Schlagwort-Archive: Glaubensbekenntnis

John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 48, Absatz 48,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 48, Absatz 48,

‚Tis true, “who would have his conscience imposed upon?” and ‚tis as true, who would pay taxes? Who would be poor? Who almost would not be a Prince? And yet these (as some think them) burdens, this inequality, is owing all to human laws and those just enough, the law of God or nature neither distinguishing their degrees nor bounding their possessions. I grant all agree that conscience is tenderly to be dealt with, and not to be imposed on, but if the determining any indifferent outward action contrary to a man’s persuasion, (conscience being nothing but an opinion of the truth of any practical position, which may concern any actions as well moral as religious, civil as ecclesiastical) be imposing on conscience and so unlawful, I know not how a Quaker should be compelled by hat or leg to pay a due respect to the magistrate or an Anabaptist be forced to pay tithes, who if conscience be a sufficient plea for toleration (since we in charity ought to think them as sincere in their profession as others than whom they are found less wavering), have as much reason not to feel constraint as those who contend so much for or against a surplice, for not putting off the hat grounded upon a command of the Gospel, though misunderstood, is as much an act of religion and matter of conscience to those so persuaded as not wearing a surplice.

Imposing on conscience seems to me to be, the pressing of doctrines or laws upon the belief or practice of men as of divine original, as necessary to salvation and in themselves obliging the conscience, when indeed they are no other but the ordinances of men and the products of their authority; otherwise, if you take it in our author’s sense every lawful command of the magistrate, since we are to obey them for conscience sake, would be an imposing on conscience and so according to his way of arguing unlawful.

So wie diese rhetorische Frage zutrifft: “Wer möchte sein Gewissen bevormundet wissen?” treffen jene genauso zu: Wer zahlt gern Steuern? Wer wäre gern arm? Wer wäre nicht am liebsten ein Fürst? Dabei sind diese Art (manche sehen sie so) Bürden und Lasten allesamt menschlichen Gesetzen geschuldet und diesen gemäß rechtmäßig. Das Gesetz Gottes oder der Natur unterscheidet Menschen nämlich weder nach Rang noch nach Besitz. Ich versichere Euch all meiner Zustimmung, dass das Gewissen eines jeden mit Sorgfalt zu behandeln ist und ihm nichts aufoktroyiert werden darf. Wäre aber die Festlegung irgendwelcher unbestimmter äußerlicher Handlungen den Überzeugungen eines Menschen zuwider (Gewissen ist schließlich nichts als eine Meinung über die Wahrhaftigkeit irgendeines faktischen Standpunktes. Dieser kann irgendwelche Handlungen in gleicher Weise betreffen, seien sie nun moralisch oder religiös, staatsbürgerlich oder kirchlich) eine Verfügung über dessen Gewissen und in der Tat so unrechtmäßig, wüsste ich keinen Weg wie ein Quäker gezwungen werden könnte, durch Ziehen des Huts oder den Höflichkeitknicks der Obrigkeit den schuldigen Respekt entgegenzubringen oder wie ein Wiedertäufer dazu genötigt werden könnte, den Zehnt zu bezahlen. Die beiden haben, falls das Gewissen eine ausreichende Begründung für Toleranz wäre (seit wir im Sinne der Barmherzigkeit beide uns als ebenso ernsthaft in ihrem Glaubensbekenntnis vorstellen sollten wie die anderen, bezüglich derer wir sie beide als weniger kompromissbereit kennen) genauso viel Grund sich nicht eingeschränkt zu fühlen, wie jene die sich so sehr für oder gegen das Chorhemd ins Zeug legen. Die Weigerung den Hut zu ziehen, gegründet auf eine Anordnung der Offenbarung, wie missverstanden auch immer, ist genauso sehr eine religiöse Handlung und eine Frage des Gewissens für alle, die davon überzeugt sind, wie die Weigerung, ein Chorhemd zu tragen. Über das Gewissen Verfügungen zu treffen kommt mir vor, wie Lehren oder Gesetze auf Glauben und Verhalten von Menschen aufzupressen, als wären sie göttlichen Ursprungs, unabdingbar notwendig für die Erlösung und dadurch für sich selbst das Gewissen zu verpflichten, während es sich tatsächlich um nichts weniger handelt als um Anordnungen von gewöhnlichen Menschen und Auswürfe derer Autorität. Andernfalls, falls Ihr es in unseres Autors Sinn auffassen wollt, wäre jede rechtmäßige Anordnung der Obrigkeit, seit wir ihr aus Gewissengründen zu gehorchen haben, eine Verfügung über das Gewissen und damit gemäß dieser Art herumzustreiten unrechtmäßig.

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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 23, Absatz 23,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 23, Absatz 23,

For first: From the end and intention of penalties and force especially in matters of religion, which are designed only to work obedience, outward violence being never to be applied but when there is hopes it may bend the dissenter to a submission and compliance.

