Schlagwort-Archive: tuition

TToG II § 118

John Locke: Two Treatises of Government

§ 118. But, it is plain governments themselves understand it otherwise; they claim no power over the son, because of that they had over the father; nor look on children as being their subjects, by their fathers being so. If a subject of England have a child, by an English woman in France, whose subject is he?

Not the King of England’s ; for he must have leave to be admitted to the privileges of it: Nor the King of France’s; for how then has his father a liberty to bring him away, and breed him as he pleases?

And whoever was judged as a traitor or deserter, if he left, or warred against a country, for being barely born in it of parents that were aliens there? It is plain then, by the practice of governments themselves, as well as by the law of right reason, that a child is born a subject of no country or government. He is under his father’s tuition and authority, till he comes to age of discretion; and then he is a free man, at liberty what government he will put himself under, what body politic he will unite himself to:

For if an Englishman’s son, born in France, be at liberty, and may do so, it is evident there is no tie upon him by his father’s being a subject of this Kingdom; nor is he bound up by any compact of his ancestors. And why then hath not his son, by the same reason, the same liberty, though he be born anywhere else? Since the power that a father hath naturally over his children, is the same, wherever they be born, and the ties of natural obligations are not bounded by the positive limits of Kingdoms and commonwealths.

§ 118. Offensichtlich verstehen das sogar Regierungen selbst anders. Sie beanspruchen keine Macht über den Sohn auf Grund der, die sie über den Vater hätten, noch betrachten sie Kinder als ihre Mitglieder, nur weil deren Väter es sind. Wenn ein Angehöriger Englands von einer englischen Frau in Frankreich ein Kind hat, wessen Untertan ist es?

Kaum das des Königs von England, denn ihm müßte gestattet sein, dessen besondere Rechte in Anspruch zu nehmen. Auch kaum des Königs von Frankreich. Wie könnte der Vater sonst die Freiheit haben, es mit sich zu nehmen und es aufzuziehen, wo er möchte?

Wurde jemals jemand als Verräter oder Deserteur verurteilt, weil er ein Land verließ oder gegen es zu Felde zog, nur weil er in diesem Land geboren wurde und Eltern hatte, die dort Fremde waren? Damit ist klargestellt: Sowohl nach gängiger Praxis von Regierungen selbst als auch den Gesetzen korrekt genutzter Vernunft nach wir ein Kind keinesfalls als Angehöriger eines Landes oder einer Regierung geboren. Es steht unter Schutzpflicht und Autorität seines Vaters, bis es alt genug zur eigenem Ermessen ist und dann ist es ein freier Mensch mit Freiheit zu entscheiden, unter welche Regierung es sich stellen, welchem politischen Körper es beitreten will.

Wenn der Sohn eines Engländers in Frankreich geboren wird, diese Freiheit hat und so handeln darf, ist es evident: Ihm kann keine Pflicht entstehen nur weil sein Vater ein Angehöriger Englands ist. Genauso wird er durch keinen Vertrag seiner Vorfahren gebunden. Weshalb sollte dann sein Sohn aus demselben Grund nicht die gleiche Freiheit besitzen, auch wenn er irgendwo anders geboren ist?

Die Macht, die ein Vater von Natur gegenüber seinen Kindern hat, ist die gleiche, wo auch immer sie geboren werden. Die Bande natürlicher Pflichten werden durch keine positiven Grenzen von Königreichen und Staaten beschränkt.

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TToG II § 69

John Locke: Two Treatises of Government

§ 69. The first part then of paternal power, or rather duty, which is education, belongs so to the father, that it terminates at a certain season; when the business of education is over, it ceases of itself, and is also alienable before: For a man may put the tuition of his son in other hands; and he that has made his son an apprentice to another, has discharged him, during that time, of a great part of his obedience both to himself and to his mother.

But all the duty of honor, the other part, remains nevertheless entire to them; nothing can cancel that: It is so inseparable from them both, that the father’s authority cannot dispossess the mother of this right, nor can any man discharge his son from honoring her that bore him. But both these are very far from a power to make laws and enforcing them with penalties that may reach estate, liberty, limbs and life. The power of commanding ends with non-age; and though, after that, honor and respect, support and defense, and whatsoever gratitude can oblige a man to, for the highest benefits he is naturally capable of, be always due from a son to his parents;

yet all this puts no scepter into the father’s hand, no sovereign power of commanding. He has no dominion over his son’s property39, or actions; nor any right, that his will should prescribe to his son’s in all things; however it may become his son in many things, not very inconvenient to him and his family, to pay a deference to it.

