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Zur Definition der „technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer“ von Investitionsgütern.

Zur Definition der

technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer“

von Investitionsgütern.

Einführung:

Anlass ist die Einführung des Begriffs als wesentlich bestimmenden Parameter durch die Bundesnetzagentur (BnetzA) anläßlich der Konsultation zum Szenario-Rahmen-Entwurf (SRE) der Übertragungsnetzetreiber (ÜNB) 2019 – 2030 bis 14.02.2018.

Die BnetzA hatte ein Begleitdokument zur Konsultation mit einem kurzen Fragenkatalog veröffentlicht und um Beantwortung der Fragen gebeten. Eine der Fragen bezog sich auf die Beurteilung der Annahmen zur „technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer“ der einzelnen Anlagen, technischen Elemente und Bauteile im Energiesektor ganz allgemein.

Die Problemstellung besteht nun darin, dass es weit und breit – auch in anderen Sprachräumen – keine verbindliche Definition gibt, was konkret unter „technisch-wirtschaftlicher Lebensdauer“ zu verstehen ist.

Die BNetzA hat auf entsprechende Nachfrage bei einem öffentlichen Konsultationstermin in Ingolstadt geantwortet, sie habe das für sich selbst definiert. Allerdings war der Vertreter der BNetzA nicht in der Lage zu erläutern, auf welcher Grundlage.

Da es keine derartige Definition gibt, die Einzeldefinitionen über die beiden begrifflichen Adjektive technisch und wirtschaftlich jedoch regelmäßig unvereinbar sind – es ist schlicht kein unabhängig festgelegter gemeinsamer Nenner respektive Bezugspunkt vorhanden – wird so eine Vorgehensweise unvermeidlich zu unlösbaren und überflüssigen Auseinandersetzungen führen, da ja folglich jedermann seine eigene Definition formulieren kann und dementspechend jeder auch sein eigenes Ergebnis bei der Sachverhaltsprüfung erhält.

Aktuelle Methodologie:

Fraglos gibt es sowohl für die technische als auch die wirtschaftliche Lebensdauer jede Menge Beispiele.

Für eine technische Anlage, wie eine Maschine oder ein Fahrzeug, gilt dann das Ende der Lebensdauer als erreicht, wenn sie ohne größere Reparaturen nicht mehr arbeitsfähig gehalten werden kann. Je nach Typ der Anlage, Nutzungsgrad und nicht zu vergessen, dem Maß der technischen Weiterentwicklung nachfolgender Generationen der betreffenden Technologie wird die technsiche Lebensdauer stets höchst unterschiedlich ausfallen.

Die berühmte, seit 1904 durchgehend funktierende Glühbirne in einem New Yorker U-Bahnhof oder das älteste Taxi der Welt, ein Mercedes Benz mit originalem Dieselmotor und mittlerweile über 2 Millionen Kilometern Laufleistung in Portugal, sind zwar bemerkenswerte Einzelstücke, taugen jedoch eben deshalb leicht verständlicher Weise nicht als Maßstäbe.

Sogar ein Linde-Kühler, die erste Wärmepume / Kältemaschine der Welt läuft noch heute nach weit über hundert Jahren in einer Münchener Großbrauerei und produziert Stangeneis. Unschlagbar effektiv.

In der Praxis geht man also von Erfahrungswerten aus und schätzt bei Neuinvestitionen a priori die voraussichtliche Lebensdauer – in der Regel in Monaten – ab. Dadurch kann man bezogen auf die Investionvolumina einen Monatsbetrag berechnen, der einer gedachten, technisch bedingten Ertragseinbuße durch Alterung entspricht.

Dieser wird laufend mit den Kosten für Verschleiß und Ersatz wesentlicher Komponenten verglichen. Erreichen diese regelmäßig pro Monat einen Wert, der höher liegt als die genannte rechnerische Ertragseinbuße, erreicht die Anlage das Ende ihrer Lebensdauer.

Als zweites Kriterium ergibt sich daraus ein laufend sinkender technischer Restwert. Fällt eine Reparatur an, die diesen Restwert übersteigt, ist das Ende der Lebensdauer ebenfalls errreicht.

Dieses Modell ist pragmatisch, hat sich bewährt, läßt Raum zur Planung, beruht auf Erfahrungswerten und ist für jedermann nachvollziehbar.

Mit der Erhöhung der Komplexität technischer Anlagen wurde diese Methode auf die detaillierte Betrachtung der wesentlichen Komponenten ausgeweitet. An die Stelle der Erfahrungswerte treten zunehmend mathematische Modelle, was zu einer exakten und berechenbaren Austauschplanung führt. Wobei allerdings – je nach Gewichtung der Risikofaktoren innerhalb solcher mehr theoretischen Schreibtischtätermodelle – eine dadurch bedingte zunnehmende Austauschrate voll funktionsfähiger Komponenten oder gar ganzer Anlagen zu beobachten ist.

Festzuhalten bleibt: Die technische Lebensdauer ist erschöpft, wenn die Reparaturen zum Erhalt der Funktion teurer sind, als die vorgestellte, je Monat ermittelte Ertragseinbuße aus dem technischen Wertverlust durch Alterung oder eben eine größere Reparatur den Restwert übersteigt.

Ganz anders jedoch verhält es sich bei der wirtschaftlichen Lebensdauer. An allererster Stelle steht die Frage. Für wen?

Denn hier gilt es zwei Dimensionen vergleichend zu betrachten, von denen die umfassendere meist unbeachtet bleibt:

Die Volkswirtschaftliche Betrachtung fällt regelmäßig unter den Tisch. Eine Unterlassungssünde, die einer staatlichen Behörde eigentlich niemals unterlaufen dürfte. Auch dann nicht, wenn sie einen klar begrenzten staatlichen Auftrag zu haben glaubt.

Es regiert uneingeschränkt die betriebswirtschaftliche Betrachtungweise, die sich auf das Kriterium der Abschreibung bezieht. Abschreibung meint einen bilanziellen und steuerlich wirksamen Wertverlust, welcher über einen nach unterschiedlichsten Kriterien gewählten Divisor, der Investition, in unseremFall der technischen Anlage, zugewiesen wird.

Dieser virtuelle Wertverlust der AfA (Abschreibungen für Aufwendungen) entspricht dem Faktor, der bei der

technischen Betrachtung als Ertragseinbuße betrachtet wird.

