Schlagwort-Archive: Vermögen

TToG I § 136

John Locke: Two Treatises of Government

§ 136. But this discovery it seems was reserved for our author to make two or three thousand years after, and let him enjoy the credit of it; only he should have taken care that some of Adam’s land should have descended to this his heir, as well as all Adam’s lordship: For though this lordship which Abraham, (if we may believe our author) as well as the other patriarchs, by right descending to him did enjoy, was as large and ample as the absolutest dominion of any monarch which hath been since the creation; yet his estate, his territories,
his dominions were very narrow and scanty, for he had not the possession of a foot of land, till he bought a field and a cave of the sons of Heth to bury Sarah in.

§ 136. Diese Entdeckung war scheinbar, unserem Autor für zwei oder dreitausend Jahre danach reserviert. Er soll sich in seinem Ruhm sonnen! Er hätte nur dafür sorgen sollen, dass mit Adams ganzer Herrschaft auch etwas von Adams Land an seinen Erben gegangen wäre. Obwohl diese Herrschaft, die Abraham, (wenn wir unserem Autor glauben dürfen), wie die anderen Patriarchen, durch von Adam stammendes Recht ausübte, so mächtig und weitreichend war wie die absoluteste Herrschaft, die je ein Monarch seit Erschaffung der Welt innehatte, so waren doch sein Vermögen, sein Landbesitz und sein Herrschaftsbereich sehr beschränkt und dürftig. Abraham besaß keinen Fuß breit Land, bis er von den Söhnen Heths ein Feld und eine Höhle kaufte, um Sarah darin zu begraben.

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TToG I § 135

John Locke: Two Treatises of Government

§ 135. But all this scarce proves Abraham to have been a King as heir to Adam. If by inheritance he had been King, Lot, who was of the same family, must needs have been his subject, by that title, before the servants in his family; but we see they lived as friends and equals, and when their herdsmen could not agree, there was no pretence of jurisdiction or superiority between them, but they parted by consent, Gen. XIII, hence he is called both by Abraham, and by the text, Abrahams brother, the name of friendship and equality, and not of jurisdiction and authority, though he were really but his nephew.

And if our author knows that Abraham was Adams heir, and a King, it was more, it seems, than Abraham himself knew, or his servant whom he sent a wooing for his son; for when he sets out the advantages of the match, Gen.XXIV.35, thereby to prevail with the young woman and her friends, he says, I am Abraham’s servant, and the Lord hath blessed my master greatly, and he is become great; and he hath given him flocks and herds, and silver and gold, and men-servants and maid-servants, and camels and asses: And Sarah, my master’s wife, bare a son to my master when she was old, and unto him hath he given all he hath.

Can one think that a discreet servant that was thus particular to set out his master’s greatness would have omitted the crown Isaac was to have, if he had known of any such? Can it be imagined he should have neglected to have told them on such an occasion as this, that Abraham was a King, a name well known at that time, for he had nine of them his neighbors, if he or his master had thought any such thing, the likeliest matter of all the rest, to make his errand successful?

§ 135. Alles das beweist aber kaum den Königstitel Abrahams als Erbe Adams. Wäre er durch Erbschaft König gewesen wäre, so hätte auf Grund dieses Titels Lot, welcher derselben Familie angehörte, sein Untertan sein müssen. Noch vor den Knechten in seinem Clan.

Sie lebten aber als Freunde und Gleichberechtigte. Als ihre Hirten sich nicht vertragen konnten, erhoben sie gegenseitig keine Ansprüche auf Rechtsprechung oder Überordnung, sondern trennten sich in Freundschaft, Gen. XIII.

Deshalb wird Lot sowohl von Abraham als auch im Text sein Bruder genannt, obwohl Lot in Wirklichkeit nur sein Neffe war. Im Namen der Freundschaft und Gleichheit statt von Rechtsprechung und Autorität. Wüsste unser Autor, dass Abraham Adams Erbe und ein König war, so wüsste er, wie es scheint, mehr als Abraham selbst oder sein Knecht, den er auf Brautwerbung für seinen Sohn aussandte gewusst haben.

