Schlagwort-Archive: Vorbehalt

TToG II § 182

John Locke: Two Treatises of Government

§ 182. But because the miscarriages of the father are no faults of the children, and they may be rational and peaceable, notwithstanding the brutishness and injustice of the father; the father, by his miscarriages and violence, can forfeit but his own life, but involves not his children in his guilt or destruction. His goods, which nature, that willeth the preservation of all mankind as much as is possible, hath made to belong to the children to keep them from perishing, do still continue to belong to his children:

For supposing them not to have joined in the war, either through infancy, absence, or choice, they have done nothing to forfeit them: Nor has the conqueror any right to take them away, by the bare title of having subdued him that by force attempted his destruction; though perhaps he may have some right to them, to repair the damages he has sustained by the war, and the defense of his own right; which how far it reaches to the possessions of the conquered, we shall see by and by. So that he that by conquest has a right over a man’s person to destroy him if he pleases, has not thereby a right over his estate to possess and enjoy it:

For it is the brutal force the aggressor has used, that gives his adversary a right to take away his life, and destroy him if he pleases, as a noxious creature; but it is damage sustained that alone gives him title to another man’s goods:

For though I may kill a thief that sets on me in the highway, yet I may not (which seems less) take away his money, and let him go: This would be robbery on my side. His force, and the state of war he puts himself in, made him forfeit his life, but gave me no title to his goods. The right then of conquest extends only to the lives of those who joined in the war, not to their estates, but only in order to make reparation for the damages received, and the charges of the war, and that too with reservation of the right of the innocent wife and children.

§ 182. Da aber Fehlverhalten eines Vaters nicht Schuld der Kinder ist, können diese verständig und friedlich sein, der Rohheit und Ungerechtigkeit des Vaters zum Trotz. Ein Vater kann durch seine Fehlverhalten und Gewalttaten nur sein eigenes Leben verwirken, verstrickt aber seine Kinder nicht in seine Schuld oder Vernichtung. Sein Besitz, den die Natur, da sie ja soweit wie möglich den Erhalt der ganzen Menschheit will, zum Besitz der Kinder bestimmt hat um sie vor Untergang zu bewahren, gehört weiter den Kindern. Nehmen wir an sie hätten am Krieg wegen ihrer Unmündigkeit, Abwesenheit oder aus freier Wahl, nicht teilgenommen, dann haben sie nichts getan um den Besitz zu verwirken.

Ein Eroberer hat kein Recht, ihn wegzunehmen, auch nicht wegen dem blanken Titel aus der Überwältigung dessen, der mit Gewalt seinen Untergang herbeizuführen versuchte. Vielleicht kann er ein gewisses Recht darauf haben, um den Schaden auszugleichen, den er durch Krieg und Verteidigung seines eigenen Rechts erlitten hat. Wie weit sich das auf den Besitz des Besiegten erstreckt, werden wir gleich sehen.

Wer durch Eroberung ein Recht über die Person eines Menschen erwirbt, diese nach Gefallen zu töten, erwirbt dadurch noch kein Recht, sein Vermögen in Besitz zu nehmen und zu nutzen. Es ist die rohe Gewalt, die der Angreifer gebraucht hat, was seinem Gegner ein Recht gibt, sein Leben zu nehmen und ihn, wenn er will, wie ein schädliches Geschöpf zu töten. Dagegen gewährt allein erlittener Schaden Anspruch auf den Besitz eines anderen Menschen.

Selbst wenn ich einen Räuber, der mich auf offener Landstraße überfällt, töten darf, so darf ich ihm keineswegs, auch wenn das geringfügiger scheint, sein Geld wegnehmen und ihn laufen lassen. Das wäre ein Raub meinerseits. Seine Gewalt und der Kriegszustand, in den er sich brachte, ließen ihn das Leben verwirken, aber gewähren mir keinen Anspruch auf seinen Besitz.

