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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 44, Absatz 44,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 44, Absatz 44,

But I think it will not follow that because that law ceased which was inconsistent with the Gospel that therefore the Christian magistrate’s authority doth too, that because a law repealed by God himself could not be urged as in force, therefore no other law can be enacted. Those injunctions were rejected because the law from which they were urged was inconsistent with the Gospel and so will the magistrate’s be also when they can be proved inconsistent too, which must be by some other argument than that of the ceremonial laws being antiquated. In vain, therefore, shall anyone from hence plead for any other liberty than what the Apostle asserts, which was nothing but a freedom from the ceremonial law which after Christ was bondage, as is evident from the whole Epistle, and the Galatians130 and all Christians “shall stand fast enough in their liberty” if they preserve it from the encroachments and corrupt doctrines of false brethren, and not the injunctions of the lawful magistrate. It was the false brethren that were most dangerous to Christian liberty, and ensnared the consciences with a bondage to that as a necessary law and of divine authority and so obliging the consciences which God himself had repealed and nulled by sending the Messiah; the magistrate is not at all touched at in the whole Epistle: who, notwithstanding the ceremonial law hath lost its obligation as the law of God, may enforce his own laws as the laws of a man who is the Steward and judge of the public good.

Ferner denke ich, kann aus der Außerkraftsetzung eines Rechts, welches mit dem Evangelium unvereinbar ist, nicht folgerbar sein, die Autorität einer christlichen Obrigkeit ende ebenfalls. Nur weil ein durch Gott selbst verworfenes Recht nicht mehr als in Kraft sitzend bewertet werden kann, deswegen dürfe kein anderes Recht in Kraft gesetzt werden? Die betroffenen Verfügungen wurden verworfen, da das Recht, auf Grund dessen sie erlassen wurden mit dem Evangelium nicht mehr vereinbar war. Und dasselbe Schicksal träfe die Obrigkeit, wenn bewiesen werden kann, ihre Rechtmäßigkeit wäre in der gleichen Hinsicht unvereinbar, was allerdings mit einem anderen Argument zu geschehen hätte, als aus dem Umstand, das Zeremonialrecht wäre antiquiert. Vergeblich wäre deswegen seit damals jegliches Plädoyer für irgendeine andere Freiheit als die von den Aposteln zugestandene, die in nichts anderem bestand als bezüglich des zeremoniellen Rechts frei zu sein, welches nach Christus als Fesselung zu sehen war, wie aus dem gesamten Brief evident deutlich wird.

Unter diesem Aspekt sollten alle Galater130 und Christen “auseichend beharrlich auf ihrer Freiheit bestehen“, sofern sie diese vor den Übergriffen und verderblichen Lehren falscher Glaubensbrüder bewahren wollten und nicht etwa vor den einstweiligen Verfügungen einer rechtmäßigen Obrigkeit. Es sind und waren die falschen Glaubensbrüder, die der christlichen Freiheit stets am gefährlichsten waren, die das Gewissen durch Knebelung in den Glauben verstrickten, es handle sich um ein notwendiges Recht göttlicher Provenienz und Autorität und die auf diesem Weg die Gewissen verpflichten wollten, obwohl Gott selbst es durch Sendung des Messias verworfen und annulliert hatte. Die Obrigkeit jedoch wird in dem gesamten Brief nichts weniger als überhaupt nicht angesprochen: Sie darf ihre eigenen Gesetze erlassen, als wären es die Gesetze einer Person, die den obersten Verwalter und Richter des Gemeinwohl darstellt, ungeachtet des Verlusts aller Verbindlichkeit als göttliches Recht seitens des Zeremonialrechts.

130https://en.wikipedia.org/wiki/Galatians_(people)

130https://de.wikipedia.org/wiki/Galater

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TToG II § 135

John Locke: Two Treatises of Government

§ 135. Though the legislative, whether placed in one or more, whether it be always in being, or only by intervals, though it be the supreme power in every commonwealth; yet,

First: It is not, nor can possibly be absolutely arbitrary over the lives and fortunes of the people: For it being but the joint power of every member of the society given up to that person or assembly, which is legislator; it can be no more than those persons had in a state of nature before they entered into society, and gave up to the community: For nobody can transfer to another more power than he has in himself; and nobody has an absolute arbitrary power over himself, or over any other, to destroy his own life, or take away the life or property of another.

A man, as has been proved, cannot subject himself to the arbitrary power of another; and having in the state of nature no arbitrary power over the life, liberty, or possession of another, but only so much as the law of nature gave him for the preservation of himself, and the rest of mankind; this is all he doth, or can give up to the commonwealth, and by it to the legislative power, so that the legislative can have no more than this.

Their power, in the utmost bounds of it, is limited to the public good of the society. It is a power, that hath no other end but preservation, and therefore can never55 have a right to destroy, enslave, or designedly to impoverish the subjects. The obligations of the law of nature cease not in society, but only in many cases are drawn closer, and have by human laws known penalties annexed to them to enforce their observation.