Beides sind Summanden, die in Bilanzen, G&V, oder P&L als Kosten verwendet und gebucht werden könnten. Im Unterschied zum Wertverlust aus Abschreibung jedoch gilt eine technisch begründte Ertragseinbuße nicht als Kosten. Es muss stets eine begründete und zugelassene Abschreibung sein. Das ein oder andere Mal mögen die anzusetzenden Beträge zufällig übereinstimmen oder wenigstens nahe beeinander liegen, eine verläßliche Regel ist das indessen nicht.

Festzuhalten ist: Wirtschaftliche Abschreibung entspricht keineswegs der technischen Realität.

Kaufmännische Abschreibesätze und Abschreiberegeln verfasst und erläßt der Gesetzgeber – ohne explizite Berücksichtigung der Technik. Darüber hinaus haben Behörden wie Finanzämter, das BAFA und andere, Ermessensspielräume bei der Festlegung der Abschreibedauern.

Um das Spiel nun vollends zu verkomplizieren, gibt es verschiedenste Sonderabschreibungen für förderwürdige Investitionen, die nun überhaupt nichts mehr mit der technischen Funktion des geförderten Technologie zu tun haben, wie zum Beispiel die energetische Sanierung von Wohngebäuden.

Als Sahnehäubchen obendrauf dann noch die degressive statt der linearen Abschreibung, bei der der buchhalterische Wertverlust Anfangs sehr viel höher ist und dann umgekehrt exponentiell abnimmt.

So verwundert es nicht, dass man, wenn man sich berufen Fühlende nach der Abschreibedauer, genauer gesagt nach der Lebensdauer gemäß Abschreibedauer frägt, Sätze zu hören bekommt, wie:

In der Regel nimmt man…

…20 Jahre an,…(für ein Gaskraftwerk, eine Gastherme, eine PV-Anlage, ein Windrad…)

… oder 40, oder 45, oder 50,… (für Kohlekraftwerke oder AKW)…

… 10 Jahre beträgt der pauschale Abschreibeansatz auf alles in der Volkswirtschaft … (ob aus Rechenfaulheit oder mangels Daten, sei dahingestellt)…

… und für Bürotechnik und intensiv genutzte Fahrzeuge mit hoher Laufleistung sind es 5 Jahre, die man beim Finanzamt auch auf 3 herunterhandeln kann.

Als ob es ein Supermarktregal mit beliebiger sinnbefreiter Auswahl an Abschreibesätzen gäbe.

Kurz und gut: Einen brauchbaren und unbestreitbaren Ansatz für „technisch-wirtschaftliche Lebensdauern“ gibt es nicht. Noch nicht.

Von daher hier mein Ansatz, der durch voranstehende Erläuterungen sehr eingänglich begründet ist:

1. Es gibt keinen gemeinsamen Bezugspunkt. Ergo gilt das Postulat:

„Für die Ermittlung einer technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer oder Betriebsdauer gilt: Technisch erwartbare Lebensdauer = wirtschaftliche Lebensdauer!“ Damit ist der gemeinsame Bezugspunkt definiert.

2. Daraus folgt. „Abschreibeverlustzuweisung = Ertragseinbuße durch technische Alterung!“ Der Gesetzgeber hat diese Regel verbindlich zu setzen. Finanzämter und andere Behörden haben sich mit engem Ermessensspielraum daran ebenso zu halten, wie Banken und andere Finanzierer.

3. Für die weitere technische, betriebs- und volkswirtschaftliche Beurteilung technischer Analgen gilt vollumfänglich die internationale Norm DIN EN ISO 50001 für Energieffizienz.

Sie enthält eine detaillierte Beschreibung und einzuhaltende Vorgehensweise für die Zertifizierung jeder energetischen Anwendung und Technologie zum Nachweis der spezifischen Energieffizienz. Diese Norm schreibt zwar keine Effiezienzziele vor, sie liefert jedoch einen allgemein verbindlichen und international anerkannten (gemäß der DIN-Klassifizierung auch für die BRD gültig) Rahmen zur Ermittlung aller notwendigen Parameter. Bis hin zu der verpflichtenden Festlegung, dass die Amortisationszeit einer hocheffizenten Anlage stets der zu erwartenden technischen Lebensdauer entspricht.

Diese Norm verhindert damit die willkürliche Benachteiligung hocheffizienter und in der Regel deutlich investitionsintensiverer Technologien zu Gunsten einer verbindlichen, nachhaltigeren Bewertung.

Umgekehrt bedeutet das, dass die anzulegende Lebensdauer ebenfalls von der Energieeffizienz abhängt. Dabei referenziert die DIN EN ISO 50001 explizit die Primärenergieeffizienz. Die jeweils schlechtesten Anlagen und Komponenten können danach nicht mehr baugleich oder technologiegleich ersetzt werden.

Das bedeutet, dass sich anzusetzende Lebensdauer einer Anlage sofort und schlagartig verkürzt, wenn ihre Technologie in einer gedachten „primärenergetischen Effizienztabelle nach hinten durchgereicht“ wird. Die Abschreiberaten können dann im Gegensatz zu heute zum verkürzten Lebensende hin erhöht werden, wobei die höheren Raten an den Investitionskosten der aktuell besten sektorspezifischen Technologie ausgerichtet werden.

Dieser Vorschlag ist eine Forderung. Sie beinhaltet die umgehende Umstellung aller Analyseverfahren im Energiesektor entsprechend der genannten Fundamentalsätze und der DIN EN ISO 50001.

Zusammenfassend:

– Technisch erwartbare Lebensdauer in Monaten = verbindliche Abschreibezeit

– Technisch erwartbare Lebensdauer und Monaten= anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer

– Technisch erwartbare Lebensdauer = erste größere Reparatur übersteigt Restwert der Anlage.

– Wirtschaftlichkeitsberechnung (Amortisation) muss zwingend der TLCC-Methode folgen (Total Life Cycle Cost). Willkürlich verkürzte Anforderungen an die Amortisation sind unzulässig.

14.02.2018

Thomas Blechschmidt

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26.02.2017 Im Dialog Phoenix Herfried Münkler

Wie öfter Mal am Sonntag „Im Dialog“ um 11:30 Uhr auf Phoenix verfolgend höre ich, wie Herfried Münkler sich als Kassandra, Menetekel, Teufel-an-die-Wand-Maler präsentiert. Pfui.