§ 69. Der erste Teil der väterlichen Macht, exakter der Pflicht, die Ausbildung betrifft den Vater in der Weise, dass sie zu einer gewissen Zeit endet. Ist die Aufgabe der Ausbildung erledigt, endet dieser Teil der Macht von Selbst, bzw. ist auch vorher an Fremde übertragbar. Ein Mann kann die Unterrichtung seines Sohns in fremde Hände legen.

Wer seinen Sohn bei einem Anderen in eine Lehre gibt, stellt ihn während dieser Zeit von einem großen Teil des Gehorsams frei, den dieser ihm und seiner Mutter schuldet. Die andere Seite, die Pflicht zu Ehrerweisung, bleibt nichtsdestoweniger komplett bei Beiden. Nichts kann sie aufheben. Sie ist bei Beiden unabtrennbar.

Weder kann die Autorität des Vaters die Mutter dieses Rechts berauben, noch ein Mann seinen Sohn davon entbinden diejenige zu ehren, die ihn geboren hat. Beide Rechte sind sehr weit entfernt von einer Macht, Gesetze zu geben und sie durch Strafen zu erzwingen, die sich auf Besitz, Freiheit, Glieder und Leben erstrecken. Die Macht zu bestimmen endet mit der Minderjährigkeit.

Selbst wenn später Ehrerweisung, Achtung, Unterstützung und Schutz zu jeder Zeit den Eltern geschuldet werden, kurz alles, wozu Dankbarkeit für erhaltene größte Vorteile, zu denen ein Mensch von Natur aus fähig ist, den Sohn verpflichten können, so gewährt das einem Vater doch kein Zepter, keine souveräne Herrschaftsmacht in die Hand. Er hat weder Herrschaft über das Eigentum39 oder die Handlungen seines Sohns, noch irgendein Recht, seinen Willen in allen Angelegenheiten demjenigen seines Sohns vorzuschreiben. Selbst wenn es in noch so vielen Angelegenheiten seinem Sohn und dessen Familie keinerlei Beschwerlichkeiten bereiten sollte, Respekt zu erweisen.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…
39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): …for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123

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TToG II § 67

John Locke: Two Treatises of Government

§ 67. The subjection of a minor places in the father a temporary government, which terminates with the minority of the child: And the honor due from a child places in the parents a perpetual right to respect, reverence, support and compliance too, more or less, as the father’s care, cost, and kindness in his education, has been more or less.

This ends not with minority but holds in all parts and conditions of a man’s life. The want of distinguishing these two powers, viz. that which the father hath in the right of tuition, during minority, and the right of honor all his life, may perhaps have caused a great part of the mistakes about this matter: For to speak properly of them, the first of these is rather the privilege of children, and duty of parents, than any prerogative of paternal power. The nourishment and education of their children is a charge so incumbent on parents for their children’s good, that nothing can absolve them from taking care of it:

And though the power of commanding and chastising them go along with it, yet God hath woven into the principles of human nature such a tenderness for their offspring, that there is little fear that parents should use their power with too much rigor the excess is seldom on the severe side, the strong bias of nature drawing the other way. And therefore God Almighty when he would express his gentle dealing with the Israelites, he tells them, that though he chastened them, he chastens them as a man chastens his son, Deut.VIII.5.I. e. with tenderness and affection, and kept them under no severer discipline than what was absolutely best for them, and had been less kindness to have slackened. This is that power to which children are commanded obedience, that the pains and care of their parents may not be increased, or ill rewarded.

§ 67. Die Unterordnung eines Minderjährigen verleiht dem Vater eine vorübergehende Herrschaft, die mit der Unmündigkeit des Kindes endet. Die schuldige Ehrerbietung eines Kindes verleiht den Eltern ein dauerhaftes Recht auf Achtung, Verehrung, Hilfe und Fügsamkeit, mehr oder weniger, je nachdem wie viel Aufwand an Mühe, Kosten und Güte der Vaters bei der Ausbildung eingesetzt hat. Es endet nicht bei Erreichen der Volljährigkeit, sondern dauert ein Leben lang in allen Lagen eines Menschen fort.

