Schlagwort-Archive: Zustimmung

TToG II § 74

John Locke: Two Treatises of Government

§ 74. To conclude then, though the fathers power of commanding extends no farther than the minority of his children, and to a degree only fit for the discipline and government of that age; and though that honor and respect, and all that which the Latins called piety, which they indispensably owe to their parents all their life time, and in all estates, with all that support and defense is due to them, gives the father no power of governing, i. e. making laws and enacting penalties on his children; though by all this he has no dominion over the property or actions of his son:

Yet it is obvious to conceive how easy it was, in the first ages of the world, and in places still, where the thinness of people gives families leave to separate into unpossessed quarters, and they have room to remove or plant themselves in yet vacant habitations, for the father of the family to become the Prince of it;* he had been a ruler from the beginning of the infancy of his children: And since without some government it would be hard for them to live together, it was likeliest it should, by the express or tacit consent of the children when they were grown up, be in the father, where it seemed without any change barely to continue;

when indeed nothing more was required to it, than the permitting the father to exercise alone, in his family that executive power of the law of nature, which every free man naturally hath, and by that permission resigning up to him a monarchical power, whilst they remained in it. But that this was not by any paternal right, but only by the consent of his children, is evident from hence, that nobody doubts, but if a stranger, whom chance or business had brought to his family, had there killed any of his children, or committed any other fact, he might condemn and put him to death, or otherwise have punished him, as well as any of his children;

which it was impossible he should do by virtue of any paternal authority over one who was not his child, but by virtue of that executive power of the law of nature, which, as a man, he had a right to: And he alone could punish him in his family, where the respect of his children had laid by the exercise of such a power, to give way to the dignity and authority they were willing should remain in him, above the rest of his family.

§ 74. Um also zu schließen: Die Macht des Vaters für Anordnungen reicht nicht weiter als die Minderjährigkeit seiner Kinder und nur bis zu einem für Disziplin und Anleitung jenes Alters angemessenen Grad. Selbst Ehrerweisung und Achtung, und alles, was der Römer unter Pietät verstand, was Kinder ein Leben lang und in allen Lagen unabweisbar ihren Eltern schulden, zu all der Hilfe und dem Schutz, der ihnen gebührt, gewähren einem Vater keine Macht zu herrschen, sprich Gesetze zu erlassen und Strafen über die Kinder zu verhängen. Trotz all dem hat er keine Herrschaft über den Besitz oder die Handlungsweise seines Sohns.

Freilich kann man sich vorstellen wie einfach es für einen Vater zu Anfang der Welt war ein Fürst der Seinen zu werden40. Wie es heute in Gegenden ist, in denen geringe Bevölkerungsdichte Familien gestattet, sich in herrenlose Gebiete abzusondern, wo sie Raum haben um fortzuziehen und sich an noch unbesetzten Wohnstätten niederzulassen. Vom Beginn der Kindheit seiner Sprösslinge an war er deren Leiter gewesen. Als sie erwachsen waren, wäre es ohne jede Regierung schwer für sie gewesen zusammenzuleben. Es lag schlicht am nächsten, diese mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Kinder dem Vater zu überlassen. Bei ihm schien sie ohne jedwede Änderung lediglich fortzudauern, und in der Tat war nichts weiter erforderlich, als dem Vater zu gestatten, in seiner Familie jene vollziehende Macht des Naturrechts auszuüben, die jeder freie Mensch von Natur besitzt und ihm mit dieser Erlaubnis monarchische Macht zu übertragen, solange sie in der Familie verblieben.

Dies aber geschah nicht durch irgendein väterliches Recht, sondern nur durch Übereinkunft der Kinder. Man erkennt dies an dem niemals angezweifelten Recht, einen Fremden, den Zufall oder Geschäft in die Familie geführt und der dort eines der Kinder getötet oder sonst etwas verbrochen hatte, verurteilen, gleichfalls töten, oder auf andere Weise, wie eines seiner Kinder strafen zu dürfen. Das hätte er Kraft einer väterlichen Autorität unmöglich an jemand tun können, der nicht sein Kind war, sondern nur kraft der vollziehenden Gewalt des Naturrechts, zu der er als Mensch berechtigt ist. Dabei konnte er diesen allein seine Familie betreffend strafen, wo die Achtung der Kinder auf die Ausübung dieser Gewalt verzichtet hatte, um der Würde und Autorität Platz zu machen, die sie in ihm über die übrige Familie gewahrt zu sehen wollten.

