TToG I § 127

John Locke: Two Treatises of Government

§ 127. Thus we see how our author, laying it for a sure foundation, that the very person that is to rule, is the ordinance of God, and by divine institution, tells us at large, only that this person is the heir, but who this heir is, he leaves us to guess; and so this divine institution, which assigns it to a person whom we have no rule to know, is just as good as an assignment to nobody at all. But, whatever our author does, divine institution makes no such ridiculous assignments: Nor can God be supposed to make it a sacred law, that one certain person should have a right to something, and yet not give rules to mark out, and know that person by, or give an heir a divine right to power, and yet not point out who that heir is. It is rather to be thought, that an heir had no such right by divine institution, than that God should give such a right to the heir, but yet leave it doubtful and undeterminable who such heir is.

§ 127. Nachdem unser Autor als sichere Grundlage angibt, genau die Person, die herrschen soll, herrsche durch Anordnung Gottes und durch göttliche Institution, erklärt er uns beiläufig, diese Person sei der Erbe Adams. Wer aber dieser Erbe ist, lässt er uns raten. Diese göttliche Institution, welche die Herrschaft einer Person überträgt, die zu erkennen wir keine Regel besitzen, ist ebenso wertvoll wie überhaupt keine Übertragung. Unser Autor mag erzählen was er will. Derart lächerliche Übertragungen geschehen weder auf Grund göttlicher Institution noch darf man annehmen, Gott habe es zu einem heiligen Gesetz gemacht, dass eine einzige und bestimmte Person ein Recht auf etwas haben sollte und dennoch keine Regeln aufgestellt, wie diese Person gekennzeichnet und erkannt wird. Oder er gäbe einem Erben göttliches Recht auf Macht und doch unterließ es zu bestimmen, wer diese Person ist. Eher darf man davon ausgehen, kein Erbe besäße solch ein Recht durch göttliche Institution, als dass Gott diesem Erben ein solches Recht verliehen und trotzdem zweifelhaft und unbestimmbar gelassen habe, wer dieser Erbe ist.

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