Ich schätze diese Sendung eigentlich, da oft rational und mit dem Verstand argumentierende Leute dort zu Wort kommen. Von Wissenschaftlern erwarte ich auch, dass sie sich jeglichen Populismus enthalten.

Es ist für mich vollkommen inakzeptabel, irgendwelchen Gruppierungen wie AfD, Pegida, Brexiteers, Nigel Farrage, Boris Johnson, Trump und Gefolge, Erdogan un Co., Front Nationale, Gert Wilders BV, Putins Garde, Hr. Rodionov, etc. ständig und willkürlich Populismus, alternative Fakten, post-truth, postfaktisch, usw. vorzuwerfen, während Vertreter etablierter Parteien, gehypte Politiker sowie Journalisten und Wissenschaftler völlig ungehemmt exakt genauso agieren.

Ob nun Alt-Professor Winkler in irgendwelchen Talkrunden, neulich bei Anne Will, oder jetzt Münkler, oder andere. Akademiker mit Renomée. Oder Mediengrößen wie die Wahltagsfee, Hochrechnungsverkündungselfe und Presseclub Moderator Jörg Schönenborn.

Keiner kommt mit rationellem Vergleich empirischer oder deduzierter Fakten, jeder kommt sofort mit Warnungen, Ängsten und Befürchtungen und erzeugt Stimmung. So wie jetzt Martin Schulz im Wahlkampf, der den Leuten erklärt, Spüren, was richtig ist allein reicht nicht, man muss es auch Fühlen und die Kleinhirne linksromantisch geprägter Politfetischisten mit der exakt gleichen Taktik zu vernebeln beginnt, wie das als Populisten beschimpfte rechte und konservative Dampfplauderer, Größenwahnsinnige, Hetzer, Reaktionären und Intriganten Hüter der arcana imperii tun.

Als hätte ein einigermaßen klar umreißbarer Teil der Bevölkerung nur darauf gewartet, endlich wieder bei seiner Sympathie für linke Gefühlswelten angesprochen zu werden.

Verstand, Ratio, kurz sämtliche intellektuellen Errungenschaften der Aufklärung bleiben dabei auf der Strecke.

So auch am Sonntag: Hauptsache natürlich, ganz wichtig und eilig gegen Volksentscheide und dann gleich mit der großen emotionalen Keule.

Was ist das anderes als Populismus, was dieser Professor da ablässt? Angst, Furcht, Horror vor der Bevölkerung beschwören und predigen. Jeder Mensch mit ein wenig Selbstwertgefühl sollte sich darüber berechtigt ärgern, denn das heißt nichts anderes als dass Herr Professor belieben zu verkünden: „Mensch, Du bist zu dumm um selbst zu urteilen und zu  entscheiden! Deshalb machen Wir das, also ein informeller Netzwerk so genannter Eliten. Denn Wir können das besser als Du!“ Und mancher der ihm zuhört, denkt alle anderen seien gemeint, nur nicht er selbst. Falsch geraten, eben gerade der, der das glaubt, ist gemeint.

Übrigens bedeutet Professor eigentlich korrekt übersetzt, Bekenner und somit Verkünder des Glaubens, da dies als Gottes Auftrag verkauft wurde. Was sich also auf Glauben bezieht und nicht auf gesichertes, nachprüfbares Wissen. Womit ein klarer Grund vorgegeben ist, die Weisheit der Träger dieses Titels nicht zu hinterfragen: Sie sind Verkünder eines Glaubens, also Propheten oder wie der Pabst unfehlbar. (Vorsicht, Satire).

Sie alle sind Menschen, denen zwar auch ganz gern Verschwörungen gegen das Volk unterstellt werden, die aber in Wahrheit nur Menschen sind. Sie finden sich als Ausübende bestimmter Rollen in ihrem jeweiligen beruflichen Umfeld, das innerhalb eines Landes personell nicht sehr umfangreich ist. Überschaubar. Manennt sich und ist dessentwegen nicht geneigt, sich ständig weh zu tun. Deshalb sieht man in den vielen Talkrunden immer die gleichen Gesichter und hört immer den gleichen Schmarren. Sämtliche derartigen Runden beziehen ihre Attraktivität lediglich aus der Skandalisierbarkeit der Statements einzelner Kontrahenten. Es geht nicht um Erklärung, Aufklärung oder Wahrheitsfindung, sondern um Unterhaltung. Also um das, was Donald Trump beständig liefert. Er ist bislang der Gipfelstürmer in dieser Disziplin. Und  die Medien lechzen nach Provokationen.

Predigten und Verkündung von Glaubensbekenntnissen aber wie diesen Sonntag sind nichts anderes als Verachtung des Souveräns. Das Format der Sendung läßt ja auch keinen Streit zu. Der Volksentscheid ist keine Gefahr, sondern eben der von Münkler als vermißt gemeldete oder als Opfer von Unversönlichkeit bemitleidete  Kompromiss, der der ständigen Versuchung des inzwischen mehr und mehr geschlossenen System von Parteien und Wirtschaftsverbänden oder anderen Institutionen wenigstens eine Drohung entgegenzusetzen. Ob Münkler das kapiert hat und nur nicht zugeben will, weil er wie die meisten den Status Quo aus Gründen eigener Bequemlichkeit gern beibehalten will oder ober es schlicht nicht kapiert, ist unerheblich. Die akademischen Titel sollte er aufgeben, so wie ein altersschwacher, halbblinder und seniler Rentner den Führerschein abgeben sollte.

Das, was eine Mehrheit der Bevölkerung verachtet, Herr Münkler, sind nicht die Kompromisse an sich, sondern die Unfähigkeit mit diesem Mittel Probleme zu lösen und sie stattdessen immer weiter zu verlagern. Wie lange schon sehen wir die Kesselflickerei bei den Themen Rente, Gesundheit, Asyl?

Wenn Kompromisse Herausforderungen nicht bewältigen, sondern nur verlagern, also so gut wie immer, werden sie faul genannt. Nur versteht offenbar kaum einer mehr, was das bedeutet: Nicht, dass sie modern oder verwesen, sondern dass sie ihren Auftrag nicht erledigen, nicht arbeiten, könnte man sagen.

