John Locke: Two Treatises of Government
§ 142. These are the bounds, which the trust that is put in them by the society and the law of God and nature, have set to the legislative power of every commonwealth, in all forms of government.
First, they are to govern by promulgated established laws, not to be varied in particular cases, but to have one rule for rich and poor, for the favorite at court, and the country man at plough.
Secondly, these laws also ought to be designed for no other end ultimately, but the good of the people.
Thirdly, they must not raise taxes on the property of the people, without the consent of the people, given by themselves, or their deputies. And this properly concerns only such governments, where the legislative is always in being, or at least where the people have not reserved any part of the legislative to deputies, to be from time to time chosen by themselves.
Fourthly, the legislative neither must nor can transfer the power of making laws to anybody else, or place it anywhere, but where the people have.
§ 142. Folgendes sind die Bande, an die legislative Macht jedes Landes, allen Formen vom Regierung, durch das Vertrauen, das die Gesellschaft in sie setzt, durch das Gesetz Gottes und der Natur geknüpft sind:
Erstens: Sie darf nur nach veröffentlichten, fest stehenden Gesetzen regieren, für die es keine Ausnahme bei besonderen Fällen geben darf, sondern nur ein Maß für Reiche wie Arme, für Günstlinge des Hofes wie Bauern am Pflug.
Zweitens: Diese Gesetze haben das Ziel keinem anderen Zweck zu dienen als dem Wohl der Bevölkerung.
Drittens: Sie, die Legislative, darf keine Steuern auf das Eigentum39 der Bevölkerung ohne dessen Zustimmung erheben. Solche gewährt nur es selbst oder seine Abgeordneten. Dies betrifft eigentlich nur Regierungen, die vermittels einer ständigen Legislative bestehen oder wenigstens dort, wo das Volk keinen Teil der Legislative für Vertreter vorbehalten hat, die von Zeit zu Zeit von ihm selbst gewählt werden.
Viertens: Weder darf noch kann die Legislative die Macht der Gesetzgebung auf irgendeinen anderen übertragen oder sie einem anderen gewähren, als es durch das Volk geschehen ist.
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