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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 6, Absatz 6

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 6, Absatz 6,

As for myself, there is no one can have a greater respect and veneration for authority than I. I no sooner perceived myself in the world but I found myself in a storm, which hath lasted almost hitherto, and therefore cannot but entertain the approaches of a calm with the greatest joy and satisfaction; and this methinks obliges me, both in duty and gratitude to be chary of such a blessing, and what lies in me to endeavor its continuance, by disposing men’s minds to obedience to that government which hath brought with it that quiet and settlement which our own giddy folly had put beyond the reach, not only of our contrivance, but hopes. And I would men would be persuaded to be so kind to their religion, their country and themselves as not to hazard again the substantial blessings of peace and settlement in an over-zealous contention about things, which they themselves confess to be little and at most are but indifferent.

Was mich betrifft, so gibt es niemanden der mehr Respekt und Verehrung für die Autorität empfinden könnte als ich. Kaum war ich mir bewusst auf der Welt zu sein, da fand ich mich auch schon in einem Sturm, der beinahe bis heute gedauert hat. Und deshalb kann ich das Annähern einer Windstille nur mit größter Freude und Befriedigung sehen. Und dies verpflichtet mich, wie ich glaube, pflichtschuldig und dankbar den Fortbestand eines solchen Segens anzustreben, indem ich den Geist der Menschen zum Gehorsam gegen jene Regierung hinlenke, die die Ruhe und Beständigkeit, mit sich gebracht hat, welche unsere leichtfertige Narrheit nicht nur unseren Fähigkeiten, sondern auch unseren Hoffnungen entrückt hatte. Und ich wünschte Menschen wären zu überzeugen, so freundlich gegenüber ihrer Religion, ihrem Land und sich selbst zu sein, statt aufs Neue die wesentlichen Segnungen des Friedens und der Stabilität durch eine übertrieben eifernde Streitsüchtigkeit wegen Angelegenheiten aufs Spiel zu setzen, von denen sie selbst zugeben, dass diese von äußerst geringer Bedeutung, um nicht zu sagen völliger Bedeutungslosigkeit sind.

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TToG II § 170

John Locke: Two Treatises of Government

§ 170. First, then, paternal or parental power is nothing but that which parents have over their children, to govern them for the children’s good, till they come to the use of reason, or a state of knowledge, wherein they may be supposed capable to understand that rule, whether it be the law of nature, or the municipal law of their country, they are to govern themselves by:

Capable, I say, to know it, as well as several others, who live as freemen under that law. The affection and tenderness which God hath planted in the breast of parents towards their children, makes it evident, that this is not intended to be a severe arbitrary government, but only for the help, instruction, and preservation of their offspring. But happen it as it will, there is, as I have proved, no reason why it should be thought to extend to life and death, at any time, over their children, more than over anybody else; neither can there be any pretence why this parental power should keep the child, when grown to a man, in subjection to the will of his parents, any farther than having received life and education from his parents, obliges him to respect, honor, gratitude, assistance and support, all his life, to both father and mother.

And thus, ‚tis true, the paternal is a natural government, but not at all extending itself to the ends and jurisdictions of that which is political. The power of the father doth not reach at all to the property39 of the child, which is only in his own disposing.

§ 170. Erstens also: Väterliche oder elterliche Macht ist nichts anderes als Macht, die Eltern über ihre Kinder haben, um sie zu deren Besten zu leiten, bis sie den Gebrauch ihrer Vernunft oder zu einen Wissensstand erreichen, ab dem sie für fähig gehalten werden können, die jeweilige Regel zu verstehen. Handle es sich um Naturrecht oder das lokale Recht ihres Landes, an das sie sich halten sollen.

Fähig, betone ich, es ebenso gut zu verstehen, wie verschiedene andere, die als freie Menschen unter diesem Recht leben. Die Liebe und Zärtlichkeit für die Kinder, die Gott in die Brust der Eltern gepflanzt hat, offenbart deutlich: Es handelt sich um keine Leitung im Sinne einer strengen, willkürlichen Herrschaft, sondern um Hilfe, Ausbildung und Erhalt der Nachkommen. Mag das sein, wie es wolle: Wie ich längst bewiesen habe, es gibt keinen Grund zur Vorstellung, die Macht über Leben und Tod sollte sich jemals eher auf ihre Kinder erstrecken, als auf irgendeinen anderen. Es kann auch keinen Vorwand dafür geben, diese elterliche Macht könnte das Kind, wenn es zum Mann herangewachsen ist, in größerem Maß zur Unterordnung unter den Willen der Eltern nötigen, als der Umstand, Leben und Ausbildung von den Eltern erhalten zu haben, es während des ganzen Lebens zu Achtung, Ehrerbietung, Dankbarkeit, Beistand und Unterstützung für Vater und Mutter verpflichtet.

