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TToG II § 211

John Locke: Two Treatises of Government

CHAPTER XIX

Of the Dissolution of Government

§ 211. He that will with any clearness speak of the dissolution of government, ought in the first place to distinguish between the dissolution of the society and the dissolution of the government. That which makes the community, and brings men out of the loose state of nature, into one politic society, is the agreement which everyone has with the rest to incorporate, and act as one body, and so be one distinct commonwealth.

The usual, and almost only way whereby this union is dissolved, is the inroad of foreign force making a conquest upon them: For in that case, (not being able to maintain and support themselves, as one entire and independent body) the union belonging to that body which consisted therein, must necessarily cease, and so everyone return to the state he was in before, with a liberty to shift for himself, and provide for his own safety, as he thinks fit, in some other society.

Whenever the society is dissolved, it is certain the government of that society cannot remain. Thus conquerors swords often cut up governments by the roots, and mangle societies to pieces, separating the subdued or scattered multitude from the protection of and dependence on that society, which ought to have preserved them from violence.

The world is too well instructed in and too forward to allow of, this way of dissolving of governments, to need any more to be said of it; and there wants not much argument to prove, that where the society is dissolved, the government cannot remain; that being as impossible, as for the frame of an house to subsist when the materials of it are scattered and dissipated by a whirlwind, or jumbled into a confused heap by an earthquake.

Kapitel 19

Auflösung der Regierung

§ 211. Wer einigermaßen klar über die Auflösung der Regierung sprechen will, hat an erster Stelle einen Unterschied zwischen der Auflösung der Gesellschaft und der Auflösung der Regierung klar zu machen.

Was das Gemeinwesen bildet, und Menschen aus dem losen Naturzustand in politische Gesellschaft bringt, ist die Übereinkunft, die jeder einzelne mit allen Übrigen getroffen hat, sich zu einem Körper zu vereinigen, wie ein Körper zu handeln und so ein eigenständiges Gemeinwesen zu bilden.

Der gewöhnliche und fast einzige Weg, wie diese Vereinigung aufgelöst wird, ist der Einmarsch einer fremden Macht, die sie unterwirft. In diesem Fall ist sie nicht im Stande, sich länger als vollständiger und unabhängiger Körper zu behaupten und zu erhalten. Daher endet die zu diesem Körper gehörende Vereinigung notwendigerweise und jeder kehrt in den Zustand zurück, in dem er vorher war: In die Freiheit, sich selbst zu helfen und nach eigenem Dafürhalten für seine Sicherheit in einer anderen Gesellschaft zu sorgen.

Wird die Gesellschaft aufgelöst, kann die Regierung dieser Gesellschaft kaum bestehen bleiben. So schlägt das Schwert des Eroberers häufig die Regierungen an der Wurzel ab und zerstückelt Gesellschaften, indem es die unterworfene und zerstreute Menge vom Schutz und der Abhängigkeit der Gesellschaft trennt, die sie
vor Gewalt schützen sollte. Die Welt ist mit dieser Art Regierungen aufzulösen zu gut vertraut und allzu bereit, sie zuzulassen, als dass mehr darüber gesagt werden müsste. Es bedarf weniger Argumente um zu beweisen, wo eine Gesellschaft aufgelöst ist, kann Regierung nicht weiter bestehen. Das wäre ebenso unmöglich, wie der Rohbau eines Hauses stehen bliebe, wenn die Materialien durch einen Wirbelwind zerstreut, oder durch ein Erdbeben in einen chaotischen Haufen zusammengeworfen werden.

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TToG II § 196

John Locke: Two Treatises of Government

§ 196. The short of the case in conquest is this: The conqueror, if he have a just cause, has a despotical right over the persons of all, that actually aided, and concurred in the war against him, and a right to make up his damage and cost out of their labor and estates, so he injures not the right of any other.

Over the rest of the people, if there were any that consented not to the war, and over the children of the captives themselves, or the possessions of either, he has no power; and so can have, by virtue of conquest, no lawful title himself to dominion over them, or derive it to his posterity; but is an aggressor, if he attempts upon their properties, and thereby puts himself in a state of war against them, and has no better a right of principality, he, nor any of his successors, than Hingar62 or Hubba62, the Danes, had here in England; or Spartacus63, had he conquered Italy, would have had; which is to have their yoke cast off, as soon as God shall give those under their subjection courage and opportunity to do it.

