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TToG II § 142

John Locke: Two Treatises of Government

§ 142. These are the bounds, which the trust that is put in them by the society and the law of God and nature, have set to the legislative power of every commonwealth, in all forms of government.

First, they are to govern by promulgated established laws, not to be varied in particular cases, but to have one rule for rich and poor, for the favorite at court, and the country man at plough.

Secondly, these laws also ought to be designed for no other end ultimately, but the good of the people.

Thirdly, they must not raise taxes on the property of the people, without the consent of the people, given by themselves, or their deputies. And this properly concerns only such governments, where the legislative is always in being, or at least where the people have not reserved any part of the legislative to deputies, to be from time to time chosen by themselves.

Fourthly, the legislative neither must nor can transfer the power of making laws to anybody else, or place it anywhere, but where the people have.

§ 142. Folgendes sind die Bande, an die legislative Macht jedes Landes, allen Formen vom Regierung, durch das Vertrauen, das die Gesellschaft in sie setzt, durch das Gesetz Gottes und der Natur geknüpft sind:

Erstens: Sie darf nur nach veröffentlichten, fest stehenden Gesetzen regieren, für die es keine Ausnahme bei besonderen Fällen geben darf, sondern nur ein Maß für Reiche wie Arme, für Günstlinge des Hofes wie Bauern am Pflug.

Zweitens: Diese Gesetze haben das Ziel keinem anderen Zweck zu dienen als dem Wohl der Bevölkerung.

Drittens: Sie, die Legislative, darf keine Steuern auf das Eigentum39 der Bevölkerung ohne dessen Zustimmung erheben. Solche gewährt nur es selbst oder seine Abgeordneten. Dies betrifft eigentlich nur Regierungen, die vermittels einer ständigen Legislative bestehen oder wenigstens dort, wo das Volk keinen Teil der Legislative für Vertreter vorbehalten hat, die von Zeit zu Zeit von ihm selbst gewählt werden.

Viertens: Weder darf noch kann die Legislative die Macht der Gesetzgebung auf irgendeinen anderen übertragen oder sie einem anderen gewähren, als es durch das Volk geschehen ist.

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TToG II § 141

§ 141. Fourthly: The legislative cannot transfer the power of making laws to any other hands: For it being but a delegated power from the people, they who have it cannot pass it over to others.

The people alone can appoint the form of the commonwealth, which is by constituting the legislative, and appointing in whose hands that shall be. And when the people have said, we will submit to rules and be governed by laws made by such men and in such forms, nobody else can say other men shall make laws for them;

nor can the people be bound by any laws, but such as are enacted by those whom they have chosen, and authorized to make laws for them. The power of the legislative, being derived from the people by a positive voluntary grant and institution, can be no other than what that positive grant conveyed, which being only to make laws, and not to make legislators, the legislative can have no power to transfer their authority of making laws, and place it in other hands.

§ 141. Viertens: Die Legislative kann die Macht Gesetze zu erlassen nicht anderen Händen übertragen. Da es nur eine vom Volk verliehene Macht ist, können die, welche sie inne haben, sie nicht an andere abgeben.

Die Bevölkerung allein kann die Form des Staats festsetzen. Das geschieht durch Verfassen der Legislative und durch Festlegung, in wessen Händen sie sein soll.

Hat das Volk zugestanden: Wir wollen uns Regeln unterordnen und nach Gesetzen regiert werden, die von diesen und jenen Männern und nach diesen und jenen Formen erlassen wurden, dann kann niemand anders verlangen, andere Männer sollten Gesetze für das Volk erlassen, noch kann es durch andere Gesetze gebunden werden, außer denen die von eben diesen und jenen beschlossen werden, die es gewählt und ermächtigt hat, Gesetze zu erlassen. Da die Macht der Legislative durch eine positive, freiwillige Verleihung und Verordnung des Volkes gewährt wird, kann sie keine andere Macht als die sein, die in dieser positiven Verleihung ausgedrückt steht. Da sie nur ermächtigt, Gesetze zu erlassen, nicht aber Gesetzgeber zu bestellen, kann die Legislative keine weitere Macht haben, die ihr zugestandene Macht, Gesetze zu erlassen zu übertragen und in andere Hände zu legen.

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TToG II § 135

John Locke: Two Treatises of Government

§ 135. Though the legislative, whether placed in one or more, whether it be always in being, or only by intervals, though it be the supreme power in every commonwealth; yet,

First: It is not, nor can possibly be absolutely arbitrary over the lives and fortunes of the people: For it being but the joint power of every member of the society given up to that person or assembly, which is legislator; it can be no more than those persons had in a state of nature before they entered into society, and gave up to the community: For nobody can transfer to another more power than he has in himself; and nobody has an absolute arbitrary power over himself, or over any other, to destroy his own life, or take away the life or property of another.

A man, as has been proved, cannot subject himself to the arbitrary power of another; and having in the state of nature no arbitrary power over the life, liberty, or possession of another, but only so much as the law of nature gave him for the preservation of himself, and the rest of mankind; this is all he doth, or can give up to the commonwealth, and by it to the legislative power, so that the legislative can have no more than this.

Their power, in the utmost bounds of it, is limited to the public good of the society. It is a power, that hath no other end but preservation, and therefore can never55 have a right to destroy, enslave, or designedly to impoverish the subjects. The obligations of the law of nature cease not in society, but only in many cases are drawn closer, and have by human laws known penalties annexed to them to enforce their observation.

