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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 67, Absatz 67,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 67, Absatz 67,

“The opposers of liberty have very little else to urge for themselves besides inconveniencies.”

But the defenders of the magistrate’s power offer something more when they tell you that a man cannot part with his liberty and have it too, convey it by compact to the magistrate and retain it himself:

“The first inconvenience is the impossibility to fix a point where the imposer will stop. For do but once grant that the magistrate hath a power to impose, and then we lie at his mercy how far he will go.”

An inconvenience as strong against civil as ecclesiastical jurisdiction:

Do but once grant the magistrate a power to impose taxes and we then lie at his mercy whether he will leave us anything.

Grant him a power to confine anyone, and we cannot be long secure of any liberty: Who knows how soon he will make our houses our prisons.

Grant him a power to forbid assemblies and conventions, and who knows how long he will allow us the company of our friends, or permit us to enjoy the conversation of our relations.

A practice not unknown to the Presbytery of Scotland, who took on them at pleasure to forbid the civil and innocent meeting of friends in any place but the church or market, under pretence to prevent evil and scandal.

So far will religious and spiritual jurisdiction be extended even to the most indifferent of common actions when it falls into busy and unskillful hands.

Grant once that the magistrate hath a power to command the subject to work, and limit his wages too, and who can secure us that he will not prove rather an Egyptian taskmaster than a Christian ruler, and enforce us to make brick without straw to erect monuments of his rigor and our slavery.

“Die Gegner der Freiheit haben wenig mehr anzumahnen, als deren Unannehmbarkeiten.”

Allerdings bieten die Verteidiger der Macht der Obrigkeit einiges mehr, wenn sie Euch darauf hinweisen, dass ein Mensch unmöglich seine Freiheit abtreten und sie gleichzeitig in vollem Umfang behalten kann, sie also vertraglich der Obrigkeit zu übertragen und dennoch alles selbst zu bestimmen:

“Die erste Unannehmbarkeit besteht in der Unmöglichkeit, den Punkt festzulegen, an dem jegliches Verfügen zu stoppen hat. Denn gewähre der Obrigkeit nur ein einziges Mal eine Macht, Verfügungen zu erlassen und ab dann wird es ausschließlich in ihrem gnädigen Ermessen liegen, wie weit sie dabei geht.“

Das ist eine Unannehmbarkeit mit ebenso starker Wirkung gegen bürgerlich wie kirchliche Rechtsprechung:

Gewähre der Obrigkeit nur einmal die Macht, Steuern zu erheben und schon wird es ihrem Ermessen unterliegen, uns überhaupt irgendwas zu belassen.

Gewähre ihr die Macht, einen jeden zu bestrafen und wir können uns unserer Freiheit nicht mehr lange sicher sein. Wer weiß schon, wie lange es dauert, bis sie aus unseren Häusern unsere Gefängnisse macht?

Gewähre ihr die Macht, Versammlungen und Treffen zu verbieten, und wer weiß wie lange sie uns noch die Gesellschaft unserer Freunde erlauben wird oder uns gestattet, uns mit dem Gespräch über unsere gegenseitigen Beziehungen zu befassen?

Dieses Vorgehen ist den Presbytern in Schottland nicht unbekannt, wo es deren Führung aus Willkür unternahm, bürgerliche und friedliche Treffen von Freunden an allen Orten außer Kirche und Marktplatz unter dem Vorwand, Böses und Skandale zu verhindern, zu verbieten.

Ebenso weit wird religiöse und geistliche Rechtsprechung gehen, sogar bis zu den unbedeutendsten aller allgemeinen Handlungen, sofern sie in eifernde und untaugliche Hände fällt.

Gewährt der Obrigkeit nur einmal, sie habe die Macht den Untergeordneten zu arbeiten zu befehlen und auch deren Löhne zu begrenzen, und wer könnte uns dann versichern, sie würde nicht unter Beweis stellen, eher ein ägyptischer Oberaufseher als ein christlicher Regent zu sein und uns zwingen Ziegelsteine ohne Stroh zu produzieren, um Monumente für ihre Strenge und unser Sklaventum zu errichten.

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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 27, Absatz 27,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 27, Absatz 27,

Indeed education, custom and conversation have no small influence on the persuasions of men, and are usually by laws provided for, but these work not by violence, they insinuate only, not compel.

Und tatsächlich: Ausbildung, Gewohnheit und Gespräch haben keinen geringen Einfluss auf die Überzeugungen der Menschen und sind für gewöhnlich durch Gesetze in geeigneter Weise bestimmt. Dennoch wirken sie nicht durch physische Gewalt: Sie geben nur vor, ordnen an, und zwingen nicht.

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TToG II § 17

John Locke: Two Treatises of Government

§ 17. And hence it is, that he who attempts to get another man into his absolute power, does thereby put, himself into a state of war with him. It being to be understood as a declaration of a design upon his life. For I have reason to conclude, that he who would get me into his power without my consent, would use me as he pleased when he had got me there, and destroy me too when he had a fancy to it. For nobody can desire to have me in his absolute power, unless it be to compel me by force to that which is against the right of my freedom, i. e. make me a slave. To be free from such force is the only security of my preservation.

And reason bids me look on him, as an enemy to my preservation, who would take away that freedom which is the fence to it. So that he who makes an attempt to enslave me, thereby puts himself into a state of war with me. He that, in the state of nature, would take away the freedom that belongs to anyone in that state, must necessarily be supposed to have a design to take away everything else, that freedom being the foundation of all the rest. As he that, in the state of society, would take away the freedom belonging to those of that society or commonwealth, must be supposed to design to take away from them everything else, and so be looked on as in a state of war.

§ 17. Das bedeutet, wer einen anderen unter seine absolute Macht zu bekommen sucht, versetzt sich dadurch ihm gegenüber in einen Kriegszustand, da dies als die Erklärung eines Anschlags auf sein Leben aufgefasst werden muss. Ich habe Grund zu der Annahme, dass der, der mich ohne meine Zustimmung in seine Gewalt bringen will, mich, nachdem er das geschafft hat, ausnutzen wird, wie es ihm gefällt, und mich auch aus purem Spaß töten könnte.

Niemand kann sich wünschen, mich unter seine absolute Macht zu bekommen, wenn er mich nicht mit Gewalt zu etwas zwingen will, was gegen mein Freiheitsrecht gerichtet ist: Nämlich einen Sklaven aus mir machen. Nur die Freiheit von solcher Macht ist die einzige Gewähr meines Erhalts. Die Vernunft gebietet mir jeden als einen Feind meines Selbsterhalts zu betrachten, der mir die Freiheit rauben will, die mein zum Selbsterhalt notwendiger Schutz ist. Wer auch immer es unternimmt, mich zum Sklaven zu machen, setzt sich dadurch in einen Kriegszustand mir gegenüber. Wer im Naturzustand jemand die Freiheit nimmt, die jedem im Naturzustand gleichermaßen zusteht, wird sich damit automatisch dem Verdacht aussetzen alles andere nehmen zu wollen.

Diese Freiheit ist die Grundlage alles Übrigen. Entsprechend muss auch im Gesellschaftszustand von jedem, der den Mitgliedern der Gesellschaft oder des Gemeinwesens ihre Freiheit nimmt angenommen werden, dass er ihnen auch alles andere zu nehmen vorhat. Deshalb ist er als mit der Gesellschaft im Kriegszustand zu betrachten.

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