40It is no improbable opinion therefore, which the arch philosopher (Aristotle) was of, that the chief person in every household was always, as it were, a King: So when numbers of households joined themselves in civil societies together, Kings were the first kind of governors amongst them, which is also, as it seemed, the reason why the name of fathers continued still in them, who, of fathers, were made rulers; as also the ancient custom of governors to do as Melchisedech, and being Kings, to exercise the office of Priests, which fathers did at the first, grew perhaps by the same occasion. How be it, this is not the only kind of regiment that has been received in the world. The inconveniences of one kind have caused sundry others to be devised; so that in a word, all public regiment, of what kind sever, seemed evidently to have risen from the deliberate advice, consultation and composition between men, judging it convenient and behoveful; there being no impossibility in nature considered by itself, but that man might have lived without any public regiment. Hookers Eccl.P.lib.I.Sect.10.

40Es ist keine unvorstellbare Ansicht, die der Erz-Philosoph (Aristoteles) vertrat: Jeder Haushaltsvorstand war sozusagen König. Sobald sich mehrere Haushalte (Sippen/Clans) zu bürgerlichen Gesellschaften vereinigten, waren Könige der erste Typ Regierender unter ihnen. Scheinbar ist das der Grund, weshalb der Name Vater bei jenen weiterverwendet wurde, die von Vätern zu Herrschern erhoben wurden. Die antike Gewohnheit der Regenten es wie Melchisedech, Gen.I.18, zu halten, und als Könige das Priesteramt auszuüben, wie es anfangs die Vätern taten, mag vielleicht bei selbiger Gelegenheit entstanden sein. Wie dem auch sei, es handelt sich nicht um die einzige Art von Regierung, die in der Welt entstanden ist. Die Mängel der einen Art waren Anlass genug, um sich verschiedene andere Auszudenken. Mit einem Wort: Jede Form öffentliche Regierung ist augenscheinlich aus wohldurchdachter Überlegung und Beratung der Menschen hervorgegangen. Je nachdem ob sie als angemessen und hilfreich eingeschätzt wurden. Es ist nicht unmöglich anzunehmen, im Naturzustand an sich betrachtet, könnten die Menschen auch ohne jegliche öffentliche Regierung gelebt haben. Hooker, Eccl.Pol.lib.I.sect.10.

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TToG II § 50

John Locke: Two Treatises of Government

§ 50. But since gold and silver, being little useful to the life of men in proportion to food, raiment, and carriage, has its value only from the consent of men, whereof labor yet makes, in great part, the measure, it is plain, that men have agreed to a disproportionate and unequal possession of the earth, they having, by a tacit and voluntary consent, found out a way how a man may fairly possess more land than he himself can use the product of, by receiving in exchange for the overplus gold and silver, which may be hoarded up without injury to any one; these metals not spoiling or decaying in the hands of the possessor. This partage of things in an equality of private possessions, men have made practicable out of the bounds of society, and without compact, only by putting a value on gold and silver, and tacitly agreeing in the use of money: For in governments, the laws regulate the right of property, and the possession of land is determined by positive constitutions.

§ 50. Da Gold und Silber im Verhältnis zu Nahrung, Kleidung und Lebensführung des Menschen nur wenig nützen, hängt deren Wert ausschließlich vom Konsens der Menschen ab. Doch wo Arbeit überwiegend den Maßstab für wirtschaftlichen Wert liefert, erklärten sich Menschen mit unverhältnismäßigem und ungleichem Bodenbesitz einverstanden. Sie haben durch stille, schweigende, freiwillige Zustimmung einen Weg gefunden, wie ein Mensch auf redliche Weise mehr Land besitzen darf, als er dessen Erzeugnisse persönlich nutzen kann. Schlicht durch Tausch von Überschuss an Produkten gegen Gold und Silber. Beide können in der Hand des Besitzers weder verrotten noch vergehen und deshalb ohne Nachteil für irgendjemand gehortet werden. Diese Aufgliederung der Gegebenheiten zur Gleichwertigkeit privaten Besitzes haben die Menschen außerhalb der Bestimmungen der Gesellschaft ohne expliziten Vertrag praktizierbar gemacht. Sie maßen Gold und Silber Wert bei und willigten, mehrheitlich schweigend, in den Gebrauch des Geldes ein. In Staaten regeln positive Gesetze das Recht auf Besitz. Landbesitz wird durch positive Verfassungen bestimmt.

