIN V 18599 berechnen ausschließlich Fachplaner und Ingenieure, ebenfalls mit Zusatzqualifikation. Keine Heizungsbauer.

Zur DIN 12831 ist dabei zu sagen, dass sie seit der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 verpflichtender Bestandteil der Heizungsplanung ist. Allerdings wurden die Planungen seither weder dokumentiert, noch hinterlegt oder gar von einer öffentlichen Stelle geprüft. Ein klassisches Beispiel für den Fail (Defizit) einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Privatwirtschaft.

In der Folge bildete sich weitestgehend das Verhalten heraus, diese Berechnungen bei der Angebotsabgabe außen vor zu lassen, um auf diese Weise Preisvorteile zu erzielen. Deshalb ist bei Neubauten seit 1977 so gut wie nie eine Heizlastberechnung vorhanden. Die Heizlasten wurden weitgehend „Pi Auge mal Daumen“ oder an Hand von Erfahrungen (Kubatur, Nutzfläche) geschätzt. Im Ergebnis sind alte Heizungsanlagen regelmäßig deutlich zu groß dimensioniert und deshalb in der Folge außerordentlich ineffizient.

An der Stelle sei gesagt: Exakt das Gleiche gilt für die Effizienzmaßnahme „hydraulischer Abgleich“ die eine möglichst effiziente und sparsame Verteilung der Wärmeenergie in Gebäuden ermöglichen soll. Auch dieser ist seit 1977 Vorschrift und damit zwingender Bestandteil eines jeden Angebots und jeder Durchführung – allein, er wird ebenso selten berechnet bzw. durchgeführt wie die Heizlastberechnung.

Hinweis: Der Nachweis des hydraulischen Abgleichs gegenüber KfW für Zuschüsse ist seit 2011 nötig. Die KfW verlangt das Dokument, die Bauämter aber nicht. Das ist unlogisch.

Politische Defizite: keine Dokumentation und Speicherung bei Bauamt. Keine Kontrollen.

Seit den Modifikationen der EnEV2009 in 2011 besteht für alle Neubauten und Sanierungen eine Pflicht zur Einholung des so genannten EnEV-Nachweises oder auch Energieausweises. Dieses Dokument muss der Bauherr in seinen Unterlagen hinterlegen. Die Ergebnisse allerdings werden nach wie vor nicht bei einer öffentlichen Stelle erfasst bzw. kontrolliert. Zum Vergleich: Jeder PKW muss regelmäßig zum TÜV. Bei Gebäuden, die ungleich werthaltiger und dauerhafter sind, lassen wir dagegen so ziemlich jeden baulichen Fehler zu. Hauptsache Dachfarbe, Außenmaße und Baustil passen den Gremien der jeweiligen Kommune.

Genau die gleichen Vorschriften gelten für Bestandsgebäude, falls diese saniert werden und dabei einen zuschußfähigen Effizienzstandard erreichen sollen. Einzelmaßnahmen sind förderfähig, bestimmte Effizienzstandards für das Gebäude müssen dabei aber nicht erreicht werden.

Ein weiteres Beispiel: Eine der wenigen Vorschriften der EnEV2009, die für alle Wohngebäude gleichermaßen gilt, ist die vorgeschriebene Dämmung der obersten Geschoßdecke. Für 2009 verbindlich angekündigt, wurde die Maßnahme noch einmal für Ende 2012 als verbindliche abzuschließende Pflichtverbesserung für jedes Wohngebäude ins Gesetzblatt geschrieben. Bei wie vielen Wohngebäuden dies nicht erfolgte, ist unbekannt, da es keine Kontrollen gibt. Interessant wären daher Stichproben in Stadtvierteln aus den Baujahren bis 1990. Das gleiche dürfte für die Austauschpflicht von Ölkesseln vor 1978 und kleiner 40 KW gelten.

Politische Defizite: fehlende Kontrollen, fehlende Dokumentation, fehlende ausreichende Anreize zu umfassenderen Maßnahmen.