In diesem Sinn trifft es zu: Die väterliche Regierung ist naturgemäß. Sie reicht aber ganz und gar nicht bis zu den Zwecken, Zielen und der Rechtsprechungsbefugnis der politischen. Die Macht des Vaters reicht noch nicht einmal bis zum Eigentum39 des Kinds, der allein zu dessen eigener Verfügung bleibt.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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TToG II § 59

John Locke: Two Treatises of Government

§ 59. This holds in all the laws a man is under, whether natural or civil. Is a man under the law of nature? What made him free of that law? What gave him a free disposing of his property, according to his own will, within the compass of that law? I answer, a state of
maturity wherein he might be supposed capable to know that law, that so he might keep his actions within the bounds of it. When he has acquired that state, he is presumed to know how far that law is to be his guide, and how far he may make use of his freedom, and so comes to have it; till then, somebody else must guide him, who is presumed to know how far the law allows a liberty. If such a state of reason, such an age of discretion made him free, the same shall make his son free too.

Is a man under the law of England? What made him free of that law? That is, to have the liberty to dispose of his actions and possessions according to his own will, within the permission of that law? A capacity of knowing that law; which is supposed by that law, at the age of one-and-twenty years, and in some cases sooner. If this made the father free, it shall make the son free too. Till then we see the law allows the son to have no will, but he is to be guided by the will of his father or guardian, who is to understand for him.

And if the father die, and fail to substitute a deputy in his trust; if he hath not provided a tutor, to govern his son, during his minority, during his want of understanding, the law takes care to do it; some other must govern him, and be a will to him, till he hath attained to a state of freedom, and his understanding be fit to take the government of his will. But after that, the father and son are equally free as much as pupil and tutor after non-age; equally subjects of the same law together, without any dominion left in the father over the life, liberty, or estate of his son, whether they be only in the state and under the law of nature, or under the positive laws of an established government.

§ 59. Bei allen Gesetzen, unter denen der Mensch steht, natürlichen wie bürgerlichen, gilt: Steht der Mensch unter dem Naturrecht? Was an diesem Recht verschafft ihm Freiheit? Was verschafft ihm gemäß den Vorgaben jenes Rechts freie, willkürliche Verfügung über seinen Besitz? Meine Antwort: Ein Grad an Reife, bei dem ihm Fähigkeit unterstellt wird, das Recht zu verstehen und seine Handlungen entlang der Leitlinien des Rechts ausrichten zu können.

Hat er jenen Zustand erreicht, geht man davon aus er wisse, wie weit das Recht als sein Führer vorgesehen ist, wie weit er von seiner Freiheit Gebrauch machen darf und er so überhaupt erst in deren Genuss gelangt. Bis dahin lenkt ihn jemand, von dem angenommen wird, er wisse wie weit das Recht Freiheit gewährt. Wenn einst ein gewisser Grad an Vernunft, eine über die Zeit erreichte Verstandesreife ihn frei machte, so soll Gleiches auch seinen Sohn frei machen.

Steht ein Mensch unter dem Recht Englands? Was an diesem Recht verschafft ihm Freiheit? Ist es, eine Freiheit zu haben, über eigenes Handeln und Besitz gemäß Bedingtheit durch das Recht nach eigenem Willen zu verfügen?

Ist es die Fähigkeit, das Recht zu verstehen, die nach diesem Recht im Alter von einundzwanzig Jahren, in einigen Fällen früher, angenommen wird? Wenn diese dem Vater Freiheit verschaffte, muss sie dem Sohn ebenfalls Freiheit verschaffen. Wie wir sehen, gestattet das Recht bis dahin einem Sohn keinen Willen zu haben. Er ist durch den Willen seines Vaters oder Vormunds zu leiten, welcher für ihn zu Denken hat.

Sollte der Vater sterben und es unterlassen einen Beauftragten seines Vertrauens zu benennen, wenn er keinen Vormund bestellt hat, um seinen Sohn während dessen Minderjährigkeit, während seines Mangels an Verstand, zu lenken, übernimmt es das Recht dafür zu sorgen. Ein anderer muss ihn leiten und ihm einen Willen liefern, bis er einen freiheitstauglichen Zustand erreicht und sein Verstand fähig ist seinen Willen zu regieren.

Danach aber ist die Freiheit von Vater und Sohn gleichwertig, so wie bei und Mündel und Vormund nach der Unmündigkeit. Sie unterstehen gemeinsam demselben Recht. Dem Vater bleibt über Leben, Freiheit und Vermögen des Sohns keine Herrschaft, unabhängig davon ob sie sich im Naturzustand und unter Naturrecht befinden, oder unter den positiven Gesetzen einer festen Regierung.

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TToG I § 132

John Locke: Two Treatises of Government

§ 132. The actual making of war or peace, is no proof of any other power, but only of disposing those to exercise or cease acts of enmity for whom he makes it; and this power in many cases anyone may have without any politic supremacy: And therefore the making of war or peace will not prove that everyone that does so is a politic ruler, much less a King; for then commonwealths must be Kings too, for they do as certainly make war and peace as monarchical government.

§ 132. Faktische Kriegführung oder Friedenschlüsse beweisen keine andere Macht, als allein diejenigen, für welche diese Handlung vollzogen wird, zu veranlassen, Akte der Feindschaft auszuführen oder einzustellen. Solche Macht kann in vielen Fällen jeder ohne politische Führungsaufgabe haben. Deshalb werden Kriegsführung oder Friedenschluss nie beweisen, wer das eine oder das andere tut, sei ein politischer Herrscher. Noch weniger, er sei ein König, denn dann müssten auch Republiken Könige sein, weil sie ebenso zuverlässig Kriege führen und Frieden schließen wie monarchische Regierungen.

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