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TToG II § 225

John Locke: Two Treatises of Government

§ 225. Secondly; I answer, such revolutions happen not upon every little mismanagement in public affairs. Great mistakes in the ruling part, many wrong and inconvenient laws and all the slips of human frailty, will be borne by the people without mutiny or murmur.

But if a long train of abuses, prevarications and artifices, all tending the same way, make the design visible to the people, and they cannot but feel what they lie under, and see whither they are going; it is not to be wondered at, that they should then rouse themselves, and endeavor to put the rule into such hands which may secure to them the ends for which government was at first erected; and without which, ancient names, and specious forms are so far from being better, that they are much worse, than the state of nature, or pure anarchy; the inconveniencies being all as great and as near, but the remedy farther off and more difficult.

§ 225. Zweitens antworte ich: Derartige Revolutionen treten nicht wegen jedes kleinen Missmanagements öffentlicher Angelegenheiten auf. Große Missgriffe der regierenden Parteien, viele falsche und unannehmbare Gesetze sowie alle Ausrutscher menschlicher Schwäche werden von der Bevölkerung ohne Meuterei und Murren geduldet.

Sobald aber eine lange Serie von Missbräuchen, Ausflüchten und täuschender Kunstgriffe, die identische Tendenz haben, der Bevölkerung die wahren Absichten vor Augen führt, wenn sie gar nicht anders können als zu spüren, was auf Ihnen lastet und erkennen, wohin es sie treibt: Dann braucht sich keiner zu wundern, wenn sie aufwachen und versuchen, die Regierung in solche Hände zu legen, die ihnen die Ziele garantieren, für welche die Regierung ursprünglich errichtet wurde.

Ziele ohne die antike Titel und spezifische Formen so weit davon entfernt sind, besser zu sein als der Naturzustand, im Gegenteil sogar viel schlimmer sind oder reine Anarchie. Die Unannehmbarkeiten sind alle ebenso groß und unmittelbar, wie Heilmittel weit weg und deutlich schwieriger zu bekommen sind.

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TToG I § 120

§ 120. For the main matter in question being concerning the duty of my obedience, and the obligation of conscience I am under to pay it to him that is of right my Lord and ruler, I must know the person that this right of paternal power resides in, and so empowers him to claim obedience from me: For let it be true what he says, p. 12 that civil power not only in general is by divine institution, but even the assignment of it specially to the eldest parents, Observations, 254 and that not only the power, or right of government, but the form of the power of governing, and the person having that power, are all the ordinance of God;

yet unless he show us in all cases, who is this person ordained by God, who is this eldest parent; all his abstract notions of monarchical power will signify just nothing, when they are to be reduced to practice, and men are conscientiously to pay their obedience: For paternal jurisdiction being not the thing to be obeyed, because it cannot command, but is only that which gives one man a right which another hath not, and if it come by inheritance, another man cannot have, to command and be obeyed; it is ridiculous to say, I pay obedience to the paternal power, when I obey him, to whom paternal power gives no right to my obedience:

For he can have no divine right to my obedience, who cannot shew his divine right to the power of ruling over me, as well as that by divine right there is such a power in the world.

§ 120. Da hauptsächlich die Pflicht zur Unterordnung und das Gebot des Gewissens denen ich unterliege mich anhalten, der Person Aufmerksamkeit zu zollen, der rechtmäßig mein Regent und Gesetzgeber ist, muss ich auch die Person kennen, der das Recht väterlicher Macht innewohnt und welche dadurch ermächtigt ist, meine Unterordnung zu fordern. Angenommen, es träfe zu, was er S. 12 verkündet: Staatliche Macht besteht nicht nur ganz allgemein durch göttliche Anordnung, sondern im Besonderen auch ihre Übertragung an die ältesten Eltern. Weiter O. 254 Nicht allein die Macht oder das Recht zur Regierung, sondern auch die Form der Regierungsausübung und die Person, welche diese Macht besitzt, sind sämtlich eine Anordnung Gottes.

Solange er uns nicht für jeden Fall zeigt, wer diese von Gott eingesetzte Person, wer diese ältesten Eltern sind, verlieren alle seine abstrakten Begriffe von königlicher Macht jede Wirkung, sobald sie in die Wirklichkeit übertragen werden. Menschen sind gewissenhaft bei der Umsetzung ihrer Unterordnung. Väterliche Befugnis zur Rechtsprechung ist mitnichten ein Werkzeug für Unterordnung, da sie keine Befehlsgewalt mit sich bringt. Sie ist nichts anderes als das, was einem Menschen ein Recht gewährt, welches ein anderer nicht haben kann. Umgekehrt im Erbfall kommt, kann kein Anderer zu Befehlsgewalt und Gehorsam daraus erwarten.

Deshalb ist die Behauptung lächerlich, man erweise der väterlichen Macht Gehorsam, wenn man einem gehorcht, dem dessen väterliche Macht kein Recht auf meinen Gehorsam gibt. Niemand kann göttliches Recht auf meinen Gehorsam haben, der sein göttliches Recht über mich zu gebieten nicht beweisen kann und nicht zeigt, dass eine solche Macht durch göttliches Recht überhaupt existiert.

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