Bei aller wohlgefälligen Rhetorik: Diese „Argumentation“ hat nichts mit wissenschaftlicher Exaktheit oder entsprechender Expertise zu tun. Schauen sie einfach hin, wie viele Referenden weltweit stattfinden oder stattgefunden haben und wie viel davon „daneben“ gegangen sind. Dann vergleichen sie und versuchen sich an einem unparteiischen Urteil über Sinn, Nutzen, Gefahren, Risiken etc. Folgt man aber ihrem seichten, platten und akademisch unangemessenen Geschwätz, dann müssten notwendiger Weise alle Führerscheine eingezogen werden, weil von den Fahrern einfach zu viel Gefahr ausgeht.

Das wäre fair. Statt dieses Sirenengeheul und diese ständigen Betulichkeitspredigten. Wir brauchen den Untergang nicht fürchten, denn wir haben ihn schon: Er trägt längst die Namen der meisten, die sich in diesem elitären Biotop aus Politik, Medien und Wissenschaft bewegen.

Wie kommen sie zu der Bewertung, das BREXIT-Referendum wäre danebengegangen? Wie es aussieht, wollte das eine Mehrheit dort. Zumindest wollte es die größere Minderheit, die dabei überhaupt mit abgestimmt hat. Vom Ergebnis wird die Welt nicht untergehen, auch wenn ich denke, dass die Briten einen Fehler begangen haben. Was zählt schn meine meinung? Die interessiert keine Sau. Der BREXIT wird die Insulaner aber nicht zerstören. Er wird ihnen nur nichts nützen, sondern ihre eigene Entwicklung höchstens schwer behindern.

Verdammt noch mal, wehleidiger Professor. Es ist doch das Versagen Deiner und der Medien Zunft, dass ihr in Eurer Wohlfühl- und Selbstversicherungsblase wirklich glaubt, die Bevölkerung sei in der Regel zu dumm, oder zumindest unfähig, im Falle des Bedarfs über die ein oder andere Frage selbst und direkt zu entscheiden. Ihr seid die Evaluative, die Aufklärer und Lehrer, zumindest die dafür geeignete Gruppe.

Dann bemüht euch doch mal, wenigstens eine annehmbare Alternative zum Stil der Effekthascherei vorzulegen. Lebt ihr alle eigentlich nur noch von entweder Skandalen oder dämlichster heile-Welt-Rhetorik?

Jajaja: Der große Franz Josef Strauß sagte: „Vox populi, vox Rindvieh!“ Und der Pöbel feiert sein Andenken nach wie vor. Wenn das stimmt, dann versucht doch mal, den Bayern ihre Volksentscheide, die übrigens noch nie zu einer Katastrophe geführt haben, wegzunehmen.

Gemeint war damit nichts anderes als: „Haltet das Maul und macht es erst auf, wenn wir Euch das Freibier serviert haben. Den Rest erledigen wir, ihr braucht Euch nicht zu kümmern. Denn ich kann das sowieso alles besser“. Und es ist der stärksten Minderheit offenkundig nach wie vor Recht. Es heißt aber eben nicht: Populus stultus. Es heißt vielmehr: Populus bonus, Rex melior!

Damit kann man leben. Nachweisbar ganz gut. Wie es ausgegangen wäre, hätte Strauß spürbar versagt, womit nicht die Skandale gemeint sind, wissen wir nicht.

Trotzdem: Hört endlich auf mit eurer emotional getriebenen Beweihräucherung des Status Quo. Der mag so gut sein, wie  er will. Doch besser geht immer.

Ich frage: Warum sollte ich denen, die das System dermaßen unter ihre Kontrolle gebracht haben, dass sie das „heilige“ Grundgesetz öfter geändert haben, als es an Jahren existiert, die seit der Kanzlerschaft von Helmut Schmidt die Rente und das Gesundheitssystem reformieren, die es geschafft haben, eine ganze Bevölkerung an vielen kleinen Stellen weiter in unüberwindbare Abhängigkeiten zu bringen, als je zuvor, und an anderen Stellen eine Mehrheit in vielen Dingen auf Entzug gesetzt haben, die seit 2000 von einer Energiewende wegen des Klimas reden, von Leitmarkt für Elektromobilität schwadronieren, während in der Realität keines der versprochenen Ziele erreicht wird, warum sollte ich solchen Leuten weiter trauen, als ich Sigmar Gabriel oder Peter Altmeier auf den Arm nehmen und werfen könnte?

Hä? Das macht mich dermaßen sauer. Sich so intelligent, vernünftig, verstandesbezogen zu geben und mit nichts anderem daherkommen als AfD, Trump, Seehofer, Lindner, Schulz, Gabriel, Herrmann, LePen, Berlusconi, Merkel, Söder, Sinn, Petry, Wilders, Orban, Kaczinsky, Otte, und wie sie alle heißen, es vorleben.

Warum kann man nur noch solche Denkweisen sehen? Der einzige, der zwar unangenehm ist, aber wenigsten einigermaßen klar, rational und verständlich statt fühlbar argumentiert ist momentan Rodionov von Russia Today. Nur ist er keineswegs unparteiisch oder etwa fair.

Ehrlich, das ist dermaßen unerträglich. Mit Volksentscheiden, Entscheiden, die Entscheidungen herbeiführen und nicht etwa Abstimmungen, die Stimmungen darstellen, wird mit Sicherheit nicht alles besser. Es wird allerdings anspruchsvoller (für Euch)  und es eröffnet Möglichkeiten, wo bisher so ziemlich jeder parteipolitische Kuhhandel möglich war, den man sich in seiner schmutzigsten Phantasie ausdenken kann.

All dieser Wahnwitz ist nicht neu. Bereits John Locke hat sich in seinen weitgehend unbekannten und noch weiter gehend missverstandenen „Two Tracts on Government“ damit beschäftigt.

http://www.thomasblechschmidt.de/2017/02/28/john-lockes-two-tracts-und-das-anarchische-potential-religioesen-gewissens/

But, in fact, Locke has not caught himself in the tail. As a young man, Locke was unsympathetic with Quakers, not because he was against political equality, but because he was against the anarchy of the religious conscience. This is a constant in his thinking on religious freedom throughout this life. Locke never ceased in his hostility toward individuals who believed that their authority to act ultimately derived from a part of their soul that was inaccessible to others.