Denn als dieser die Vorteile der Heirat aufzählt, Gen.XXIV.35, um die junge Frau und die Freunde gewogen zu machen, verkündet er: Ich bin Abrahams Knecht. Gott hat meinen Herrn reichlich gesegnet und er ist groß geworden. Er hat ihm Schafe und Ochsen, Silber und Gold, Knechte und Mägde, Kamele und Esel gegeben. Dazu hat Sarah, meines Herrn Frau, meinem Herrn in seinem Alter noch einen Sohn geboren. Dem hat er alles übergeben was er hat.

Kann jemand annehmen, ein kluger Knecht der seines Herrn Vermögen so ausführlich beschrieben hat, die Krone, die Isaak empfangen sollte, würde vergessen haben, wenn er von dieser Krone wusste? Kann man sich vorstellen, er habe übersehen, Abraham bei einem Anlass wie diesem als König zu betiteln? Der Titel war wohlbekannt zu jener Zeit, denn Abraham hatte neun Könige zu Nachbarn. Er oder sein Herr hätten an gerade das gedacht, was wahrscheinlich mehr als alles Übrige den Erfolg der Werbung gesichert hätte?

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TToG I § 102

John Locke: Two Treatises of Government

§ 102. In the mean time it is as good sense to say, that by the law of nature a man has right to inherit the property of another, because he is of kin to him, and is known to be of his blood; and therefore, by the same law of nature, an utter stranger to his blood has right
to inherit his estate; as to say that, by the law of nature, he that begets them has paternal power over his children, and therefore, by the law of nature, the heir that begets them not, has this paternal power over them; or supposing the law of the land gave absolute power over their children, to such only who nursed them, and fed their children themselves, could anybody pretend, that this law gave anyone, who did no such thing, absolute power over those, who were not his children?

§ 102. Bis dahin ergibt es genauso viel Sinn zu behaupten, ein Mensch sei nach Naturrecht berechtigt, das Besitz eines anderen zu erben, weil er mit ihm verwandt und jedem ihre Blutsverwandtschaft bekannt ist während zugleich einer, der seinem Blut völlig fremd ist, nach eben diesem Naturrecht ein Recht hat, sein Vermögen zu erben, wie zu behaupten, nach Naturrecht habe derjenige, welcher Kinder zeugt, väterliche Macht über sie und deshalb habe nach demselben Naturrecht ein Erbe, der sie nicht zeugt, die gleiche väterliche Macht. Angenommen, das Gesetz eines Landes gewährte nur solchen absolute Macht über ihre Kinder, welche sie selbst aufziehen und ernähren. Wer könnte behaupten, dieses Gesetz gewähre einem, der das nicht tut, absolute Macht über Menschen, die nicht seine Kinder sind?

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TToG I § 97

John Locke: Two Treatises of Government

§ 97. From what I have said, I think this is clear, that a right to the use of the creatures, being founded originally in the right a man has to subsist and enjoy the conveniences of life; and the natural right children have to inherit the goods of their parents, being founded in the right they have to the same subsistence and commodities of life, out of the stock of their parents, who are therefore taught by natural love and tenderness to provide for them, as a part of themselves; and all this being only for the good of the proprietor, or heir; it can be no reason for children’s inheriting of rule and dominion, which has another original and a different end. Nor can primogeniture have any pretence to a right of solely inheriting either property or power, as we shall, in its due place, see more fully. It is enough to have showed here, that Adam’s property, or private dominion, could not convey any sovereignty or rule to his heir, who not having a right to inherit all his father’s possessions, could not thereby come to have any sovereignty over his brethren: And therefore, if any sovereignty on account of his property had been vested in Adam, which in truth there was not, yet it would have died with him.