Im internationalen Vergleich:

Südtirol, Liechtenstein, Skandinavien: Zwischen Neubau und Bestand wird nicht unterschieden. Bei Sanierung muss in etwa der gleiche Standard erreicht werden wie bei Neubau. Das Südtiroler Klimahaus darf z.B. nur 5 kWh/m²/a Wärmebedarf haben (BRD 10 kWh/m²/a). Gerechnet als Primärenergiebedarf. Und das gilt ab 2016! Unabhängig davon, ob so niedrige Werte insgesamt sinnvoll sind, sind uns die Südtiroler (und andere Provinzen in Italien) an der Stelle um Jahre voraus. Nebenbei bemerkt: In Italien kümmern sich Provinzen und Regionen um die Energiepolitik.

In Skandinavien (Schweden, Dänemark) fließt generativ erzeugter Strom aus Windkraft oder Solar vollständig in die Primärenergieberechnung ein. Bedeutet: Wer explizit Windstrom kauft oder PV-Strom produziert, hat einen so niedrigen PE-Faktor (Primärenergiefaktor), dass er sein Haus ohne überzogene Dämmung mit einer Wärmepumpe heizen kann. In Deutschland wird EE-Strom nur anteilig und unterwertig pauschal in die PE-Berechnung einbezogen.

Dänemark und Schweden haben die deutschen Länder an der Stelle beim Thema Energiewende längst überholt, da dort Verbrennungsheizungen mit degenerativen Brennstoffen (Öl, Gas oder Kohle) faktisch nicht mehr betrieben werden dürfen. Das Mittel der Wahl heißt dort Wärmepumpe, in verdichteten Räumen Nahwärme. Was bei uns in vergleichbarem Umfang nicht wirtschaftlich wäre, da die Verstädterung in Sandinavien deutlich höher liegt. Viele Häuser auf dem Land sind nur Ferienhäuser und werden weiter klassisch mit Scheitholz beheizt.

Beispiel Dänemark: Verbrennungsheizung mit degenerativen Brennstoffen im Neubau ab sofort nicht mehr zulässig, Austausch im Bestand ca. 2016 nicht mehr zulässig. Beispiel Schweden: Exakt gleich plus Zusatzgesetz: Bei Verkauf einer Immobilie, muss die degenerative Verbrennungsheizung zwingend gegen eine regenerative Verbrennungsheizung (Pellet) oder eine Wärmepumpe ausgetauscht werden.

Die deutschen Länder verfügen im Grunde seit der Wärmeschutzverordnung von 1977 über ein geeignetes Mittel zur Begrenzung des Energiebedarfs in Gebäuden. Die verschiedenen EnEVs forcieren diese Ansprüche. Für diese Rechtsnormen aber gilt:

Sie sind Normen des Bundes, zur Umsetzung bedarf es in den einzelnen Ländern jeweils nationaler bzw. regionaler Durchführungsverordnungen, denn Energiepolitik ist im Grundgesetz nicht als Bundeskompetenz geregelt und deshalb Ländersache. Seit der Föderalismuskonferenz 1 jedoch überlassen die Landespolitiker den Bundespolitikern zunehmend die Zuständigkeit. Die Folge ist, dass sich mehr Bremsen aufbauen als Fortschritte erzielt werden, denn es fehlt an Umsetzungen im Landesrecht.

Im bundesrepublikanischen Behördendschungel verweist der Bund dabei auf die Zuständigkeit der Länder zur Durchsetzung einzelner Bundesvorgaben der EnEV, wie zum Beispiel der Verhängung von Ordnungsgeldern zwischen 5.000 und 50.000 Euro für die Nichteinhaltung zwingender Vorschriften.

Es mag zwar einer verbreiteten, bestehenden ordnungspolitischen Mentalität entsprechen, für Verstöße Bußgelder zu verhängen, doch wirken diese nun mal nicht wenn es niemanden gibt, der sie auch verhängen darf und die Eintreibung ggf. gerichtlich durchsetzt. Der Bund überlässt die Verhängung den Ländern, die jedoch auf die Zuständigkeit des Bundes, via Auslegung des Grundgesetzes, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe verweisen.