Thus, notwithstanding whatever title the Kings of Assyria had over Judah by the sword, God assisted Hezekiah to throw off the dominion of that conquering empire. And the Lord was with Hezekiah, and he prospered; wherefore he went forth, and he rebelled against the King of Assyria, and served him not, 2.Kings.XXXVII.7. Whence it is plain, that shaking off a power, which force, and not right, hath set over anyone, though it hath the name of rebellion, yet is no offence before God, but is that which he allows and countenances, though even promises and covenants, when obtained by force, have intervened:

For it is very probable, to anyone that reads the story of Ahaz and Hezekiah attentively, that the Assyrians subdued Ahaz, and deposed him, and made Hezekiah King in his father’s life-time; and that Hezekiah by agreement had done him homage, and paid him tribute all this time.

§ 196. Die Kurzversion des Falls der Eroberung:

Der Eroberer, wenn er eine gerechte Sache verfolgt, hat ein despotisches Recht über die Person aller, die tatsächlich in dem Krieg gegen ihn geholfen und teilgenommen haben und ein Recht, sich für Schaden und Kosten aus ihrer Arbeit und ihrem Vermögen zu entschädigen, sofern er nicht das Recht eines anderen verletzt. Über die Übrigen, falls es Menschen geben sollte, die dem Krieg nicht zustimmten, über die Kinder sogar der Gefangenen und über den Besitz beider hat er keine Macht und kann deshalb durch die Eroberung weder den rechtmäßigen Titel auf Herrschaft über sie selbst noch auf deren Nachkommen haben. Er wird, wenn er nach ihrem Eigentum trachtet, der Angreifer und erklärt ihnen den Krieg.

Weder er noch irgendeiner seiner Nachfolger hat ein besseres Herrscherrecht als Hingar62 oder Hubba62, die Dänen, es hier in England hatten. Oder als Spartakus63 es hätte haben können, wenn er Italien erobert hätte.

Das bedeutet, diejenigen, welche von ihnen unterworfen wurden, schüttelten ihr Joch ab, sobald Gott ihnen Mut und Gelegenheit dazu gab. Ungeachtet der Ansprüche, welche die Könige von Assyrien durch das Schwert über Juda hatten, stand Gott Hesekia bei, die Herrschaft jener Eroberer abzuwerfen: Der Herr war auf seiner Seite und wo er auszog, handelte er klug. Dazu wurde er abtrünnig vom König von Assyrien und war ihm nicht untertan. 2.Kings.XXXVII.7.

Daraus geht klar hervor, das Abschütteln einer Macht, welche Gewalt statt Recht eingesetzt hat, wenn es auch Rebellion genannt wird, ist vor Gott kein Unrecht, sondern das, was er erlaubt und unterstützt, selbst dann, wenn Versprechungen und Verträge dazu kommen, die durch Gewalt erzwungen wurden.

Für jeden, der die Geschichte von Ahaz und Hesekia aufmerksam liest, ist es ziemlich sicher, dass die Assyrer Ahaz unterwarfen und absetzten, und Hesekia bei seines Vaters Lebzeiten zum König machten und Hesekia ihm vertragsgemäß gehuldigt und während der ganzen Zeit Tribut gezahlt hatte.

62https://en.wikipedia.org/wiki/Ubba
62https://de.wikipedia.org/wiki/Ubba_Ragnarsson
63https://en.wikipedia.org/wiki/Spartacus
63https://de.wikipedia.org/wiki/Spartacus

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TToG II § 192

John Locke: Two Treatises of Government

§ 192. By the second, the inhabitants of any country, who are descended, and derive a title to their estates from those who are subdued, and had a government forced upon them against their free consent, retain a right to the possession of their ancestors, though they
consent not freely to the government, whose hard conditions were by force imposed on the possessors of that country: For the first conqueror never having had a title to the land of that country, the people who are the descendents of, or claim under those who were forced to submit to the yoke of a government by constraint, have always a right to shake it off, and free themselves from the usurpation or tyranny which the sword hath brought in upon them, till their rulers put them under such a frame of government, as they willingly and of choice consent to.

Who doubts but the Grecian Christians, descendents of the ancient possessors of that country, may justly cast off the Turkish yoke, which they have so long groaned under, whenever they have an opportunity to do it? For no government can have a right to obedience from a people who have not freely consented to it; which they can never be supposed to do, till either they are put in a full state of liberty to choose their government and governors, or at least till they have such standing laws, to which they have by themselves or their representatives given their free consent, and also till they are allowed their due property, which is so to be proprietors of what they have, that nobody can take away any part of it without their own consent, without which, men under any government are not in the state of freemen, but are direct slaves under the force of war.