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TToG II § 29

John Locke: Two Treatises of Government

§ 29. By making an explicit consent of every commoner necessary to any one’s appropriating to himself any part of what is given in common, children or servants could not cut the meat, which their father or master had provided for them in common, without assigning to everyone his peculiar part. Though the water running in the fountain be everyone’s, yet who can doubt but that in the pitcher is his only who drew it out? His labor hath taken it out of the hands of nature, where it was common, and belonged equally to all her children, and hath thereby appropriated it to himself.

§ 29. Forderte man die ausdrückliche Zustimmung jedes Mitbesitzers, damit jemand einen Teil dessen was der Gemeinschaft gewährt ist in Besitz nehmen könne, würden Kinder oder Knechte nicht das Fleisch schneiden dürfen, welches ihr Vater oder Herr für sie alle gemeinsam beschafft hat, ohne dass er einem jeden seinen besonderen Teil zuwiese. Wenn auch das Wasser, das aus der Quelle fließt, Besitz eines jeden ist, wer würde bezweifeln, im Krug gehöre es dem, der es geschöpft hat? Seine Arbeit hat es aus den Händen der Natur genommen, wo es Gemeinbesitz ist und allen ihren Kindern gleichmäßig gehört, und hat es dadurch in seinen Besitz gebracht.

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TToG II § 28

John Locke: Two Treatises of Government

§ 28. He that is nourished by the acorns he picked up under an oak, or the apples he gathered from the trees in the wood, has certainly appropriated them to himself. Nobody can deny but the nourishment is his.

I ask then, when did they begin to be his?
When he digested?
Or when he eat?
Or when he boiled?
Or when he brought them home?
Or when he picked them up?

And it is plain, if the first gathering made them not his, nothing else could. That labor put a distinction between them and common: That added something to them more than nature, the common mother of all, had done; and so they became his private right. And will anyone say, he had no right, to those acorns or apples, he thus appropriated, because he had not the consent of all mankind to make them his? Was it a robbery thus to assume to himself, what belonged to all in common?

If such a consent as that was necessary, man had starved, notwithstanding the plenty God had given him. We see in commons, which remain so by compact, that it is the taking any part of what is common, and removing it out of the state nature leaves it in, which begins the property; without which the common is of no use. And the taking of this or that part does not depend on the express consent of all the commoners.

Thus the grass my horse has bit; the turfs my servant has cut; and the ore I have digged in any place, where I have a right to them in common with others, become my property, without the assignation or consent of any body. The labor that was mine, removing them out
of that common state they were in, hath fixed my property in them.

§ 28. Wer sich von Eicheln nährt, die er unter einer Eiche aufliest, oder von Äpfeln, die er von den Bäumen des Waldes pflückt, hat sich diese offenbar angeeignet. Niemand kann in Abrede stellen, dass diese Nahrung sein Besitz ist. Ich frage nun:

Wann fing sie an, sein Besitz zu sein?
Als er sie verdaut hat?
Oder als er sie gegessen hat?
Oder gekocht hat?
Oder nach Hause brachte?
Sie aufsammelte?
Was sonst, wenn nicht das erste Aufsammeln die Nahrung zu seinem Besitz machte, konnte das bewirken?

Die Arbeit machte den Unterschied zwischen ihr und den gemeinschaftlichen Besitz. Sie fügte hinzu, was über das hinausgeht, was die Natur, die gemeinsame Mutter von allem, bereitet hatte. Auf diese Weise wurden sie sein alleiniges, persönliches Recht. Wer will behaupten, er habe auf jene Eicheln oder Äpfel, die er sich so angeeignet, kein Recht besessen, weil etwa die Zustimmung der gesamten Menschheit fehlte, diese Nahrung zu der seinigen zu machen? War es Raub, sich zu nehmen, was allen gemeinschaftlich gehörte?

