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TToG II § 182

John Locke: Two Treatises of Government

§ 182. But because the miscarriages of the father are no faults of the children, and they may be rational and peaceable, notwithstanding the brutishness and injustice of the father; the father, by his miscarriages and violence, can forfeit but his own life, but involves not his children in his guilt or destruction. His goods, which nature, that willeth the preservation of all mankind as much as is possible, hath made to belong to the children to keep them from perishing, do still continue to belong to his children:

For supposing them not to have joined in the war, either through infancy, absence, or choice, they have done nothing to forfeit them: Nor has the conqueror any right to take them away, by the bare title of having subdued him that by force attempted his destruction; though perhaps he may have some right to them, to repair the damages he has sustained by the war, and the defense of his own right; which how far it reaches to the possessions of the conquered, we shall see by and by. So that he that by conquest has a right over a man’s person to destroy him if he pleases, has not thereby a right over his estate to possess and enjoy it:

For it is the brutal force the aggressor has used, that gives his adversary a right to take away his life, and destroy him if he pleases, as a noxious creature; but it is damage sustained that alone gives him title to another man’s goods:

For though I may kill a thief that sets on me in the highway, yet I may not (which seems less) take away his money, and let him go: This would be robbery on my side. His force, and the state of war he puts himself in, made him forfeit his life, but gave me no title to his goods. The right then of conquest extends only to the lives of those who joined in the war, not to their estates, but only in order to make reparation for the damages received, and the charges of the war, and that too with reservation of the right of the innocent wife and children.

§ 182. Da aber Fehlverhalten eines Vaters nicht Schuld der Kinder ist, können diese verständig und friedlich sein, der Rohheit und Ungerechtigkeit des Vaters zum Trotz. Ein Vater kann durch seine Fehlverhalten und Gewalttaten nur sein eigenes Leben verwirken, verstrickt aber seine Kinder nicht in seine Schuld oder Vernichtung. Sein Besitz, den die Natur, da sie ja soweit wie möglich den Erhalt der ganzen Menschheit will, zum Besitz der Kinder bestimmt hat um sie vor Untergang zu bewahren, gehört weiter den Kindern. Nehmen wir an sie hätten am Krieg wegen ihrer Unmündigkeit, Abwesenheit oder aus freier Wahl, nicht teilgenommen, dann haben sie nichts getan um den Besitz zu verwirken.

Ein Eroberer hat kein Recht, ihn wegzunehmen, auch nicht wegen dem blanken Titel aus der Überwältigung dessen, der mit Gewalt seinen Untergang herbeizuführen versuchte. Vielleicht kann er ein gewisses Recht darauf haben, um den Schaden auszugleichen, den er durch Krieg und Verteidigung seines eigenen Rechts erlitten hat. Wie weit sich das auf den Besitz des Besiegten erstreckt, werden wir gleich sehen.

Wer durch Eroberung ein Recht über die Person eines Menschen erwirbt, diese nach Gefallen zu töten, erwirbt dadurch noch kein Recht, sein Vermögen in Besitz zu nehmen und zu nutzen. Es ist die rohe Gewalt, die der Angreifer gebraucht hat, was seinem Gegner ein Recht gibt, sein Leben zu nehmen und ihn, wenn er will, wie ein schädliches Geschöpf zu töten. Dagegen gewährt allein erlittener Schaden Anspruch auf den Besitz eines anderen Menschen.

Selbst wenn ich einen Räuber, der mich auf offener Landstraße überfällt, töten darf, so darf ich ihm keineswegs, auch wenn das geringfügiger scheint, sein Geld wegnehmen und ihn laufen lassen. Das wäre ein Raub meinerseits. Seine Gewalt und der Kriegszustand, in den er sich brachte, ließen ihn das Leben verwirken, aber gewähren mir keinen Anspruch auf seinen Besitz.