§ 192. Durch das zweite behalten nachfolgende Bewohner eines Landes, deren Ahnen eine Regierung gegen ihr freies Einvernehmen aufgezwungen wurde, und die von diesen auch Anspruch auf Landbesitz herleiten, das Recht auf diesen Besitz ihrer Vorfahren. Vor allem, wenn sie der Regierung nicht frei zustimmen, deren harte Bedingungen den Besitzern des Landes mit Gewalt auferlegt wurden. Da der erste Eroberer nie Anspruch auf Grund und Boden des Landes haben konnte, hat das Volk, das seine Abstammung oder sonstige Ansprüche von jenen herleitet, die sich dem Joch einer gewaltsam aufgezwungenen Regierung beugen mussten, immer ein Recht es abzuschütteln.
Sie dürfen sich von Usurpation und Tyrannei, die das Schwert über die Ahnen gebracht hatte, befreien, bis ihre Anführer ihnen eine Regierungsform aufstellen, der sie willig und aus freier Wahl zustimmen.

Wer bezweifelt, dass die Griechischen Christen, Nachkommen der alten Besitzer jenes Landes, mit vollem Recht das türkische Joch, unter dem sie schon lange stöhnen, abwerfen dürfen, sobald sie Gelegenheit dazu finden? Keine Regierung kann ein Recht auf Gehorsam von Seiten einer Bevölkerung haben, die ihr nicht frei zugestimmt hat.

Man darf keinesfalls annehmen, es stimme jemals zu, solange sie weder den Zustand völliger Freiheit erreichen, ihre Regierung und Regenten zu wählen, noch solange sie nicht mindestens stehende Gesetze haben, denen sie selbst oder durch Vertreter seine freie Einvernehmen gegeben haben. Gleiches gilt, bis ihnen ihr fälliges Eigentum zuerkannt wird, das darin besteht, in der Weise Eigentümer ihres Besitzes zu sein, dass niemand ohne ihre Einvernehmen einen Teil davon nehmen darf. Ohne das haben Menschen unter keiner Regierung den Status freier Menschen, sondern sind geradezu Sklaven unter der rohen Gewalt des Kriegs.

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TToG II § 189

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§ 189. I say, this concerns not their children who are in their minority: For since a father hath not, in himself, a power over the life or liberty of his child, no act of his can possibly forfeit it. So that the children, whatever may have happened to the fathers, are free men, and the absolute power of the conqueror reaches no farther than the persons of the men that were subdued by him, and dies with them: And should he govern them as slaves, subjected to his absolute arbitrary power, he has no such right of dominion over their children. He can have no power over them but by their own consent, whatever he may drive them to say or do; and he has no lawful authority, whilst force, and not choice, compels them to submission.

§ 189. Ich betone, das betrifft keinesfalls ihre Kinder die noch minderjährig sind. Da ein Vater aus sich heraus keine Macht über Leben oder Freiheit des Kindes hat, so kann auch keine seiner Handlungen diese wie auch immer verwirken. Deshalb sind Kinder, was auch den Vätern zugestoßen sein mag, Freie. Die absolute Macht eines Eroberers reicht nicht weiter als bis zu den Personen der Menschen, die durch ihn unterworfen wurden und stirbt mit diesen. Sollte er jene regieren wie Sklaven, die seiner absoluten, willkürlichen Macht unterworfen sind, so hat er doch kein derartiges Recht oder gar Gebrauchsherrschaft über deren Kinder. Er kann keine Macht über sie haben ohne deren eigene Zustimmung. Ungeachtet dessen zu was er sie zu sagen oder zu tun drängt. Er besitzt keine rechtmäßige Autorität, solange nackte Gewalt und nicht freie Wahl sie zur Unterordnung zwingt.

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TToG II § 188

John Locke: Two Treatises of Government

§ 188. But let us suppose, that all the men of that community, being all members of the same body politic, may be taken to have joined in that unjust war wherein they are subdued, and so their lives are at the mercy of the conqueror.

§ 188. Daher wollen einmal annehmen, alle Menschen dieser Gemeinschaft, die allesamt Glieder desselben politischen Körpers sind, könnten als Teilnehmer an diesem unrechtmäßigen Krieg betrachtet werden, in dem sie unterworfen werden und ihr Leben deshalb der Gnade des Eroberers überlassen ist.

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TToG II § 185

John Locke: Two Treatises of Government

§ 185. Over those then that joined with him in the war, and over those of the subdued country that opposed him not, and the posterity even of those that did, the conqueror, even in a just war, hath, by his conquest, no right of dominion: They are free from any subjection to him, and if their former government be dissolved, they are at liberty to begin and erect another to themselves.