Deshalb werden weder amtliche Kontrollen und Prüfungen durchgeführt, noch Bußgelder verhängt. Dies bedeutet für die Hausbesitzer seit der EnEV2009 eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da die Gewähr für Bauleistungen nach 4 Jahren verjährt, die normgerechte Durchführung jedoch durchaus nach zehn Jahren geprüft und sanktioniert werden kann. Dann hat der Häuslebauer den Schaden und die Strafe, kann aber die Bauausführenden nicht mehr haftbar machen.

Unter dem Strich: Es geht nichts. Weder vor noch zurück. Und viel zu wenige scheren sich darum.

Defizite der Politik: Fehlende Exekutivbestimmungen, fehlende Kontrollorgane, fehlender Gebäude-TÜV, fehlende differenzierte und belastbare Höhen der einzelnen Ordnungsgelder (Es kann beispielsweise nicht zielführend sein, wenn ein Beamter am Bauamt in der Lage wäre, einem Heizungsbauer eine OWI von 50.000 Euro aufzudrücken, wenn der den hydraulischen Abgleich beim Einfamilienhaus unterlässt.)

Inhaltlich wird die Effizienz von Gebäuden in Deutschland an Hand von zwei Faktoren bestimmt:

– spezifischer Transmissionswärmeverlust

Wärmeenergieverlust eines Gebäudes durch seine Hülle (physikalische Transmission)

– Primärenergiebedarf

Der Bedarf an Energie, der aus der gesamten Bereitstellung der zur Beheizung des Gebäudes benötigten Endenergie aufgewendet wird. Hier geht der Wärmeverlust durch Luftwechsel mit ein. Inklusive z.B. Förderung und Transport und einem Nachhaltigkeitsfaktor für z.B. nachwachsende Energieträger wie Holz.

Zur Berechnung verwendet werden Primärenergiefaktoren:
Netzstrom 2,6; Erdgas 1,1; Erdöl 1,1; Holz, Biomasse 0,2; PV-Strom, Windstrom: 0,0.

Die Faktoren haben diskutierbare Größenordnungen, sind aber im Prinzip ein brauchbarer Ansatz.

Merke: Heizen ist im Grund ein reaktiver Prozess: Ersetzen verloren gegangener Wärme. Heizen bedeutet daher auch Erwärmen der Atmosphäre.

Für die beiden Bewertungskriterien gelten bestimmte, einzuhaltende Werte. Allerdings hat bisher niemand die Frage nach der Suffizienz gestellt, geschweige denn diese in die Berechnung einbezogen. Wird ein Einfamilienhaus mit 150 m² beispielsweise als Passivhaus nach bundesdeutschem Standard errichtet, dann beträgt dessen Primärenergiebedarf zwar nur maximal 10 kWh/m²/a oder 1.500 kWh/a, der Primärenergiebedarf nur für die Herstellung der Dämmung allein für die Außenwand aber liegt bei über 50.000 kWh. Für den zum halb so teuren Standard  eingesparten ca. 2.500 kWh/a Primärenergiebedarf kann man also sehr lange Heizen, vor allem mit Wärmepumpe.

Beispiel: Der Bedarf eines Neubaus, 150m² im Passivhausstandard liegt bei 1.500 kWh/a Wärmeenergie und steht einem Energiebedarf von 50.000 kWh für die Herstellung nur der Außenwanddämmung (nicht Dach, Boden, etc) entgegen. Baut man das gleiche Einfamilienhaus dagegen nach Standard der EnEV2009 mit ca 60 kWh/m²/a, kann man über den Einsatz einer Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe und den Kauf oder die Erzeugung von Solar-, Wasser- oder Windstrom das Gebäude mit Primärenergiebedarf 0 kWh/m²/a heizen.

Allein: Die deutschen Rechtsnormen sehen die komplette Anrechnung von generativem Strom durch gezielte Stromtarifwahl gar nicht vor, und die Anrechnung von eigenerzeugtem Strom aus einer PV-Anlage oder einer kleinen Windkraftanlage nur zu einem geringen Teil.

