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TToG II § 207

John Locke: Two Treatises of Government

§ 207. Thirdly: Supposing a government wherein the person of the chief magistrate is not thus sacred; yet this doctrine of the lawfulness of resisting all unlawful exercises of his power, will not upon every slight occasion endanger him, or embroil the government:

For where the injured party may be relieved, and his damages repaired by appeal to the law, there can be no pretence for force, which is only to be used where a man is intercepted from appealing to the law: For nothing is to be accounted hostile force, but where it leaves not the remedy of such an appeal; and it is such force alone, that puts him that uses it into a state of war, and makes it lawful to resist him. A man with a sword in his hand demands my purse in the highway, when perhaps I have not twelve pence in my pocket:

This man I may lawfully kill. To another I deliver 100£ to hold only whilst I alight, which he refuses to restore me, when I am got up again, but draws his sword to defend the possession of it by force, if I endeavor to retake it. The mischief this man does me is a hundred, or possibly a thousand times more than the other perhaps intended me (whom I killed before he really did me any) and yet I might lawfully kill the one, and cannot so much as hurt the other lawfully.

The reason whereof is plain; because the one using force, which threatened my life, I could not have time to appeal to the law to secure it: And when it was gone, it was too late to appeal. The law could not restore life to my dead carcass: The loss was irreparable; which to prevent, the law of nature gave me a right to destroy him, who had put himself into a state of war with me, and threatened my destruction. But in the other case, my life not being in danger, I may have the benefit of appealing to the law, and have reparation for my 100£ that way.

§ 207. Drittens: Davon ausgehend bei einer Regierung ist die Person des obersten Beamten nicht unantastbar, wird die Lehre von der Rechtmäßigkeit des Widerstands gegen ungesetzliche Ausübung von Macht ihn kaum bei jedem unbedeutenden Anlass in Gefahr oder die Regierung in Wallung bringen.

Wo durch Anrufen des Gesetzes dem Geschädigten geholfen und sein Schaden wiedergutgemacht werden kann, kann es keinen Vorwand für physische Gewalt geben. Die darf nur angewendet werden, wo einem Menschen Berufung auf das Gesetz verwehrt ist. Nur was die Hilfe einer Berufung ausschließt, kann als feindselige Gewalt betrachtet werden. Es ist allein diese Gewalt, die den, der sie anwendet, in den Kriegszustand versetzt und Widerstand gegen ihn rechtmäßig werden lässt.

Ein Mensch mit dem Schwert in der Hand verlangt auf der Landstraße meine Börse, wenn ich vielleicht keine zwölf Cent in der Tasche habe: Diesen Menschen darf ich rechtmäßig töten.

Einem anderen übergebe ich 100£ zur Aufbewahrung, während vom Pferd steige. Er weigert sich diese mir zurückzugeben, wenn ich wieder aufsitze. Stattdessen zieht er sein Schwert, um den Besitz des Geldes mit Gewalt zu verteidigen, sobald ich versuche, es ihm wieder abzunehmen. Der Schaden den dieser Mann mir zufügt ist hundert-, vielleicht tausendmal größer als das, was der andere möglicherweise gegen mich im Schilde führte. Den ich tötete, bevor er es wirklich getan haben konnte. Trotzdem tötete ich rechtmäßig, darf den anderen aber rechtmäßig nicht einmal verletzen.

Der Grund ist eindeutig: Der eine wandte Gewalt an, bedrohte mein Leben, also blieb mir keine Zeit das Gesetz zum Schutz meines Lebens anzurufen. Das Gesetz könnte meinem toten Leichnam kein Leben zurückgeben. Der Verlust wäre unersetzbar. Um das zu verhüten gibt mir das Naturrecht jede Berechtigung einen zu töten, der sich gegen mich in Kriegszustand versetzt und mich mit Vernichtung bedroht hatte.

