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TToG II § 159

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER XIV

OF PREROGATIVE

§ 159. Where the legislative and executive power are in distinct hands, (as they are in all moderated monarchies, and well-framed governments) there the good of the society requires, that several things should be left to the discretion of him that has the executive power: For the legislators not being able to foresee, and provide by laws, for all that may be useful to the community, the executor of the laws, having the power in his hands, has by the common law of nature a right to make use of it for the good of the society, in many cases, where the municipal law has given no direction, till the legislative can conveniently be assembled to provide for it.

Many things there are which the law can by no means provide for; and those must necessarily be left to the discretion of him that has the executive power in his hands, to be ordered by him as the public good and advantage shall require: Nay, it is fit that the laws themselves should in some cases give way to the executive power, or rather to this fundamental law of nature and government, viz. That as much as may be all the members of the society are to be preserved:

For since many accidents may happen, wherein a strict and rigid observation of the laws may do harm; (as not to pull down an innocent man’s house to stop the fire, when the next to it is burning) and a man may come sometimes within the reach of the law, which makes no distinction of persons, by an action that may deserve reward and pardon; ‚tis fit the ruler should have a power, in many cases, to mitigate the severity of the law, and pardon some offenders: For the end of government being the preservation of all, as much as may be, even the guilty are to be spared, where it can prove no prejudice to the innocent.

Kapitel 14

Die Prärogative

§ 159. Wo legislative und exekutive Macht in verschiedenen Händen liegen, wie das bei allen gemäßigten Monarchien und gut organisierten
Regierungen der Fall ist, erfordert das Wohl der Gesellschaft, verschiedene Dinge dem Ermessen dessen zu überlassen bleiben, der exekutive Macht hat. Da Gesetzgeber außer Stande sind, in die Zukunft zu blicken und durch Gesetze für alles vorzusorgen, was für eine Gemeinschaft nützlich sein könnte, ist der Vollstrecker der Gesetze, der durch das allgemeine Naturrecht die Macht in der Hand hat, so lange in der Lage, seine Macht für das Wohl der Gesellschaft in vielen der Fälle zu gebrauchen, in denen lokale Gesetze keine Richtung weisen, bis deren Legislative in üblicher Weise versammelt werden kann, um das Weitere zu bestimmen.

Es gibt viele Gegebenheiten, die für das Gesetz schlicht nicht vorhersehbar sind und diese müssen notwendigerweise dem Ermessen dessen
überlassen bleiben, der exekutive Gewalt zur Hand hat, um durch ihn geordnet zu werden, wie es öffentlicher Nutzen und Vorteil erfordern. Vielmehr passt es sogar in manchen Fällen, dass die Gesetze selbst exekutiver Macht oder besser dem Grundgesetz für Natur und Regierung Platz machen, da so weit als möglich alle Glieder der Gesellschaft erhalten werden müssen.

Schließlich können viele Notlagen eintreten, bei denen strikte und rigide Beachtung der Gesetze Schaden verursachen könnte: Beispielsweise das Haus eines unschuldigen Menschen nicht niederzureißen, um ein Feuer zu stoppen, wenn das Nachbarhaus brennt. Weil Menschen manchmal für eine Handlung, die Belohnung und Verzeihung verdienen, in einen Bereich des Gesetzes kommen, der kein Ansehen der Person kennt, ist es gut, wenn der Regent Macht hat, in vielen Fällen die Strenge des Gesetzes zu mildern und manche Übertreter zu begnadigen. Da das letztliche Ziel von Regierung der Erhalt möglichst aller ist, müssen selbst die Schuldigen geschont werden, wo es ohne Schaden für den Unschuldigen geschehen kann.

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TToG II § 105

John Locke: Two Treatises of Government

§ 105. I will not deny that if we look back as far as history will direct us, towards the original of commonwealths, we shall generally find them under the government and administration of one man. And I am also apt to believe, that where a family was numerous enough to subsist by itself, and continued entire together, without mixing with others, as it often happens, where there is much land, and few people, the government commonly began in the father:

For the father having, by the law of nature, the same power with every man else to punish, as he thought fit, any offences against that law, might thereby punish his transgressing children, even when they were men, and out of their pupilage; and they were very likely to submit to his punishment, and all join with him against the offender, in their turns, giving him thereby power to execute his sentence against any transgression, and so in effect make him the law-maker, and governor over all that remained in conjunction with his family. He was fittest to be trusted; paternal affection secured their property and interest under his care; and the custom of obeying him, in their childhood, made it easier to submit to him, rather than to any other.

If therefore they must have one to rule them, as government is hardly to be avoided amongst men that live together; who so likely to be the man as he that was their common father; unless negligence, cruelty, or any other defect of mind or body made him unfit for it? But when either the father died, and left his next heir, for want of age, wisdom, courage, or any other qualities, less fit to rule; or where several families met, and consented to continue together; there, it is not to be doubted, but they used their natural freedom, to set up him, whom they judged the ablest, and most likely, to rule well over them.