Politische Defizite: gezielten Einsatz von generativ erzeugtem Strom vollständig anrechenbar machen

Bug 2 der geltenden Rechtsnormen: Transmissionswärmebedarf als Förderkriterium. Da sich, wie gezeigt, der Primärenergiebedarf eines Gebäudes auch bei durchschnittlicher Bauweise auf Null oder nahe Null reduzieren lässt und dann eine Wärmepumpe zum Einsatz kommen kann, stellt sich die Frage, ob eine weitere Verschärfung der Grenzwerte für den Transmissionswärmeverlust überhaupt sinnvoll ist. Meine Antwort: Nein

Defizite und Handlungsbedarf der Politik:

– Transmissionswärmeverlust als Förderkriterium herausnehmen und die Verschärfung der Grenzwerte unterlassen. Der Primärenergiebedarf als einziges Förderkriterium genügt.

– Grenzwerte für Bestandsgebäude wieder senken und stattdessen Wärmepumpen und Heizungsumrüstung auf Flächenheizung massiv fördern. Allerdings keine Luftwärmepumpen sondern nur Systeme mit COP größer 4,0 und jährlicher Bestätigung durch die Jahresarbeitszahl (darf nie 4,0 unterschreiten, sonst Entschädigung bezahlen). Die Umrüstung auf effiziente Wärmepumpen muss auch für Bestandsgebäude wieder gefördert werden.

– Umweltwärme mit PE-Faktor 0 einbringen und die gesamte Förderung von Kollektoren endlich einstellen. Der volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Faktor von Solarthermie ist zu gering.(Verwertbarkeit der gesammelten Wäre zu niedrig).

– generativen Strom voll anrechnen (egal ob per Vertrag mit Zertifikat geliefert oder selbst hergestellt. Aber nur aus Wind-, Sonnen- und Wasserkraft 100% generativen Strom. Nicht aus Biomasse!

Die jetzige Förderung jedenfalls führt dazu, dass Energie in die Herstellung und Verarbeitung von Dämmstoffen gesteckt wird, um Häuser zu verbessern, die sich mit der gleichen Energiemenge 25 Jahre oder länger heizen ließen. Der Primärenergiebedarf für die Herstellung wird dem betreffenden Haus nicht aufgerechnet, da er bei der Herstellung in der Industrie anfällt – die, wie bereits erläutert, keinen gesetzlichen Anforderungen an Energieeffizienz oder gar zur Senkung des Primärenergiebedarfs unterworfen ist.

Ergebnis: Das Problem wird nur verlagert, nicht gelöst. Der anfallende CO2-Ausstoß, der beim Haus über 25 Jahre oder länger durch eine weniger Heizarbeit eingespart wird, fällt dafür bereits im Jahr der Errichtung der Sanierung komplett an.

Politisches Defizit: Fehlende Implementierung der Logik der Emissionszertifikate in den Bereich privaten oder kleinunternehmerischen Endverbrauchs. Erreicht werden kann dies auch nich tmit dem lächerlichen ineffektiven System der Zertifikate, sondernnur durch eine gehebelte Energiesteuer nach CO2, SO2 und Nox-Anteilen (Emissionsfaktoren) sowie Primärenergiefaktoren.

Beispiel: Energiesteuer 2 ct/kWh. Für PV-Strom mal Faktor 0,0 = Energiesteuer Null, für Braunkohlestrom mal Faktor 4,0 für CO2, SO2 und NOx mal 1,1 PE-Faktor = Energiesteuer 8,8 ct. / kWh. Plus Arbeitspreis und weitere Kosten. Dann ist die Verschwendung mit der Braunkohleverbrennung schnell vorbei und dieser Rohstoff bleibt den künftigen Generationen für die Carbonfaserproduktion erhalten.

Weitere Faktoren und Kriterien mit Verhinderungspotential:

Energieberater: Die Richtlinie der EU fordert für die Umsetzung den Einsatz von fachkundigem Personal. Zwingende Voraussetzung: Neutralität, sprich Unabhängigkeit von weiteren wirtschaftlichen Interessen. Weshalb der jeweilige „Energieberater“ seine Unabhängigkeit von Verkaufsinteressen nachweisen muss. Deshalb sind in der gesamten EU Heizungsbauer, Elektriker, Installateure, Kaminkehrer, Bauingenieure ausführender Baufirmen und andere in der Bauausführung oder Belieferung tätige Personen von der förderfähigen Energieberatung ausgenommen.