Im anderen Fall könnte ich, da mein Leben nicht bedroht war, den Vorteil der Inanspruchnahme des Rechts nutzen und den Ersatz meiner 100£ auf diese Weise erlangen.

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TToG II § 182

John Locke: Two Treatises of Government

§ 182. But because the miscarriages of the father are no faults of the children, and they may be rational and peaceable, notwithstanding the brutishness and injustice of the father; the father, by his miscarriages and violence, can forfeit but his own life, but involves not his children in his guilt or destruction. His goods, which nature, that willeth the preservation of all mankind as much as is possible, hath made to belong to the children to keep them from perishing, do still continue to belong to his children:

For supposing them not to have joined in the war, either through infancy, absence, or choice, they have done nothing to forfeit them: Nor has the conqueror any right to take them away, by the bare title of having subdued him that by force attempted his destruction; though perhaps he may have some right to them, to repair the damages he has sustained by the war, and the defense of his own right; which how far it reaches to the possessions of the conquered, we shall see by and by. So that he that by conquest has a right over a man’s person to destroy him if he pleases, has not thereby a right over his estate to possess and enjoy it:

For it is the brutal force the aggressor has used, that gives his adversary a right to take away his life, and destroy him if he pleases, as a noxious creature; but it is damage sustained that alone gives him title to another man’s goods:

For though I may kill a thief that sets on me in the highway, yet I may not (which seems less) take away his money, and let him go: This would be robbery on my side. His force, and the state of war he puts himself in, made him forfeit his life, but gave me no title to his goods. The right then of conquest extends only to the lives of those who joined in the war, not to their estates, but only in order to make reparation for the damages received, and the charges of the war, and that too with reservation of the right of the innocent wife and children.

§ 182. Da aber Fehlverhalten eines Vaters nicht Schuld der Kinder ist, können diese verständig und friedlich sein, der Rohheit und Ungerechtigkeit des Vaters zum Trotz. Ein Vater kann durch seine Fehlverhalten und Gewalttaten nur sein eigenes Leben verwirken, verstrickt aber seine Kinder nicht in seine Schuld oder Vernichtung. Sein Besitz, den die Natur, da sie ja soweit wie möglich den Erhalt der ganzen Menschheit will, zum Besitz der Kinder bestimmt hat um sie vor Untergang zu bewahren, gehört weiter den Kindern. Nehmen wir an sie hätten am Krieg wegen ihrer Unmündigkeit, Abwesenheit oder aus freier Wahl, nicht teilgenommen, dann haben sie nichts getan um den Besitz zu verwirken.

Ein Eroberer hat kein Recht, ihn wegzunehmen, auch nicht wegen dem blanken Titel aus der Überwältigung dessen, der mit Gewalt seinen Untergang herbeizuführen versuchte. Vielleicht kann er ein gewisses Recht darauf haben, um den Schaden auszugleichen, den er durch Krieg und Verteidigung seines eigenen Rechts erlitten hat. Wie weit sich das auf den Besitz des Besiegten erstreckt, werden wir gleich sehen.

Wer durch Eroberung ein Recht über die Person eines Menschen erwirbt, diese nach Gefallen zu töten, erwirbt dadurch noch kein Recht, sein Vermögen in Besitz zu nehmen und zu nutzen. Es ist die rohe Gewalt, die der Angreifer gebraucht hat, was seinem Gegner ein Recht gibt, sein Leben zu nehmen und ihn, wenn er will, wie ein schädliches Geschöpf zu töten. Dagegen gewährt allein erlittener Schaden Anspruch auf den Besitz eines anderen Menschen.

Selbst wenn ich einen Räuber, der mich auf offener Landstraße überfällt, töten darf, so darf ich ihm keineswegs, auch wenn das geringfügiger scheint, sein Geld wegnehmen und ihn laufen lassen. Das wäre ein Raub meinerseits. Seine Gewalt und der Kriegszustand, in den er sich brachte, ließen ihn das Leben verwirken, aber gewähren mir keinen Anspruch auf seinen Besitz.