Wenn eine derartige Zustimmung notwendig gewesen wäre, würden die Menschen verhungert sein, trotz allen Überflusses, den Gott ihnen beschert hat. Wir sehen, dass bei gemeinschaftlichem Besitz, der er durch Vertrag auch bleibt, die Herausnahme eines Teils des Gemeinbesitzes und seine Entfernung aus dem Zustand, in dem die Natur es bereit hielt, genau das ist, worin der Anfang des Besitzes liegt. Ohne diese Handlung ist der gemeinschaftliche Besitz nutzlos. Sich diesen oder jenen Teil zu nehmen, kann nicht von der ausdrücklichen Zustimmung aller Mitbesitzer abhängen.

Das Gras, das mein Pferd gefressen, der Torf, den mein Knecht gestochen, und das Erz, das ich an irgendeiner Stelle gegraben, dort, wo ich ein Recht darauf in Gemeinschaft mit anderen habe, wird auf diese Weise mein Besitz und das ohne Unterschrift oder Zustimmung von irgendeinem Anderen. Es war meine Arbeit, diese Dinge aus dem gemeinschaftlichen Zustand zu versetzen, in dem sie sich befanden. Meine Arbeit hat mein Besitz an ihnen begründet.

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TToG II § 23

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§ 23. This freedom from absolute, arbitrary power, is so necessary to, and closely joined with a man’s preservation, that he cannot part with it, but by what forfeits his preservation and life together: For a man, not having the power of his own life, cannot, by compact, or his own consent, enslave himself to any one, nor put himself under the absolute, arbitrary power of another, to take away his life, when he pleases. Nobody can give more power than he has himself; and he that cannot take away his own life, cannot give another power over it. Indeed, having by his fault forfeited his own life, by some act that deserves death; he, to whom he has forfeited it, may (when he has him in his power) delay to take it, and make use of him to his service, and he does him no injury by it: For, whenever he finds the hardship of his slavery outweigh the value of his life, it is in his power, by resisting the will of his master, to draw on himself the death he desires.

§ 23. Diese Freiheit von absoluter, willkürlicher Macht ist für den Erhalt des Menschen unbedingt und eng mit ihr verknüpft. Er kann sie nicht aufgeben, ohne gleichzeitig Erhalt und Leben zu verwirken. Da der Mensch keine Befugnis über sein eigenes Leben hat, kann er sich weder durch Vertrag noch Zustimmung zum Sklaven machen, oder einem anderen die absolute, willkürliche Macht gewähren, ihm sein Leben zu nehmen, wenn es jenem gefiele. Niemand kann mehr Macht verleihen als er selbst besitzt. Wer sich sein eigenes Leben nicht nehmen darf, kann auch keinem anderen eine Macht darüber gewähren. Sobald jemand tatsächlich durch eigene Schuld, durch eine Handlung die den Tod verdient, sein Leben verwirkt, darf derjenige, an den er es verwirkt hat, falls er ihn in seine Gewalt bekommt, die Exekution aufschieben
und ihn zu seinem eigenen Nutzen gebrauchen. Er tut ihm damit keinerlei Unrecht. Sollt der Betroffene feststellen, dass die Last seiner Sklaverei den Wert seines Lebens überwiegt, steht es in seiner Macht, durch Widerstand gegen den Willen seines Herrn seinen Todeswunsch in Erfüllung zu bringen.

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TToG II § 17

John Locke: Two Treatises of Government

§ 17. And hence it is, that he who attempts to get another man into his absolute power, does thereby put, himself into a state of war with him. It being to be understood as a declaration of a design upon his life. For I have reason to conclude, that he who would get me into his power without my consent, would use me as he pleased when he had got me there, and destroy me too when he had a fancy to it. For nobody can desire to have me in his absolute power, unless it be to compel me by force to that which is against the right of my freedom, i. e. make me a slave. To be free from such force is the only security of my preservation.

And reason bids me look on him, as an enemy to my preservation, who would take away that freedom which is the fence to it. So that he who makes an attempt to enslave me, thereby puts himself into a state of war with me. He that, in the state of nature, would take away the freedom that belongs to anyone in that state, must necessarily be supposed to have a design to take away everything else, that freedom being the foundation of all the rest. As he that, in the state of society, would take away the freedom belonging to those of that society or commonwealth, must be supposed to design to take away from them everything else, and so be looked on as in a state of war.