Das Bedürfnis die beiden Arten Macht voneinander zu unterscheiden, einerseits das väterliche Recht auf Vormundschaft während der Minderjährigkeit, andererseits das Recht auf lebenslange Ehrerweisung, mag vielleicht einen großen Teil der Fehlinterpretationen über diese Angelegenheit verursacht haben. Korrekt gedeutet besteht erstere von beiden in einem Vorrecht der Kinder, einer Pflicht der Eltern, als in einer Prärogative, einem Vorbestimmungsrecht der väterlichen Macht. Ernährung und Ausbildung ihrer Kinder obliegen den Eltern für das Wohl ihrer Kinder als Pflicht derart, dass nichts sie von dieser Fürsorge entbinden kann.

Gerade weil die Macht zu Anordnungen und Disziplinierung damit einhergeht, hat Gott mit den Grundbedingungen menschlicher Natur eine solche Zärtlichkeit für Kinder verwoben, dass kaum Gefahr besteht, die Eltern könnten ihre Macht mit zu großer Strenge gebrauchen. Übermaß liegt selten auf Seiten der Strenge. Der starke Hang der Natur drängt eher zum Entgegengesetzten.

Deshalb erklärte auch Gott den Israeliten, als er die Milde seiner Maßnahmen ausdrücken wollte, obwohl er sie diszipliniere, diszipliniere er sie wie ein Mann seinen Sohn diszipliniert. Deut. VIII.5. was bedeuten soll: Mit Sanftmut und Liebe. Er stellte sie unter keine strengere Disziplin, als für ihr Bestes unbedingt nötig war. Sie abzuschwächen wäre geringere Güte gewesen. Das ist die Macht, der Kinder zu gehorchen gehalten sind, damit Sorgen und Mühen der Eltern weder vermehrt noch schlecht gedankt werden.

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TToG II § 60

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§ 60. But if, through defects that may happen out of the ordinary course of nature, anyone comes not to such a degree of reason, wherein he might be supposed capable of knowing the law, and so living within the rules of it, he is never capable of being a free man, he is never let loose to the disposure of his own will (because he knows no bounds to it, has not understanding, its proper guide) but is continued under the tuition and government of others, all the time his own understanding is incapable of that charge.

And so lunatics and idiots are never set free from the government of their parents; children, who are not as yet come unto those years whereat they may have; and innocents which are excluded by a natural defect from, ever having; thirdly, madmen, which for the present cannot possibly have the use of right reason to guide themselves, have for their guide, the reason that guideth other men which are tutors over them, to seek and procure their good for them, says Hooker34, Eccl.Pol.Lib.I.Sect.7.

All which seems no more than that duty, which God and nature has laid on man, as well as other creatures, to preserve their off-spring, till they can be able to shift for themselves, and will scarce amount to an instance or proof of parents regal authority.

§ 60. Wenn jemand wegen Krankheiten, wie sie entgegen dem gewöhnlichen Lauf der Natur manchmal vorkommen, nicht so viel Vernunft entwickelt um für fähig gehalten zu werden, das Gesetz zu verstehen und innerhalb seiner Vorschriften zu leben, so wird er auch nie fähig ein freier Mensch zu sein. Man wird ihm nie die Freiheit gewähren, nach seinem eigenen Willen zu leben. Er kennt keine seiner Grenzen und der
eigentliche Führer, sein Verstand, fehlt ihm. Er wird weiter unter Vormundschaft und Leitung anderer bleiben, solange sein eigener Verstand dieser Aufgabe nicht gewachsen ist.

Verrückte und Idioten werden nie aus Vormundschuft ihrer Eltern entlassen. Kinder, die noch nicht das Alter erreicht haben, ab dem sie Vernunft haben; Unschuldige, die durch natürlichen Defekt daran verhindert sind, sie je zu erhalten; Drittens Verrückte, die für den Augenblick ihre Vernunft nicht richtig nutzen können um den rechten Weg zu erkennen, erhalten zur Führung die Vernunft anderer Menschen, welche Vormünder über sie sind, um für sie zu sorgen und ihr Bestes anzustreben, sagt Hooker34, Eccl. Pol. Lib. I. Sect. 7.

All das scheint nichts mehr als jene Pflicht zu sein, die Gott und Natur den Menschen, genau wie anderen Geschöpfen, auferlegt haben, ihre Nachkommen zu erhalten, bis diese imstande sind, für sich selbst zu sorgen. Das reicht wohl kaum aus, ein Beispiel oder einen Beweis für königliche Autorität der Eltern zu liefern.

34https://en.wikipedia.org/wiki/Richard_Hooker
34https://de.wikipedia.org/wiki/Richard_Hooker

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