Tatsächlich aber hat sich Locke überhaupt nicht in den Schwanz gebissen. Als junger Mann missbilligte Locke das Verhalten der Quäker, nicht weil er gegen politische Gleichheit gewesen wäre, sondern weil er gegen die Anarchie des religiösen Gewissens war. Darin besteht eine Konstante in seinem Denken über die religiösen Freiräume, die sein gesamtes Leben durchzieht. Locke hat sich niemals von seiner Feindschaft einem jeden Individuum gegenüber verabschiedet, welches sich anmaßte, seine vermeintliche eigene Autorität zu Handeln letztendlich von einem Bereich der eigenen Seele abzuleiten, der anderen nicht zugänglich war.

Ersetze nun religiöses Gewissen durch Glauben, Meinen, Fühlen Spüren und all die anderen Bervorzugungen emotional bedingten Handelns und schon passt der Schuh. Bei uns geht es um nichts anderes mehr, als um die richtige Verkaufstechnik. Und Verkauf funktioniert bekanntlich über Emotion. Deshlablieber Abgaswerte fälschen und in veröffentlichten Lügen  vom sauberen Diesel schwelgen, als den Verstand benutzen und entsprechend die Motoren auszulegen bzw. die bessere Technik zu verwenden. Ich könnte es, nur interessiert es keinen und ichhabe keine lus tmehr mich belächeln zulasssen. Dann haue ich lieber im Blog ordentlich drauf. Nein, im Ernst, ihr verantworltichen dieses Gemeinwesens, so viel Verachtung existiert überhaupt nicht, wie ich Euch entgegenbringe. Und dabei nehme ich kaum einen aus. Ich habe kein Interesse an Eurer AfD und Pegida Denkwelt.

Emotionen sind das falsche Mittel um Gegebenheiten zu beurteilen, Denn sie sind reaktiv. Wie man daransieht,  wie wütend mich das macht. Das einzig brauchbare was Emotionen hervorbringen sind, wenn man Glück hat, Kinder,wobei sie das nicht bewirken sondern nur den Anstoß geben.

Beurteilungen sind nur dann nützlich und sinnvoll, wenn sie rational getroffen werden. Emotionen können anschließend genutzt werden, um sich für eine Sache zu entscheiden oder nicht dafür zu entscheiden. Aber nie, um eine Aktion auszulösen. Somit nie, um sich gegen etwas zu Entscheiden. Weshalb es der Mehrheit von Menschen auch schlicht anarchisch, chaotisch und sinnlos vorkmommt, gegen irgendwas auf die Strasse zu gehen. wenn, dann sollte man für etwas auf die Strasse gehen, als ein Konzept für die Lösung des Problems haben und das Bewerben.

Ich denke jeden Tag mehr, unsere hochgelobte „Zivilisation“ hat ihren Zenit um 300 Jahre überschritten, da geistig nichts Neues mehr entsteht und jeder Weg, Neues hervorzubringen konsequent unterdrückt oder von Leuten okkupiert wird, die innerhalb der bestehenden Organisationen und Strukturen zu kurz kommen.  Es geht denen also nicht um die Sache, sondern um sich selbst.

Die Waffen der Unterdrückung sind heute nur andere. Sie bestehen in gefühlter Autorität, akademischen Titeln und zugeschriebener Wichtigkeit von Ämtern und Positionen. Schlicht, weil Rechtund Gesetz archaischere Mittel derhzeit nicht zulassen.  Was aber nicht heißt, dass verschlagene Menschen nicht längst darauf gekommen wären, wie man die Strukturen erfolgreich usurpiert. Nicht das Systemist krank, sondern die die es zulassen, dass es von parallelen Strukturen usuroeirt wird, die über ihren gesetzlich bestimmten Freiraum hinausgehen, ohne dass das Konsequenzen hat. Siehe Artikel 20 GG. Wenn dort steht, politische Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit, dann ist das nun mal etwas qualitativ vollkommen anderes, als wenn dort stünde, politische Parteien bestimmen die politische Willensbildung. Denn ALDI und Lidl wirken an der ernöhrung der bevölkerung mit, aber wer würde dennakzeptieren, dass ALDI und Lidl uns vorschreiben, was wir Essen sollen?  Gleiches gilt für alle Arten von Berufs- und Wirtschaftverbänden, Stiftungen mit oder ohne klaren Zweck, usw. Die sind gut und nützlichm um Interessen zu vertreten. Soweit sie sich aber hauptsächlich damit beschäftigen sind, diese Interessen so weit wie möglich durchzustzen, dabei im Weg stehendes zu beseitigen, jegichen ausgleich so weit als möglich zu verhindern und ihre Oberhirten sich auf Basis diesbezüglicher Erfolge in Ämtern und Würden bestätigen lassen, gehen sie über eine Interessenvertretung deutlich hinaus. Interessenvertretung darf ebenso wenig einwettberwerbsein,wer sich am besten durchsetzen kann wie Strassenverkehr ein Wettbewerb sein kann, den der „gewinnt“, der den schnellstenWagen hat.

Ja, uns fehlt ein wirksame, faktenverpflichtete, transparente Evaluative. Die Presse (Medien) versagt darin mehr undmehr, weil sie sich als Meinungsmacher versteht und als manipulativer Akteur auftritt, so machenr recht großkotzig, statt den Fokus auf Berichterstattung zu legen.

In der aktuellen Situation bin ich mehr denn je davon überzeugt, dass das beste Mittel dieses Jahr darin besteht, auf jeden fall zur Wahl zu gehen und auf den Stimmzettel zu schreiben: Ich will keinen einzigen von Euch. Davon ginge die Welt nicht unter, aber würde es nur die Hälfte aller Nichtwähler tun, dann wäre das ein wirkliches Erdbeben. Und es kostet nicht mal Aufwand: Briefwahl beantragen, machen. Man muss nicht mal nachdenken, wen man nicht wählen will.

Oder einen der chancenlosen Nobodys zu wählen. Dass ist im augenblock,k das stärkste Machtinstruments der Gesamtheit derer, von denen das Grundgesetz vollmundig behauptet, sie seien der „Souverän“.

Verstehe ich nicht, Ein Souverän bestimmt und hat im Zweifel das letzte Wort. Deshalb sagt John Locke schon ganz richtig, das niemand für sich allein irgendeine Souveränität haben kann.

Echt, es ist so lähmend und kraftraubend.