§ 17. Das bedeutet, wer einen anderen unter seine absolute Macht zu bekommen sucht, versetzt sich dadurch ihm gegenüber in einen Kriegszustand, da dies als die Erklärung eines Anschlags auf sein Leben aufgefasst werden muss. Ich habe Grund zu der Annahme, dass der, der mich ohne meine Zustimmung in seine Gewalt bringen will, mich, nachdem er das geschafft hat, ausnutzen wird, wie es ihm gefällt, und mich auch aus purem Spaß töten könnte.

Niemand kann sich wünschen, mich unter seine absolute Macht zu bekommen, wenn er mich nicht mit Gewalt zu etwas zwingen will, was gegen mein Freiheitsrecht gerichtet ist: Nämlich einen Sklaven aus mir machen. Nur die Freiheit von solcher Macht ist die einzige Gewähr meines Erhalts. Die Vernunft gebietet mir jeden als einen Feind meines Selbsterhalts zu betrachten, der mir die Freiheit rauben will, die mein zum Selbsterhalt notwendiger Schutz ist. Wer auch immer es unternimmt, mich zum Sklaven zu machen, setzt sich dadurch in einen Kriegszustand mir gegenüber. Wer im Naturzustand jemand die Freiheit nimmt, die jedem im Naturzustand gleichermaßen zusteht, wird sich damit automatisch dem Verdacht aussetzen alles andere nehmen zu wollen.

Diese Freiheit ist die Grundlage alles Übrigen. Entsprechend muss auch im Gesellschaftszustand von jedem, der den Mitgliedern der Gesellschaft oder des Gemeinwesens ihre Freiheit nimmt angenommen werden, dass er ihnen auch alles andere zu nehmen vorhat. Deshalb ist er als mit der Gesellschaft im Kriegszustand zu betrachten.

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TToG II § 15

John Locke: Two Treatises of Government

§ 15. To those that say, there were never any men in the state of nature, I will not only oppose the authority of the judicious Hooker34, Eccl.Pol.lib.I.sect.10. where he says: The laws which have been hitherto mentioned, i. e. the laws of nature, do bind men absolutely, even as they are men, although they have never any settled fellowship, never any solemn agreement amongst themselves what to do, or not to do, but forasmuch as we are not by ourselves sufficient to furnish ourselves with competent store of things needful for such a life as our nature doth desire, a life fit for the dignity of man; therefore to supply those defects and imperfections which are in us, as living single and solely by ourselves, we are naturally induced to seek communion and fellowship with others. This was the cause of men’s uniting themselves at first in politic societies. But I moreover affirm that all men are naturally in that state, and remain so, till by their own consents they make themselves members of some politic society. And I doubt not in the sequel of this discourse, to make it very clear.

§ 15. Allen die behaupten, es habe nie Menschen im Naturzustand gegeben, stelle ich nicht nur die Autorität des umsichtigen Hooker34 gegenüber, der in Eccl.Pol.lib.I.sect.10 sagt: Die bisher erwähnten Gesetze, nämlich eben die Naturgesetze, binden Menschen absolut, eben weil es Menschen sind, selbst wenn sie nie eine Gemeinschaft gebildet und kein feierliches Abkommen darüber getroffen haben, was sie tun oder was lassen wollen. Eben weil unsere individuellen Kräfte nicht genügen, uns ausreichend mit Ressourcen zu versorgen, die für ein passendes, menschenwürdiges Leben notwendig sind, ganz so wie es unserer Natur entspricht. Deshalb, um Mängel und Unzulänglichkeiten auszugleichen, die wir eben haben solange wir als Einzelgänger allein leben, haben wir von Natur aus ein Bedürfnis Gemeinschaft und Gegenseitigkeit mit anderen zu suchen. Darin liegt der Grund, weshalb Menschen sich überhaupt erst Mals zu politischen Gesellschaften vereinigt haben. Im Gegenteil behaupte ich außerdem, dass alle Menschen sich stets von Natur aus in diesem Zustand befinden und darin gefangen sind, bis sie sich durch willentliche Zustimmung zu Gliedern einer politischen Gesellschaft machen. Ich habe keinerlei Zweifel, dass ich dies im Lauf dieser Abhandlung deutlich klarmachen werde.

34https://en.wikipedia.org/wiki/Richard_Hooker
34https://de.wikipedia.org/wiki/Richard_Hooker

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TToG I § 88

John Locke: Two Treatises of Government

§ 88. It might reasonably be asked here, how come children by this right of possessing, before any other, the properties of their parents upon their decease? For it being personally the parents, when they die, without actually transferring their right to another, why does it not return again to the common stock of mankind?

