John Locke: Two Treatises of Government
§ 110. Thus, whether a family by degrees grew up into a commonwealth, and the fatherly authority being continued on to the elder son, everyone in his turn growing up under it, tacitly submitted to it, and the easiness and equality of it not offending anyone, everyone acquiesced, till time seemed to have confirmed it, and settled a right of succession by prescription:
Or whether several families, or the descendents of several families, whom chance, neighborhood, or business brought together, uniting into society, the need of a general, whose conduct might defend them against their enemies in war, and the great confidence the innocence and sincerity of that poor but virtuous age, (such as are almost all those which begin governments, that ever come to last in the world) gave men one of another, made the first beginners of commonwealths generally put the rule into one man’s hand, without any other express limitation or restraint, but what the nature of the thing, and the end of government required:
Whichever of those it was that at first put the rule into the hands of a single person, certain it is nobody was entrusted with it but for the public good and safety, and to those ends, in the infancies of commonwealths, those who had it commonly used it. And unless they had done so, young societies could not have subsisted; without such nursing fathers tender and careful of the public weal, all governments would have sunk under the weakness and infirmities of their infancy, and the Prince and the people had soon perished together.
§ 110. Ob nun eine Sippe nach und nach in ein Staatswesen hineinwuchs und sich jeder, der unter ihr groß wurde der väterlichen Autorität die sich in dem ältesten Sohn fortsetzte, seinerseits stillschweigend unterordnete. Ob, da dieser bequeme und egalitäre Zustand niemandem schadete, jeder einzelne sich fügte, bis die Zeit sie verfestigt und ein Erbfolgerecht durch Verjährung begründet zu haben schien. Oder ob verschiedene Sippen oder die Nachkommen verschiedener Clans, die Zufall, Nachbarschaft oder Geschäfte zusammengeführt hatten, sich zu einer Gesellschaft vereinigten:
Das Bedürfnis nach einem General, dessen Führung sie im Krieg gegen ihre Feinde schützen konnte und das große Vertrauen, das Unschuld und Schlichtheit jener einfachen aber tugendhaften Zeit dem einen gegen den anderen ermöglichte, waren Anlass für die ersten Staatsgründer, die Herrschaft für gewöhnlich in die Hand eines einzigen zu legen. Zeiten, zu denen Regierungssysteme gegründet werden, die dann in der Welt auch bestehen, sind nun mal so. Es geschah im Übrigen ohne jegliche andere Begrenzung oder Beschränkung, als die Natur der Sache oder der Zweck der Regierung erforderte.
Welcher von diesen Gründen es aber auch gewesen sein mag, der zuerst die Herrschaft einer einzigen Person übertrug, sicher ist: Niemand wurde mit ihr zu anderem betraut als öffentlichem Wohl und Sicherheit der Allgemeinheit. Zu diesen Zielen haben während der Frühphase der Regierungen diejenigen, welche sie bekleideten, sie normalerweise auch genutzt. Hätten sie nicht so gehandelt, hätten sich junge Gesellschaften nicht halten können. Denn ohne so sorgsame, auf das öffentliche Wohl bedachte Väter wären alle Regierungen in der Schwäche und den Krankheiten ihrer Kindheit versunken. Fürst und Volk wären bald untergegangen.
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