Das Recht der Eroberung erstreckt sich also nur auf das Leben derer, welche am Krieg teilnahmen, nicht aber auf ihren Besitz. Letzteres nur so weit, um für erlittenen Schaden Entschädigung zu erhalten und das ebenfalls nur unter Vorbehalt der Rechte der unschuldigen Frau und Kinder.

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TToG I § 69

John Locke: Two Treatises of Government

§ 69. But that he means here paternal power and no other, is past doubt, from the inference he makes in these words immediately following, I see not then how the children of Adam, or of any man else, can be free from subjection to their parents. Whereby it appears that the power on one side, and the subjection on the other, our author here speaks of, is that natural power and subjection between parents and children:

For that which every man’s children owed, could be no other; and that our author always affirms to be absolute and unlimited. This natural power of parents over their children, Adam had over his posterity, says our author; and this power of parents over their children, his children had over theirs in his life-time, says our author also; so that Adam, by a natural right of father, had an absolute unlimited power over all his posterity, and at the same time his children had by the same right absolute unlimited power over theirs.

Here then are two absolute unlimited powers existing together, which I would have anybody reconcile one to another, or to common sense. For the salvo he has put in of subordination, makes it more absurd:

To have one absolute, unlimited, nay, unit mil able power, in subordination to another, is so manifest a contradiction, that nothing can be more. Adam is absolute prince with the unlimited authority of fatherhood over all his posterity; all his posterity are then absolutely his subjects; and, as our author says, his slaves, children, and grandchildren, are equally in this state of subjection and slavery;

and yet, says our author, the children of Adam have paternal, i. e. absolute unlimited power over their own children: Which in plain English is, they are slaves and absolute princes at the same time, and in the same government; and one part of the subjects have an absolute unlimited power over the other by the natural right of parentage.

§ 69. Hier ist väterliche Macht und keine andere gemeint, wie sich zweifellos aus seinem unmittelbar darauf folgenden Schluss: „Ich erkenne nicht, wie dann die Kinder Adams oder irgendeines anderen frei von Unterordnung gegenüber ihren Eltern sein können“.

Daraus geht klar hervor: Mit „Macht“ auf der einen Seite und „Unterordnung“ auf der anderen, von denen unser Autor hier spricht, sind „natürliche Macht“ und „Unterordnung“ im Verhältnis der Eltern und der Kinder gemeint. Eine Unterordnung die ein jedes Kind schuldet kann keine andere sein und von ihr behauptet unser Autor stets, sie sei absolut und unbeschränkt. Diese natürliche „Macht“ der Eltern über die Kinder hatte Adam über seine Nachkommen – sagt unser Autor. Diese „Macht“ der Eltern über ihre Kinder hatten seine Kinder über die Ihrigen zu seinen Lebzeiten, sagt unser Autor ebenfalls.

Dadurch soll nun Adam durch natürliches Vaterrecht absolute, unumschränkte Macht über seine gesamte Nachkommenschaft, und zur gleichen Zeit seine Kinder durch dasselbe Recht absolute, unumschränkte Macht über die Ihrigen gehabt haben.

Hier haben wir also zwei absolute, unumschränkte Machtverhältnisse, die gleichzeitig bestehen. Folglich bitte ich einen jeden, diese untereinander oder nach einfachen Regeln der Vernunft in Übereinstimmung zu bringen. Der Vorbehalt, den er mit der „Unterordnung“ hineingebracht hat, macht die Ungereimtheit nur noch schlimmer:

Eine absolute, unbeschränkte, Nein, unbeschränkbare Macht einer anderen unterzuordnen, ist ein so handfester Widerspruch, wie er krasser nicht sein kann.

Adam ist absoluter Fürst mit unbeschränkter Autorität qua Vaterschaft über seine ganze Nachkommenschaft.

Alle seine Nachkommen sind damit absolute Untertanen und, wie unser Autor sagt, „seine Sklaven“. Kinder und Enkel befinden sich in dem gleichen Zustand von Unterwerfung und Sklaverei.