§ 185. Über alle, die im Krieg Eroberer unterstützen, über alle im unterworfenen Land, die ihm keinen Widerstand leisteten und über die Nachkommen selbst derer, die Widerstand leisteten hat der Sieger, selbst in einem rechtmäßigen Krieg. durch seinen Sieg kein Recht auf Herrschaft. Sie alle sind frei von jeder Unterordnung und sobald ihre frühere Regierung aufgelöst wird, steht es ihnen frei, für sich selbst eine neue zu begründen und zu errichten.

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TToG II § 182

John Locke: Two Treatises of Government

§ 182. But because the miscarriages of the father are no faults of the children, and they may be rational and peaceable, notwithstanding the brutishness and injustice of the father; the father, by his miscarriages and violence, can forfeit but his own life, but involves not his children in his guilt or destruction. His goods, which nature, that willeth the preservation of all mankind as much as is possible, hath made to belong to the children to keep them from perishing, do still continue to belong to his children:

For supposing them not to have joined in the war, either through infancy, absence, or choice, they have done nothing to forfeit them: Nor has the conqueror any right to take them away, by the bare title of having subdued him that by force attempted his destruction; though perhaps he may have some right to them, to repair the damages he has sustained by the war, and the defense of his own right; which how far it reaches to the possessions of the conquered, we shall see by and by. So that he that by conquest has a right over a man’s person to destroy him if he pleases, has not thereby a right over his estate to possess and enjoy it:

For it is the brutal force the aggressor has used, that gives his adversary a right to take away his life, and destroy him if he pleases, as a noxious creature; but it is damage sustained that alone gives him title to another man’s goods:

For though I may kill a thief that sets on me in the highway, yet I may not (which seems less) take away his money, and let him go: This would be robbery on my side. His force, and the state of war he puts himself in, made him forfeit his life, but gave me no title to his goods. The right then of conquest extends only to the lives of those who joined in the war, not to their estates, but only in order to make reparation for the damages received, and the charges of the war, and that too with reservation of the right of the innocent wife and children.

§ 182. Da aber Fehlverhalten eines Vaters nicht Schuld der Kinder ist, können diese verständig und friedlich sein, der Rohheit und Ungerechtigkeit des Vaters zum Trotz. Ein Vater kann durch seine Fehlverhalten und Gewalttaten nur sein eigenes Leben verwirken, verstrickt aber seine Kinder nicht in seine Schuld oder Vernichtung. Sein Besitz, den die Natur, da sie ja soweit wie möglich den Erhalt der ganzen Menschheit will, zum Besitz der Kinder bestimmt hat um sie vor Untergang zu bewahren, gehört weiter den Kindern. Nehmen wir an sie hätten am Krieg wegen ihrer Unmündigkeit, Abwesenheit oder aus freier Wahl, nicht teilgenommen, dann haben sie nichts getan um den Besitz zu verwirken.

Ein Eroberer hat kein Recht, ihn wegzunehmen, auch nicht wegen dem blanken Titel aus der Überwältigung dessen, der mit Gewalt seinen Untergang herbeizuführen versuchte. Vielleicht kann er ein gewisses Recht darauf haben, um den Schaden auszugleichen, den er durch Krieg und Verteidigung seines eigenen Rechts erlitten hat. Wie weit sich das auf den Besitz des Besiegten erstreckt, werden wir gleich sehen.

Wer durch Eroberung ein Recht über die Person eines Menschen erwirbt, diese nach Gefallen zu töten, erwirbt dadurch noch kein Recht, sein Vermögen in Besitz zu nehmen und zu nutzen. Es ist die rohe Gewalt, die der Angreifer gebraucht hat, was seinem Gegner ein Recht gibt, sein Leben zu nehmen und ihn, wenn er will, wie ein schädliches Geschöpf zu töten. Dagegen gewährt allein erlittener Schaden Anspruch auf den Besitz eines anderen Menschen.

Selbst wenn ich einen Räuber, der mich auf offener Landstraße überfällt, töten darf, so darf ich ihm keineswegs, auch wenn das geringfügiger scheint, sein Geld wegnehmen und ihn laufen lassen. Das wäre ein Raub meinerseits. Seine Gewalt und der Kriegszustand, in den er sich brachte, ließen ihn das Leben verwirken, aber gewähren mir keinen Anspruch auf seinen Besitz.

Das Recht der Eroberung erstreckt sich also nur auf das Leben derer, welche am Krieg teilnahmen, nicht aber auf ihren Besitz. Letzteres nur so weit, um für erlittenen Schaden Entschädigung zu erhalten und das ebenfalls nur unter Vorbehalt der Rechte der unschuldigen Frau und Kinder.

