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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 86, Absatz 86,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 86, Absatz 86,

“1. That it is no absurdity at all that Princes should have no more power in ordering the things of God than God himself hath allowed them. And if God nowhere hath given them such an imposing power they must be content to go without it.”
(Quotation Bagshaw)

If they have no imposing power till God by a positive express commission somewhere hath given it them, they will be found to have as little in civil as religious indifferent things and no right of tying up our liberty in either. But that they have a power in both and how they came by it I have shown above.

“But in this case where will the Christian magistrate find his warrant?”
(Quotation Bagshaw)

In whatever text of Scripture the magistrate’s charter for jurisdiction in civil indifferent things is to be found, in the very same or next verse is his warrant for impositions in religious.

“The Scriptures being utterly silent that he is now to take such authority upon him which because the things concern not man but the worship of God had it been thought necessary and fit would certainly not have been omitted.”
(Quotation Bagshaw)

The Scripture speaks very little of polities anywhere (except only the government of the Jews constituted by God himself over which he had a particular care) and God doth nowhere by distinct and particular prescriptions set down rules of governments and bounds to the magistrate’s authority, since one form of government was not like to fit all people, and mankind was by the light of nature and their own conveniences sufficiently instructed in the necessity of laws and government and a magistrate with power over them, who is no more to expect a commission from Scripture which shall be the foundation and bounds of his authority in every particular and beyond which he shall have none at all, than a master is to examine by Scripture what power he hath over his servant, the light of reason and nature of government itself making evident that in all societies it is unavoidably necessary that the supreme power (wherever seated in one or more) must be still supreme, i.e. have a full and unlimited power over all indifferent things and actions within the bounds of that society.

Whatever our author saith there ‚tis certain there be many particular things necessary and fit now, that are yet omitted in Scripture and are left to be determined by more general rules. Had the questions of paedo­-baptism, church government, ordination, excommunication etc. been as hotly disputed in the days of the Apostles as in ours, ‚tis very probable we should have had as clear resolutions of those doubts and as positive rules as about eating thing strangled and blood.

But the Scripture is very silent in particular questions, the discourses of Christ and his Apostles seldom going beyond the general doctrines of the Messiah or the duties of the moral law, but where either the condition of the persons or their enquiry made it necessary to descend to particulars and possibly had there not some miscarriages sprung up in the Church of Corinth we had never received that command of decency and order, and ‚twas their enquiry that occasioned Paul’s resolution of those their private doubts, I.Cor.c.7.,c. 8.

It was not therefore requisite that we should look for the magistrate’s commission to be renewed in Scripture who was before even by the law of nature and the very condition of government sufficiently invested with a power over all indifferent actions. Nor can we rationally conclude he hath none because we cannot find it in the Bible.

“1. Dass es alles andere als eine Absurdität ist anzunehmen, Fürsten hätten kein Stück mehr Macht, über Gottes Angelegenheiten zu verfügen als Gott persönlich ihnen gestattet hat. Und weil Gott ihnen an keiner Stelle eine derartige Verfügungsbefugnis gewährt hat, müssen sie sich damit zufrieden geben, ohne auszukommen.“
(Zitat Bagshaw)

Sofern sie keinerlei Verfügungsbefugnis innehaben, als bis Gott ihnen eine solche expressis verbis zugestanden hat, wird man ihnen geradewegs eben so wenig bezüglich bürgerlicher wie religiöser unbestimmter und unbedeutender Gegebenheiten zubilligen und jedes Recht, unsere Freiheit in der einen wie der anderen Kategorie an die Leine zu legen, abstreiten. Allerdings habe ich ja bereits weiter oben bewiesen, dass sie betreffend beide Kategorien Macht haben und wie sie dazu gekommen sind.

“Doch wo will eine christliche Obrigkeit unter dieser Voraussetzung ihre Berechtigung finden?”
(Zitat Bagshaw)

An welcher Stelle der Heiligen Schrift auch immer jeweils auf die Verbriefung der Rechtsprechung der Obrigkeit in bürgerlichen Angelegenheiten verwiesen wird, ebenda oder in benachbarten Zeilen findet sich ihre Berechtigung zur Verfügung auch über religiöse Belange.