Conformable hereunto we find the people of America, who (living out of the reach of the conquering swords, and spreading domination of the two great empires of Peru and Mexico) enjoyed their own natural freedom, though, ceteris paribus, they commonly prefer the heir of their deceased King; yet if they find him any way weak, or incapable, they pass him by, and set up the stoutest and bravest man for their ruler

§ 105. Ich streite es nicht ab. Wenn wir bei der Erforschung des Ursprungs von Staaten soweit zurückgehen, wie die Geschichte uns lässt, finden wir regelmäßig unter Regierung und Verwaltung eines Einzelnen. Ich bin auch in der Lage zu glauben, sofern eine Familie groß genug war, sich selbst zu versorgen und zusammenzubleiben ohne sich mit anderen zu vermischen, was dort oft vorkommt, wo es viel Land und wenig Leute gibt, das Regieren ging normalerweise vom Vater aus.

Da ein Vater gemäß Naturrecht dieselbe Macht hatte wie jeder andere, alle Verstöße gegen dieses Recht nach eigenem Ermessen zu bestrafen, so durfte er die Verstöße seiner Kinder strafen, selbst wenn diese bereits Männer und erwachsen waren. Sehr wahrscheinlich ordneten sich die Kinder seinen Strafen genau so unter und wie sie sich mit ihm gegen andere Übertreter verbündeten. Sie ermächtigten ihn damit sein Urteil bei jeder Übertretung zu vollstrecken und machten ihn so tatsächlich zum Gesetzgeber und Regenten aller, die Mitglied seiner Sippe blieben. Er war der Geeignetste für ihr Vertrauen. Väterliche Liebe bürgte für ihren Besitz und Interesse an seiner Obhut. Gewohnheit, ihm während der Kindheit zu gehorchen, machte es bequemer, sich ihm unterzuordnen als einem anderen.

Wenn sie schon jemand haben brauchten, der sie führte, Regierung unter Menschen, die zusammenleben ist schließlich kaum zu vermeiden, wer war dann wahrscheinlich der geeignetere Mann, wenn nicht der gemeinsame Vater? Es sein denn Vernachlässigung, Grausamkeit oder ein anderer geistiger oder körperlicher Defekt ließen ihn untauglich erscheinen. Was aber wenn der Vater starb und der nächste Erbe aus Mangel an Alter, Weisheit, Mut oder anderen Eigenschaften weniger geeignet als Regent war? Oder wenn einige Familien zusammentraten?

Sofern sie übereinkamen, zusammen zu bleiben, nutzten sie ohne jeden Zweifel ihre natürliche Freiheit dazu, denjenigen einzusetzen, welchen sie für den fähigsten hielten und von dem sie am ehesten eine gute Regierung erwarten konnten. Genau deshalb stellen wir bei den Völkern Amerikas fest, obwohl sie ceteris paribus (unter Gleichen) für gewöhnlich den Erben ihres verstorbenen Königs vorziehen, ihn dennoch übergehen, wenn sie ihn für schwach oder unfähig halten und den stärksten und tapfersten Mann zum Anführer einsetzen. Zumindest soweit sie sich außerhalb der Reichweite erobernder Schwerter und der ausgedehnten Herrschaft der beiden großen Reiche Peru und Mexiko leben und sich im Genuss ihrer eigenen natürlichen Freiheit befinden.

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TToG II § 7

John Locke: Two Treatises of Government

§ 7. And that all men may be restrained from invading others rights, and from doing hurt to one another, and the law of nature be observed, which willeth the peace and preservation of all mankind, the execution of the law of nature is, in that state, put into every man’s hands, whereby everyone has a right to punish the transgressors of that law to such a degree, as may hinder its violation: For the law of nature would, as all other laws that concern men in this world, be in vain, if there were nobody that in the state of nature had a power to execute that law, and thereby preserve the innocent and restrain offenders. And if anyone in the state of nature may punish another for any evil he has done, everyone may do so: For in that state of perfect equality where naturally there is no superiority or jurisdiction of one over another, what any may do in prosecution of that law, everyone must needs have a right to do.

§ 7. Um Menschen abzuhalten, Rechte anderer zu verletzen oder sich untereinander Übles anzutun und um Achtung der Naturgesetze zu erreichen, die Frieden und Erhalt der gesamten Menschheit fordern, liegt im Naturzustand die Vollstreckung des Naturrechts in jedermanns Händen. Folglich hat jeder das Recht die Übertreter jener Gesetze in einem Maß zu bestrafen, das weitere Verletzungen verhindert. Wie alle anderen den Menschen auf dieser Welt betreffenden Gesetze wären auch Gesetze aus dem Naturrecht inhaltslos, wenn es niemand gäbe, der in jenem Naturzustand Macht hätte, das Recht zu vollziehen, den Unschuldigen dadurch zu schützen und den Übertreter in Schranken zu halten. Wenn in besagtem Naturzustand jeder Einzelne einen Anderen für eine schlechte Handlung bestrafen darf, so darf es eben schlicht Jeder. In einem Zustand vollkommener Gleichheit, in dem es von Natur aus weder Überordnung noch Rechtsprechung des einen über den anderen gibt, muss konsequent ein Jeder zu tun berechtigt sein was bei der Verfolgung von Recht zu tun ist.

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