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TToG II § 180

John Locke: Two Treatises of Government

§ 180. Thirdly, the power a conqueror gets, over those he overcomes in a just war, is perfectly despotical: He has an absolute power over the lives of those, who by putting themselves in a state of war, have forfeited them; but he has not thereby a right and title to their possessions.

This I doubt not, but at first sight will seem a strange doctrine, it being so quite contrary to the practice of the world; there being nothing more familiar in speaking of the dominion of countries, than to say such an one conquered it: As if the conquest, without any more ado, conveyed a right of possession. But when we consider, that the practice of the strong and powerful how universal so ever it may be, is seldom the rule of right, however it be one part of the subjection of the conquered, not to argue against the conditions cut out to them by the conquering sword.

§ 180. Drittens: Macht, die ein Eroberer über die erwirbt, die er in einem rechtmäßigen Krieg besiegt, ist völlig despotisch. Er hat absolute Macht über das Leben derjenigen, die durch ihre eigene Kriegserklärung ihr Leben verwirkt haben. Er hat deshalb jedoch keinerlei Recht und Anspruch auf deren Besitz.

Auf den ersten Blick erscheint das zweifellos als eine sehr seltsame Lehre, widerspricht sie doch so gänzlich den Gewohnheiten in der Welt. Wenn man von Herrschaft über Länder spricht, ist nichts so normal wie die Behauptung, dieser oder jener habe es erobert. Als ob Eroberung ohne weitere Umstände ein Recht auf Besitz verschaffte.

Doch wir haben zu bedenken: Die Gewohnheiten der Starken und Mächtigen, so allgemein üblich sie auch sein mögen, entsprechen selten den Vorgaben des Rechts. Nur ist es Teil der Unterwerfung der Besiegten, nicht gegen die Bedingungen zu argumentieren, die ihnen das Schwert des Eroberers aus der Substanz geschnitten hat.

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TToG II § 179

John Locke: Two Treatises of Government

§ 179. Secondly, I say then the conqueror gets no power but only over those who have actually assisted, concurred, or consented to that unjust force that is used against him: For the people having given to their governors no power to do an unjust thing, such as is to
make an unjust war, (for they never had such a power in themselves) they ought not to be charged as guilty of the violence and injustice that is committed in an unjust war, any farther than they actually abet it; no more than they are to be thought guilty of any violence or oppression their governors should use upon the people themselves, or any part of their fellow-subjects, they having empowered them no more to the one than to the other. Conquerors, it is true, seldom trouble themselves to make the distinction, but they willingly permit the confusion of war to sweep all together:

But yet this alters not the right; for the conqueror’s power over the lives of the conquered, being only because they have used force to do, or maintain an injustice, he can have that power only over those who have concurred in that force; all the rest are innocent; and he has no more title over the people of that country, who have done him no injury, and so have made no forfeiture of their lives, than he has over any other, who, without any injuries or provocations, have lived upon fair terms with him.

§ 179. Zweitens behaupte ich, erlangt der Sieger keine Macht außer über diejenigen, welche die gegen ihn angewandte unrechtmäßige Macht unterstützt, ihr geholfen und zugestimmt haben. Da die Bevölkerung ihren Regierenden keine Macht gewährt, Unrecht zu tun, was einen unrechtmäßigen Krieg zu führen beinhaltet – eine Bevölkerung selbst besitzt nie eine solche Macht – so dürfen ihm weder Gewalt noch Unrecht, die ein unrechtmäßiger Krieg mit sich bringt, jemals weiter angerechnet werden, als sie das tatsächlich unterstützt hat. Jedenfalls nicht weiter als dem Volk Gewalt und Unrecht als Schuld angerechnet werden kann, welche Regenten gegen die Bevölkerung selbst oder einen Teil dessen Angehöriger gebrauchen, da es jene weder zum einen noch zum anderen ermächtigt hat. Eroberer scheren sich tatsächlich selten um den Unterschied, sondern lassen es willig zu, dass die Kriegswirren alle gleichermaßen eintauchen.

Das ändert allerdings kein Recht. Da die Macht eines Eroberers über das Leben der Besiegten nur auf deren Missbrauch von Macht beruht, Unrecht zu tun oder aufrecht zu erhalten, kann er entsprechend nur Macht über die haben, die sich an der Gewalt beteiligt haben.

Alle übrigen sind unschuldig. Er hat an das Volk dieses Landes, soweit es ihm kein Unrecht getan und deshalb das Leben nicht verwirkt hat, keinen anderen Anspruch als über irgendein anderes, das ohne jede Beleidigung oder Herausforderung in gutem Einvernehmen mit ihm gelebt hat.

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