Thus the law of nature stands as an eternal rule to all men, legislators as well as others. The rules that they make for other men’s actions, must, as well as their own and other men’s actions, be conformable to the law of nature, I. e. to the will of God, of which that is a declaration, and the fundamental law of nature being the preservation of mankind, no human sanction can be good, or valid against it.

§ 135. Die Legislative, befinde sie sich bei Einem oder Mehreren, oder bestehe sie permanent oder nur in Intervallen, ist zwar die höchste Macht in jedem Staat, doch:

Erstens handelt es sich um keine absolute, willkürliche Macht über Leben und Vermögen des Volks. Sie kann es auch niemals sein: Da sie nichts ist als die vereinte Macht aller Mitglieder der Gesellschaft, auf welche zugunsten der Person oder der Versammlung die der Gesetzgeber ist, verzichtet wurde, kann sie nicht größer sein als die Macht, die jede Person im Naturzustand hatte, bevor sie der Gesellschaft beitrat und die sie zu Gunsten der Gemeinschaft abgab.

Niemand kann einem anderen größere Macht überlassen, als er in sich selbst besitzt. Niemand hat eine absolute, willkürliche Macht über sich oder einen anderen, das eigene Leben zu vernichten oder Leben und Besitz eines anderen zu nehmen. Ein Mensch kann, was ich bewiesen habe, sich keiner willkürlichen Macht eines anderen unterwerfen. Da er im Naturzustand keine willkürliche Macht über das Leben, die Freiheit
oder den Besitz eines anderen hat, sondern nur so viel, als das Naturrecht ihm zum Erhalt seiner selbst und der übrigen Menschheit gewährt hat, ist das alles, was er zugunsten des Staats oder durch diesen zu Gunsten legislativer Macht abgibt oder abgeben kann.

Daher kann die Legislative nicht mehr haben als eben das. Ihre Macht in äußersten Grenzen ist auf das öffentliche Wohl der Gesellschaft beschränkt. Es ist eine Macht, die kein anderes Ziel als Erhalt hat. Sie kann deshalb nie55 ein Recht haben Angehörige zu zerstören, zu unterjochen oder mit Absicht auszusaugen.

Die Pflichten des Naturrechts hören bei in der Gesellschaft keinesfalls auf, sondern werden in vielen Fällen erst näher bestimmt und über menschliche Gesetze um anerkannte Strafen erweitert um ihre Beachtung zu verstärken. Das Naturrecht fungiert als ewige Grundordnung für alle Menschen, Gesetzgeber ebenso wie auch für die Anderen.

Vorschriften, die sie für Handlungen anderer Menschen erlassen, müssen ebenso wie eigene und anderer Menschen Handlungen mit dem Naturrecht, damit meine ich den Willen Gottes, dessen Verkündigung es ist, vereinbar sein. Da das grundlegende Naturgesetz im Erhalt der Menschheit besteht, kann kein menschliches Gesetz gut oder gültig sein, das diesem widerspricht.

55Two foundations there are which bear up public societies; the one a natural inclination, whereby all men desire sociable life and fellowship; the other an order, expressly or secretly agreed upon, touching the manner of their union in living together: The latter is that which we call the law of a common-weal, the very soul of a politic body, the parts whereof are by law animated, held together, and set on work in such actions as the common good required. Laws politic, ordained for external order and regiment amongst men, are never framed as they should be, unless presuming tire will of man to be inwardly obstinate, rebellious, and averse from all obedience to the sacred laws of his nature; in a word, unless presuming man to be, in regard of his depraved mind, little better than a wild beast, they do accordingly provide, notwithstanding, so to frame his outward actions, that they be no hindrance unto the common good, for which societies are instituted. Unless they do this, they are not perfect.
Hooker Eccl.Pol.lib.I.Sect.10.

55Zwei Grundlagen tragen öffentliche Gesellschaften. Die eine ist eine natürliche Neigung von Menschen nach einem geselligen Leben und nach Gemeinschaft zu suchen, die andere eine ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte, die Art ihres Zusammenlebens in Gemeinschaft betreffende Ordnung. Letztere ist das, was wir das Recht eines Staats nennen, die wahre Seele eines politischen Körpers, dessen Teile durch das Recht mit Leben erfüllt, zusammengehalten und für solche Handlungen in Aktion gesetzt werden, die das gemeinsame Wohl erfordert. Politische, für die äußerliche Ordnung und Regierung von Menschen erlassene Gesetze, werden nie so gestaltet, wie sie sollten. Es sei denn der Wille des Menschen wird als innerlich widerspenstig, aufsässig und jedem Gehorsam gegen die heiligen Gesetze seiner Natur abgeneigt, vorausgesetzt.
In einem Wort: Sie müssen der Annahme gemäß, der Mensch sei in seinem verdorbenen Sinn wenig besser als ein wildes Tier, entsprechend Versorge treffen, seine äußerlichen Handlungen so zu regeln und zu richten, dass sie kein Hindernis für das allgemeine Wohl
werden wegen dem Gesellschaften überhaupt erst gegründet werden. Wenn sie dies nicht gewähren, sind sie nicht vollkommen.
Hooker Eccl.Pol.lib.I.Sect.10.