Thus the law of nature stands as an eternal rule to all men, legislators as well as others. The rules that they make for other men’s actions, must, as well as their own and other men’s actions, be conformable to the law of nature, I. e. to the will of God, of which that is a declaration, and the fundamental law of nature being the preservation of mankind, no human sanction can be good, or valid against it.

§ 135. Die Legislative, befinde sie sich bei Einem oder Mehreren, oder bestehe sie permanent oder nur in Intervallen, ist zwar die höchste Macht in jedem Staat, doch:

Erstens handelt es sich um keine absolute, willkürliche Macht über Leben und Vermögen des Volks. Sie kann es auch niemals sein: Da sie nichts ist als die vereinte Macht aller Mitglieder der Gesellschaft, auf welche zugunsten der Person oder der Versammlung die der Gesetzgeber ist, verzichtet wurde, kann sie nicht größer sein als die Macht, die jede Person im Naturzustand hatte, bevor sie der Gesellschaft beitrat und die sie zu Gunsten der Gemeinschaft abgab.

Niemand kann einem anderen größere Macht überlassen, als er in sich selbst besitzt. Niemand hat eine absolute, willkürliche Macht über sich oder einen anderen, das eigene Leben zu vernichten oder Leben und Besitz eines anderen zu nehmen. Ein Mensch kann, was ich bewiesen habe, sich keiner willkürlichen Macht eines anderen unterwerfen. Da er im Naturzustand keine willkürliche Macht über das Leben, die Freiheit
oder den Besitz eines anderen hat, sondern nur so viel, als das Naturrecht ihm zum Erhalt seiner selbst und der übrigen Menschheit gewährt hat, ist das alles, was er zugunsten des Staats oder durch diesen zu Gunsten legislativer Macht abgibt oder abgeben kann.

Daher kann die Legislative nicht mehr haben als eben das. Ihre Macht in äußersten Grenzen ist auf das öffentliche Wohl der Gesellschaft beschränkt. Es ist eine Macht, die kein anderes Ziel als Erhalt hat. Sie kann deshalb nie55 ein Recht haben Angehörige zu zerstören, zu unterjochen oder mit Absicht auszusaugen.

Die Pflichten des Naturrechts hören bei in der Gesellschaft keinesfalls auf, sondern werden in vielen Fällen erst näher bestimmt und über menschliche Gesetze um anerkannte Strafen erweitert um ihre Beachtung zu verstärken. Das Naturrecht fungiert als ewige Grundordnung für alle Menschen, Gesetzgeber ebenso wie auch für die Anderen.

Vorschriften, die sie für Handlungen anderer Menschen erlassen, müssen ebenso wie eigene und anderer Menschen Handlungen mit dem Naturrecht, damit meine ich den Willen Gottes, dessen Verkündigung es ist, vereinbar sein. Da das grundlegende Naturgesetz im Erhalt der Menschheit besteht, kann kein menschliches Gesetz gut oder gültig sein, das diesem widerspricht.

55Two foundations there are which bear up public societies; the one a natural inclination, whereby all men desire sociable life and fellowship; the other an order, expressly or secretly agreed upon, touching the manner of their union in living together: The latter is that which we call the law of a common-weal, the very soul of a politic body, the parts whereof are by law animated, held together, and set on work in such actions as the common good required. Laws politic, ordained for external order and regiment amongst men, are never framed as they should be, unless presuming tire will of man to be inwardly obstinate, rebellious, and averse from all obedience to the sacred laws of his nature; in a word, unless presuming man to be, in regard of his depraved mind, little better than a wild beast, they do accordingly provide, notwithstanding, so to frame his outward actions, that they be no hindrance unto the common good, for which societies are instituted. Unless they do this, they are not perfect.
Hooker Eccl.Pol.lib.I.Sect.10.

55Zwei Grundlagen tragen öffentliche Gesellschaften. Die eine ist eine natürliche Neigung von Menschen nach einem geselligen Leben und nach Gemeinschaft zu suchen, die andere eine ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte, die Art ihres Zusammenlebens in Gemeinschaft betreffende Ordnung. Letztere ist das, was wir das Recht eines Staats nennen, die wahre Seele eines politischen Körpers, dessen Teile durch das Recht mit Leben erfüllt, zusammengehalten und für solche Handlungen in Aktion gesetzt werden, die das gemeinsame Wohl erfordert. Politische, für die äußerliche Ordnung und Regierung von Menschen erlassene Gesetze, werden nie so gestaltet, wie sie sollten. Es sei denn der Wille des Menschen wird als innerlich widerspenstig, aufsässig und jedem Gehorsam gegen die heiligen Gesetze seiner Natur abgeneigt, vorausgesetzt.
In einem Wort: Sie müssen der Annahme gemäß, der Mensch sei in seinem verdorbenen Sinn wenig besser als ein wildes Tier, entsprechend Versorge treffen, seine äußerlichen Handlungen so zu regeln und zu richten, dass sie kein Hindernis für das allgemeine Wohl
werden wegen dem Gesellschaften überhaupt erst gegründet werden. Wenn sie dies nicht gewähren, sind sie nicht vollkommen.
Hooker Eccl.Pol.lib.I.Sect.10.

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