Das Recht der Eroberung erstreckt sich also nur auf das Leben derer, welche am Krieg teilnahmen, nicht aber auf ihren Besitz. Letzteres nur so weit, um für erlittenen Schaden Entschädigung zu erhalten und das ebenfalls nur unter Vorbehalt der Rechte der unschuldigen Frau und Kinder.

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TToG II § 24

John Locke: Two Treatises of Government

§ 24. This is the perfect condition of slavery, which is nothing else, but the state of war continued, between a lawful conqueror and a captive: For, if once compact enter between them, and make an agreement for a limited power on the one side, and obedience on the other, the state of war and slavery ceases, as long as the compact endures: For, as has been said, no man can, by agreement, pass over to another that which he hath not in himself, a power over his own life. I confess we find among the Jews, as well as other nations, that men did sell themselves; but it is plain, this was only to drudgery, not to slavery: For, it is evident the person sold was not under an absolute, arbitrary, despotical power: For the master could not have power to kill him, at any time, whom, at a certain time, he was obliged to let go free out of his service; and the master of such a servant was so far from having an arbitrary power over his life, that he could not at pleasure so much as maim him, but the loss of an eye, or tooth, set him free, Exod. XXI.

§ 24. Der vollkommene Zustand der Sklaverei ist nichts ist als ein fortgesetzter Kriegszustand zwischen einem rechtmäßigen Eroberer und einem Gefangenen. Sobald es zu einem Vertrag zwischen ihnen kommt und ein Abkommen über eine begrenzte Macht auf der einen Seite und Gehorsam auf der anderen getroffen wird, hört der Zustand von Krieg und Sklaverei für die Dauer des Vertrags auf. Wie bereits gesagt: Kein Mensch kann auf dem Weg der Übereinkunft einem anderen etwas übertragen, was er selbst nicht hat, nämlich die Befugnis über sein eigenes Leben.

Ich gebe zu, wir kennen sowohl von den Juden als auch von anderen Völkern, dass Menschen sich verkauften; Offensichtlich aber nur zu schwerer Arbeit und nicht zu Sklaverei. Die verkaufte Person stand erkennbar nicht unter einer absoluten, willkürlichen, despotischen Macht, da der Herr keine Macht haben konnte, jenen jederzeit zu töten, welchen er nach einer gewissen Zeit frei aus seinem Dienst zu entlassen verpflichtet war. Der Herr eines solchen Knechtes war so weit davon entfernt, willkürliche Macht über dessen Leben zu besitzen, dass er ihn nicht einmal beliebig verletzen konnte. Bereits Verlust eines Auges oder Zahnes setzte ihn wieder in Freiheit setzte. Exod.XXI

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TToG II § 19

John Locke: Two Treatises of Government

§ 19. And here we have the plain difference between the state of nature and the state of war, which however some men have confounded, are as far distant, as a state of peace, good will, mutual assistance and preservation, and a state of enmity, malice, violence, and mutual destruction, are one from another. Men living together according to reason, without a common superior on earth, without authority to judge between them, is properly the state of nature. But force, or a declared design of force, upon the person of another, where there is no common superior on earth to appeal to for relief, is the state of war:

And it is the want of such an appeal gives a man the right of war even against an aggressor, though he be in society and a fellow subject. Thus a thief whom I cannot harm, but by appeal to the law for having stolen all that I am worth, I may kill, when he sets on me to rob me but of my horse or coat; because the law, which was made for my preservation, where it cannot interpose to secure my life from present force, which, if lost, is capable of no reparation, permits me my own defense, and the right of war, a liberty to kill the aggressor, because the aggressor allows not time to appeal to our common judge, nor the decision of the law, for remedy in a case where the mischief may be irreparable. Want of a common judge with authority, puts all men in a state of nature: Force without right, upon a man’s person, makes a state of war, both where there is, and is not, a common judge.