Das Recht der Eroberung erstreckt sich also nur auf das Leben derer, welche am Krieg teilnahmen, nicht aber auf ihren Besitz. Letzteres nur so weit, um für erlittenen Schaden Entschädigung zu erhalten und das ebenfalls nur unter Vorbehalt der Rechte der unschuldigen Frau und Kinder.

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TToG II § 28

John Locke: Two Treatises of Government

§ 28. He that is nourished by the acorns he picked up under an oak, or the apples he gathered from the trees in the wood, has certainly appropriated them to himself. Nobody can deny but the nourishment is his.

I ask then, when did they begin to be his?
When he digested?
Or when he eat?
Or when he boiled?
Or when he brought them home?
Or when he picked them up?

And it is plain, if the first gathering made them not his, nothing else could. That labor put a distinction between them and common: That added something to them more than nature, the common mother of all, had done; and so they became his private right. And will anyone say, he had no right, to those acorns or apples, he thus appropriated, because he had not the consent of all mankind to make them his? Was it a robbery thus to assume to himself, what belonged to all in common?

If such a consent as that was necessary, man had starved, notwithstanding the plenty God had given him. We see in commons, which remain so by compact, that it is the taking any part of what is common, and removing it out of the state nature leaves it in, which begins the property; without which the common is of no use. And the taking of this or that part does not depend on the express consent of all the commoners.

Thus the grass my horse has bit; the turfs my servant has cut; and the ore I have digged in any place, where I have a right to them in common with others, become my property, without the assignation or consent of any body. The labor that was mine, removing them out
of that common state they were in, hath fixed my property in them.

§ 28. Wer sich von Eicheln nährt, die er unter einer Eiche aufliest, oder von Äpfeln, die er von den Bäumen des Waldes pflückt, hat sich diese offenbar angeeignet. Niemand kann in Abrede stellen, dass diese Nahrung sein Besitz ist. Ich frage nun:

Wann fing sie an, sein Besitz zu sein?
Als er sie verdaut hat?
Oder als er sie gegessen hat?
Oder gekocht hat?
Oder nach Hause brachte?
Sie aufsammelte?
Was sonst, wenn nicht das erste Aufsammeln die Nahrung zu seinem Besitz machte, konnte das bewirken?

Die Arbeit machte den Unterschied zwischen ihr und den gemeinschaftlichen Besitz. Sie fügte hinzu, was über das hinausgeht, was die Natur, die gemeinsame Mutter von allem, bereitet hatte. Auf diese Weise wurden sie sein alleiniges, persönliches Recht. Wer will behaupten, er habe auf jene Eicheln oder Äpfel, die er sich so angeeignet, kein Recht besessen, weil etwa die Zustimmung der gesamten Menschheit fehlte, diese Nahrung zu der seinigen zu machen? War es Raub, sich zu nehmen, was allen gemeinschaftlich gehörte?

Wenn eine derartige Zustimmung notwendig gewesen wäre, würden die Menschen verhungert sein, trotz allen Überflusses, den Gott ihnen beschert hat. Wir sehen, dass bei gemeinschaftlichem Besitz, der er durch Vertrag auch bleibt, die Herausnahme eines Teils des Gemeinbesitzes und seine Entfernung aus dem Zustand, in dem die Natur es bereit hielt, genau das ist, worin der Anfang des Besitzes liegt. Ohne diese Handlung ist der gemeinschaftliche Besitz nutzlos. Sich diesen oder jenen Teil zu nehmen, kann nicht von der ausdrücklichen Zustimmung aller Mitbesitzer abhängen.

Das Gras, das mein Pferd gefressen, der Torf, den mein Knecht gestochen, und das Erz, das ich an irgendeiner Stelle gegraben, dort, wo ich ein Recht darauf in Gemeinschaft mit anderen habe, wird auf diese Weise mein Besitz und das ohne Unterschrift oder Zustimmung von irgendeinem Anderen. Es war meine Arbeit, diese Dinge aus dem gemeinschaftlichen Zustand zu versetzen, in dem sie sich befanden. Meine Arbeit hat mein Besitz an ihnen begründet.

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