Thomas Blechschmidt

Postfach 0255

86802 Buchloe

„Ceterum censeo Bavariam restituendam!“

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TToG II § 164

John Locke: Two Treatises of Government

§ 164. But since a rational creature cannot be supposed, when free, to put himself into subjection to another, for his own harm; (though, where he finds a good and wise ruler, he may not perhaps think it either necessary or useful to set precise bounds to his power in all things) prerogative can be nothing but the peoples permitting their rulers to do several things, of their own free choice, where the law was silent, and sometimes too against the direct letter of the law, for the public good and their acquiescing in it when so done: For as a good Prince, who is mindful of the trust put into his hands and careful of the good of his people, cannot have too much prerogative, that is, power to do good; so a weak and ill Prince, who would claim that power which his predecessors exercised without the direction of the law, as a prerogative belonging to him by right of his office, which he may exercise at his pleasure, to make or promote an interest distinct from that of the public, gives the people an occasion to claim their right, and limit that power, which, whilst it was exercised for their good, they were content should be tacitly allowed.

§ 164. Einer vernünftigen Kreatur kann man wohl kaum unterstellen, sie würde sich zu eigenen Schaden jemandem unterordnen, solange sie frei ist. Selbst wenn sie es, falls sie einen guten und weisen Herrscher findet, es vielleicht weder für notwendig noch nützlich hielte, dessen Macht in allen Angelegenheiten genaue Grenzen zu setzen.

Prärogative kann nichts anderes sein als die Erlaubnis, die eine Bevölkerung einem Herrscher gewährt, verschiedene Angelegenheiten nach eigener freier Wahl zu behandeln, falls das Gesetz schweigt. Manchmal sogar gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes, wenn es dem öffentlichen Wohl dient und nach der Tat die Zustimmung des Volks erfolgt.

Ein guter Fürst, der an das Vertrauen in seinen Händen denkt und für das Wohl seines Volks sorgt, kann kaum zu viel Prärogative haben, ist sie doch die Macht Gutes zu tun.

Ein schwacher und schlechter Fürst dagegen, der die von seinen Vorgängern ohne Vorgabe der Gesetze ausgeübte Macht in Anspruch nehmen wollte, als wäre sie ein ihm Kraft seines Amtes zustehendes Vorrecht, welches er willkürlich ausüben darf, um so ein vom öffentlichen Wohl abweichendes Interesse zu schaffen oder zu fördern, gibt der Bevölkerung Anlass ihr Recht zu fordern und diese Macht zu beschränken, der es, solange sie zu seinem Wohl ausgeübt wurde, sein stillschweigendes Einverständnis gewährt hatte.

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TToG II § 138

John Locke: Two Treatises of Government

§ 138. Thirdly: The supreme power cannot take from any man any part of his property39 without his own consent: For the preservation of property39 being the end of government, and that for which men enter into society, it necessarily supposes and requires, that the people should have property39, without which they must be supposed to lose that by entering into society, which was the end for which they entered into it; too gross an absurdity for any man to own. Men therefore in society having property39, they have such a right to the goods, which by the law of the community are theirs, that nobody hath a right to take their substance or any part of it from them, without their own consent: Without this they have no property39 at all;

for I have truly no property39 in that, which another can by right take from me, when he pleases, against my consent. Hence it is a mistake to think, that the supreme or legislative power of any commonwealth can do what it will, and dispose of the estates of the subject arbitrarily, or take any part of them at pleasure. This is not much to be feared in governments where the legislative consists, wholly or in part, in assemblies which are variable, whose members, upon the dissolution of the assembly, are subjects under the common laws of their country, equally with the rest.

But in governments, where the legislative is in one lasting assembly always in being, or in one man, as in absolute monarchies, there is danger still, that they will think themselves to have a distinct interest from the rest of the community; and so will be apt to increase their own riches and power, by taking what they think fit from the people: For a man’s property39 is not at all secure, though there be good and equitable laws to set the bounds of it between him and his fellow-subjects, if he who commands those subjects have power to take from any private man, what part he pleases of his property39, and use and dispose of it as he thinks good.

§ 138. Drittens: Selbst die höchste Macht kann keinem Menschen einen Teil seines Eigentums39 ohne seine persönliche Zustimmung entziehen. Da Erhalt des Eigentums39 Zweck der Regierung und Anlass sind, weswegen Menschen überhaupt einer Gesellschaft beitreten, stellt es notwendige Voraussetzung und Erfordernis dar, dass sie überhaupt Eigentum39 haben. Ohne dies müßte man annehmen, sie verlören durch Beitritt in eine Gesellschaft gerade das, was der Zweck des Beitritts war.

Das ergäbe für jeden Menschen eine zu große Unsinnigkeit, um ein derartiges Verhalten sein Eigen nennen zu können.

Da zu einer Gesellschaft gehörende Menschen nun einmal Eigentum39 besitzen, haben sie auf diese Güter, die nach Gesetzen der Gemeinschaft zu ihnen gehören, eben deshalb auch den Anspruch, dass niemand ohne ihre eigene Zustimmung das Ganze oder einen Teil davon nehmen darf. Ohne diesen hätten sie überhaupt kein Eigentum39 an sich. Mit Sicherheit habe ich keinerlei Eigentum39 an etwas, was ein anderer mir ohne meine Zustimmung rechtmäßig wegnehmen darf, wann er gerade will.

Es ist deshalb ein Trugschluss zu denken, die oberste oder legislative Macht eines Staats könne handeln, wie sie will und willkürlich über das Vermögen eines ihrer Angehörigen verfügen oder irgendeinen Teil davon nach Belieben wegnehmen. Das ist bei Regierungen kaum zu befürchten, deren Legislative ganz oder teilweise aus veränderlichen Versammlungen entsteht und deren Mitglieder bei Auflösung der Versammlung den gewöhnlichen Gesetze ihres Landes gleichberechtigt untergeordnet sind wie alle Übrigen.

Bei Regierungen dagegen, deren Legislative in einer ununterbrochenen, beständig tagenden Versammlung oder, wie bei absoluten Monarchien, bei einem einzigen Mann liegt, besteht immer Gefahr, sie denken ein von der übrigen Gemeinschaft verschiedenes Interesse zu haben und sie deshalb geneigt sind ihren eigenen Reichtum und ihre Macht zu vermehren, indem sie den Leuten wegnehmen was ihnen geeignet scheint.

