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TToG II § 121

John Locke: Two Treatises of Government

§ 121. But since the government has a direct jurisdiction only over the land, and reaches the possessor of it, (before he has actually incorporated himself in the society) only as he dwells upon, and enjoys that; the obligation anyone is under, by virtue of such enjoyment, to submit to the government, begins and ends with the enjoyment; so that whenever the owner, who has given nothing but such a tacit consent to the government, will, by donation, sale or otherwise, quit the said possession, he is at liberty to go and incorporate himself into any other commonwealth;

or to agree with others to begin a new one, in vacuis locis, in any part of the world, they can find free and unpossessed: Whereas, he that has once, by actual agreement and any express declaration given his consent to be of any commonwealth, is perpetually and indispensably obliged to be, and remain unalterably a subject to it, and can never be again in the liberty of the state of nature; unless, by any calamity, the government he was under comes to be dissolved; or else by some public act cuts him off from being any longer a member of it.

§ 121. Weil eine Regierung eine direkte Jurisdiktion nur über den Boden hat, die den Besitzer, bevor er selbst der Gesellschaft beigetreten ist, nur dann erreicht, wenn er darauf lebt und den Ertrag nutzt, beginnt und endet die Pflicht unter der jemand auf Grund dieses Ertrags steht, sich der Regierung unterzuordnen, mit eben diesem Ertrag. Sobald der Besitzer, der lediglich stillschweigend die Regierung anerkannt hat, durch Schenkung, Verkauf oder wie auch sonst den genannten Besitz aufgibt, steht es ihm frei zu gehen, sich irgendeinem Staat anzuschließen oder sich mit anderen über die Gründung eines neuen vacuis locis (an unbesiedelten Orten) in irgendeinem Teil der Welt, den sie frei und herrenlos vorfinden, zu verständigen.

Demgegenüber hat jeder, der einmal durch tatsächliche Einwilligung und ausdrückliche Erklärung sein Einverständnis erklärt hat, einem Staat anzugehören, sich auf ewig und unwiderruflich verpflichtet, dessen Angehöriger zu sein und unabänderlich zu bleiben. Er kann nie wieder in die Freiheit des Naturzustandes zurückkehren, außer die Regierung, unter die er sich stellte käme durch eine Katastrophe zur Auflösung oder ein öffentlicher Rechtsakt schlösse ihn davon aus, länger Mitglied zu bleiben.

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TToG II § 34

John Locke: Two Treatises of Government

§ 34. God gave the world to men in common; but since he gave it them for their benefit, and the greatest conveniences of life they were capable to draw from it, it cannot be supposed he meant it should always remain common and uncultivated. He gave it to the use of the industrious and rational, (and labor was to be his title to it;) not to the fancy or covetousness of the quarrelsome and contentious. He that had as good left for his improvement, as was already taken up, needed not complain, ought not to meddle with what was already improved by another’s labour: If he did, it is plain he desired the benefit of another’s pains, which he had no right to, and not the ground which God had given him in common with others to labor on, and whereof there was as good left, as that already possessed, and more than he knew what to do with, or his industry could reach to.

§ 34. Gott gewährte den Menschen die Welt als Gemeinbesitz. Da er sie ihnen zu ihrem Nutzen und zu dem möglichst angenehmen Leben gewährte, soweit sie imstande wären, ihr abzugewinnen, kann man unmöglich annehmen, er wollte, sie bliebe für immer Gemeingut und unkultiviert. Er stellte sie für den Nutzen der Fleißigen und Verständigen und die Arbeit sollte deren Anspruch begründen. Keineswegs für wirre Phantasie oder Begierden der Zänkischen und Streitsüchtigen. Wem ebenso viel zur Kultivierung blieb, als bereits in Besitz genommen worden war, brauchte sich weder zu beklagen noch hatte er sich um das zu kümmern, was bereits durch anderer Arbeit erschlossen war. Tat er das, liegt auf der Hand, er trachtete nach dem Nutzen der Arbeit eines Anderen, auf welchen er kein Recht hatte. Statt nach dem Boden, den Gott ihm als Gemeinbesitz mit anderen zur Bearbeitung bereitet und wovon ebenso genug übrig war, als sich bereits im Besitz anderer befand. Also noch mehr als er nutzen oder unter Einsatz all seines Fleißes bebauen konnte.

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