But the understanding and assent (whereof God hath reserved the disposure to himself, and not so much as entrusted man a liberty at pleasure to believe or reject) being not to be wrought upon, by force a magistrate would in vain assault that part of man which owes no homage to his authority, or endeavor to establish his religion by those ways which would only increase an aversion and make enemies rather than proselytes.

But in things of indifference it is far otherwise, which depending freely upon the choice of the doer will be entertained or neglected proportionally as the law shall annex rewards or punishments to them, and the magistrate may expect to find those laws obeyed which demand not any performance above the power of the subject, so that though it be true that severity loses its end which is to remove the offence not the man (and is therefore not to be made use of) when it is employed to plant religion, which cannot be wrought into the hearts of men by any other power but that of its first Author, nor any other way than what he hath prescribed, yet it is able to reach the external and indifferent actions of men, and may in them be applied with success enough.

And though the magistrate ought not to torture poor creatures whom he hath no hopes to amend, and so to discredit and abuse punishments, the great instruments of government and remedies of disorders, as to set them upon impossibilities where they are sure to be ineffectual, yet this doth no way tie up his hands from prosecuting those faults which may be thereby amended.

‚Twould be tyranny in a father to whip a child, because his apprehensions were less quick, or his sight not so clear, or the lineaments of his face perhaps not so like his own as the rest of his brethren, who yet with equity enough might chastise the disobedience of his actions, and take this way to reclaim his willful disorders. To conclude, rigor which cannot work an internal persuasion may notwithstanding an outward conformity, all that is here required, and may be as necessary in the one as useless in the other.

Zum Ersten: Aus Sinn und Absicht von Bestrafung und physischer Gewalt in religiösen Angelegenheiten, die einzig beabsichtigen, Gehorsam zu erwirken, darf physische Gewalt von Außen niemals angewandt werden, es sei denn es bestehe Hoffnung, sie würde den Dissidenten an die Leine von Unterordnung und Fügsamkeit legen.

Da aber Verstehen und Zustimmung (Dinge, deren Verfügung sich Gott vorbehalten hat, statt auch nur ein wenig davon den Menschen zum frei verfügbaren Wohlgefallen des Glaubens oder Ablehnens zu überlassen) nicht vorgeschrieben werden können, würde eine Obrigkeit mittels physischer Gewalt vergeblich diesen Bereich des Menschen attackieren, der schließlich seiner Autorität keinerlei Ehrfurcht schuldet.

Oder sie würde durch den Versuch, ihre bevorzugte Religion auf derlei Wegen durchzusetzen lediglich die Abneigung vergrößern und Feinde erschaffen statt Bekehrter. Bei den unbedeutenden Angelegenheiten dagegen ist es weitgehend anders. Da sie von der freizügigen Wahl des Akteurs abhängen, werden sie in gewisser Verhältnismäßigkeit entweder unternommen oder vermieden, je nachdem ob das Gesetz sie mit Belohnung oder Strafen bedenkt.

Die Obrigkeit darf erwarten, alle Gesetze beachtet zu finden, die keine über die Möglichkeiten der Untergeordneten hinausgehende Anstrengung verlangen. Dergestalt würde ansonsten wahr, dass Strenge ihren Zweck verfehlt, der darin besteht die Verfehlung zu beseitigen und nicht den Delinquenten (weswegen sie gar nicht erst zur Anwendung kommen soll), sobald sie dafür verwendet wird, ein Glaubensbekenntnis zu implantieren, welches ohnehin durch keine andere Macht in die Herzen der Menschen geschrieben werden kann, als der seines ersten Verfassers oder auf anderem Weg, als er ihn vorgeschrieben hat.

Trotz allem ist Strenge in der Lage die äußeren wie nebensächlichen Handlungen der Menschen zu beeinflussen und mag deshalb dort mit hinreichend Erfolg angewandt werden. Deswegen hat die Obrigkeit aber gefälligst keine armen Geschöpfe zu quälen, denen sie keine Hoffnung auf Verbesserung ihrer Lage machen kann. Sie würde auf diese Weise nur ihre Mittel der Bestrafung missbrauchen und entwerten, die wesentlichen Instrumente für Regierungen und Heilmittel gegen Chaos, statt auf Unmöglichkeiten gerade da zu setzen, wo diese mit Sicherheit unwirksam sind.

Nichtsdestotrotz hindert diese Erkenntnis der Obrigkeit Hände keineswegs, um eben die Verfehlungen zu verfolgen, die durch ihre Tätigkeit verbessert werden können.
Ein Vater, der sein Kind auspeitschte, weil es langsamer begreift, weil es schlechter sieht oder weil seine Gesichtszüge ihm womöglich weniger gleichen als die seiner Brüder, wäre ein Tyrann. Trotzdem wäre es angemessen genug, wenn er den Ungehorsam seiner Handlungen züchtigt und diesen Weg wählen würde, um es von mutwilliger Unbotmäßigkeit abzubringen.

Um das abzuschließen: Strenge, die niemals eine innere Überzeugung umarbeiten kann, vermag nichtsdestotrotz eine äußerliche Konformität zu bewirken und ist anzunehmender Weise im einen Fall so notwendig wie im anderen unnütz.

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