Das Eigentum39 eines Menschen ist alles andere als sicher, sogar wenn es gute und faire Gesetze gibt, die Grenzen zwischen ihm und seinen Mitbürgern zu bestimmen, sobald der, der über diese Angehörigen bestimmt, die Macht hat, jeder privaten Person von deren Eigentum39 wegzunehmen, was er will, sowie es zu gebrauchen und darüber zu verfügen, wie er für gut hält.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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TToG II § 24

John Locke: Two Treatises of Government

§ 24. This is the perfect condition of slavery, which is nothing else, but the state of war continued, between a lawful conqueror and a captive: For, if once compact enter between them, and make an agreement for a limited power on the one side, and obedience on the other, the state of war and slavery ceases, as long as the compact endures: For, as has been said, no man can, by agreement, pass over to another that which he hath not in himself, a power over his own life. I confess we find among the Jews, as well as other nations, that men did sell themselves; but it is plain, this was only to drudgery, not to slavery: For, it is evident the person sold was not under an absolute, arbitrary, despotical power: For the master could not have power to kill him, at any time, whom, at a certain time, he was obliged to let go free out of his service; and the master of such a servant was so far from having an arbitrary power over his life, that he could not at pleasure so much as maim him, but the loss of an eye, or tooth, set him free, Exod. XXI.

§ 24. Der vollkommene Zustand der Sklaverei ist nichts ist als ein fortgesetzter Kriegszustand zwischen einem rechtmäßigen Eroberer und einem Gefangenen. Sobald es zu einem Vertrag zwischen ihnen kommt und ein Abkommen über eine begrenzte Macht auf der einen Seite und Gehorsam auf der anderen getroffen wird, hört der Zustand von Krieg und Sklaverei für die Dauer des Vertrags auf. Wie bereits gesagt: Kein Mensch kann auf dem Weg der Übereinkunft einem anderen etwas übertragen, was er selbst nicht hat, nämlich die Befugnis über sein eigenes Leben.

Ich gebe zu, wir kennen sowohl von den Juden als auch von anderen Völkern, dass Menschen sich verkauften; Offensichtlich aber nur zu schwerer Arbeit und nicht zu Sklaverei. Die verkaufte Person stand erkennbar nicht unter einer absoluten, willkürlichen, despotischen Macht, da der Herr keine Macht haben konnte, jenen jederzeit zu töten, welchen er nach einer gewissen Zeit frei aus seinem Dienst zu entlassen verpflichtet war. Der Herr eines solchen Knechtes war so weit davon entfernt, willkürliche Macht über dessen Leben zu besitzen, dass er ihn nicht einmal beliebig verletzen konnte. Bereits Verlust eines Auges oder Zahnes setzte ihn wieder in Freiheit setzte. Exod.XXI

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TToG II § 23

John Locke: Two Treatises of Government

§ 23. This freedom from absolute, arbitrary power, is so necessary to, and closely joined with a man’s preservation, that he cannot part with it, but by what forfeits his preservation and life together: For a man, not having the power of his own life, cannot, by compact, or his own consent, enslave himself to any one, nor put himself under the absolute, arbitrary power of another, to take away his life, when he pleases. Nobody can give more power than he has himself; and he that cannot take away his own life, cannot give another power over it. Indeed, having by his fault forfeited his own life, by some act that deserves death; he, to whom he has forfeited it, may (when he has him in his power) delay to take it, and make use of him to his service, and he does him no injury by it: For, whenever he finds the hardship of his slavery outweigh the value of his life, it is in his power, by resisting the will of his master, to draw on himself the death he desires.

§ 23. Diese Freiheit von absoluter, willkürlicher Macht ist für den Erhalt des Menschen unbedingt und eng mit ihr verknüpft. Er kann sie nicht aufgeben, ohne gleichzeitig Erhalt und Leben zu verwirken. Da der Mensch keine Befugnis über sein eigenes Leben hat, kann er sich weder durch Vertrag noch Zustimmung zum Sklaven machen, oder einem anderen die absolute, willkürliche Macht gewähren, ihm sein Leben zu nehmen, wenn es jenem gefiele. Niemand kann mehr Macht verleihen als er selbst besitzt. Wer sich sein eigenes Leben nicht nehmen darf, kann auch keinem anderen eine Macht darüber gewähren. Sobald jemand tatsächlich durch eigene Schuld, durch eine Handlung die den Tod verdient, sein Leben verwirkt, darf derjenige, an den er es verwirkt hat, falls er ihn in seine Gewalt bekommt, die Exekution aufschieben
und ihn zu seinem eigenen Nutzen gebrauchen. Er tut ihm damit keinerlei Unrecht. Sollt der Betroffene feststellen, dass die Last seiner Sklaverei den Wert seines Lebens überwiegt, steht es in seiner Macht, durch Widerstand gegen den Willen seines Herrn seinen Todeswunsch in Erfüllung zu bringen.

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TToG II § 22

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER IV

Of SLAVERY

§ 22. The natural liberty of man is to be free from any superior power on earth, and not to be under the will or legislative authority of man, but to have only the law of nature for his rule. The liberty of man, in society, is to be under no other legislative power but that established by consent, in the commonwealth; nor under the dominion of any will, or restraint of any law but what that legislative shall enact, according to the trust put in it. Freedom then is not what Sir Robert Filmer tells us, Observations, A. 55., a liberty for everyone to do what he lists, to live as he pleases, and not to be tied by any laws: But freedom of men under government is, to have a standing rule to live by, common to every one of that society, and made by the legislative power erected in it; a liberty to follow my own will in all things, where the rule prescribes not; and not to be subject to the inconstant, uncertain, unknown, arbitrary will of another man: As freedom of nature is, to be under no other restraint but the law of nature.

Kapitel 4

Über Sklaverei

§ 22. Die natürliche Freiheit der Menschen besteht darin, von jeder höheren Macht auf Erden frei zu sein. Weder dem Willen oder der gesetzgebenden Autorität von Menschen zu unterstehen, sondern ausschließlich das Naturrecht als verbindlich zu nehmen. Die Freiheit des Menschen in der Gesellschaft besteht darin, unter keiner anderen gesetzgebenden Macht zu stehen als der, die vom Gemeinwesen durch Übereinkunft eingesetzt worden ist. Er ist keiner Herrschaft und keinem Willen oder Beschränkung eines Gesetzes als
derjenigen unterworfen, welche die Legislative dem in sie gesetzten Vertrauen gemäß beschließt.