§ 97. Wie ich klar aufgezeigt habe, beruht das Recht zur Nutzung der Mitgeschöpfe auf dem natürlichen Menschenrecht zu leben und sich eines angenehmen des Lebens zu erfreuen. Ferner gründet sich das natürliche Recht der Kinder, den Besitz ihrer Väter zu erben, darauf, gleichermaßen Unterhalt und komfortables Lebens aus dem Vermögen der Eltern zu bestreiten, da jene über die naturgemäße Liebe und Zärtlichkeit darauf angelegt sind, für diese als einen Teil ihrer selbst zu sorgen. Das alles ist zum Wohl des Besitzers oder Erben so geschaffen. Es kann für Kinder keine andere Rechtsgrundlage geben, Regierung und Herrschaft zu erben, sofern diese einen anderen Ursprung und ein anderes Ziel haben. Gleichermaßen können Erstgeborene keinesfalls das Recht in Anspruch nehmen, allein Besitz und Macht zu erben, was ich ausführlich am gegebenen Ort nachweisen werde. Für jetzt genügt es gezeigt zu haben, das Adams Besitz oder alleinige Herrschaft keine Souveränität oder Herrschaft auf seinen Erben übertragen konnte. Deshalb konnte der Erbe, da er kein Recht hatte, den gesamten Besitz seines Vaters zu erben, dadurch kaum Souverän über seine Brüder werden. Selbst wenn auf Basis des Besitzes Adam mit einer solchen Souveränität ausgestattet gewesen wäre, was in Wahrheit nicht der Fall sein konnte, so würde diese mit seinem Tod erlöschen.

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TToG I § 93

John Locke: Two Treatises of Government

§ 93. Children therefore, as has been showed, by the dependence they have on their parents for subsistence, have a right of inheritance to their fathers property, as that which belongs to them for their proper good and behoof, and therefore are fitly termed goods, wherein the first-born has not a sole or peculiar right by any law of God and nature, the younger children having an equal title with him, founded on that right they all have to maintenance, support, and comfort from their parents, and on nothing else.

But government being for the benefit of the governed, and not the sole advantage of the governors, (but only for theirs with the rest, as they make a part of that politic body, each of whose parts and members are taken care of, and directed in its peculiar functions for the good of the whole, by the laws of society) cannot be inherited by the same title, that children have to the goods of their father.

The right a son has to be maintained and provided with the necessaries and conveniences of life out of his father’s stock, gives him a right to succeed to his father’s property for his own good; but this can give him no right to succeed also to the rule, which his father had over other men. All that a child has right to claim from his father is nourishment and education, and the things nature furnishes for the support of life:

But he has no right to demand rule or dominion from him: He can subsist and receive from him (the portion of good things, and advantages of education naturally due to him, without empire and dominion. That (if his father hath any) was vested in him, for the good and behoof of others: And therefore the son cannot claim or inherit it by a title, which is founded wholly on his own private good and advantage.

§ 93. Da Kinder über den Lebensunterhalt von den Eltern abhängig sind, haben sie, wie gezeigt worden ist, ein Recht den väterliche Besitz zu erben. Es steht ihnen zum eigenen Besten und Nutzen zu und wird deshalb auch passend Güter genannt. Der Erstgeborene hat darauf durch kein Gesetz Gottes oder der Natur ein alleiniges oder besonderes Recht, denn die jüngeren Kinder besitzen den gleichen Anspruch. Dieser gründet auf ihr gemeinsames Recht auf Unterhalt, Versorgung
und Lebensgenuss seitens der Eltern und auf nichts anderes.

Da die Regierung für das Wohl der Regierten zu sorgen hat und nicht für den alleinigen Vorteil der Regenten, (sondern nur für das ihre und nur in Verbindung mit dem Gesamtwohl insofern, als sie einen Teil jenes politischen Körpers bilden, von welchem nach den Gesetzen der Gesellschaft jeder einzelne Teil, jedes Glied gepflegt und mit seinen besonderen Fähigkeiten zum Wohl der Gesamtheit geführt wird) kann sie nicht durch demselben Rechtsanspruch vererbt werden den Kinder auf den Besitz ihres Vaters haben.

Das Recht eines Sohnes, Bedürfnisse und Annehmbarkeiten des Lebens aus dem Vermögen des Vaters zu unterhalten und versorgt zu werden, gibt ihm ein Recht, zum eigenen Wohl im Besitz seines Vaters zu folgen. Doch das kann ihm nie einen Anspruch verschaffen, auch in der Herrschaft zu folgen, die sein Vater über andere Menschen besaß. Alles was ein Kind berechtigt von seinem Vater beanspruchen kann sind Ernährung und Ausbildung, sowie alle die Dinge, die die Natur für den Lebensunterhalt liefert. Es hat kein Recht, Macht oder Herrschaft von ihm zu fordern.