Ausnahme: Bundesrepublik Deutschland. Hier wurden und werden Handwerksmeister und Kaminkehrer eigens als so genannte Gebäudeenergieberater qualifiziert. In der Vergangenheit sogar Baumarktfachverkäufer und Rechtsanwälte (Ex-MdB Axel Berg, SPD, aus München arbeitet heute als Energieberater).

Der Nachweis der Unabhängigkeit wird in D so „geführt“, dass durch das Erheben einer Vergütung für die Beratungsleistungen oder Berechnungen von Gebäuden nach EnEV oder DIN V 18599 bzw. das Führen der Nachweise die Vermutung gilt, dass der Erbringer damit wirtschaftlich unabhängig sei, und somit keine Interessenkonflikte auftreten würden. Der Heizungsbauer macht im Notfall eben den Nachweis gleich mit und unterschreibt auch selbst den Nachweis für die Mittel zur Förderung seiner weiteren handwerklichen Arbeit.

Bauingenieure und Architekten gelten in unseren Ländern sogar dann als unabhängig, wenn sie in ausführenden Unternehmen als Angestellte mitarbeiten, mit den Ausführenden verwandt sind und sogar ihr Büro in den gleichen Geschäftsräumen betreiben.

Der Endverbraucher kann sich (nur) nach herrschender politischer Meinung also ausreichender Sachlichkeit und Neutralität sicher sein!!!

Zudem sind in Deutschland berufliche Vorkenntnisse gefordert, die auch 30 Jahre zurückliegen können. Der direkte Nachweis der Qualifikation durch Lehrgang und Prüfung genügt im Gegensatz zu anderen Ländern nicht. Deshalb sind etliche Energieberater ohne jede Leidenschaft und im Grunde nur mit weiteren Gewinnerzielungsabsichten unterwegs, denen an der energetischen Verbesserung der Gebäude im Grunde gar nichts liegt. Dazu kommt der Ausweichparagraph der EnEV, der jede Umsetzung von Effizienzmaßnahmen unter den Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit stellt. Die Anforderungen an das vorangehende Qualifikationsniveau sind im Vergleich zu den bislang erzielten Effekten für Gebäudeenergieeffizienz und Emissions- bzw. Energieaufwandsreduzierung viel zu hoch bzw. folgen zu sehr den Interessen bestimmter Verbände.

Politische Defizite: Sicherstellung echter Unabhängigkeit, Schaffung einer, wenn notwendig, öffentlichen Stelle zur Energieberatung von Amts wegen

Förderungen bei der Wärme im Gebäudebereich:

– vergünstigte Darlehen oder Zuschüsse bei Erreichung bestimmter Transmissionswärmekennwerte und Primärenergiebedarfe. Verpflichtende Anrechnung der Einsparungen bei der Bonitätsbewertung durch die Banken und eine staatliche Absicherung der Sanierungsdarlehen, damit die bestmöglichen Zinssätze erreicht werden.

– Änderung des Mietrechts, um Immobilienbesitzer zur Verbesserung der Immobilien anzuhalten.

Variante 1: Verpflichtung zu Mietverträgen all inklusive, also Warmmieten und Abrechnung nur noch direkt und ausschließlich vom Mieter zu vertretender Nebenkosten wie Licht- und Gerätestromverbrauch und Wasserverbrauch.

Variante 2: Deckelung der Heizkosten für den Mieter bei einer Grenze, die sich aus der Berechnung des Wärmeenergiebedarfs nach EnEV bestimmt. Beispielsweise darf eine Wohnung im Bestand nicht mehr Heizkosten haben, als die derzeit im Sanierungsfall zu erwartenden 85 kWh/m²a. Alles darüber trägt der Vermieter. Oder er saniert.