§ 19. Hier liegt der klare Unterschied zwischen dem Naturzustand und dem Kriegszustand. Selbst wenn manche sie verwechselt haben, sind sie genau so verschieden, wie Zustände von Frieden, Wohlwollen, gegenseitiger Hilfe und Erhalt, gegenüber Zuständen von Feindschaft, Bosheit, Gewalttätigkeit und gegenseitiger Vernichtung. Menschen die auf Basis der Vernunft zusammenleben ohne ein irdisches Oberhaupt mit der Macht, über sie zu richten zu haben, leben im eigentlichen Naturzustand. Gewalt oder die erklärte Absicht zur Gewalt gegen einen Anderen ist dort, wo es keinen gemeinschaftlichen Oberen auf Erden gibt, den man um Hilfe anrufen könnte, der Kriegszustand.

Es ist der Mangel an einer solchen Berufung, der einem Menschen das Recht zum Krieg gegen den Angreifer gibt, selbst wenn er in einer Gesellschaft lebt und ein Mitbürger ist. Dann kann ich einem Dieb der mir alles gestohlen hat, nicht anders schaden als durch Anrufung des Gesetzes. Aber ich darf ihn töten, wenn er mich überfällt, um mir mein Pferd oder meinen Mantel zu rauben. Denn das Gesetz gestattet mir zu meinem Erhalt die eigene Verteidigung, wenn es nicht eigreifen kann, um mein Leben vor augenblicklicher Gewalt zu schützen.

Das Leben, einmal verloren, kann schließlich durch nichts ersetzt werden. Das Recht zum Krieg gibt mir die Freiheit den Angreifer zu töten. Da dieser mir in einem Fall in dem der Schaden unersetzlich sein kann, keine Zeit lässt, den gemeinschaftlichen Richter oder die Entscheidung des Gesetzes um Hilfe anzurufen. Jeder Mangel an einem gemeinsamen, mit Autorität versehenen Richter versetzt alle Menschen in einen Naturzustand. Gewalt ohne Recht, gegen die Person eines Menschen gerichtet, erzeugt einen Kriegszustand. Unabhängig ob es einen oder keinen gemeinsamen Richter gibt.

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TToG II § 18

John Locke: Two Treatises of Government

§ 18. This makes it lawful for a man to kill a thief who has not in the least hurt him, nor declared any design upon his life, any farther than by use of force, so to get him in his power as to take away his money, or what he pleases, from him; because using force, where he has
no right, to get me into his power, let his pretence be what it will, I have no reason to suppose, that he, who would take away my liberty, would not, when he had me in his power, take away everything else. And therefore it is lawful for me to treat him as one who
has put himself into a state of war with me, i. e. kill him if I can; for to that hazard does he justly expose himself, whoever introduces a state of war, and is aggressor in it.

§ 18. Nichts außer der Anwendung von Gewalt, ein Opfer unter Macht zu bekommen, um ihm sein Geld oder was jenem sonst gefällt wegzunehmen, berechtigt einen Menschen einen Dieb zu töten, selbst wenn der ihn nicht im mindesten verletzt oder eine Absicht gegen sein Leben irgend weiter geäußert hat.

Da jener Gewalt anwendet, wo er kein Recht hat, mich unter seine Macht zu bringen, was auch immer er im Schilde führt, habe ich keinen Grund anzunehmen, dass er, der mir die Freiheit rauben will, mir nicht, wenn es in seiner Macht steht, auch alles andere nehmen wird. Und deshalb steht es mir frei ihn zu behandeln wie einen, der mir den Krieg erklärt hat. Also ihn zu töten, wenn ich kann. Dieser Gefahr setzt sich derjenige selbst aus, der einen Kriegszustand herbeiführt und als Angreifer auftritt.