It will perhaps be answered, that common consent hath disposed of it to their children. Common practice, we see indeed, does so dispose of it; but we cannot say, that it is the common consent of mankind; for that hath never been asked, nor actually given; and if common tacit consent hath established it, it would make but a positive, and not a natural right of children to inherit the goods of their parents: But where the practice is universal, it is reasonable to think the cause is natural.

The ground then I think to be this. The first and strongest desire God planted in men, and wrought into the very principles of their nature, being that of self-preservation, that is the foundation of a right to the creatures for the particular support and use of each individual person himself. But, next to this, God planted in men a strong desire also of propagating their kind, and continuing themselves in their posterity; and this gives children a title to share in the property of their parents, and a right to inherit their possessions.

Men are not proprietors of what they have, merely for themselves; their children have a title to part of it, and have their kind of right joined with their parents, in the possession which comes to be wholly theirs, when death, having put an end to their parents use of it, hath taken them from their possessions; and this we call inheritance: Men being by a like obligation bound to preserve what they have begotten, as to preserve themselves, their issue come to have a right in the goods they are possessed of.

That children have such a right, is plain from the laws of God; and that men are convinced that children have such a right, is evident from the law of the land; both which laws require parents to provide for their children.

§ 88. Es mag vernünftig sein zu fragen, wie Kinder zu dem Recht kommen, beim Tod der Eltern deren Besitz vor jeglicher anderer Person in eigenen Besitz zu nehmen? Es ist ja schließlich persönlicher Besitz der Eltern. Weshalb fällt er dann, wenn sie sterben ohne de facto ihr Besitzrecht auf einen anderen übertragen zu haben, nicht in den gemeinsamen Besitz der Menschheit zurück?

Man wird vielleicht antworten, dass Gemeinsinn zu Gunsten der Kinder darüber verfügt. Und in der Tat, der Brauch darüber verfügt in dieser Weise, aber wir können nicht sagen, dass dies mit allgemeiner Zustimmung geschieht. Denn diese ist nie eingeholt, noch de facto je gegeben worden. Wenn aber stillschweigende Zustimmung den Brauch allgemein billigen würde, so bestünde das Erbrecht nur als positives, gesetztes keinesfalls aber als natürliches Recht der Kinder, den Besitz der Eltern zu erben.

Wenn aber ein Brauch weithin verbreitet ist, darf mit Recht angenommen werden, dass die Ursache eine natürliche ist. Die Grundlage, glaube ich, ist diese: Der erste und stärkste Trieb, welchen Gott den Menschen eingepflanzt und zum eigentlichen Element ihrer Natur gemacht hat, ist der Selbsterhalt. Durch ihn ist die Begründung für ein Recht auf die Mitgeschöpfe zum persönlichen Unterhalt und Nutzen jeder individuellen Person gegeben.

Direkt danach hat Gott den Menschen auch einen starken Trieb gegeben, seine Gattung zu verbreiten und sich in den Nachkommen fortzusetzen. Genau deshalb haben die Kinder einen Anspruch, an dem Besitz ihrer Eltern teilzuhaben, und ein Recht, ihr Besitztum zu erben. Die Menschen sind nicht nur um ihrer selbst willen Besitzer dessen, was sie besitzen. Ihre Kinder haben Anspruch auf einen Anteil und vereinigen ihre Art von Recht an dem Besitz mit demjenigen ihrer Eltern.

Welcher ganz und gar zu Ihrem wird, sobald der Tod der Benutzung des Besitzes seitens der Eltern ein Ende setzt und sie von dem Besitz trennt. Das nennen wir Erbschaft. Da die Menschen durch eine gegenseitige Verpflichtung gebunden sind, diejenigen, die sie gezeugt haben ebenso zu erhalten, wie sie sich selbst erhalten, kommen auch ihre Abkömmlinge zu einem Recht an den Gütern, die sie besitzen.

Es ergibt sich klar aus den Geboten Gottes, dass Kinder ein solches Recht haben und das die Menschen auch überzeugt sind, dass Kinder ein solches Recht haben, beweisen die weltlichen Gesetze: Alle diese Gesetze verlangen von den Eltern, für ihre Kinder zu sorgen.

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