“Da sämtliche Kapitel der Bibel sich vollkommen darüber ausschweigen, dass sie plötzlich eine derartige Autorität an sich ziehen könnte, wo es doch nicht um Angelegenheiten der Menschen sondern um die Huldigung Gottes geht, wäre dies wohl kaum übersehen worden, wenn es für notwendig und passend gehalten worden wäre.“
(Zitat Bagshaw)

Die Heilige Schrift spricht allenthalben sehr spärlich über politische Ordnungen (abgesehen von den Regierungsformen der Juden, die Gott persönlich verfasst hatte und um die er sich in besonderer Weise kümmerte). Dabei legt Gott nirgends mittels gezielter und besonderer Vorschriften für Regierungsformen und Beschränkungen der Autorität für Obrigkeiten fest, seit klar ist, dass lediglich eine Form der Regentschaft unmöglich genügt, um zu allen Völkerschaften zu passen. Die Menschheit lernte mittels Aufklärung der Naturgegebenheiten und Erkenntnis der eigenen Annehmbarkeiten so ausreichend viel über die Notwendigkeit von Recht und Gesetz, Regierung und Obrigkeit dazu, wobei letztere auch über Macht über sie verfügen sollte, dass sie fürderhin auf keinen Auftrag seitens der Bibel mehr zu warten brauchte, welcher als Grundlage und Begrenzung der Autorität des Magistrats für jede Kleinigkeit gelten und über den hinaus die Obrigkeit keinerlei weitere Autorität haben sollte, als beispielsweise ein Herr über seinen Sklaven aus der Heiligen Schrift ableiten könnte. Die Erleuchtung durch Vernunft und das Wesen des Regierens selbst verdeutlichen klar, dass in allen Gesellschaften unabwendbar die höchste Macht (ob sie nun bei einem oder mehreren liegt), in jeder Hinsicht die höchste Macht bleibt, womit gemeint ist, dass die Obrigkeit stets volle und unbeschränkte Macht über alle ansonsten unbestimmten Angelegenheiten, Gegebenheiten, Belange, Dinge und Handlungen hat, die innerhalb der betreffenden Gesellschaft auftreten.

Was auch immer unser Autor hier angesprochen haben mag, es existieren mittlerweile unzählige individuelle Gegebenheiten, die notwendig und passend wären, aber dennoch in der Bibel unbeachtet geblieben sind und daher der Bestimmung durch allgemeine Regeln überlassen sind. Wären Fragen wie Kindstaufe, kirchliche Herrschaft, Ordination, Weihe, Exkommunikation usw. zur Zeit der Apostel ebenso heiß diskutiert worden wie heute, dann hätten wir sehr wahrscheinlich ebenso eindeutige Antworten und festgesetze Regeln auf diese Zweifel erhalten, als sie einst für den Verzehr erwürgter Tiere und von Blut galten.

Die Heilige Schrift aber schweigt sich sehr laut bezüglicher dieser speziellen Fragen aus. Die Vorträge von Jesus Christus oder seinen Aposteln gehen selten über die generelle Lehre des Messias oder sich ergebende Pflichten aus dem Gesetz der Moral hinaus. Doch weil weder die akute Situation der Leute oder deren hartnäckiges Nachfragen es erforderlich machten, in die Details zu gehen, und wären womöglich nicht einige Fälle von missbräuchlichem Verhalten in der Kirche von Korinth aufgetreten, dann hätten wir wohl niemals diese Anordnung zu Schicklichkeit und Ordnung erhalten. Schließlich war das hartnäckige Insistieren jener der Anlass für Paulus Beschluss bezüglich ihres persönlichen Zweifels. I.Cor.c.7.,c.8.

Dessentwegen war es nicht erforderlich, uns wegen der Erneuerung der Beauftragung für die Obrigkeit in der Heiligen Schrift umzutun, wo sie doch bereits zuvor schon durch das Naturrecht gegeben war. Die tatsächlichen Bedingungen für Regentschaft waren bereits ausreichend mit einer Macht über alle unbestimmten Handlungen ausgestattet. Deshalb können wir vernünftigerweise keinesfalls schlussfolgern, die Obrigkeit hätte keine Macht, weil wir darüber nichts in der Bibel lesen können.

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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 61, Absatz 61,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 61, Absatz 61,

“Secondly from the things they impose:

1. They call them a weight which is not necessarily to be laid on the shoulders of any.” But the magistrate is the sole judge of that necessity.

2. “They forbid only those very necessary things, to show that necessary things only and not indifferent should be the matter of our imposition”

I answer:

1. That things may be necessary, (I) in their own nature and so are all comprehended within the law of God;

2. (II) ex suppositione, as being the means to some requisite end, so meat is necessary to him that would live etc., such were the things necessary here – and so things indifferent may become necessary before they are enjoined and oblige the Prince before they are commanded the people, and such a necessity (which I say still the magistrate is judge of) is sufficient for their imposition.

“An zweiter Stelle betreffend die Gegebenheiten, die sie bestimmen:

1. Sie nennen sie eine Last, die nicht unbedingt auf irgendjemandes Schultern gelegt werden sollte.“ Allerdings ist die Obrigkeit die einzig zuständige Stelle, das zu beurteilen.