Es kann leben, den ihm zukommenden Teil nützlicher Gegebenheiten der Natur und die Vorzüge einer Ausbildung von ihm empfangen. Aber ohne Macht oder Herrschaft die, wenn der Vater sie überhaupt innehatte, ihm zum Nutzen und Besten anderer übertragen worden waren. Der Sohn hat weder Anspruch noch Erbtitel, die sich ganz und gar auf seinen eigenen, alleinigen Nutzen und Vorteil gründen.

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TToG I § 91

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§ 91. I have been the larger in showing upon what ground children have a right to succeed to the possession of their fathers properties, not only because by it, it will appear, that if Adam had a property (a titular, insignificant, useless property; for it could be no
better, for he was bound to nourish and maintain his children and posterity out of it) in the whole earth and its product, yet all his children coming to have, by the law of nature, and right of inheritance, a joint title, and right of property in it after his death, it could convey no right of sovereignty to anyone of his posterity over the rest:

Since everyone having a right of inheritance to his portion, they might enjoy their inheritance or any part of it in common, or share it, or some parts of it, by division, as it best liked them. But no one could pretend to the whole inheritance, or any sovereignty supposed to accompany it; since a right of inheritance gave everyone of the rest, as well as anyone, a title to share in the goods of his father.

Not only upon this account, I say, have I been so particular in examining the reason of children’s inheriting the property of their fathers, but also because it will give us farther light in the inheritance of rule and power, which in countries where their particular municipal laws give the whole possession of land entirely to the first-born, and descent of power has gone so to men by this custom, some have been apt to be deceived into an opinion, that there was a natural or divine right of primogeniture, to both estate and power; and that the inheritance of both rule over men, and property in things, sprang from the same original, and were to descend by the same rules.

§ 91. Ich habe ausführlicher dargestellt, warum Kinder berechtigt sind, das Verfügungsrecht am väterlichen Besitz zu erben, weil daraus einiges ersichtlich wird: Falls Adam die ganze Erde und ihre Erzeugnisse zum Besitz hatte, (nomineller, bedeutungsloser, nutzloser Besitz; ein besserer konnte es nie sein, da er verpflichtet war, seine Kinder und Nachkommen davon zu ernähren und zu erhalten) konnte das trotzdem für keinen seiner Nachkommen ein Recht auf Souveränität über die übrigen begründen, weil alle seine Kinder gleichermaßen durch Naturrecht und Erbrecht einen gemeinsamen Titel und ein Verfügungsrecht an Adams Besitz nach seinem Tod erlangten.

Da jeder ein Erbrecht auf seinen Anteil hatte, konnten sie ihre Erbschaft ganz oder einen Teil davon gemeinschaftlich genießen oder sich gegenseitig ganz oder teilweise untereinander beteiligen, wie es ihnen am besten passte. Keiner aber konnte die ganze Erbschaft oder irgendeine angeblich damit verbundene Souveränität für sich allein beanspruchen. Das Recht der Erbfolge gab jedem einzelnen von ihnen, dem einen ebenso wie dem anderen, einen Rechtsanspruch, am Besitz des Vaters teilzuhaben.

Aber nicht allein deshalb habe ich den Grund, warum Kinder das Besitz ihrer Väter erben, so eingehend untersucht, sondern auch weil es die Vererbung von Herrschaft und Macht stärker erhellen wird. In den Ländern, in denen die spezifischen Gesetze den gesamten Landbesitz nur den Erstgeborenen zusprechen, hat diese Gewohnheit auch den Übergang der Macht so sehr damit verbunden, dass viele sich zu dem Glauben haben verleiten lassen, es gäbe ein natürliches oder göttliches Recht der Erstgeborenen auf Vermögen und Macht.

Die Erbschaft von beidem, Herrschaft über Menschen und Besitz an Dingen sei aus demselben Ursprung hervorgegangen und müsse sich nach denselben Regeln vererben.

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TToG I § 90

John Locke: Two Treatises of Government

§ 90. Were it not for this right of being nourished and maintained by their parents, which God and nature has given to children, and obliged parents to as a duty, it would be reasonable, that the father should inherit the estate of his son, and be preferred in the inheritance before his grandchild: For to the grandfather there is due a long score of care and expenses laid out upon the breeding and education of his son, which one would think in justice ought to be paid.