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TToG II § 61

John Locke: Two Treatises of Government

§ 61. Thus we are born free, as we are born rational; not that we have actually the exercise of either: Age, that brings one, brings with it the other too. And thus we see how natural freedom and subjection to parents may consist together, and are both founded on the same principle. A child is free by his father’s title, by his father’s understanding, which is to govern him till he hath it of his own. The freedom of a man at years of discretion, and the subjection of a child to his parents whilst yet short of that age, are so consistent, and so distinguishable, that the most blinded contenders for monarchy, by right of fatherhood, cannot miss this difference; the most obstinate cannot but allow their consistency:

For were their doctrine all true, were the right heir of Adam now known, and by that title settled a monarch in his throne, invested with all the absolute unlimited power Sir Robert Filmer talks of; if he should die as soon as his heir were born, must not the child, notwithstanding he were never so free, never so much sovereign, be in subjection to his mother and nurse, to tutors and governors, till age and education brought him reason and ability to govern himself and others?

The necessities of his life, the health of his body, and the information of his mind, would require him to be directed by the will of others, and not his own; and yet will anyone think, that this restraint and subjection were inconsistent with, or spoiled him of that liberty or sovereignty he had a right to, or gave away his empire to those who had the government of his non-age?

This government over him only prepared him the better and sooner for it. If anybody should ask me, when my son is of age to be free? I shall answer, just when his monarch is of age to govern. But at that time, says the judicious Hooker34, Eccl.Pol.1.I.Sect.6, a man may be said to have attained so far forth the use of reason, as sufficeth to make him capable of those laws whereby he is then bound to guide his actions: This is a great deal more easy for sense to discern, than for any one by skill and learning to determine.

§ 61. Wir werden genauso frei geboren, wie wir auch vernünftig geboren werden, nicht aber, dass wir sofort Beides anwenden könnten: Das Alter bringt das eine wie das Andere mit sich. So erkennen wir, wie gut sich natürliche Freiheit und Unterordnung unter die Eltern miteinander vertragen und beide auf demselben Prinzip beruhen. Ein Kind ist frei durch seines Vaters Recht, durch seines Vaters Verstand, der es leitet, bis es genug eigenen Verstand hat. Die Freiheit eines Menschen bei Volljährigkeit und die Unterordnung eines Kindes zu den Eltern, bis es jenes Alter erreicht, sind perfekt vereinbar und klar unterscheidbar.

Selbst dem verblendetsten Verfechter der Monarchie auf Basis des Rechts der Vaterschaft kann der Unterschied nicht entgehen. Sogar der Hartnäckigste kommt nicht darum herum, die Folgerichtigkeit anzuerkennen. Wäre ihre Lehre richtig, wäre der wahre Erbe Adams jetzt bekannt und wegen seines Anspruchs als Monarch auf seinen Thron gesetzt. Eingekleidet mit aller der absoluten, unbeschränkten Macht, von der Sir Robert Filmer spricht.

Nun, falls er in dem Moment sterben sollte, indem sein Erbe geboren wird: Wäre nicht das Kind, und wäre es noch so frei, noch so souverän, seiner Mutter und Amme, seinen Vormündern und Regenten, untergeordnet, bis Alter und Erziehung ihm genug Vernunft und Fähigkeit verleihen, sich selbst und andere zu regieren? Die Notwendigkeiten seiner Existenz, die Gesundheit seines Körpers, und die Bildung seines Verstandes erfordern, sich von dem Willen anderer und nicht dem eigenen leiten zu lassen.

Will tatsächlich jemand behaupten, diese Beschränkung und Unterordnung wären mit der Freiheit und Souveränität, auf die es Anspruch hat, unvereinbar? Oder gar sie raubten ihm diese oder lieferten sein Reich an jene aus, welche es während der Unmündigkeit zu leiten hätten? Diese Leitung, unter der ein solches Kind stehen müsste, bereitete es nur umso besser und schneller darauf vor. Wenn mich jemand fragen sollte, wann mein Sohn das Alter hat, frei zu sein, werde ich antworten: Genau dann, wenn Filmers Monarch das Alter hat zu regieren.

Zu welcher Zeit, schreibt der umsichtige Hooker34, Eccl.Pol.1.I.Sect.6, von einem Menschen gesagt werden kann, er habe den Gebrauch der Vernunft soweit erlernt als genügt, um die Gesetze zu verstehen, durch die er dann gehalten ist, seine Handlungen zu bemessen, — das ist viel leichter für das Gefühl zu erkennen, als nach Erfahrung und Wissen zu bestimmen.

34https://en.wikipedia.org/wiki/Richard_Hooker
34https://de.wikipedia.org/wiki/Richard_Hooker

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