Und dennoch, behauptet unser Autor, haben die Kinder Adams väterliche, also absolute, unbeschränkte Macht über ihre eigenen Kinder. In einfachen Worten: Sie sind gleichzeitig unter der gleichen Regierung zugleich Sklaven und absolute Fürsten, wobei ein Teil der Untertanen absolute unbeschränkte Macht über den anderen durch das natürliche Recht der Vaterschaft hat.

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TToG I § 52

John Locke: Two Treatises of Government

§ 52. The argument, I have heard others make use of, to prove that fathers, by begetting them, come by an absolute power over their children, is this; that fathers have a power over the lives of their children, because they give them life and being; which is the only proof it
is capable of:

Since there can be no reason, why naturally one man should have any claim or pretence of right over that in another, which was never his, which he bestowed not, but was received from the bounty of another.

1. I answer, that everyone who gives another anything, has not always thereby a right to take it away again.

2. But, they who say the father gives life to his children, are so dazzled with the thoughts of monarchy, that they do not, as they ought, remember God, who is the author and giver of life: It is in him alone we live, move, and have our being. How can he be thought to give life to another that knows not wherein his own life consists?

Philosophers are at a loss about it after their most diligent enquiries; and anatomists, after their whole lives and studies spent in dissections, and diligent examining the bodies of men, confess their ignorance in the structure and use of many parts of man’s body, and in that operation wherein life consists in the whole. And doth the rude plough-man, or the more ignorant voluptuary, frame or fashion such an admirable engine as this is, and then put life and sense into it? Can any man say, he formed the parts that are necessary to the life of his child? Or can he suppose himself to give the life, and yet not know what subject is fit to receive it nor what actions or organs are necessary for its reception or preservation?

§ 52. Folgendes Argument, haben andere genutzt, um die absolute Macht eines Vaters durch Zeugung zu beweisen: „Väter haben Macht über das Leben ihrer Kinder, weil sie ihnen Leben und Dasein geben“, Das ist der einzige zulässige Beweis. Denn wie kann es einen Grund geben, warum von Natur aus ein Mensch einen Anspruch oder Vorbehalt über das Recht eines anderen haben soll, welches nie das seinige war, er nie verliehen hat, sondern welches von der Güte eines anderen empfangen wurde.

1. Erstens antworte ich: Jeder, der einem anderen etwas zuwendet, hat dadurch nicht immer ein Recht, es wieder wegzunehmen.

2. Zweitens: Wer auch immer behauptet, das Väter den Kindern das Leben spenden, sind vom Gedanken an die Monarchie derart verblendet, das sie entgegen ihrer Pflicht nicht mehr an Gott denken, der Urheber und Spender alles Lebens ist. Denn durch ihn haben wir Leben, Bewegung und Sein.

Wie kann man davon ausgehen, derjenige vermöge einem Anderen Leben zu spenden, der selbst nicht weiß, worin sein eigenes Leben besteht? Hier wissen selbst Philosophen nach mühsamster Forschung kaum aus noch ein, und sogar die Anatomen, die ihr ganzes Leben und Studium mit Sektionen und sorgfältigen Untersuchungen des menschlichen Körpers zugebracht haben, bekennen ihre Ahnungslosigkeit bezüglich des Zusammenspiels und den Nutzen vieler Körperteile, genau wie über jene Wirksamkeit, aus der das Leben insgesamt besteht. Kann denn ein roher Bauer oder ignoranter Hedonist je eine so wunderbare Maschine wie diese Herstellen oder gar Ersinnen und ihr gar Leben und Seele einhauchen? Welcher Mensch könnte sagen, er habe die Glieder geformt, die für das Leben seines Kindes erforderlich sind? Wer kann annehmen, Leben zu geben ohne zu wissen, welches Wesen es empfangen soll bzw. welche Tätigkeiten oder Organe für dessen Empfängnis oder Erhalt notwendig sind?

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