2. „Sie verbieten lediglich gewisse, spezifisch notwendige Angelegenheiten, um klar zu demonstrieren, dass dies wirklich nur im Falle notwendiger Gegebenheiten geschieht und unbestimmte Angelegenheiten kein allgemeiner Gegenstand ihrer tatsächlichen Verfügung sind.“

Darauf bleibt mir zu antworten:

Einerseits mögen Gegebenheiten ihrer eigenen Natur nach notwendig erscheinen und dahingehend allesamt als Bestanteil von Gottes Gesetz gelten.

Andererseits, ex suppositione, (unter einer Voraussetzung), insoweit sie Mittel zu irgendeinem unabdingbar erforderlichen Zweck sind, so wie Essen lebensnotwendig ist, usw., uns um diese Art notwendiger Gegebenheiten ging es an dieser Stelle.

Auf diesem Weg werden unbestimmte Angelegenheiten zu notwendigen Angelegenheiten, noch bevor sie angeordnet werden, und sie verpflichten den Fürsten, noch bevor sie der Bevölkerung vorgeschrieben werden und diese Art von Notwendigkeit (von der ich nach wie vor behaupte, dies zu bewerten steht der Obrigkeit zu) genügt völlig, um sie verfügen zu dürfen.

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TToG II § 139

John Locke: Two Treatises of Government

§ 139. But government, into whatsoever hands it is put, being, as I have before showed, entrusted with this condition, and for this end, that men might have and secure their properties39; the Prince, or senate, however it may have power to make laws, for the regulating of property39 between the subjects one amongst another, yet can never have a power to take to themselves the whole, or any part of the subjects property without their own consent: For this would be in effect to leave them no property39 at all.

And to let us see, that even absolute power, where it is necessary, is not arbitrary by being absolute, but is still limited by that reason, and confined to those ends, which required it in some cases to be absolute, we need look no farther than the common practice of martial discipline: For the preservation of the army, and in it of the whole commonwealth, requires an absolute obedience to the command of every superior officer, and it is justly death to disobey or dispute the most dangerous or unreasonable of them;

but yet we see, that neither the sergeant, that could command a soldier to march up to the mouth of a cannon, or stand in a breach, where he is almost sure to perish, can command that soldier to give him one penny of his money; nor the general, that can condemn him to death for deserting his post, or for not obeying the most desperate orders, can yet, with all his absolute power of life and death, dispose of one farthing of that soldier’s estate, or seize one jot of his goods; whom yet he can command anything, and hang for the least disobedience; because such a blind obedience is necessary to that end, for which the commander has his power, viz. the preservation of the rest; but the disposing of his goods has nothing to do with it.

§ 139. Ich habe es oben aufgezeigt: In wessen Hände Regierung auch gelegt wird, sie wird unter der Voraussetzung und zu eben dem Zweck anvertraut, den Menschen die Möglichkeit zu geben, Eigentum39 zu haben und zu sichern. Ein Fürst oder Senat, so groß deren Macht auch sei Gesetze zur Regelung des Eigentums39 der Untertanen untereinander zu erlassen, haben nie die Macht, das einen Teil des Eigentums39 der Untertanen oder das Ganze ohne deren Zustimmung an sich zu nehmen. Denn das würde in Wahrheit bedeuten, ihnen überhaupt kein Eigentum39 zu lassen.

Um deutlich zu machen, dass selbst absolute Macht, falls überhaupt nötig, keine willkürliche weil absolute Macht ist, sondern noch immer durch den Grund begrenzt und auf die Zwecke beschränkt, die manche Fälle erfordern, um Macht absolut zu machen, müssen wir nur an die allgemeine Praxis militärischer Disziplin denken. Der Erhalt des Heeres und damit des gesamten Staats verlangt absoluten Gehorsam für den Befehl jedes höheren Offiziers. Mit Recht verdient es den Tod, selbst dem gefährlichsten oder unvernünftigsten Befehl den Gehorsam zu verweigern oder ihn zu bestreiten.

