10. Administratives:
10.1. Projektleitung gesamteuropäische Marktkopplung.: Von ACER an BNetzA übertragen S. 112,
Ziel der Marktkopplung: Effiziente Nutzung der verfügbaren Day-Ahead Übertragungskapazitäten zwischen den beteiligten Ländern.
Ziel der Marktkopplung ist die effiziente Nutzung der Day-Ahead verfügbaren Übertragungskapazitäten zwischen den beteiligten Ländern. S. 158
Auf europäischer Ebene koordiniert die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit Regulierungsbehörden bei ACER die Umsetzung der gesamteuropäischen Marktkopplung.
Man findet sich an Bibelgeschichten erinnert:
Denn sie wissen nicht, was sie tun.
Man findet aber sofort einen Hinweis auf die Rolle, die die BnetzA einzunehmen gedenkt, indem Sie bereits jetzt versucht, gewünschte Ergebnisse vorab zu determinieren:
10.2. Die Bundesnetzagentur erwartet, dass auch die europäische Überprüfung des Gebotszonenzuschnitts die eigenen Analysen im Hinblick auf die deutschösterreichische Grenze bestätigt. S. 162
10.3. Messwesen:
Mit dem „Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb“ sowie der „Messzugangsverordnung“ kann ein Anschlussnutzer das für Einbau, Betrieb, Wartung von Messgeräten
und -systemen Messung zuständige Unternehmen selbst wählen. Statt des Netzbetreibers können dies auch Dritte sein. In den Netzgebieten von 784 Verteilernetzbetreibern übernehmen auch Dritte die Tätigkeit des Messstellenbetriebes. S. 242
In der Theorie eine klare Liberalisierung, die durchaus Sinn und Nutzen für die Endverbraucher ergeben könnte. Wäre die Praxis nicht die, dass die Verteilnetzbetreiber jeweils in ihrem „eigenen“ Netzgebiet und in den meisten bei ihnen angegliederten, formell unabhängigen Verteilnetzen detailliert darüber entscheiden, wer wie angeschlossen wird – es also z. B. verhindern, dass ein MFH-Besitzer seine Mieter direkt über einen gemeinsamen Anschluss (nur 1 x Zählergebühren) direkt mit selbst erzeugtem Strom versorgt oder schlicht eine Komplettmiete pauschal mit allem abrechnet.
Die weitaus schwerwiegendere und definitiv marktmanipulierende Vorgabe besteht aber darin, dass Verteilnetzbetreiber die Entscheidung darüber treffen, welcher Zähler eingebaut werden darf. Weder der Besitzer des Zählers noch der Messdienstleister darf einen anderen Zähler verwenden, nicht einmal dann, wenn der gewünschte Zähler den Zulassungskriterien der beauftragten Stellen entspricht.
Als Endkunde darf ich zwar für den Zähler bezahlen, aber aussuchen darf ich nicht. Die dominierende Stellung der Netzbetreiber als faktisches Monopol über den reinen Netzbetrieb hinaus bleibt unangetastet.
Woraus sich erklärt, dass vor allem die Großkonzerne alles dafür tun, de facto Netzbetreiber zu bleiben. Und sei es nur durch beherrschende Stellung der juristischen Person des Netzbetreibers. Wettbewerb gibt es genau deshalb nicht, weil kein Kunde einen Vorteil daraus ziehen könnte.
Daher gilt im Verteilnetz noch immer, dass Versorger, bzw. Grundversorger, Messdienstleister, Stromerzeuger und Verteilnetzbetreiber seitens der absoluten Mehrheit der Kunden als ein und das selbe Unternehmen gesehen werden und sich auch mehr oder weniger offen gegenseitig begünstigen.
Formale Liberalisierung aber braucht kein Mensch, denn die vergrößert nur die Zahl administrativer sowie hoch dotierter Posten
Deshalb ist auch nicht weiter verwunderlich:
10.4. In den Verteilernetzen werden an etwa 220.000 Zählpunkten (von 50.856.171 Zählpunkten, S. 241) dritte Messstellenbetreiber tätig, was einem Anteil von weniger als einem Prozent an der Gesamtzahl der Zählpunkte in diesen Netzen entspricht. S. 243
Vorteil und sicheres Geschäft für VNB, die sich eine eigene Meßdienstleistergesellschaft halten:
10.5. Im § 21 b ff. EnWG, EnWG ist der verpflichtende Einbau von „intelligenten“ Messsystemen beschrieben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die technische Möglichkeit gegeben ist. Messsysteme, die §§ 21d, 21e EnWG entsprechen:
2014: 79.206 Zählpunkte
2015: 90.244 Zählpunkte
Faktisch bleibt das fast ausschließlich das Geschäft der „Big Four“ via VNB, die ihre favorisierten Zähler zuliefern, die Margen einstreichen und über die Geschäftsanteile an den Messdienstleistern die Kontrolle behalten. Im RLM-Bereich verhält es sich ähnlich:
10.6. 408.325 Zählpunkte. Systeme die §§ 21d, 21e EnWG entsprechen: 60.792 Zählpunkte. S. 246