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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 67, Absatz 67,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 67, Absatz 67,

“The opposers of liberty have very little else to urge for themselves besides inconveniencies.”

But the defenders of the magistrate’s power offer something more when they tell you that a man cannot part with his liberty and have it too, convey it by compact to the magistrate and retain it himself:

“The first inconvenience is the impossibility to fix a point where the imposer will stop. For do but once grant that the magistrate hath a power to impose, and then we lie at his mercy how far he will go.”

An inconvenience as strong against civil as ecclesiastical jurisdiction:

Do but once grant the magistrate a power to impose taxes and we then lie at his mercy whether he will leave us anything.

Grant him a power to confine anyone, and we cannot be long secure of any liberty: Who knows how soon he will make our houses our prisons.

Grant him a power to forbid assemblies and conventions, and who knows how long he will allow us the company of our friends, or permit us to enjoy the conversation of our relations.

A practice not unknown to the Presbytery of Scotland, who took on them at pleasure to forbid the civil and innocent meeting of friends in any place but the church or market, under pretence to prevent evil and scandal.

So far will religious and spiritual jurisdiction be extended even to the most indifferent of common actions when it falls into busy and unskillful hands.

Grant once that the magistrate hath a power to command the subject to work, and limit his wages too, and who can secure us that he will not prove rather an Egyptian taskmaster than a Christian ruler, and enforce us to make brick without straw to erect monuments of his rigor and our slavery.

“Die Gegner der Freiheit haben wenig mehr anzumahnen, als deren Unannehmbarkeiten.”

Allerdings bieten die Verteidiger der Macht der Obrigkeit einiges mehr, wenn sie Euch darauf hinweisen, dass ein Mensch unmöglich seine Freiheit abtreten und sie gleichzeitig in vollem Umfang behalten kann, sie also vertraglich der Obrigkeit zu übertragen und dennoch alles selbst zu bestimmen:

“Die erste Unannehmbarkeit besteht in der Unmöglichkeit, den Punkt festzulegen, an dem jegliches Verfügen zu stoppen hat. Denn gewähre der Obrigkeit nur ein einziges Mal eine Macht, Verfügungen zu erlassen und ab dann wird es ausschließlich in ihrem gnädigen Ermessen liegen, wie weit sie dabei geht.“

Das ist eine Unannehmbarkeit mit ebenso starker Wirkung gegen bürgerlich wie kirchliche Rechtsprechung:

Gewähre der Obrigkeit nur einmal die Macht, Steuern zu erheben und schon wird es ihrem Ermessen unterliegen, uns überhaupt irgendwas zu belassen.

Gewähre ihr die Macht, einen jeden zu bestrafen und wir können uns unserer Freiheit nicht mehr lange sicher sein. Wer weiß schon, wie lange es dauert, bis sie aus unseren Häusern unsere Gefängnisse macht?

Gewähre ihr die Macht, Versammlungen und Treffen zu verbieten, und wer weiß wie lange sie uns noch die Gesellschaft unserer Freunde erlauben wird oder uns gestattet, uns mit dem Gespräch über unsere gegenseitigen Beziehungen zu befassen?

Dieses Vorgehen ist den Presbytern in Schottland nicht unbekannt, wo es deren Führung aus Willkür unternahm, bürgerliche und friedliche Treffen von Freunden an allen Orten außer Kirche und Marktplatz unter dem Vorwand, Böses und Skandale zu verhindern, zu verbieten.

Ebenso weit wird religiöse und geistliche Rechtsprechung gehen, sogar bis zu den unbedeutendsten aller allgemeinen Handlungen, sofern sie in eifernde und untaugliche Hände fällt.

Gewährt der Obrigkeit nur einmal, sie habe die Macht den Untergeordneten zu arbeiten zu befehlen und auch deren Löhne zu begrenzen, und wer könnte uns dann versichern, sie würde nicht unter Beweis stellen, eher ein ägyptischer Oberaufseher als ein christlicher Regent zu sein und uns zwingen Ziegelsteine ohne Stroh zu produzieren, um Monumente für ihre Strenge und unser Sklaventum zu errichten.

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TToG II § 103

John Locke: Two Treatises of Government

§ 103. And I hope those who went away from Sparta with Palantus50, mentioned by Justin49, Lib.III.C.4., will be allowed to have been freemen independent one of another, and to have set up a government over themselves, by their own consent. Thus I have given several examples out of history, of people free and in the state of nature that being met together incorporated and began a commonwealth. And if the want of such instances be an argument to prove that government were not, nor could not be so begun, I suppose the contenders for paternal empire were better to let it alone, than urge it against natural liberty: For if they can give so many instances, out of history, of governments begun upon paternal right, I think (though at best an argument from what has been, to what should of right be, has no great force) one might, without any great danger, yield them the cause. But if I might advise them in the case, they would do well not to search too much into the original of governments, as they have begun de facto, lest they should find, at the foundation of most of them, something very little favorable to the design they promote, and such a power as they contend for.

§ 103. Ich hoffe, es wird denen die laut Justinus49 Bericht unter des Palantus50 Führung Sparta verließen, zugestanden, sie sind freie, voneinander unabhängige Männer gewesen und haben über sich eine Regierung mittels eigener Übereinkunft eingesetzt. Damit habe ich verschiedene Beispiele der Geschichte für freie, im Naturzustand befindliche Leute angeführt, die sich trafen, sich vereinten und ein Staatswesen begründeten. Wäre das Fehlen solcher Beispiele ein Argument für den Beweis, keine Regierung hätte auf diese Weise begonnen oder könnte je beginnen, dann scheint mir, wären die Verteidiger des väterlichen Imperiums klüger beraten, die Finger davon zu lassen als es gegen die natürliche Freiheit aufzustellen. Wenn sie genauso viele Beispiele der Geschichte für Regierungen vorzulegen hätten, die aus väterlichem Recht hervorgegangen sind, kann man ihnen ohne große Gefahr den Ball überlassen. (Selbst wenn der Rückschluss von Gewesenem auf das, was rechtmäßig sein sollte, bestenfalls keine große Wirkung entfaltet). Wenn ich ihnen also einen Rat geben darf: Sie täten gut daran, dem de facto Ursprung von Regierungen, nicht allzu sehr auf den Grund zu gehen, sonst entdecken sie bei der Begründung der meisten davon etwas, was der Stärkung ihres Modells und für die Art Macht, für die sie eintreten, ein wenig ungünstig wäre.

49Justinus: Ex Trogi Pompeii historiis, libri XXXIX,
49https://en.wikipedia.org/wiki/Justin_(historian)
49https://de.wikipedia.org/wiki/Marcus_Iunianus_Iustinus
50A second instance is the company that left Sparta under the conduct of Palantus, whom by a free and equal vote they chose for their leader.

Einen zweiten Umstand bietet die Kompanie, die Sparta unter Führung des Palantus verließ, den sie durch eine Freie und gleiche Wahl zum Anführer bestimmt hatte.

Source: THE SCHOLAR ARMED AGAINST THE ERRORS OF THE TIME; OR, A COLLECTION OF TRACTS ON THE PRINCIPLES AND EVIDENCES OF CHRISTIANITY, THE CONSTITUTION OF THE CHURCH AND THE AUTHORITY OF CIVIL GOVERNMENT, LONDON: MDCCC

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