Trotzdem stellen wir fest: Kein Sergeant, der einem Soldaten befehlen kann auf die Mündung einer Kanone loszumarschieren oder in einer Bresche zu stehen, wobei dieser fast sicher sein kann zu sterben, darf diesem Soldaten befehlen, ihm einen Pfennig von seinem Geld zu geben; noch kann der General, der einen Soldaten verurteilen kann, weil er seinen Posten verlassen oder den absurdesten Befehlen nicht gehorcht hat, mit aller seiner absoluten Macht über Leben und Tod, über einen Heller des Vermögens dieses Soldaten verfügen oder das geringste von dem Besitz desjenigen an sich reißen, dem er alles befehlen und den er für den geringsten Ungehorsam aufhängen lassen kann. Solch blinder Gehorsam ist notwendig für den Zweck, für den der Befehlshaber seine Macht hat, nämlich der Erhalt der Übrigen. Die Verfügung über des Soldaten Besitz hat damit nichts zu tun.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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TToG II § 138

John Locke: Two Treatises of Government

§ 138. Thirdly: The supreme power cannot take from any man any part of his property39 without his own consent: For the preservation of property39 being the end of government, and that for which men enter into society, it necessarily supposes and requires, that the people should have property39, without which they must be supposed to lose that by entering into society, which was the end for which they entered into it; too gross an absurdity for any man to own. Men therefore in society having property39, they have such a right to the goods, which by the law of the community are theirs, that nobody hath a right to take their substance or any part of it from them, without their own consent: Without this they have no property39 at all;

for I have truly no property39 in that, which another can by right take from me, when he pleases, against my consent. Hence it is a mistake to think, that the supreme or legislative power of any commonwealth can do what it will, and dispose of the estates of the subject arbitrarily, or take any part of them at pleasure. This is not much to be feared in governments where the legislative consists, wholly or in part, in assemblies which are variable, whose members, upon the dissolution of the assembly, are subjects under the common laws of their country, equally with the rest.

But in governments, where the legislative is in one lasting assembly always in being, or in one man, as in absolute monarchies, there is danger still, that they will think themselves to have a distinct interest from the rest of the community; and so will be apt to increase their own riches and power, by taking what they think fit from the people: For a man’s property39 is not at all secure, though there be good and equitable laws to set the bounds of it between him and his fellow-subjects, if he who commands those subjects have power to take from any private man, what part he pleases of his property39, and use and dispose of it as he thinks good.

§ 138. Drittens: Selbst die höchste Macht kann keinem Menschen einen Teil seines Eigentums39 ohne seine persönliche Zustimmung entziehen. Da Erhalt des Eigentums39 Zweck der Regierung und Anlass sind, weswegen Menschen überhaupt einer Gesellschaft beitreten, stellt es notwendige Voraussetzung und Erfordernis dar, dass sie überhaupt Eigentum39 haben. Ohne dies müßte man annehmen, sie verlören durch Beitritt in eine Gesellschaft gerade das, was der Zweck des Beitritts war.

Das ergäbe für jeden Menschen eine zu große Unsinnigkeit, um ein derartiges Verhalten sein Eigen nennen zu können.

Da zu einer Gesellschaft gehörende Menschen nun einmal Eigentum39 besitzen, haben sie auf diese Güter, die nach Gesetzen der Gemeinschaft zu ihnen gehören, eben deshalb auch den Anspruch, dass niemand ohne ihre eigene Zustimmung das Ganze oder einen Teil davon nehmen darf. Ohne diesen hätten sie überhaupt kein Eigentum39 an sich. Mit Sicherheit habe ich keinerlei Eigentum39 an etwas, was ein anderer mir ohne meine Zustimmung rechtmäßig wegnehmen darf, wann er gerade will.

Es ist deshalb ein Trugschluss zu denken, die oberste oder legislative Macht eines Staats könne handeln, wie sie will und willkürlich über das Vermögen eines ihrer Angehörigen verfügen oder irgendeinen Teil davon nach Belieben wegnehmen. Das ist bei Regierungen kaum zu befürchten, deren Legislative ganz oder teilweise aus veränderlichen Versammlungen entsteht und deren Mitglieder bei Auflösung der Versammlung den gewöhnlichen Gesetze ihres Landes gleichberechtigt untergeordnet sind wie alle Übrigen.

Bei Regierungen dagegen, deren Legislative in einer ununterbrochenen, beständig tagenden Versammlung oder, wie bei absoluten Monarchien, bei einem einzigen Mann liegt, besteht immer Gefahr, sie denken ein von der übrigen Gemeinschaft verschiedenes Interesse zu haben und sie deshalb geneigt sind ihren eigenen Reichtum und ihre Macht zu vermehren, indem sie den Leuten wegnehmen was ihnen geeignet scheint.

Das Eigentum39 eines Menschen ist alles andere als sicher, sogar wenn es gute und faire Gesetze gibt, die Grenzen zwischen ihm und seinen Mitbürgern zu bestimmen, sobald der, der über diese Angehörigen bestimmt, die Macht hat, jeder privaten Person von deren Eigentum39 wegzunehmen, was er will, sowie es zu gebrauchen und darüber zu verfügen, wie er für gut hält.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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