But that having been done in obedience to the same law, whereby he received nourishment and education from his own parents: This score of education, received from a man’s father, is paid by taking care, and providing for his own children; is paid, I say, as much as is required of payment by alteration of property, unless present necessity of the parents require a return of goods for their necessary support and subsistence:

For we are not now speaking of that reverence, acknowledgment, respect and honor, that is always due from children to their parents; but of possessions and commodities of life valuable by money. But though it be incumbent on parents to bring up and provide for their children, yet this debt to their children does not quite cancel the score due to their parents; but only is made by nature preferable to it:

For the debt a man owes his father, takes place, and gives the father a right to inherit the son’s goods, where for want of issue, the right of children doth not exclude that title.

And therefore a man having a right to be maintained by his children, where he needs it; and to enjoy also the comforts of life from them, when the necessary provision due to them and their children will afford it; if his son die without issue, the father has a right in nature to possess his goods, and inherit his estate, (whatever the municipal laws of some countries may absurdly direct otherwise;) and so again his children and their issue from him; or, for want of such, his father and his issue.

But where no such are to be found, i. e. no kindred, there we see the possessions of a private man revert to the community, and so in politic societies come into the hands of the public magistrate; but in the state of nature become again perfectly common, nobody having a right to inherit them: Nor can any one have a property in them, otherwise than in other things common by nature; of which I shall speak in its due place.

§ 90. Hätten Gott und Natur den Kindern nicht das Recht gegeben und den Eltern als Pflicht auferlegt, von den Eltern ernährt und versorgt zu werden, wäre es vernünftig sein, dass der Vater das Vermögen seines Sohns erbte und in der Erbfolge dem Enkel vorausginge. Dem Großvater schuldet man eine lange Liste von Mühen und Kosten, die er für die Ernährung und Ausbildung des Sohnes aufgebracht hat und die fairerweise rückvergütet werden sollten.

Da das gleiche Gesetz befolgte, welches ihm Nahrung und Ausbildung seitens der eigenen Eltern ermöglichte, werden diese Schulden durch die Pflege und Versorgung der eigenen Kinder ausgeglichen.

Ausgeglichen, sage ich, sowie eine Zahlung durch Besitzwechsel erforderlich wäre, wenn nicht eine gegenwärtige Notlage der Eltern eine Rückgabe von Gütern für deren notwendige Versorgung und Existenz verlangt. Wir sprechen hier nicht von jener Verehrung, Anerkennung, Achtung und Ehrerbietung, die Kinder unter allen Umständen ihren Eltern schuldig sind, sondern von Besitz und Komfort, der in Geld abschätzbar ist.

Wenn Eltern auch verpflichtet sind, ihre Kinder großzuziehen und für sie zu sorgen, so kann diese Verpflichtung ihren Kindern gegenüber sie nicht ganz von der Pflicht gegen ihre Eltern freisprechen. Die Pflicht gegen die Kinder hat von Natur nur einen Vorzug vor der gegen die Eltern erhalten. Was ein Mensch seinem Vater schuldet, tritt in Geltung und gibt dem Vater das Recht, den Besitz des Sohnes zu erben, falls mangels Nachkommen kein Recht der Kinder diesen Anspruch ausschließt.

Der Mensch ist berechtigt, von seinen Kindern versorgt zu werden, wenn er dessen bedarf und sich der Annehmbarkeiten des Lebens aus ihrer Hand zu erfreuen, wenn deren nötige Versorgung und die ihrer Kinder es gestatten. Der Vater hat, falls der Sohn ohne Nachkommen stirbt, ein natürliches Recht, dessen Güter in Besitz zu nehmen und sein Vermögen zu erben. (Was auch immer die besondere Gesetzgebung einiger Länder im Gegensatz dazu absurderweise bestimmen mag).

Und gleichermaßen wiederum seine Kinder und deren Nachkommen von ihm, oder mangels dieser sein Vater und dessen Nachkommen. Wo solche Verwandtschaft nicht mehr vorhanden ist, fällt, wie wir sehen, der Besitz eines Privatmanns an die Gemeinschaft zurück.

In politischen Gesellschaften kommt er auf diese Weise in die Hände öffentlicher Obrigkeit. Im Naturzustand wird er wieder zu völligem Gemeingut, an dem niemand ein Recht hat ihn zu erben, noch ein Besitzrecht an ihm behaupten kann als an anderem Gemeinbesitz. Davon werde ich zu gegebener Zeit sprechen.

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