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TToG II § 11

John Locke: Two Treatises of Government

§ 11. From these two distinct rights, the one of punishing the crime for restraint, and preventing the like offence, which right of punishing is in everybody; the other of taking reparation, which belongs only to the injured party, comes it to pass that the magistrate, who by being magistrate hath the common right of punishing put into his hands, can often, where the public good demands not the execution of the law, remit the punishment of criminal offences by his own authority, but yet cannot remit the satisfaction due to any private man for the damage he has received.

That, he who has suffered the damage has a right to demand in his own name, and he alone can remit: The damnified person has this power of appropriating to himself the goods or service of the offender, by right of self-preservation, as every man has a power to punish the crime, to prevent it being committed again, by the right he has of preserving all mankind, and doing all reasonable things he can in order to that end: And thus it is, that every man, in the state of nature, has a power to kill a murderer, both to deter others from doing the like injury, which no reparation can compensate, by the example of the punishment that attends it from everybody, and also to secure men from the attempts of a criminal, who having renounced reason, the common rule and measure God hath given to mankind, hath, by the unjust violence and slaughter he hath committed upon one, declared war against all mankind, and therefore may be destroyed as a Lion or a Tiger, one of those wild savage beasts, with whom men can have no society nor security:

And upon this is grounded that great law of nature, Who so sheddeth man’s blood, by man shall his blood be shed. And Cain was so fully convinced, that everyone had a right to destroy such a criminal, that after the murder of his brother, he cries out, Everyone that findeth me shall slay me; so plain was it writ in the hearts of all mankind.

§ 11. Hier liegen zwei unterschiedlich Rechte vor. Eines, Verbrechen zu bestrafen um abzuschrecken und gleichen Verbrechen vorzubeugen. Ein Recht, das einem jeden zusteht. Ein anderes, Entschädigung zu fordern, steht nur dem Geschädigten zu. Es kommt oft vor, dass bei kriminellen Handlungen die Obrigkeit, in ihrer Eigenschaft als Obrigkeit für Strafen zuständig zu sein, aus eigener Befugnis auf die Bestrafung verzichtet, wenn das öffentliche Wohl die Vollstreckung des Gesetzes nicht erfordert.

Von der Entschädigung zu Gunsten eines privaten Geschädigten kann sie allerdings nicht freisprechen.
Der Geschädigte hat das Recht diese in seinem eigenen Namen zu fordern und er allein kann sie erlassen. Diese Befugnis, sich Güter oder Dienste des Schädigers anzueignen, hat der Geschädigte auf Grund des Rechts zum Selbsterhalt. Gleichermaßen wie jeder Mensch durch das Recht, die Menschheit zu erhalten und alles zu tun, was vernünftigerweise zu diesem Ziel führt, die Macht hat, das Verbrechen zu bestrafen, und dessen Wiederholung zu verhüten. Darauf beruht im Naturzustand die Macht jedes Menschen, einen Mörder zu töten.

Einerseits um durch das Beispiel der Bestrafung, die jedem von jedem droht, andere von der Begehung dieses durch keine Entschädigung wieder gut zu machenden Verbrechens abzuschrecken. Andererseits um die Menschen vor weitere Angriffen eines Verbrechers zu schützen, der die Vernunft, die gottgegebene gemeinsame Regel und Richtschnur der Menschheit, verleugnet hat. Der durch seine unrechtmäßige Gewalt- und Bluttat, die er an einem Menschen beging, der gesamten Menschheit den Krieg erklärt hat und deshalb getötet werden darf wie Löwe oder Tiger, wilde, reißende Tiere, mit denen Menschen weder in Gemeinschaft noch Sicherheit leben können.

Das große Gesetz der Natur gründet sich darauf:

Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll durch Menschen vergossen werden.

Kain war so vollkommen überzeugt, dass jeder ein Recht habe, einen solchen Verbrecher zu töten, dass er nach der Ermordung seines Bruders laut klagt: Wer mich findet, wird mich totschlagen.

So klar war dies den Menschen ins Herz geschrieben.

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