Allerdings: Wärmebedarf und Verbrauch weichen wegen des Nutzerverhaltens oft voneinander ab, da die Berechnungsnorm ein Nutzerverhalten unterstellt, das selten zutrifft.

Zusammenfassung für politische Maßnahmen:

Einzustellende Förderungen (auch national und kommunal):

–      Kesseltauschboni

–      Solarthermische Kollektoren

–      BAfA-vor-Ort Beratungen

–      Förderung auf Grund rechnerisch unterstellter Transmissionswärmefaktoren

–      Förderung für Energiebedarfe, die z. B. den Wert Neubau der EnEV2014 unterschreiten. (Passivhausförderungen und Niedrigenergiehausförderung). Förderung unter 40 kWh/m²a ist nicht mehr sinnvoll, da der PE-Bedarf Null bei dieser Bauqualität technisch leicht erreichbar ist.

–      Pellet- und andere Biomasseheizungen

–      Abwärmenutzung aus Biomasse-BHKW

–      Hochtemperatur-Nahwärmenetze

–      Erdsonden, Erdkollektoren, Luftwärmepumpen, Wärmepumpensysteme unter COP 4,0 und JAZ 4,0. (monovalent und ohne Heizstabeinsatz)

–      Förderungen für kontrollierte Wohnraumlüftungen mit WRG (nur bei medizinischer Indikation)

–      Andere Zuschüsse für Energieberatungen oder Tests wie Blower-Door-Test und Thermographie

–      Qualifizierte Baubegleitung (Zuschußverfahren)

Beizubehalten bzw. neu und zusätzlich zu fördern sind sinnvoller Weise

–      Latentwärmespeicher / Pufferspeicher / TWW-Speicher

–      Akkuspeicher für Strom in Wohngebäuden, sofern sie für bidirektionales Laden und die Regelung von Frequenz- und Spannungshaltung ausgelegt sind

–      Wärmepumpen mit COP 4,0 und besser und jährlichem Nachweis der JAZ 4,0 und besser (monovalent und ohne Heizstabeinsatz)

–      Kellerwanddämmungen im Bestand inkl. Grabungskosten)

–      Energieberatungskosten und qualifizierte Bauleitung (nicht Baubegleitung) als darlehensfähige Kosten

–      Sanierungsdarlehen in vollem Umfang durch staatliche Absicherung

–      Dynamische Regelungssysteme für hydraulischen Abgleich (z.B. WILO Geniax)

–      Energiemanagementsysteme für Wohngebäude

–      Umrüstungen auf Flächenheizsysteme

–      „Kalte“ Nahwärmenetze (Temperaturniveau 0 °C bis 12 °C) in Wohnquartieren, Stadtvierteln, Baugebieten

Negativ zu fördern sind

–      Degenerativ betriebene Heizungen: Öl, Gas und Kohlekessel, besser noch Phasing Out mit Zeithorizont wie Dänemark und Schweden (durch Pe- und Emissionsfaktor auf Energiesteuer)

–      Ungenutzte Abwärme aus Industrie und Gewerbe (durch Energieflussnachweise)

–      Klimaanlagen, Wasser-Luft oder ähnliche Rückkühlsysteme

Weitere notwendige gesetzliche Maßnahmen

–      DIN V 18599 verbindlich für ausnahmslos alle Gebäude

  • Verschmelzung mit EnEV und EEWG

–      Berechnung der Heizlast über Daten aus dem EnEV-Nachweis zwingend in den Energieausweis

–      Kontrollpflichten für Bauämter / Gebäude-TÜV in 5-Jahres-Rhythmus (Bewohner-Schutz)

–      Verpflichtung der Vermieter, für überdurchschnittliche Energiekosten einzustehen

–      Verbindliche Bindung des Mietzinses an den EZB-Basiszins (angelehnt an Schweizer Modell, aber verbindlich /  Euribor/ EZB-Leitzins plus 1,5%)

–      Zu unterlassen sind Umlagen oder Steuern auf eigenproduzierten und eigenverbrauchten RES-Strom

Dann klappt es mit der Energiewende, sie bleibt erschwinglich, auch für Mieter und Unternehmen

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