Freiheit bedeutet also nicht, wie Sir Robert Filmer uns O. 55 3 glauben machen will: Eine Freiheit für jedermann, zu tun was er will, zu leben wie es ihm beliebt, und durch keine Gesetze gebunden zu sein. Freiheit der Menschen unter einer Regierung versichert uns, stehende, jedem Mitglied dieser Gesellschaft gemeinsame, und von der selbst geschaffenen legislativen Macht gegebene Regeln zu haben, nach denen man sein Leben gestaltet. Es handelt sich um eine Freiheit, in allen Angelegenheiten, in denen jene Regel nichts vorschreibt, meinem eigenen Willen zu folgen. Anstelle einem unbeständigen, ungewissen, unbekannten, willkürlichen Willen eines anderen unterworfen zu sein. So wie natürliche Freiheit eben heißt, unter keiner anderen Beschränkung zu stehen als derjenigen des Naturrechts.

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TToG II § 9

John Locke: Two Treatises of Government

§ 9. I doubt not but this will seem a very strange doctrine to some men: But before they condemn it, I desire them to resolve me, by what right any Prince or state can put to death, or punish an alien, for any crime he commits in their country. It is certain their laws, by virtue of any sanction they receive from the promulgated will of the legislative, reach not a stranger: They speak not to him, nor, if they did, is he bound to hearken to them. The legislative authority, by which they are in force over the subjects of that commonwealth, hath no power over him. Those who have the supreme power of making laws in England, France or Holland, are to an Indian, but like the rest of the world, men without authority: And therefore, if by the law of nature every man hath not a power to punish offences against it, as he soberly judges the case to require, I see not how the magistrates of any community can punish an alien of another country; since, in reference to him, they can have no more power than what every man naturally may have over another.

§ 9. Ich habe keine Zweifel die folgende Lehre wird manchem seltsam vorkommen. Nun, bevor man sie verurteilt, bitte ich darum, die Frage zu beantworten, mit welchem Recht Fürsten einen Fremden für ein von ihm in ihrem Land begangenes Verbrechen töten oder bestrafen können? Es steht fest: Ihre kraft Sanktion durch den verkündeten Willen der Legislative erlassenen Gesetze erreichen keinen Fremden. Sie sprechen nicht zu ihm. Selbst wenn sie zu ihm sprächen, wäre er nicht verpflichtet ihnen zu gehorchen.

Die gesetzgebende Macht, durch welche sie für die Untertanen jenes Gemeinwesens in Kraft sind, hat über ihn keine Macht. Diejenigen, die in England, Frankreich oder Holland die höchste Macht haben, Gesetze zu geben, sind für den Indianer Menschen wie alle Übrigen in der Welt, Menschen ohne Autorität. Sofern also auf Basis des Naturrechts nicht jeder Macht hat, Vergehen gegen jenes Gesetz so zu bestrafen, wie er es bei sachlichem Bedenken des Falls für erforderlich hält, kann ich nicht erkennen, weshalb die Obrigkeit eines Gemeinwesens einen Fremden aus einem anderen Land bestrafen dürfte. Sie kann in Bezug auf ihn nicht mehr Macht haben, als jeder Mensch von Natur über den anderen hat.

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TToG II § 8

John Locke: Two Treatises of Government

§ 8. And thus, in the state of nature, one man comes by a power over another; but yet no absolute or arbitrary power, to use a criminal, when he has got him in his hands, according to the passionate heats, or boundless extravagancy of his own will; but only to retribute to him, so far as calm reason and conscience dictate, what is proportionate to his transgression, which is so much as may serve for reparation and restraint: For these two are the only reasons, why one man may lawfully do harm to another, which is that we
call punishment.

In transgressing the law of nature, the offender declares himself to live by another rule than that of reason and common equity, which is that measure God has set to the actions of men, for their mutual security; and so he becomes dangerous to mankind, the tye, which is to secure them from injury and violence, being slighted and broken by him. Which being a trespass against the whole species, and the peace and safety of it, provided for by the law of nature, every man upon this score, by the right he hath to preserve mankind in general, may restrain, or where it is necessary, destroy things noxious to them, and so may bring such evil on any one, who hath transgressed that law, as may make him repent the doing of it, and thereby deter him, and by his example others, from doing the like mischief.

And in this case, and upon this ground, every man hath a right to punish the offender, and be executioner of the law of nature.

§ 8. Auf diese Art kommt im Naturzustand ein einzelner Mensch zu Macht über einen Anderen. Allerdings nicht zu einer dermaßen absoluten oder willkürlichen Macht, einen Verbrecher, den er in seine Hände bekommt, aus der Hitze des Gefechts oder ungebremster, willentlicher Maßlosigkeit heraus zu behandeln. Sondern nur zu vergelten, was ruhiges Nachdenken und rechtschaffenes Gewissen als der Rechtsverletzung angemessen zulassen und auch nur so viel wie zu Entschädigung und Abschreckung dienlich ist. Diese beiden sind die einzigen Gründe, aus welchen ein Mensch einem Anderen gerechterweise Schaden zufügen darf. Das bezeichnen wir als Strafe.

Wer die Naturgesetze bricht, erklärt damit, nach einer anderen Vorschrift als der von der Vernunft und allgemeiner Gleichheit zu leben. Diese aber sind der Maßstab, den Gott für die Handlungsweise der Menschen zur gegenseitigen Gewähr von Sicherheit festgesetzt hat. Der Verbrecher wird zur Gefahr für Menschen, denn das Band, das sie vor Schädigung und Gewalt schützen soll, wird durch ihn gelockert und zerrissen.

Da hier ein Vergehen gegen die gesamte Menschheit und die durch Naturgesetze gesetzten Ziele Frieden und Sicherheit vorliegt, darf deshalb jeder Mensch kraft seines Rechts, die Menschheit im Allgemeinen schützen und alles was ihnen schadet abwehren oder nötigenfalls vernichten. Selbst dadurch, demjenigen, welcher jenes Recht brach, soviel Leid zu verpassen als notwendig, ihn zur Reue zu bringen und dadurch ihn — und durch sein Beispiel andere — davon abzuhalten, das gleiche Unrecht zu begehen. In diesem Fall und aus diesem Grund ist jedermann berechtigt, jeden Übertreter zu bestrafen und Vollstrecker des Naturrechtes zu sein.

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